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Beschluss

OVG 5 N 18.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0707.5N18.16.0A
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Leitsätze
Rügen gegen die Bewertung von Prüfungsteilen sind nicht mehr entscheidungserheblich, wenn sie gegen eine die Feststellung des Nichtbestehens allein schon tragende Bewertung eines Prüfungsteils erfolglos bleiben und eine Anrechnung auf die Wiederholungsprüfung nicht mehr möglich ist, weil die Frist zur Meldung wegen zwischenzeitlich eingetretenen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelaufen ist.(Rn.10) (Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rügen gegen die Bewertung von Prüfungsteilen sind nicht mehr entscheidungserheblich, wenn sie gegen eine die Feststellung des Nichtbestehens allein schon tragende Bewertung eines Prüfungsteils erfolglos bleiben und eine Anrechnung auf die Wiederholungsprüfung nicht mehr möglich ist, weil die Frist zur Meldung wegen zwischenzeitlich eingetretenen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelaufen ist.(Rn.10) (Rn.13) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats (Erstprüfung) gerichtete Klage, der Klägerin jeweils einen weiteren Prüfungsversuch für die mündlichen Prüfungen in den Fächern Geschichte (Note 5) und Erdkunde (Note 6) einzuräumen sowie die wissenschaftliche Hausarbeit (Note 5) und die zwei Klausuren im Fach Erdkunde (Note 4 bzw. 5) neu zu bewerten, abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich aller einzelnen Prüfungsteile zulässig, auch wenn damit das Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung als solches nicht entfalle, weil das Prüfungsamt nach der Prüfungsordnung Prüfungsteile mit einem abschließenden Ergebnis von mindestens „4,0“ bei der Wiederholungsprüfung anrechne. Sie sei aber unbegründet, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Neubewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. auf je einen zusätzlichen Prüfungsversuch in den mündlichen Prüfungen nicht zustünden. Nach den Regelungen der Prüfungsordnung habe die Klägerin die Erste Staatsprüfung zu Recht nicht bestanden, Fehler im Prüfungsverfahren oder bei der Bewertung lägen bezüglich aller streitgegenständlichen Prüfungsteile nicht vor. Mit ihrem gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde gerichteten Zulassungsvorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Soweit die Klägerin die Ladungsfrist von einer Woche bis zum Prüfungstermin am 21. November 2011 als zu kurz bemessen und damit einen Fehler im Prüfungsverfahren, also bei der Ermittlung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten, rügt, steht der erfolgreichen Erhebung dieser Verfahrensrüge schon entgegen - wie schon das Verwaltungsgericht selbständig tragend zu Recht ausgeführt hat -, dass die Klägerin ihre sich aus dem Prüfungsverhältnis ergebende Rügeobliegenheit verletzt hat und daher mit dieser Einwendung ausgeschlossen ist. Aufgrund der dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dienen, sind nicht nur eine etwaige Prüfungsunfähigkeit, sondern auch andere Verfahrensmängel - zu denen u.a. etwa auch die zu kurzfristige Bekanntgabe eines Prüfungstermins gehört - unverzüglich zu rügen. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt, wenn der Prüfling trotz Kenntnis des Fehlers die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1991 - BVerwG 7 B 5.91 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 28. April 1997 - BVerwG 6 B 6.17 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 -, juris Rn. 60 m.w.N.). Dieser Ausschluss dient zum einen dem legitimen Zweck, zu verhindern, dass sich der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge unverzüglich erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017, a.a.O, Rn. 60 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihre erstmals im Klagebegründungsschriftsatz vom 1. Oktober 2012 und damit gut 10 Monate nach der abschließenden Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend gemachte Verfahrensrüge bezüglich der Ladungsfrist zu spät erhoben. Denn sie hat sich rügelos auf den Termin sowie die mündliche Prüfung eingelassen und diese - wenn auch erfolglos - absolviert. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum ihr - der die Umstände, aus denen sie nunmehr einen Verfahrensfehler herleiten will, allesamt bereits vor Prüfungsantritt bekannt waren - eine frühere Erhebung dieser Rüge gegenüber dem Prüfungsamt bzw. -ausschuss unzumutbar gewesen sein sollte. Die Klägerin beschränkt sich in ihrem Zulassungsvorbringen insoweit lediglich darauf, eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26. September 1995 - 22 B 2176/95 -, juris) anzuführen. Indes war der dort entschiedene Einzelfall anders gelagert als der hiesige, denn dort war der Prüfling zum falschen Ort geladen worden, so dass der Ladungsmangel für ihn erst am Tag des Prüfungstermins erkennbar war. Die von der Klägerin erstmals in der Begründung des Berufungszulassungsantrags vom 22. August 2013 gerügte Unvollständigkeit des Prüfungsprotokolls stellt für sich genommen keinen Verfahrensfehler dar, der eine Wiederholung der Prüfung rechtfertigen könnte. Selbst wenn es sich nicht bloß um einen Mangel des Protokolls ohne selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis handeln sollte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 466; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2014 - VG 12 K 924.13 -, juris Rn. 24), wird insoweit - weil nicht das Prüfungsprotokoll, sondern das tatsächliche Prüfungsgeschehen Grundlage der Bewertung ist - nur der Beweis des Prüfungshergangs in Frage gestellt. Außerdem hat die Klägerin zuvor trotz der am 26. Januar 2012 gewährten Akteneinsicht eine Berichtigung des aus ihrer Sicht fehlerhaften Protokolls weder verlangt noch beantragt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang - ebenfalls erstmals in der Begründung des Zulassungsantrags - ferner rügt, dass die entsprechend der Vorgabe in § 12 Abs. 2 Nr. 6 1. LPO ins Protokoll