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Beschluss

OVG 5 N 22.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0620.OVG5N22.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Kläger ist im Rahmen seiner Prozessförderungspflicht aus § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken und den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also spätestens in der mündlichen Verhandlung etwaige für die Frage der geltend gemachten Befangenheit erhebliche weitere Äußerungen oder Vorkommnisse dem Verwaltungsgericht vorzutragen.(Rn.10) 2. Dem Prüfling obliegt die Darlegungslast, dass der Prüfungsausschuss bei seiner Bewertung den Sachverhalt verkannt, unsachgemäße Erwägung angestellt oder gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kläger ist im Rahmen seiner Prozessförderungspflicht aus § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken und den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also spätestens in der mündlichen Verhandlung etwaige für die Frage der geltend gemachten Befangenheit erhebliche weitere Äußerungen oder Vorkommnisse dem Verwaltungsgericht vorzutragen.(Rn.10) 2. Dem Prüfling obliegt die Darlegungslast, dass der Prüfungsausschuss bei seiner Bewertung den Sachverhalt verkannt, unsachgemäße Erwägung angestellt oder gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat.(Rn.15) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern (erstes Fach: Mathematik; zweites Fach: Chemie) gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Zwar sei die innerhalb der Widerspruchsfrist erhobene Befangenheitsrüge wohl als unverzüglich erhoben anzusehen. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertige indes nicht die Besorgnis der Befangenheit der als Zeugin vernommenen Prüfungsausschussvorsitzenden. Die Klägerin stütze ihre Einschätzung darauf, dass jene am Beginn der zweiten Unterrichtsstunde (Chemie) gefragt habe, ob sie - die Klägerin - noch etwas probieren oder die Prüfung abbrechen wolle, und am Ende der Prüfung nach der Ergebnisbekanntgabe das Akzeptieren des Prüfungsergebnisses, das nicht mehr geändert werde, nahegelegt habe. Das Gericht glaube der diese Aussagen bestreitenden Zeugin. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin den Vorwurf, die Zeugin habe sie von Rechtsbehelfen abhalten wollen, nicht bereits in der Widerspruchsbegründung erwähnt habe, mit der sie bereits die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht habe. Außerdem sei aufgrund des Kontextes (Untersagung des einführenden Experiments) eine entsprechende Nachfrage am Beginn der zweiten Stunde nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Chemiestunde sei nicht kausal für das Nichtbestehen, da die schriftliche Prüfung und die vorangegangene Mathematikstunde jeweils zu Recht mit „mangelhaft“ bewertet worden seien. Die allein gegen die Bewertung des Mathematikunterrichts gerichteten Einwendungen der Klägerin seien zu unsubstantiiert. Auch das Überdenkungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Auf die vor dem 28. Januar 2012 in den Vorbereitungsdienst aufgenommene Klägerin sind trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrer vom 23. Juni 2014 (-VSLVO-, GVBl. S. 228) wegen der Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 3 VSLVO noch die Regelungen der Verordnung für die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (-2. LPO-, GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 64), anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bewertung der Prüfungsteile, soweit sie im Hinblick auf § 10 Abs. 4 2. LPO für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, für rechtmäßig erachtet. 1. Die Klägerin vermag mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen, dass die Bewertung infolge eines fehlerhaften Prüfungsverfahrens zustande gekommen ist. Fehler bei der Ermittlung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten lassen sich nicht feststellen. Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit bezüglich der Prüfungsausschussvorsitzenden. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es liege kein Grund vor, der aus der Sicht eines verständigen Prüflings geeignet sei, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden. Mit den insoweit auf eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zielenden Rügen dringt die Klägerin nicht durch. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder dessen Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - OVG 11 N 128.14 -, juris Rn. 3). