Beschluss
OVG 5 N 25.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0829.5N25.15.00
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Leitsätze
1. Durch eine Verwaltungspraxis, bei Personen mit mehreren Vornamen den Rufnamen in einem Reisepass nicht mehr hervorzuheben, werden spezifische Belange des Namenschutzes als Bestandteil des in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verletzt. Dem Betreffenden wird dadurch nicht die Möglichkeit zur Führung eines Rufnamens nicht genommen.(Rn.8)
2. Eine solche Verwaltungspraxis steht im Einklang mit der bereits seit Jahrzehnten bestehenden personenstandsrechtlichen Verwaltungspraxis, bei der Namenseintragung im Geburtenbuch und auf Geburtsurkunden einzelne Vornamen nicht mehr durch Unterstreichung als Rufnamen zu kennzeichnen und es auf diese Weise dem Namensträger zu überlassen, den Rufnamen unter mehreren gleichrangigen Vornamen frei zu wählen. Angesichts der Vielzahl der in einem Reisepass gemäß § 4 PaßG enthaltenen individuellen Merkmale und Angaben geht damit auch keine Beeinträchtigung der Identifizierungsfunktion des Reisepasses einher. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch eine Verwaltungspraxis, bei Personen mit mehreren Vornamen den Rufnamen in einem Reisepass nicht mehr hervorzuheben, werden spezifische Belange des Namenschutzes als Bestandteil des in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verletzt. Dem Betreffenden wird dadurch nicht die Möglichkeit zur Führung eines Rufnamens nicht genommen.(Rn.8) 2. Eine solche Verwaltungspraxis steht im Einklang mit der bereits seit Jahrzehnten bestehenden personenstandsrechtlichen Verwaltungspraxis, bei der Namenseintragung im Geburtenbuch und auf Geburtsurkunden einzelne Vornamen nicht mehr durch Unterstreichung als Rufnamen zu kennzeichnen und es auf diese Weise dem Namensträger zu überlassen, den Rufnamen unter mehreren gleichrangigen Vornamen frei zu wählen. Angesichts der Vielzahl der in einem Reisepass gemäß § 4 PaßG enthaltenen individuellen Merkmale und Angaben geht damit auch keine Beeinträchtigung der Identifizierungsfunktion des Reisepasses einher. (Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses habe, in dem sein Rufname „G...“ in besonderer Weise kenntlich gemacht werde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PaßG seien in einem Reisepass u.a. als Angabe über die Person seines Inhabers die Vornamen aufzunehmen. Dieser Vorgabe entspreche der hier ausgestellte Reisepass, der in Übereinstimmung mit der Geburtsurkunde des Klägers die Vornamen „C...G...“ enthalte. Einen Anspruch auf Hervorhebung des Rufnamens „G...“ lasse sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr gehe das Gesetz für den Fall, dass einer Person mehrere Vornamen gegeben seien, von der vollständigen, ungekürzten und damit gleichrangigen Eintragung aller Vornamen aus. Einen ausdrücklichen Rufnamen kenne das Gesetz nicht. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, juris, zum Ausdruck gekommene Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für den tatsächlich geführten Namen verkannt und übersehen, dass hier eine faktischen Namensänderung vorliege, „da aufgrund des Passes der Kläger seinen Rufnamen im rechtlichen Verkehr bei Vorlegen des Passes verliert“, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat einen Eingriff in das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht verneint, weil die Reihenfolge der Vornamen des Klägers im Reisepass keinerlei Bindung dahingehend entfalte, unter welchem Rufnamen er in der Öffentlichkeit auftrete. Vielmehr stehe es ihm frei, seinen Vornamen in allen Lebensbereichen in der von ihm gewünschten Weise zu führen. Dagegen ist auch im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu erinnern. Es trifft zwar zu, dass der Name einer Person als Ausdruck der Identität und Individualität des Namensträgers durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt ist. Dieser grundrechtliche Schutz wird jedoch nicht schrankenlos gewährt und eröffnet insbesondere kein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens. Die von den Eltern bei der Geburt vergebenen Vornamen sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer Namenskontinuität grundsätzlich unveränderbar und können nur unter den engen Voraussetzungen des Namensänderungsgesetzes, nicht aber durch die tatsächliche Namensführung oder eine abweichende Erfassung bei der Behörde geändert werden (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 - OVG 5 N 25.12 -, juris Rn. 4). Maßgebend für die vergebenen Vornamen und ihre Schreibweise sind die Eintragungen im Personenstandsregister nach den Vorschriften des Personenstandgesetzes - PStG -. Die Beurkundungen im Personenstandsregister und die auf dieser Grundlage ausgestellten Personenstandsurkunden (vgl. § 55 PStG) haben öffentliche Beweiskraft (§ 54 PStG), an der auch der Vorname und der Name einer Person als Personenstandsdaten im Sinne des § 1 Abs. 1 PStG teilnehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014, a.a.O., juris Rn. 4). Dementsprechend sind die Vornamen im Reisepass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PaßG nach den Angaben im Personenstandsregister und den darauf beruhenden Personenstandsurkunden aufzunehmen (Hornung/Möller, Kommentar zum Passgesetz und Personalausweisgesetz, 2011, § 4 PaßG Rn. 12, zur Maßgeblichkeit des Geburtseintrags für Vornamen im Reisepass; BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - BVerwG 1 C 41.90 -, juris Rn. 21, zur Schreibweise des Familiennamens im Personalausweis). Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass die in seinem Reisepass enthaltenen Vornamen einschließlich ihrer Reihenfolge den Beurkundungen im Personenstandsregister entsprechen. Soweit er sich hingegen eines hiervon abweichenden tatsächlich geführten Vornamens - sei es auch nur in Form einer anderen Reihenfolge bei mehreren Vornamen - berühmt, vermag er diesem Begehren rechtliche Geltung nicht im hiesigen Pass-, sondern nur in einem Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz zu verschaffen (vgl. zu dem für eine Vornamensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG erforderlichen wichtigen Grund Beschluss des Senats vom 28. Juli 2017 - OVG 5 N 19.15 -, juris Rn. 10, sowie OVG Bautzen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 A 122/16 -, juris Rn. 20). Neben alldem werden durch die seit Ende 2010 auf Grund von Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) geltende Verwaltungspraxis des Beklagten, bei Personen mit mehreren Vornamen den Rufnamen in einem Reisepass nicht mehr hervorzuheben, spezifische Belange des Namenschutzes als Bestandteil des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verletzt. Dem Kläger wird dadurch die Möglichkeit zur Führung eines Rufnamens nicht genommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 -, juris Rn. 42, wonach es im deutschen Namensrecht keine starre Namensführungspflicht gibt). Die neue Verwaltungspraxis steht im Einklang mit der bereits seit Jahrzehnten bestehenden personenstandsrechtlichen Verwaltungspraxis, bei der Namenseintragung im Geburtenbuch und auf Geburtsurkunden einzelne Vornamen nicht mehr durch Unterstreichung als Rufnamen zu kennzeichnen (vgl. Wuttke, DÖV 2013, S. 262, 263), und es auf diese Weise dem Namensträger zu überlassen, den Rufnamen unter mehreren gleichrangigen Vornamen frei zu wählen. Angesichts der Vielzahl der in einem Reisepass gemäß § 4 PaßG enthaltenen individuellen Merkmale und Angaben geht damit auch keine Beeinträchtigung der Identifizierungsfunktion des Reisepasses einher. Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass er durch die derzeitige Verwaltungspraxis mit einer Person, die die Vornamen „C...G...“ und den Rufnamen „C...“ trage, gleichgestellt werde und wegen der unterschiedlichen Namensidentität beider Personen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliege, überzeugt mit Blick auf die Wahlfreiheit des Rufnamens nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1959 - IV ZB 286/58 -, juris Rn. 17). Dass sich das Verwaltungsgericht schließlich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass durch die neue Verwaltungspraxis das Grundrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG auf freie Auswahl der Vornamen für ihre Kinder faktisch eingeschränkt werde, ist, anders als der Kläger meint, angesichts seiner von ihm nicht aufgezeigten Grundrechtsbetroffenheit nicht zu beanstanden. 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine der von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. 3. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Die von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob „der Rufname entgegen der derzeitigen geänderten Verwaltungspraxis, sofern er nicht an erster Stelle in der Vornamensfolge steht, hervorgehoben werden muss oder auf Antrag des Berechtigten hervorgehoben werden kann“, ist aus den unter 1. dargelegten Gründen zweifelsfrei zu beantworten, sodass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht bedarf. Im Übrigen steht der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem am 1. November 2018 in Kraft tretenden § 45a PStG (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften [2. Personenstandsrecht-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG] vom 17. Juli 2017 [BGBl. I 2017, 2522]) die Möglichkeit eröffnet, dass Personen die Reihenfolge ihrer Vornamen durch Erklärung vor dem Standesamt neu bestimmen können, um das Problem bei der Verwendung des in der Vornamensreihenfolge des Ausweisdokumentes stehenden ersten, allerdings ggf. im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamens durch Dritte zu beheben (vgl. zur Begründung BT-Drucks. 18/11612, S. 1, 20, 27). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).