Beschluss
OVG 5 N 24.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1027.OVG5N24.15.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs 2 BauGB stellt, auf eine natürliche Betrachtungsweise ab; maßgebend ist danach im Rahmen etwaiger rechtlicher Beschränkungen insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild.(Rn.6)
2. Bei Zugrundelegung dieses erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs kommt es auf die Unterscheidung nach Straßentypen nicht an.(Rn.7)
3. Zum Anbau bestimmt ist eine Straße auch dann, wenn einzelne angrenzende Grundstücke nicht als „Baugrundstücke“ angesehen werden können.(Rn.7)
4. Eine zum Anbau bestimmte Straße büßt ihren Erschließungscharakter nicht dadurch ein, dass sie zugleich einem - eventuell sogar überörtlichen - Durchgangsverkehr dient.(Rn.8)
5. Ein im Rahmen einer Bürgerbeteiligung zur erstmaligen Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße ergangenes negatives Abstimmungsergebnis unter den betroffenen Eigentümern muss nicht als Veto gegen den Ausbau behandelt werden.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Juli 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.489,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs 2 BauGB stellt, auf eine natürliche Betrachtungsweise ab; maßgebend ist danach im Rahmen etwaiger rechtlicher Beschränkungen insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild.(Rn.6) 2. Bei Zugrundelegung dieses erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs kommt es auf die Unterscheidung nach Straßentypen nicht an.(Rn.7) 3. Zum Anbau bestimmt ist eine Straße auch dann, wenn einzelne angrenzende Grundstücke nicht als „Baugrundstücke“ angesehen werden können.(Rn.7) 4. Eine zum Anbau bestimmte Straße büßt ihren Erschließungscharakter nicht dadurch ein, dass sie zugleich einem - eventuell sogar überörtlichen - Durchgangsverkehr dient.(Rn.8) 5. Ein im Rahmen einer Bürgerbeteiligung zur erstmaligen Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße ergangenes negatives Abstimmungsergebnis unter den betroffenen Eigentümern muss nicht als Veto gegen den Ausbau behandelt werden.(Rn.13) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Juli 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.489,31 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). a) Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der C... Straße sind §§ 127 ff., 132 BauGB i.V.m. der Satzung der Gemeinde M...über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 1. Juli 2011 - EBS - (ABl. der Gemeinde Nr. 9 vom 21. Dezember 2011). Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der C... Straße in ihrer gesamten Ausdehnung um eine einheitliche Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Sie biete von ihrem östlichen Beginn an der M...Straße bis zur D... Straße kurz vor ihrem westlichen Ende ein optisch einheitliches Bild. Sie sei durchgehend mit einer 5 m breiten Fahrbahn in Asphalt und Entwässerungsmulden ausgebaut worden. Lediglich der (ca. 55 m lange) Stichweg westlich der D... Straße sei mit einer 4 m breiten Fahrbahn in Asphalt hergestellt worden. Dieser bilde einen unselbständigen Bestandteil der übrigen C... Straße. Die Querung der F... Straße bilde nach natürlicher Betrachtungsweise keine Zäsur, die die C... Straße etwa in zwei selbständige Anlagen unterteilen würde. Vielmehr sei die F... Straße, die gleichfalls eine Anliegerstraße sei, in gleicher Breite ausgebaut wie die C... Straße. Auch die leichte Kurve der C... Straße in diesem Bereich sei für den optischen Eindruck, der sich für das Gericht aus den überreichten Fotos deutlich erschließe, ohne Einfluss. Unbeachtlich sei schließlich, dass die C... Straße ca. 100 m nach der Querung der F... Straße in westliche Richtung einseitig in den Außenbereich eintrete. Dadurch ändere sich der optische Eindruck der Straße nicht. Die C... Straße bleibe auch für die südlich gelegenen Grundstücke Anbaustraße. Damit unterscheide sie sich von einer Straße, die über eine längere Strecke beidseitig in den Außenbereich eintrete. Diese Wertung vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht in Frage zu stellen, es handele sich bei der C... Straße im Bereich zwischen F... - und D... Straße, anders als im Bereich zwischen F... Straße und M...Straße, nicht um eine Anliegerstraße, sondern um eine neben dem Anliegerverkehr in mindestens gleichem Maße dem innerörtlichen und sogar überörtlichen Durchgangsverkehr dienende Straße als „Abkürzung“ zwischen der L 2...(M...Straße) zur B 9... (gemeint ist wohl die B 9... ) über die M... Straße (gemeint ist wohl die M... Straße), F... -, C... - und D... Straße. Zu den Erschließungsanlagen zählen gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, auf eine natürliche Betrachtungsweise ab; maßgebend ist danach im Rahmen etwaiger rechtlicher Beschränkungen insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (vgl. statt vieler Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 -, juris Rn. 28 und Urteil des Senats vom 10. März 2016 - OVG 5 B 9.14 -, juris Rn. 74). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der C... Straße in ihrer gesamten Ausdehnung um eine einheitliche Erschließungsanlage handele, ist danach nicht zu beanstanden. Der oben genannte Maßstab der natürlichen Betrachtungsweise gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße in zwei selbständige Erschließungsanlagen zerfällt. Der maßgebliche Gesamteindruck hat sich nicht an Straßennamen oder Grundstückgrenzen, sondern an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG IV C 55.76 -, juris Rn. 13, und Urteil des Senats vom 10. März 2016, a.a.O., Rn. 76). Bei Zugrundelegung dieses erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs kommt es auf die von der Klägerin herangezogene Unterscheidung nach Straßentypen nicht an. Unstreitig ist die C... Straße in ihrer gesamten Ausdehnung eine zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Zum Anbau bestimmt ist eine Straße, wenn und soweit sie die angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder sonst wie in nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 6.03 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass einzelne angrenzende Grundstücke - wie hier die Grundstücke an der nördlichen Straßenseite zwischen dem Grundstück C... Straße 30 und dem westlichen Straßenende - nicht als „Baugrundstücke“ angesehen werden können. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Eine dergestalt zum Anbau bestimmte Straße büßt ihren Erschließungscharakter nicht dadurch ein, dass sie zugleich einem - eventuell sogar überörtlichen - Durchgangsverkehr dient (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 -, juris Rn. 11). Die C... Straße bleibt auch in dem Bereich, in dem die Klägerin eine gegenüber dem Ziel- und Quellverkehr der anliegenden Grundstück mindestens gleich starken innerörtlichen oder sogar überörtlichen Durchgangsverkehr vermutet, eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die Aufnahme des über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden Verkehrs gehört grundsätzlich zur Erschließungsfunktion einer Straße. Dieser Tatsache wird durch den Eigenanteil der Gemeinde an den Herstellungskosten Rechnung getragen. Bedingt der „Durchgangsverkehr“ eine bestimmte, größere Gesamtbreite der Straße - was hier nicht der Fall ist -, begrenzt § 2 Abs. 1 EBS ggf. den beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung vermag für ihre Rechtsauffassung von der Zweiteilung der C... Straße nichts beizutragen, weil sie sich offensichtlich auf den straßenausbaubeitragsrechtlichen Einrichtungsbegriff bezieht. Zwar stimmt dieser Begriff grundsätzlich mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff überein. Die obergerichtliche Rechtsprechung lässt jedoch Abweichungen „ausnahmsweise aus übergeordneten Grundsätzen des Straßenausbaubeitragsrechts“ zu, wie es z.B. das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 12. März 2004 (- 9 ME 45/04 -, juris Rn. 8) für den Fall angenommen hat, dass wesentliche Teilstrecken einer Straße verschiedenen Straßentypen (Anliegerstraße einerseits und Hauptverkehrsstraße andererseits) zuzuordnen sind. Der ebenfalls zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. März 2004 (- 2 L 129/02 - juris) bezieht sich ersichtlich auf eine Regelung in der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung, in der festgelegt ist, welcher Anteil der beitragspflichtigen Kosten durch die Anlieger zu tragen ist und welcher durch die Gemeinde getragen wird. Je höher der Anteil des Fremdverkehrs bei der Zweckbestimmung einer Verkehrsanlage zu Buche schlägt, desto geringer ist regelmäßig der Anteil der Anlieger am umlagefähigen Aufwand. Solche Unterscheidungen spielen indes für die Frage nach der Einheitlichkeit einer Erschließungsanlage im Erschließungsbeitragsrecht keine Rolle. Der Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die „leichte Kurve“ im Straßenverlauf auf Höhe der F... Straße die Erschließungsanlage nicht zerteilt, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Einwendungen hiergegen wären allerdings auch schon angesichts der äußerst geringfügigen Abknickung in einer Größenordnung von 15° wenig erfolgversprechend. b) Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weckt die Klägerin auch nicht mit ihrer Rüge, der Beklagte habe den „landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieb“ (gemeint ist offenbar die Fläche hinter dem Grundstück F... Straße 65) bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücke nicht außen vor lassen dürfen; hätten der Beklagte und das Verwaltungsgericht das Grundstück einbezogen, hätte die Beitragsforderung in ihrem Fall entsprechend geringer ausfallen müssen. Es kann offen bleiben, ob der dort angesiedelte Betrieb, wie die Klägerin behauptet, ausschließlich über die Zufahrt von der C... Straße oder nicht möglicherweise zusätzlich über das Grundstück F... Straße 65 erreichbar ist. Denn der Beklagte hat das Grundstück bereits aus anderen Gründen zu Recht nicht bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Ungeachtet der Frage, inwieweit ein