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Beschluss

OVG 5 N 19.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0929.OVG5N19.16.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Unverzüglichkeit bei Rücktritt am letzten Tag einer mehrtägigen Prüfung.(Rn.4) 2. Sind die Symptome einer Erkrankung des Prüflings nicht derart offensichtlich, dass eine Beeinträchtigung für einen Außenstehenden und damit auch für den Prüfer erkennbar gewesen ist, verfängt der Hinweis des Prüflings auf die Fürsorgepflicht des Prüfers einem erkrankten Prüfungskandidaten gegenüber nicht.(Rn.8) 3. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Unverzüglichkeit bei Rücktritt am letzten Tag einer mehrtägigen Prüfung.(Rn.4) 2. Sind die Symptome einer Erkrankung des Prüflings nicht derart offensichtlich, dass eine Beeinträchtigung für einen Außenstehenden und damit auch für den Prüfer erkennbar gewesen ist, verfängt der Hinweis des Prüflings auf die Fürsorgepflicht des Prüfers einem erkrankten Prüfungskandidaten gegenüber nicht.(Rn.8) 3. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.(Rn.18) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. Das Vorbringen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten zu 1. des Klägers vom 29. August 2014 und im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten zu 2. des Klägers vom 19. August 2015 ist daher nicht zu berücksichtigen, soweit es über die Erläuterung und Verdeutlichung der fristgerecht mit dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 vorgebrachten Zulassungsgründe hinausgeht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 zu verpflichten, den Rücktritt des Klägers von der Prüfung im Abschnitt X. Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung vom 9. bis 22. März 2011 zu genehmigen, als unbegründet abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung einer genügenden Entschuldigung für einen Prüfungsabbruch habe. Die sich dafür aus den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts ergebenden Voraussetzungen lägen nicht vor. Es könne dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich am 22. März 2011 den Prüfungsabbruch aus gesundheitlichen Gründen gegenüber der Prüferin Frau Dr. P... erklärt habe. Jedenfalls habe er nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Erklärung von ihm in zumutbarer Weise habe erwartet werden können, der Prüfungsbehörde gegenüber seine Prüfungsunfähigkeit und die Gründe dafür erklärt. An die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts sei ein strenger Maßstab anzulegen, denn insbesondere ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung berge die Gefahr des Missbrauchs. In diesem Fall, in dem der Kläger am letzten Tag einer 10 Tage dauernden Prüfung erklärt habe, die Prüfung abzubrechen, unterliege die Abbrucherklärung ähnlich strengen Anforderungen wie ein nachträglich erklärter Rücktritt. Hier liege keine unverzügliche Erklärung vor, da der Kläger bereits mehrere Tage vor dem 22. März 2011 an den zur Begründung des Prüfungsabbruchs angeführten Erkrankungssymptomen gelitten und sich dennoch entschlossen habe, die Prüfung durchzuziehen. Eine Veränderung seines Gesundheitszustandes mit deutlich anderen oder stärkeren Erkrankungssymptomen am 22. März 2011 habe der Kläger nicht dargelegt. Die Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Kursassistenten sei nicht ausreichend gewesen, weil dieser nicht die zuständige Stelle gewesen sei und den Kläger darauf hingewiesen habe. Zudem wäre - unabhängig von den widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (9 oder 10 oder 11 Uhr) - bei deutlicher Verschlechterung der Beschwerden eine Mitteilung an den Prüfungsausschuss sofort morgens noch vor 9 Uhr zumutbar gewesen. Im Übrigen habe der Kläger dem Kursassistenten und der Prüferin gegenüber lediglich Unwohlsein angegeben, was für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit nicht ausreiche. Das ärztliche Attest sei erst zwei Tage nach Abschluss der Prüfung und damit nicht mehr unverzüglich eingegangen. Es könne dahinstehen, ob damit Prüfungsunfähigkeit angesichts des Umstandes nachgewiesen sei, dass es sich nicht um eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern um generell als typische Stresssymptome in einer Prüfungssituation beim Kläger auftretende Beschwerden handele, wie sich aus den übrigen im Prüfungsverfahren vorgelegten Attesten ergäbe. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Die gegen die rechtliche Würdigung des Ausgangsgerichts gerichteten Rügen des Klägers verfangen nicht. Er macht insoweit geltend, dass er den Prüfungsabbruch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend entschuldigt habe. Das Verwaltungsgericht überspitze die an die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung zu stellenden Anforderungen. Im Unterschied zu den seine Leistungsfähigkeit nicht einschränkenden vorangegangenen Unpässlichkeiten sei er am Morgen des 22. März 2011 zu der Gewissheit gelangt, dass er prüfungsunfähig sei. Er habe sich unverzüglich zum Arzt begeben, nachdem er der Prüferin gegenüber den Rücktritt erklärt habe. Die zeitliche Verzögerung sei lediglich eingetreten, weil der Prüfungsassistent auf Abgabe der Erklärung gegenüber der Prüferin bestanden habe und diese erst gegen Mittag erreichbar gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe überdies die Aufklärung des Sachverhalts nicht vollendet und die Beweiswürdigung in Verkennung der Umstände, dass sich bei der Prüferin deutliche Erinnerungslücken gezeigt hätten und diese, weil auch ihr Verhalten zu beurteilen gewesen sei, am Verfahren nicht gänzlich unbeteiligt sei, einseitig zu Lasten des Klägers vorgenommen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, ihm sei im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bewusst gewesen, „dass er die Prüfung nicht mehr würde bestehen können“, sei unzutreffend. Mit diesen auf eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch die Vor-instanz zielenden Rügen dringt der Kläger nicht durch. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - OVG 11 N 128.14 -, juris Rn. 3). Das Vorbringen des Klägers vermag bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht schlüssig in Frage zu stellen. Dass das Ausgangsgericht mit seiner rechtlichen Würdigung die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte, zeigt der Kläger nicht auf. Er beschränkt sich insoweit vielmehr darauf, seine rechtliche Würdigung pauschal gegen die des Verwaltungsgerichts zu stellen, ohne sich im Einzelnen mit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Damit wird er der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. Soweit er die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rücktrittserklärung gegenüber dem Prüfungsassistenten sei unwirksam, weil dieser nicht der richtige Adressat gewesen sei, als fehlerhaft rügt und zur Begründung ausführt, dass der Assistent Binde- und Kommunikationsglied zwischen den Prüflingen und den Prüfern sei, setzt er sich nicht mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass selbst diese Erklärung nicht mehr unverzüglich erfolgt wäre. Da der Kläger selbst nicht behauptet hat, die Symptome seiner Erkrankung seien derart offensichtlich gewesen, dass eine Beeinträchtigung für einen Außenstehenden und damit auch für die Prüferin erkennbar gewesen sei, verfängt auch der Hinweis auf die Fürsorgepflicht eines Prüfers einem erkrankten Prüfungskandidaten gegenüber nicht. Denn nur in einer Situation, in der die Erkrankung des Prüflings für den Prüfer offensichtlich ist, ist die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. August 2002 - 9 S 1573/02 -, ESVGH 53, 62 (Leitsatz) = juris) einschlägig. Soweit er in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewertungsentscheidung unterlassen, übergeht er den entscheidungserheblichen Umstand, dass Gegenstand der Klage ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags ausdrücklich und ausschließlich die Erteilung der begehrten Genehmigung des Prüfungsrücktritts unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 8. Juli 2011 war. Konsequenterweise ist die Erhebung substantiierter Rügen gegen die im Überdenkensverfahren von der Prüferin umfangreich erläuterte Benotung (Bl. 70 ff. des Verwaltungsvorgangs) im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens unterblieben, sodass das Verwaltungsgericht den Klagegegenstand in vollem Umfang in den Entscheidungsgründen abgehandelt hat. Eine erstmalige Geltendmachung im Berufungszulassungsverfahren kommt nicht in Betracht, weil eine Klageänderung (§ 91 VwGO) im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Vorb § 124 Rn. 57 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 - OVG 9 N 5.08 -, juris Rn. 7). 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat bereits nicht - der Darlegungslast des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend - dargelegt, worin die angeblichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen, begründet sein sollen. Er hält vielmehr den Gründen des angegriffenen Urteils nur schlagwortartig seine eigene, abweichende Sicht entgegen. Wie sich aus dem zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführten ergibt, kann aber bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens anhand dieses Vorbringens des Klägers sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat. 3. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -). Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen des Klägers in dem - allein innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen - Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 nicht. Die von ihm insoweit aufgeworfenen Fragen zur Strenge der bei mehrtägigen Prüfungen an die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung zu stellenden Anforderungen und zur nicht abschließenden Klärung des Geschehens um die Rücktrittserklärung bedürfen - entgegen der Ansicht des Klägers - mit Blick auf die obigen Ausführungen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. Auch die zudem aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, nicht unterzeichneten schriftlichen Aussage der Patientin Frau M... und der daraus vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerung, dem Kläger sei am letzten Prüfungstag bekannt gewesen, dass er die Prüfung nicht mehr werde bestehen können, weist keine fallübergreifende Bedeutung auf. Entgegen der Ansicht des Klägers ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die Einbeziehung bestimmter Beiakten in die mündliche Verhandlung nicht zu den in die Sitzungsniederschrift aufzunehmenden Vorgängen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 2968.80 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 134 = juris Rn. 5 zu einer entsprechenden Verfahrensrüge). 