Beschluss
OVG 5 S 24.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0908.5S24.17.00
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Leitsätze
1. Ein 1826 m² großes Grundstück ist bei einer im Erschließungsgebiet gegebenen durchschnittlichen Grundstücksgröße von 650 m² und 8 Grundstücken, die größer sind als das streitgegenständliche Grundstück, kein über großes Grundstück.(Rn.5)
2. Die Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets für den einen und eines Mischgebiets für den anderen Teil des Grundstücks divergieren nicht solchermaßen, dass von der Festsetzung von zwei völlig unterschiedlichen Baugebieten für das Grundstück auszugehen ist.(Rn.6)
3. Innerhalb der Baugebiete im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzen, festgelegte Flächen eines Erhaltungsbereichs nach § 172 BauGB und festgelegte Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs 1 Nr 25 Buchst a BauGB kommt für die Frage der Erschließung des Gesamtgrundstücks keine Bedeutung zu.(Rn.7)
4. Ein bestandskräftiger Vorausleistungsbescheid, in dem die für die Beitragsfestsetzung heranzuziehende Fläche des Grundstücks nur mit einer Teilfläche angesetzt worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die endgültige Festsetzung des Erschließungsbeitragsbescheides.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.618,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein 1826 m² großes Grundstück ist bei einer im Erschließungsgebiet gegebenen durchschnittlichen Grundstücksgröße von 650 m² und 8 Grundstücken, die größer sind als das streitgegenständliche Grundstück, kein über großes Grundstück.(Rn.5) 2. Die Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets für den einen und eines Mischgebiets für den anderen Teil des Grundstücks divergieren nicht solchermaßen, dass von der Festsetzung von zwei völlig unterschiedlichen Baugebieten für das Grundstück auszugehen ist.(Rn.6) 3. Innerhalb der Baugebiete im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzen, festgelegte Flächen eines Erhaltungsbereichs nach § 172 BauGB und festgelegte Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs 1 Nr 25 Buchst a BauGB kommt für die Frage der Erschließung des Gesamtgrundstücks keine Bedeutung zu.(Rn.7) 4. Ein bestandskräftiger Vorausleistungsbescheid, in dem die für die Beitragsfestsetzung heranzuziehende Fläche des Grundstücks nur mit einer Teilfläche angesetzt worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die endgültige Festsetzung des Erschließungsbeitragsbescheides.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.618,71 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 25. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2016 anzuordnen, soweit in diesem der Beitragsfestsetzung eine die Größe von 1.022 qm übersteigende Grundstücksfläche zu Grunde gelegt wurde, abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Nach summarischer Prüfung habe der Antragsgegner das im Eigentum der Antragsteller stehende, bis zur P... durchlaufende Grundstück P...5... mit seiner gesamten Fläche von 1.826 qm bei der Ermittlung des Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der P... im Abschnitt F... bis H... berücksichtigen dürfen. Das Beschwerdevorbringen, entsprechend den planungsrechtlichen Vorgaben zerfalle das Grundstück in eine gewerblich genutzte, 804 qm große Teilfläche an der P... (ehemals Flurstück 829) und eine ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte, 1.022 qm große Teilfläche an der P...(ehemals Flurstück 830), wobei nur letztere von der abgerechneten Anlage erschlossen werde, greift nicht durch. Zu Recht nicht im Streit ist die rechtliche Ausgangslage, dass bei einem beplanten, an eine Anbaustraße angrenzenden und durch diese erschlossenen Grundstück grundsätzlich die gesamte Grundstücksfläche auch dann durch die Anlage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt, dass aber von diesem Grundsatz eine Ausnahme anzuerkennen ist, wenn sich die von der Anlage ausgehende Erschließungswirkung nach den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt und das Grundstück deshalb auch nur mit dieser Teilfläche an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes teilnimmt. Eine solche Ausnahme hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht verneint. Auf den vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten und von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren allein noch in Bezug genommenen Ausnahmefall eines übergroßen Grundstücks, welches zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (vgl. Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 -, DVBl. 1989, 675 ff. = juris Rn. 23 f.), kann sich die Beschwerde auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die von der Rechtsprechung gebildeten Beispielsfälle nicht abschließend sind, nicht mit Erfolg berufen. Zum einen ist das Grundstück der Antragsteller nicht „übergroß“. Das gilt sowohl im Verhältnis zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall eines Grundstücks von 21.000 qm als auch im Verhältnis zu den übrigen Grundstücken im Abrechnungsgebiet. Es liegt zwar mit seiner Fläche von 1.826 qm im oberen Bereich der 63 beitragspflichtigen Grundstücke, die Flächen zwischen 219 qm und 2.666 qm und im Durchschnitt von ungefähr 650 qm aufweisen; es gibt aber acht weitere Grundstücke im Abrechnungsgebiet, die eine Fläche von über 1.000 qm aufweisen, von denen zwei mit 2.666 qm und 1.938 qm sogar größer sind als das Grundstück der Antragsteller. Zum anderen fehlt es an der Festsetzung von zwei „völlig unterschiedlichen“ Baugebieten für das Grundstück. Während der Bebauungsplan N...für den von der Erschließungsanlage aus gesehen vorderen Teil des Grundstücks ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zwei Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 festsetzt, weist er für den hinteren, an der P... gelegenen Teil ein Mischgebiet (MI) mit zwei Vollgeschossen und einer GFZ von 0,6 aus. Beide Baugebiete dienen dem Wohnen (vgl. § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BauNVO). Allein der Unterschied, dass Mischgebiete außer dem Wohnen auch noch der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, während Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich um zwei völlig unterschiedliche Baugebiete. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall, in dem für den von der Erschließungsanlage aus gesehen vorderen Teil des beitragspflichtigen Grundstücks ein Allgemeines Wohngebiet und für den hinteren, an der zweiten Anbaustraße gelegenen Grundstücksteil ein „Sondergebiet Klinik“ festgesetzt worden war. Den innerhalb der beiden Baugebiete im Bebauungsplan N... festgelegten Baugrenzen, den innerhalb des Mischgebietes festgelegten Flächen eines Erhaltungsbereichs nach § 172 BauGB und den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB kommt für die Frage der Erschließung des Gesamtgrundstücks entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Bedeutung zu. Sie spielen für den Umfang der erschlossenen Flächen keine Rolle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 9.13 -, BVerwGE 150, 316 ff. = juris Rn. 20 f.). Sie führen aber auch nicht zu einer Begrenzung der Erschließungswirkung der P... einerseits und der P... andererseits. Das gilt hier schon deshalb, weil - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - die tatsächliche Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller der vermeintlichen Teilung der Baugebiete nicht folgt. Das Grundstück ist vielmehr ohne Rücksicht auf Baugebiets- und Baugrenzen etc. in der Mitte mit einem einheitlichen Baukörper bebaut, welcher in der Bestandszeichnung des Bebauungsplanes als „Werkstatt“ gekennzeichnet ist. Mag es auch zutreffen, dass nach dem Beschwerdevorbringen nunmehr der zur Erschließungsanlage gelegene, vordere Teil des einheitlichen Gebäudes zu Wohn- und der hintere Teil zu gewerblichen Zwecken genutzt und das Grundstück an dieser Stelle durch eine Mauer geteilt wird, lässt sich daraus jedoch noch nicht schließen, dass dies dem Zustand im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2014 entspricht. Dass beide Grundstückshälften von beiden Anbaustraßen aus erreichbar sind, belegt die von den Antragstellern u.a. eingereichte Abbildung einer Tür in der Mauer, die beide Grundstückshälften gegeneinander abgrenzen soll. Unstreitig kann von beiden Seiten auf das Grundstück gefahren werden. Ob gegenwärtig ein Überfahren des Grundstücks in voller Länge möglich ist, ist für die Frage der Erschließung ohne Belang. Schließlich entfaltet der bestandskräftige Vorausleistungsbescheid vom 29. Mai 2013, in dem die für die Beitragsfestsetzung heranzuziehende Fläche des Grundstücks nur mit einer Teilfläche von 1.022 qm angesetzt worden ist, keine Bindungswirkung in Bezug auf die endgültige Festsetzung des Erschließungsbeitragsbescheides. Das folgt aus dem Wesen der Vorausleistung und ihrem Verhältnis zur endgültigen Beitragspflicht, wie sie in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen d...geregelt sind. Danach handelt es sich bei der Vorausleistung um eine vorläufige Leistung auf den Erschließungsbeitrag, die mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist. Das schließt eine Bindung der Gemeinde an Teile der Begründung des Vorausleistungsbescheides aus. Ein schützenswertes Vertrauen in die Begründung des Vorausleistungsbescheides konnte sich bei den Antragstellern angesichts der Vorläufigkeit der Regelung im Vorausleistungsbescheid auch nicht bilden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die von den Antragstellern begehrte Verminderung der zu veranlagenden Fläche ihres Grundstücks zwangsläufig zu einer Verminderung der Gesamtfläche aller beitragspflichtigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet und damit zu einer Erhöhung des Betrags je Berechnungseinheit führt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).