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin vermag bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag erläuternd ausführt, dass sie die ihrer Darstellung zufolge nach der Prüfungsstunde gefallenen Äußerungen der Prüfungsausschussvorsitzenden L... deshalb erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, weil sie aus rechtlicher Unbedarftheit heraus davon ausgegangen sei, dass ein nachträgliches, außerhalb der Prüfung erfolgtes Verhalten irrelevant sei, reicht dies nicht aus. Zum einen überschreitet die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung nicht die Grenze zur Willkürlichkeit, weil das Verwaltungsgericht aus der Steigerung des Vorbringens der Klägerin durchaus Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ziehen durfte. Der anwaltlich vertreten gewesenen Klägerin musste sich die Bedeutung ihres neuen Vortrags in der mündlichen Verhandlung angesichts der bevorstehenden Vernehmung der Zeugin L... aufdrängen. Es wäre in dieser Situation, die Richtigkeit des Vortrags in der Antragsbegründung unterstellt, Sache der Klägerin gewesen, die Gründe für die Steigerung ihres Vorbringens von sich aus zu erläutern, spätestens als sie nach der Zeugenvernehmung an ihrem - bestrittenen - Vortrag festhielt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend auf die Erwägung abgestellt, dass es der diese Aussagen bestreitenden Zeugin L... glaube, ohne dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen deren Glaubwürdigkeit derart nachhaltig zu erschüttern vermag, dass die oben genannten Grenzen der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht überschritten wären.Der von der Klägerin ausgemachte vermeintliche Widerspruch in den Aussagen der Zeugin L... ist diesen so nicht zu entnehmen. Die erste in Bezug genommene Aussage, sie könne sich nicht daran erinnern, dass die Klägerin in der Stundenplanung dargelegt habe, dass die Präparierung zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen führe, deckt sich nicht nur mit den tatsächlich in der Stundenplanung niedergelegten Ausführungen, in denen in der Tat von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nicht die Rede ist. Sie lässt sich vielmehr auch ohne weiteres mit der auf Frage der Beklagtenvertreterin getätigten Aussage vereinbaren, dass sie sich an die tatsächlich in der Stundenplanung hierzu vorhandenen Passagen zur Präparation der Fackeln und der sich daraus ergebenden Folgen für die Rauchentwicklung etc. erinnern könne. Auch die Aussage der Zeugin B..., sie wissen nicht mehr, ob die von der Klägerin behaupteten Aussagen tatsächlich gefallen seien, sie könne es sich aufgrund der angespannten Atmosphäre aber vorstellen, stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin L... nicht derart in Frage, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts rechtlich unvertretbar wäre. Dies räumt der Sache nach auch die Klägerin in der Zulassungsbegründung ein, die insoweit im erstinstanzlichen Urteil lediglich eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin L... überhaupt vermisst, derer es indes mangels tatsächlich vorhandenen Widerspruchs nicht bedurfte. Auch der Einwand, die von der Klägerin im Widerspruch verwendete Formulierung „Allein ihre Frage zu Beginn der zweiten Prüfungsstunde“ nach Fortsetzung oder Abbruch der Prüfung zeige, dass es noch weitere Bemerkungen der Ausschussvorsitzenden gegeben habe, verfängt nicht. Denn es handelt sich um eine durch nichts weiter belegte Spekulation. Insoweit wäre die Klägerin aber im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet gewesen, an der Sachaufklärung mitzuwirken und den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also spätestens in der mündlichen Verhandlung etwaige für die Frage der geltend gemachten Befangenheit erhebliche weitere Äußerungen oder Vorkommnisse dem Verwaltungsgericht vorzutragen. Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe fälschlich angenommen, dass die Frage nach Fortsetzung oder Abbruch der Prüfung zu Beginn der Chemiestunde aufgrund des Kontextes des Prüfungsgeschehens (vorangegangene Untersagung des einführenden Experiments) unverfänglich sei, führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits hierauf nicht ankommt. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich lediglich um das Urteil nicht tragende Erwägungen (sogenanntes „obiterdictum“), die für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich sind. Kommt es aber, gleichgültig aus welchem Grund, auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht möglicherweise fehlerhaft beantwortet hat, für die Berufungsentscheidung überhaupt nicht an, darf die Berufung nicht deswegen zugelassen werden. 2. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin in ihrem Berufungszulassungsantrag erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Mathematikstunde. Entgegen ihrer Ansicht ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass das Überdenkensverfahren hinsichtlich der Mathematikstunde nicht fehlerhaft erfolgt ist. Die Klägerin trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft eine unsubstantiierte Bewertungsrüge angenommen und mit seiner Forderung nach dem Aufzeigen von Bewertungsfehlern die Anforderungen an das das Überdenkensverfahren auslösende „Geben wirkungsvoller Hinweise“ überspannt. Im Hinblick auf ihre Rüge, dass sehr wohl eine Kompetenzentwicklung der Schüler stattgefunden habe, liege kein hinreichendes Überdenken vor, weil die Stellungnahme des Prüfungsausschusses hierauf nicht spiegelbildlich konkret erwidere. Dieser beschränke sich vielmehr darauf, die ursprünglichen Erwägungen im Protokoll zu wiederholen bzw. klarzustellen und mit Blick auf die Kompetenzerweiterung im Bereich „Kommunizieren“ implizit und sachlich unzutreffend zu behaupten, es habe keine Auseinandersetzung mit mathematischen Inhalten stattgefunden. Die Klägerin verkennt dabei, dass die mit Blick auf die nach ihrer Auffassung überzogenen Anforderungen wörtlich zitierte Passage aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil sich nicht auf das Überdenkensverfahren bezieht, sondern auf den (eingeschränkten) Prüfungsmaßstab für das Gericht. Insoweit ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass es für einen Klageerfolg wegen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten und Kontrolldichte sehr wohl auf das Aufzeigen von Bewertungsfehlern ankommt (vgl. nur Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 855 mwN.). Soweit das Verwaltungsgericht in einem späteren Abschnitt auf die Anforderungen an die das Überdenkensverfahren auslösenden Rügen abstellt, ist der von ihm angelegte Maßstab ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn auch insoweit wird mit dem Geben wirkungsvoller Hinweise auf die Erhebung substantiierter Einwände unter konkreter Darlegung der aus Sicht des Prüflings vorhandenen Bewertungsfehler abgestellt (vgl. Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 789 mwN.). Angesichts dessen ist ferner die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Qualifizierung der von der Klägerin erhobenen Rügen als zu unsubstantiiert nicht zu beanstanden. Denn sie hat sich in der Tat darauf beschränkt, ihre Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen der Prüfer zu setzen, ohne sich mit deren Argumentation und offengelegten Erwägungen angemessen auseinanderzusetzen. Etwaige Mängel oder Fehler hat sie nicht hinreichend konkret dargelegt. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss bei seiner Bewertung den Sachverhalt verkannt, unsachgemäße Erwägung angestellt oder gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hätte. Insoweit ist auch die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht als fehlerhaft einzustufen, weil ein spiegelbildliches Eingehen auf jede einzelne Rüge nicht erforderlich ist, wenn deren Begründung nicht ausreichend substantiiert erfolgt ist. Die Anforderungen an die Durchführung des Überdenkensverfahrens bei mündlichen Prüfungen, insbesondere zu den Dokumentations- und Begründungspflichten, dürfen nicht überspannt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2017 - OVG 5 N 17.16 -, juris Rn. 6 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 B 108.15 -, juris Rn. 13 ff.). 3. Nach § 10 Abs. 4 2. LPO ist die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers u.a. nicht bestanden, wenn mindestens zwei Noten „mangelhaft“ lauten oder eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ und die andere mit „ausreichend“ bewertet wurde. Gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit mit „mangelhaft“ hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Da nach den vorstehenden Ausführungen auch die Bewertung der Unterrichtsstunde Mathematik mit „mangelhaft“ rechtsfehlerfrei erfolgt ist sowie schon diese beiden Benotungen nach § 10 Abs. 4 2. LPO zum Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung führen und die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung des endgültigen Nichtbestehens tragen, kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit auf die weiteren Ausführungen zur Bewertung der Chemiestunde nicht mehr an. Denn selbst wenn insoweit wegen einer zu Unrecht erfolgten Untersagung des Eingangsexperiments ein zu einer Wiederholung dieses Prüfungsteils führender Verfahrensfehler tatsächlich vorläge, wäre - wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein Bestehen der Prüfung dennoch nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).