4. Die Divergenzrüge des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Berufung eröffnende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 23, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Soweit der Kläger auf eine angebliche Abweichung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil von in einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 1. April 1992 - 7 B 91.3037 -, juris) aufgestellten Rechtssätzen abstellt, verkennt er - wie auch bezüglich der an anderer Stelle für eine Divergenz in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. August 2002, a.a.O.) -, dass es sich bei dem in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Oberverwaltungsgericht um das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht handeln muss (BT-Drs. 11/7030 S. 32 zu § 131 Abs. 3 Nr. 2 VwGO a.F.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 2015 - OVG 5 N 17.13 -, vom 7. Dezember 2015 - OVG 5 N 16.13 - und vom 8. März 2017 - OVG 5 N 33.14 -; s. auch BVerfG, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 -, juris Rn. 6 zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG sowie Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 -, juris Rn. 15 zu § 32 AsylVfG a.F.). Abgesehen davon rügt der Kläger der Sache nach - denn den von ihm behaupteten abstrakten Rechtssatz, es müsse sofort ein Arzt aufgesucht und der Rücktritt erklärt werden, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil so nicht aufgestellt - lediglich die aus seiner Sicht fehlerhafte Umsetzung der in der Begründung des Berufungszulassungsantrages genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem angefochtenen Urteil. Dies reicht indes zur Begründung einer Divergenzrüge nicht aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 -, Buchholz 310 § 135 VwGO Nr. 4 = juris Rn. 8, vom 5. Juni 2012 - BVerwG 10 B 14.12 -, juris Rn. 5, vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 -, juris Rn. 4, sowie vom 29. Mai 2012 - BVerwG 8 B 32.12 -, juris Rn. 7). 5. Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem Beteiligtenvorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder es anders beurteilt, als der Beteiligte es für richtig hält. Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 [OVG 5 N 2.14] -, juris Rn. 6). Soweit er moniert, das Gericht habe den Hinweis darauf unterlassen, dass es das Urteil maßgeblich auf die von ihm erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen stützen werde, so dass der anderenfalls mögliche ergänzende Sachvortrag unterblieben sei, trägt dieses Vorbringen den geltend gemachten Gehörsverstoß nicht. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsaufassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, juris Rn. 4 ff. mwN.). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, denn die Fragen nach dem Gesundheitszustand des Klägers und den Umständen des Rücktritts waren ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2013 Gegenstand der Erörterung. Im Übrigen hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt, was er auf den von ihm vermissten Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Zugrundelegung der von ihm gemachten Angaben noch hätte vortragen wollen und welche Auswirkungen ein entsprechender weiterer Vortrag für das Klagebegehren gehabt hätte. Soweit der Kläger ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, entscheidungserheblichen Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch Vernehmung des Prüfungsassistenten als Zeugen zu ermitteln, zeigt er damit keinen Verfahrensverstoß auf. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Weder hat er in der mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, durch die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, noch legt er ausreichend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht eine solche hätte aufdrängen müssen. Denn es hat die Frage nach der tatsächlichen Abgabe der Erklärung des Prüfungsabbruchs der Prüferin gegenüber dahinstehen lassen. Daher gehen auch die weiteren in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, das Verwaltungsgericht habe nicht aufklärend darauf hingewiesen, dass die Erklärung dem Assistenten gegenüber als rechtlich insgesamt unbeachtlich angesehen werde, und es habe die Verfahrensweise der Beklagten bei Prüfungsrücktritten gegenüber ärztlichen Assistenten nicht weiter aufgeklärt, ins Leere. Soweit er rügt, nur wegen eines unterbliebenen gerichtlichen Hinweises sei die Klarstellung unterblieben, dass es sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung am zweiten Prüfungstag nach dem Vorfall mit dem Hinweis auf seiner Website nur um eine einmalige und vorübergehende Erscheinung gehandelt habe, die nicht die Schwelle der Prüfungsunfähigkeit erreicht habe, übergeht er, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die von ihm selbst gemachten weiteren Angaben gestützt hat, dass er schon Mitte der Prüfung gemerkt habe, dass es nicht gut für ihn laufe, und dass sich das bei ihm dergestalt niedergeschlagen habe, dass er etwa eine Woche lang solche Symptome gehabt habe. Ausgehend von dessen materiell-rechtlichen Sicht war für die daraus gezogene rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bereits mehrere Tage vor dem letzten Prüfungstag an den Symptomen gelitten habe, wegen derer er dann am 22. März 2011 die Prüfung abgebrochen habe, eine weitere Beweiserhebung entbehrlich. Deshalb kann der Kläger auch mit Blick auf einen aus seiner nunmehrigen Sicht nur wegen des fehlenden gerichtlichen Hinweises unterbliebenen Beweisantrag, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Auswirkung einer andauernden und fortschreitenden Durchfallerkrankung auf die Prüfungsfähigkeit, keinen Verfahrensfehler geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).