Beschluss
OVG 5 N 25.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0731.5N25.16.00
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Leitsätze
Die Regelung in einer Prüfungsordnung, in der die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung auch dann vom Vorhandensein eines wichtigen Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig gemacht wird, wenn noch keine Prüfungsleistung erbracht worden ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in einer Prüfungsordnung, in der die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung auch dann vom Vorhandensein eines wichtigen Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig gemacht wird, wenn noch keine Prüfungsleistung erbracht worden ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger wendet sich im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr gegen den Bescheid vom 5. September 2011 und die diesem zugrundeliegende staatliche Prüfung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten vom Juli/August 2011, sondern ausschließlich gegen den Bescheid vom 21. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2013, mit dem der Beklagte die Genehmigung des vom Kläger erklärten Rücktritts von der Wiederholungsprüfung abgelehnt hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Wiederholungsprüfung gelte als nicht bestanden, weil der Kläger nicht ohne Genehmigung des Rücktritts folgenlos der Prüfung habe fernbleiben können. Die Vorschrift des § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) sei auf den Kläger anwendbar, weil allein die erfolgte Zulassung zur Wiederholungsprüfung maßgeblich sei. Die demnach erforderliche Genehmigung habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu Recht nicht erteilt, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Der Kläger führt zur Begründung des Berufungszulassungsantrags aus, dass die Regelung in § 8 PTA-APrV auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Denn diese Vorschrift sei nach einer systematischen und am Wortlaut orientierten Auslegung nur bei einer bereits unternommenen Prüfung einschlägig, nicht aber in Fällen, in denen - wie hier - der Prüfling noch vor Kenntnisnahme von der Prüfungsaufgabe und damit noch vor Prüfungsbeginn gegenüber dem Prüfungsamt seine Nichtteilnahme an der Prüfung erkläre. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, allein auf das durch die erfolgte Zulassung zur Wiederholungsprüfung begründete Prüfungsverhältnis abzustellen, sei rechtsfehlerhaft. Mit diesem - seine Rechtsauffassung aus der Klagebegründung wiederholenden - Vorbringen geht der Kläger fehl. Ihm steht schon der klare und unmissverständliche Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz PTA-APrV zwingend entgegen, der lautet: „Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, …“. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Kläger entgegengehalten, dass der Wortlaut allein an die Zulassung zur Prüfung anknüpft, die der Kläger hier durch seinen entsprechenden Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Wiederholungsprüfung vom 23. April 2013 selbst bewirkt hatte und die unter dem 15. Mai 2013 erfolgt war. Die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sind daher entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht zu beanstanden, zumal er mit seinem Zulassungsvorbringen keinen weitergehenden Klärungsbedarf aufzeigt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Regelung in einer Prüfungsordnung, in der die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung auch dann vom Vorhandensein eines wichtigen Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig gemacht wird, wenn noch keine Prüfungsleistung erbracht worden ist, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere nicht gegen das Grundrecht der freien Berufswahl in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 14. März 1989 - BVerwG 7 B 39.89 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 260 = juris Rn. 4, zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 18 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO -). Die diesbezüglichen Rügen des Klägers, warum die Regelungen des § 8 PTA-APrV auf Rücktritte vor Beginn der eigentlichen Prüfung nicht anzuwenden sein sollten, sondern nur auf „unternommene“ Prüfungen, greifen daher nicht durch. Folglich gehen auch die Einwände ins Leere, die er im Zulassungsvorbringen gegen die im erstinstanzlichen Urteil zur Rechtfertigung der Regelungen in § 8 PTA-APrV angeführten Gesichtspunkte erhoben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner vorgenannten Entscheidung (Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., Rn. 5) an das Nichterscheinen zur Prüfung geknüpfte Sanktionen nach erfolgter Zulassung gleichfalls unter dem Aspekt des geordneten Prüfungsablaufs und -verfahrens gebilligt. Zur Begründung hat es insofern ausgeführt, dass anderenfalls, wenn es in das Belieben jedes Prüflings gestellt würde, ob er zum festgelegten Prüfungstermin zur Prüfung antreten wolle oder nicht, die Gefahr organisatorischer Schwierigkeiten und erheblichen Verwaltungsleerlaufs bestehe. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verstoß gegen die Chancengleichheit der anderen Prüflinge sind nicht zu beanstanden. Ein Prüfling, der durch seine Meldung die Zulassung zu einer (Wiederholungs-)Prüfung selbst veranlasst hat, steht damit in einem laufenden Prüfungsverfahren, das er nach der gültigen Prüfungsordnung nicht sanktionslos einseitig abbrechen darf. Für die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die sich nicht zur Prüfung gemeldet haben, besteht daher ein sachlicher Grund. Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des 10. Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - OVG 10 N 57.08 - NJW 2010, 1015 = juris Rn. 3) herzuleiten versucht, dass bei einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung kein wichtiger, sondern lediglich ein vernünftiger Grund vorliegen müsse, übergeht er den entscheidungserheblichen Umstand, dass dem dortigen Fall eine andere Prüfungsordnung zugrunde lag, in der lediglich ein „triftiger Grund“ für die Nichtteilnahme an der Prüfung als ausreichend angesehen wurde. Soweit er die hinsichtlich des bei einem Rücktritt einzuhaltenden Verfahrens und der dabei zu stellenden Anforderungen anders gefassten Rücktrittsregeln in anderen Prüfungsordnungen als der hier allein maßgeblichen zur Stützung seiner Rechtsauffassung anführt, ist dieses Vorbringen unerheblich. 2. Die Divergenzrüge des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Berufung eröffnende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen, mit dem der Kläger unter Hinweis auf den oben genannten Beschluss des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2009 eine Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Rechtssatz rügt, dass viel dafür spreche, beim bloßen Nichterscheinen zur Prüfung an das Gewicht des dafür vorliegenden Hinderungsgrundes geringere Anforderungen zu stellen als beim Rücktritt von einer bereits absolvierten Prüfung, nicht gerecht. Denn zum einen verhält sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu dieser Frage mangels Entscheidungserheblichkeit gar nicht. Zum anderen übergeht der Kläger in seinem Vorbringen auch in diesem Zusammenhang den wesentlichen Umstand, dass der Entscheidung des 10. Senats eine Prüfungsordnung zugrunde lag, in der - anders als in der hier einschlägigen, die für die Nichtteilnahme einen „wichtigen Grund“ fordert - das Vorliegen eines „triftigen Grundes“ ausreichend war und dass der 10. Senat diesen Unterschied selbst ausdrücklich herausgestellt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 3). 3. Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Sein Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Klage abgewiesen, ohne sich mit seinem Vorbringen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der (unternommenen) Prüfung und zur fehlenden Verletzung der Chancengleichheit der anderen Kandidaten auseinanderzusetzen, trägt den geltend gemachten Gehörsverstoß nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem Beteiligtenvorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder es anders beurteilt, als der Beteiligte es für richtig hält. Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 (OVG 5 N 2.14) -, juris Rn. 6). Gemessen daran geht der Vorwurf des Gehörsverstoßes ins Leere, denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers erkennbar befasst. Die Frage nach der Notwendigkeit des Rücktritts war ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2013 Gegenstand der Erörterung. Außerdem sind die vom Kläger genannten Argumente im Tatbestand des Urteils wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen abgehandelt worden. Dass das Verwaltungsgericht insoweit in zulässiger Kürze eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen hat als die vom Kläger für zutreffend gehaltene, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe das Vorbingen des Klägers nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).