Beschluss
OVG 5 M 3.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0707.5M3.16.0A
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Leitsätze
1. Da auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) ein gesetzlicher Anspruch besteht, dürfte im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip für die Bestimmung der Wohnungsgröße grundsätzlich eine Rechtsvorschrift zu erlassen sein.(Rn.6)
2. Zwar kann vorläufig, d.h. übergangsweise zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die Wohnungsgröße durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden. Von einem übergangsweisen Zustand lässt sich jedoch, nachdem § 27 Abs 4 WoFG i.d.F.v. 13. September 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, kaum noch reden.(Rn.6)
3. Fehlt es an einer Bestimmung des Landes über die maßgebliche Wohnungsgröße für einen WBS, kann sich ein Anspruch des Bürgers nur aus höherrangigem Recht ergeben, vorliegend aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot, wobei insoweit zu beachten ist, dass § 27 Abs 4 S 1 WoFG die Festlegung der maßgeblichen Größe nach Raumzahl o d e r Wohnfläche vorgibt.(Rn.7)
4. Hieran gemessen vermag der Senat grundsätzlich keinen Anspruch des Bürgers auf einen WBS für eine Wohnungsgröße von zwei Räumen oder mindestens 45-50 qm Größe bei einem Einpersonenhaushalt zu erkennen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) ein gesetzlicher Anspruch besteht, dürfte im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip für die Bestimmung der Wohnungsgröße grundsätzlich eine Rechtsvorschrift zu erlassen sein.(Rn.6) 2. Zwar kann vorläufig, d.h. übergangsweise zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die Wohnungsgröße durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden. Von einem übergangsweisen Zustand lässt sich jedoch, nachdem § 27 Abs 4 WoFG i.d.F.v. 13. September 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, kaum noch reden.(Rn.6) 3. Fehlt es an einer Bestimmung des Landes über die maßgebliche Wohnungsgröße für einen WBS, kann sich ein Anspruch des Bürgers nur aus höherrangigem Recht ergeben, vorliegend aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot, wobei insoweit zu beachten ist, dass § 27 Abs 4 S 1 WoFG die Festlegung der maßgeblichen Größe nach Raumzahl o d e r Wohnfläche vorgibt.(Rn.7) 4. Hieran gemessen vermag der Senat grundsätzlich keinen Anspruch des Bürgers auf einen WBS für eine Wohnungsgröße von zwei Räumen oder mindestens 45-50 qm Größe bei einem Einpersonenhaushalt zu erkennen.(Rn.7) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO biete, ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit seiner Auffassung, die beabsichtigte Klage sei hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Klageantrags, ihm unter Abänderung des Bescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 7. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2015 einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) für eine Wohnungsgröße von zwei Räumen oder mindestens 45-50 qm Größe auszustellen, nicht unzulässig geworden, geht der Kläger fehl. Da der mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 erteilte WBS mit Ablauf des 31. Oktober 2015 ungültig geworden ist, hat sich das Verfahren bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums erledigt. Soweit sich der Kläger zur Zulässigkeit der beabsichtigten Klageänderung äußert, sei angeführt, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der angekündigten geänderten Klage in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage offen gelassen hat. Die gegen die Anwendbarkeit der „Ausführungsvorschriften zur Festlegung der Wohnungsgrößen nach § 27 Abs. 4 WoFG“ vom 3. September 2013 gerichteten Einwände des Klägers und seine erneut vorgetragene Auffassung, er könne einen WBS für eine Wohnfläche von nicht weniger als 45 qm bzw. für eine Zwei-Zimmer-Wohnung beanspruchen, verhelfen der Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg. Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird der WBS in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG gewährt einen Anspruch auf einen WBS für eine Wohnung nur in der für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes maßgeblichen Größe, die nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche festgelegt werden kann. Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 WoFG kann von der maßgeblichen Grenze im Einzelfall 1. zur Berücksichtigung a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder 2. zur Vermeidung besonderer Härten abgewichen werden. Bestimmungen des Landes Berlin über die nach dem Wohnraumförderungsgesetz maßgebliche Wohnungsgröße sind bislang noch nicht in der Form von Rechtsvorschriften erlassen worden. Der Senat von Berlin hat insoweit lediglich „Ausführungsvorschriften zur Festlegung der Wohnungsgrößen nach § 27 Abs. 4 WoFG“ vom 3. September 2013 (AV – ABl. Nr. 43 vom 27. September 2013, S. 2002) erlassen. Nach § 1 Abs. 1 AV wird die maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl bestimmt, wobei halbe Zimmer als ganze Räume rechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AV ist die Wohnungsgröße grundsätzlich dann angemessen, wenn auf jeden Haushaltsangehörigen ein Wohnraum entfällt. Nach § 1 Abs. 2 AV kann haushaltsangehörigen Personen zusätzlicher Raum u.a. wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung einer besonderen Härte zugebilligt werden. