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Beschluss

OVG 5 N 40.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0929.OVG5N40.16.00
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Leitsätze
Ein Darlegen erfordert eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf einen Zulassungsgrund.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Darlegen erfordert eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf einen Zulassungsgrund.(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Er genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach es dem Rechtsmittelführer obliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung“ ist dabei im Sinne von „Erläutern“ und „Erklären“ zu verstehen und erfordert dementsprechend in Bezug auf zumindest einen der Zulassungstatbestände eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3, vom 21. August 2012 - OVG 5 N 18.11 -, vom 23. Juli 2012 - OVG 5 N 23.11 - sowie vom 14. Oktober 2011 - OVG 5 N 2.09 -). Insoweit muss der jeweilige Antragsteller zunächst zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggfs. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31. August 2012, a.a.O., m.w.N.). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. In dem innerhalb der genannten Zwei-Monats-Frist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. August 2015 fehlt bereits die Bezeichnung eines Grundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Die Zulassungsgründe lassen sich auch nicht aus der Antragsschrift herauslesen, ebenso wenig wie ihr eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles am Maßstab des angegriffenen Urteils zu entnehmen ist. Der Schriftsatz vom 13. August 2015 ist im Stil einer Berufungsbegründung gehalten. Die Darlegungsobliegenheiten des Rechtsmittelführers im Zulassungsverfahren sind jedoch, dem Beschleunigungs- und Entlastungszweck des vorgelagerten Zulassungsverfahrens entsprechend, andere (zu den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung im vergleichbaren Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NVwZ 1997, 3328 = juris). 2. Ungeachtet dessen wäre der Antrag auch unbegründet. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen wollte, lägen diese unter Zugrundelegung der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Zulassungsbegründung nicht vor. a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn ein in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltener einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der zahnärztlichen Prüfung gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Die mit dem Hauptantrag erstrebte Neubewertung seiner Leistungen im Prüfungsabschnitt Zahnerhaltungskunde komme bei dieser mündlichen bzw. praktischen Prüfung wegen Zeitablaufs nicht in Betracht. Aber auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren der Gewährung einer erneuten Wiederholungsprüfung sei unbegründet. Es lägen keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler vor. Mit seinem dagegen gerichteten Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Seine gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Verfahrensfehler des Prüfungsverfahrens sei nicht darin zu erblicken, dass dem Kläger während der Prüfung gefertigte Aufzeichnungen des Prüfungsausschussvorsitzenden nicht ausgehändigt worden seien, weil diese nicht Bestandteil der Prüfungsunterlagen geworden seien und eine Verpflichtung zu deren Aufnahme nach der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO) nicht bestehe, gerichteten Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass eine Regelung in der Approbationsordnung für Zahnärzte nicht existiert. Auch der Kläger hat in seinem Zulassungsvorbringen für den geltend gemachten Anspruch keinen normativen Anknüpfungspunkt benannt, sondern sich darauf beschränkt, lediglich seine Rechtsaufassung zu wiederholen und die von ihm erwarteten positiven Auswirkungen einer Vorlage dieser Unterlagen darzustellen. Das wird den zu stellenden Anforderungen indes nicht gerecht. Auch soweit der Kläger die Dauer der theoretischen Prüfung rügt, vermag er das Urteil nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf die Angaben des Prüfers in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt, dass die Approbationsordnung für Zahnärzte keine Prüfungsdauer für die innerhalb der Zahnersatzkundeprüfung durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse regele, dass es sachlich gerechtfertigt sei, dass der Kläger länger als seine Mitprüflinge geprüft worden sei, da er gemäß § 61 Abs. 5 Satz 2 ZÄPrO auch Kenntnisse der Werkstoffe sowie der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes nachzuweisen und deshalb eine Zusatzfrage erhalten habe, und dass er seine Angaben nicht substantiiert dargelegt und belegt habe. Dem hält der Kläger lediglich seine Berechnung der auf ihn entfallenden Prüfungszeit und die Frage entgegen, warum nur bei ihm und nicht auch beim Mitprüfling W... nach Angaben des Prüfers die Prüfung „besonders exakt“ durchgeführt worden sei. Damit vermag er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise unter Heranziehung und Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe und unter Auswertung der Angaben des Prüfers in der Notenbegründung, seinen schriftlichen Stellungnahmen und der Zeugenaussage den Schluss gezogen, dass die Bewertung durch den Prüfer B... Bewertungsfehler nicht erkennen lasse. Mit seinen insoweit auf eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zielenden Rügen, die sich bei wohlwollender Betrachtung seinem unstrukturiertem Vorbringen zumindest andeutungsweise entnehmen lassen könnten, soweit er darin auf vermeintlich fehlerhafte, widersprüchliche und falsche Darstellungen des Prüfers abstellt, dringt der Kläger nicht durch. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9; vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14 und vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2010, a.a.O; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - OVG 11 N 128.14 -, juris Rn. 3). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag das Vorbringen des Klägers die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Dass das Verwaltungsgericht mit seiner Würdigung, die Angaben des Prüfers in der Notenbegründung, in seinen schriftlichen Stellungsnahmen und in seiner Zeugenvernehmung seien nicht unglaubhaft, die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte und seine Überzeugungsbildung somit fehlerhaft gewesen wäre, zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht einmal ansatzweise auf. Soweit er auf die angebliche positive Leistungseinschätzung durch den Kursassistenten M... abstellt, verkennt er, dass es nicht auf dessen Leistungsbeurteilung ankommt, sondern allein auf die des zuständigen Prüfers. Soweit er unter Verweis auf die Aufgabe des dauerhaft anwesenden Kursassistenten, die fachgerechte Behandlung des Patientin zu gewährleisten, herzuleiten versucht, dass es die vom Prüfer angeführten insuffizienten Arbeitsschritte mangels Dokumentation in der Testatkarte nicht gegeben habe und dass der Prüfer sich nicht in die Rolle des Kursassistenten habe begeben dürfen, setzt er lediglich seine Würdigung gegen die des Verwaltungsgerichts, ohne einen Fehler aufzuzeigen. Soweit er einen vermeintlichen Widerspruch in den erstinstanzlichen Ausführungen des Prüfers und des Prüfungsausschussvorsitzenden anführt, wird anhand seiner unklaren Ausführungen nicht annähernd deutlich, worin dieser genau bestehen soll. Soweit er auf die richtig erfolgte Beantwortung der Zusatzfrage abhebt, die der Prüfer nach eigenen Angaben nur in Fällen stelle, in denen die Leistungen des Prüflings auf der „Kippe“ stünden, und dies der erfolgten Bewertung mit nicht bestanden entgegenstehe, vermag er damit einen Bewertungsfehler nicht aufzuzeigen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 -, juris Rn. 71 m.w.N.). Dass der Prüfer B... bei seiner Benotung den Sachverhalt verkannt, unsachgemäße Erwägung angestellt oder gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hätte, legt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht dar. Der Kläger wendet ferner ein, der Prüfer habe in der Prüfungsordnung widersprechender Weise aus der zusätzlichen Frage zur Werkstoffkunde ein zusätzliches Hauptthema gemacht. Dies zielt wohl auf die Geltendmachung einer Verletzung der geltenden Bewertungsmaßstäbe ab, greift in der Sache aber nicht durch. Nach § 61 Abs. 5 Satz 2 ZÄPrO hat der Kandidat in der Prüfung in Zahnersatzkunde auch die für die zahnärztliche Vorprüfung erforderlichen Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes nachzuweisen. Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung dieses unselbständigen Teils der einheitlich zu benotenden Prüfung Zahnersatzkunde enthält die Approbationsordnung für Zahnärzte nicht. Die vorzunehmende Gewichtung ist daher der Entscheidung des Prüfers überlassen. Dass dieser im vorliegenden Fall die Grenzen des ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hätte, ist weder mit der bloßen Behauptung des Klägers ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. b) Der Kläger legt mit seinem Vorbringen auch nicht dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sich seinem Vorbringen eine Verfahrensrüge dahingehend entnehmen lässt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, entscheidungserheblichen Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch Vernehmung des Mitprüflings W... und des Kursassistenten M... als Zeugen zu ermitteln, zeigt er damit einen Verfahrensverstoß nicht auf. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Weder hat er in der mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, durch die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine weitere, über die Zeugenvernehmung des Prüfers B... hinausgehende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, noch legt er ausreichend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht - ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Sichtweise - eine solche hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).