aufgenommenen tragenden Erwägungen aus lediglich drei Sätzen die getroffene Bewertung mit der Note 6,0 nicht ausreichend dokumentierten, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr., vgl. grundlegend: Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 ff. = juris Rn. 22, 26 ff.) ist geklärt, dass die Anforderungen an die Begründungs- und Dokumentationspflichten bei mündlichen Prüfungen nicht überspannt werden dürfen und Ausmaß und Umfang im Einzelnen vom Grad der Bestimmtheit des erforderlichen Begründungsverlangens des Prüflings abhängig sind. Gemessen daran sind die hier gegebenen tragenden Erwägungen nicht als unzureichend zu bewerten, weil die Klägerin ein derartiges Begründungsverlangen zuvor nicht angebracht hat. Soweit die Klägerin mit ihrem weiteren Vortrag, die Prüfungskommission habe keinerlei Antwortspielraum gelassen und beispielsweise ihre Antwort „kulturelle Einrichtung“ auf die Frage nach der Einrichtung „Kino“ offenbar als falsch bewertet, der Sache nach eine Rüge gegen die Bewertung erhebt, ist dies viel zu allgemein und zu unsubstantiiert erfolgt. Insoweit ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass es für einen Klageerfolg wegen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten und Kontrolldichte sehr wohl auf das Aufzeigen von Bewertungsfehlern ankommt, also konkrete und substantiierte Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer vorzubringen sind (vgl. nur Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 855 m.w.N.) Hier hat sich die Klägerin aber lediglich darauf beschränkt, erstmals in der Begründung des Berufungszulassungsantrags die Einschätzungen und Bewertungen der Prüfer in Zweifel zu ziehen, ohne sich mit deren Argumentation und offengelegten Erwägungen angemessen auseinanderzusetzen. Etwaige Mängel oder Fehler hat sie nicht hinreichend konkret dargelegt. Da somit diese Prüfungsleistung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Note 6,0 und damit schlechter als mit der Note 5,0 bewertet worden ist, liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Buchst. a) 1. LPO vor und lautet daher das abschließende Ergebnis über den Prüfungsteil im zweiten Prüfungsfach (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 1. LPO), hier also im Fach Erdkunde, nicht bestanden, ohne dass es auf die Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsarbeiten noch ankäme. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt weiter, dass es auf die von der Klägerin in ihrem Berufungszulassungsantrag bezüglich der anderen Prüfungsteile erhobenen Rügen ebenfalls nicht mehr ankommt. Denn schon allein das abschließende Ergebnis „nicht bestanden“ im Fach Erdkunde trägt wegen der Regelung in § 21 Abs. 2 1. LPO die Feststellung des Nichtbestehens der Erstprüfung im Ersten Staatsexamen für das Amt des Studienrats, weil damit ein Prüfungsteil nicht mindestens das abschließende Ergebnis „4,0“ ausweist, und rechtfertigt die im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausgesprochene Klageabweisung. Daneben besteht jetzt - anders als zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - kein Anlass mehr, die übrigen Prüfungsteile auf das Vorliegen der geltend gemachten Prüfungsverfahrens- bzw. Bewertungsfehler zu untersuchen, weil eine Anrechnung auf eine etwaige Wiederholungsprüfung nicht mehr in Betracht kommt. Denn der Klägerin ist wegen zwischenzeitlich eingetretenen Fristablaufs die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung verschlossen. In § 23 Abs. 1 Satz 2 1.LPO ist geregelt, dass die Meldung zur Wiederholungsprüfung nur innerhalb zweier Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen kann. Derartige Fristen, die bei berufsbezogenen Prüfungen trotz des Eingriffs in Art. 12 GG durch das allgemeine Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Ausbildung gerechtfertigt sind, sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 7 ZB 13.1220 -, juris Rn. 17; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn.767 mwN.). Die Klägerin hat sich aber nach Aktenlage bisher nicht zur Wiederholungsprüfung gemeldet, ohne dass entgegenstehende wichtige Gründe aus ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2017 hervorgingen oder sonst ersichtlich wären. Die Frist von zwei Jahren ist nunmehr - anders als die Klägerin meint - auch verstrichen. Sie trägt insoweit vor, dass wegen des Suspensiveffekts ihrer Klage der Eintritt der Rechtskraft gehemmt und daher nicht davon auszugehen sei, dass die Zwei-Jahres-Frist in Lauf gesetzt worden sei. Sie übersieht dabei, dass die aufschiebende Wirkung, auch wenn man sie ihrer als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage erhobenen Klage hinsichtlich des anfechtenden Teils wegen der von dem Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen ausgehenden belastenden Wirkungen ausnahmsweise zuspricht, wegen der Regelung in § 80b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO zwischenzeitlich weggefallen ist, so dass sie dem Lauf der Frist nicht mehr entgegengehalten werden kann. Nach dieser Vorschrift endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage, wenn - wie hier - die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im vorliegenden Fall den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Juni 2013 zugestellt worden, so dass die sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebende gesetzliche Begründungsfrist von 2 Monaten für den Berufungszulassungsantrag am 28. August 2013 ablief. Somit endete die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin von Gesetzes wegen nach weiteren drei Monaten, also mit Ablauf des 28. Novembers 2013. Da die anwaltlich vertretene Klägerin einen Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO nicht gestellt hat, begann die Zwei-Jahres-Frist für die Meldung zur Wiederholungsprüfung aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1.LPO mangels entgegenstehenden Suspensiveffektes am 29. November 2013 zu laufen und endete mit Ablauf des 28. November 2015. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).