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die Anwendung dieser Ausführungsvorschriften von ihrem Rechtscharakter her zu beanstanden sein dürfte. Da auf einen WBS ein gesetzlicher Anspruch besteht, dürfte im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip für die Bestimmung der Wohnungsgröße grundsätzlich eine Rechtsvorschrift zu erlassen sein. Zwar kann vorläufig, d.h. übergangsweise zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die Wohnungsgröße durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden (vgl. Fischer-Dieskau, Wohnungsbaurecht, Band 5, WoBindG § 5, Vorbemerkung, Anm. 4.2 f.; s. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 -, juris Rn. 18 zur übergangsweisen Fortgeltung von unterhalb des Gesetzes stehenden, auf einer verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhenden Normen zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes). Von einem übergangsweisen Zustand lässt sich jedoch, nachdem § 27 Abs. 4 WoFG i.d.F.v. 13. September 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, kaum noch reden. Dessen ungeachtet hat das Begehren des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Fehlt es an einer Bestimmung des Landes über die maßgebliche Wohnungsgröße für einen WBS, kann sich ein Anspruch des Klägers nur aus höherrangigem Recht ergeben, vorliegend aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot, wobei insoweit zu beachten ist, dass § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG die Festlegung der maßgeblichen Größe nach Raumzahl o d e r Wohnfläche vorgibt. Hieran gemessen vermag der Senat keinen Anspruch des Klägers auf einen WBS für eine Wohnungsgröße von zwei Räumen oder mindestens 45-50 qm Größe zu erkennen. Eine Orientierung an der Raumzahl und nicht an der Wohnungsgröße wird durch § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG ermöglicht. Nicht menschenunwürdig und zugleich vor dem Hintergrund der schwierigen Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt gerechtfertigt erscheint bei einem Einpersonenhaushalt eine Einzimmerwohnung; dies bewegt sich innerhalb des Begriffs der Angemessenheit i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 WoFG. Abweichungen hiervon sind unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 2 WoFG möglich. Gründe für einen entsprechenden Mehrbedarf, d.h. besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse oder eine besondere Härte hat der Antragsteller allerdings auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt. Mit seinem Hinweis auf die AV Wohnen 2015, welche in Anlage 1 Nr. 2 als abstrakt angemessene Wohnungsgröße in qm für eine Person pro Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 50 qm zugrunde legt, verkennt der Kläger, dass die AV Wohnen einen anderen Regelungsgegenstand hat. Sie regelt, welche Kosten für die Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfangende übernommen werden, welche Kosten als angemessen gelten und welche Verfahren zur Senkung der Kosten angewendet werden. Da weder Miete noch Betriebskosten ohne die Angaben von qm-Zahlen sachgerecht bestimmt werden können, erscheint es angebracht, insoweit eine Wohnfläche und nicht eine Raumzahl zugrunde zu legen. Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen, die das WoFG und das SGB II verfolgen, verfängt auch der Hinweis der Beschwerde auf (bundes-)sozialgerichtliche Entscheidungen nicht. Im Rahmen des WoFG geht es um soziale Wohnraumförderung (§ 1 Abs. 1 WoFG), während im SGB II (u.a.) Leistungen für die Unterkunft geregelt werden. Erfolglos bleibt des Weiteren der Einwand des Klägers, das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Wohnraumversorgungsgesetz, welches ausnahmslos alle Wohnungen, für die man einen WBS benötige, betreffe und das für 1 Person 50 qm Wohnfläche vorsehe, zeige ebenfalls, dass die Raumzahl ein untaugliches Maß für angemessene Wohnfläche sei. Denn der vom Kläger in Bezug genommene Artikel 1 (Änderung des Wohnraumgesetzes), § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, des Gesetzes über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – WoVG Bln) vom 24. November 2015 (GVBl. S. 422) bestimmt zwar als angemessene Wohnfläche bei einem Einpersonenhaushalt 50 qm, steht jedoch im Zusammenhang mit einem Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen und betrifft mithin ebenfalls einen anderen Regelungsgegenstand, der eine Orientierung an der Wohnungsgröße als sachgerecht erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).