Grundstück, das nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage grenzt, als sogenanntes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig sein kann, gehören Grundstücke, die im Außenbereich gelegen sind, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, nicht zum Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke und sind deshalb bei der Verteilung des Herstellungsaufwands für eine Erschließungsanlage nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich bebaut ist, weil vorweg bereits feststeht, dass es aus Rechtsgründen an der zur Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinführenden Bebaubarkeit fehlt, also eine Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2014 - BVerwG 9 C 7.13 -, juris Rn. 18). Die Klägerin bestreitet auch im Berufungszulassungsverfahren nicht, dass der fragliche „landwirtschaftliche und gewerbliche Betrieb“ im Außenbereich liegt, der an der rückwärtigen Grenze der bebauten Grundstücke an der F... Straße beginnt. Die Bezugnahme der Klägerin auf den „Straßenausbaubeitragsbescheid“ lässt vermuten, dass sie auch an dieser Stelle die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung durcheinanderbringt. c) Der Einwand, das Verwaltungsgericht und der Beklagte würden den Willen des Satzungsgebers aushebeln, indem sie der in der Satzung zwingend vorausgesetzten Bürgerbeteiligung, die hier ein Votum gegen den Ausbau ergeben habe, jegliche Wirkung abgesprochen hätten, geht ins Leere. Richtig ist, dass nach § 12 EBS die Bürgerbeteiligung und -information auf der Grundlage eines Grundsatzbeschlusses der Gemeindevertretung durchgeführt wird. Dieser Grundsatzbeschluss der Gemeinde M...zur Anwendung und Durchführung des § 12 der Satzung der Gemeinde M...über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Bekanntmachung im ABl. 2011 Nr. 1) schreibt nur vor, dass rechtzeitig im Jahr vor der beabsichtigten erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen die betroffenen Eigentümer zu einer öffentlichen Veranstaltung eingeladen werden, in der ihnen Bauvarianten als Entwurfsplanungen mit den entsprechenden Kostenschätzungen vorgestellt und erläutert werden. Nach der Veranstaltung können die Bürger ihre Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeindeverwaltung einreichen. Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung wird mit einer Stellungnahme der Verwaltung und mit dem Erschließungsprogramm der jeweiligen Anlage der Gemeindevertretung nach Beratung in den Ortsbeiräten und Ausschüssen zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass das Verfahren der Bürgerinformation und Bürgerbeteiligung nicht oder fehlerhaft stattgefunden habe. Ihre sinngemäße Annahme, ein negatives Abstimmungsergebnis unter den betroffenen Eigentümern müsse als Veto gegen den Ausbau behandelt werden, findet im Gesetz keine Stütze. Abgesehen davon, dass weder die Erschließungsbeitragssatzung noch der Grundsatzbeschluss eine Abstimmung unter den Anliegern der Erschließungsanlage, sondern nur die Möglichkeit vorsehen, dass „die Bürger“ Anregungen und Bedenken vorbringen, wobei „Bürger“ nicht zwangsläufig nur die Anlieger der Erschließungsanlage sein müssen, entscheidet nicht die Mehrheit der Anlieger an einer geplanten Erschließungsanlage über deren endgültige Herstellung, sondern die Gemeinde (vgl. § 123 Abs. 1 BauGB), die in der Regel aus mehr Personen als den Anliegern der in Rede stehenden Anbaustraße besteht. Zuständiges Organ innerhalb der Gemeinde ist die Gemeindevertretung. Die Herstellung der Erschließungsanlagen setzt einen - von der Gemeindevertretung als Satzung (Ortsgesetz) zu beschließenden - Bebauungsplan voraus, an dessen Festsetzungen die Gemeindeverwaltung gebunden ist (vgl. § 125 Abs. 1 und 3 BauGB). Fehlt es - wie hier - an einem Bebauungsplan, darf die Anlage nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht (§ 125 Abs. 2 BauGB). Dies setzt eine bebauungsplanersetzende gemeindliche Planungsentscheidung voraus, für die ebenfalls die Gemeindevertretung zuständig ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, Rn. 22 zu § 7 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Die Gemeindevertretung hatte mithin in alleiniger Verantwortung über die endgültige Herstellung der C... Straße zu entscheiden. 2. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den ortsüblichen Ausbau der Straßen in der Gemeinde im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB und im Hinblick auf die Frage der einheitlichen Anlage sowie der einzigen Zuwegung für das „Gewerbegrundstück“ gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären und die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keinen Verfahrensverstoß auf. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Weder hat sie in der mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, durch die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt noch legt sie dar, warum sich dem Verwaltungsgericht eine solche aufdrängen musste. Wie unter 1. dargestellt, bestanden für das Verwaltungsgericht mit Blick auf die unwidersprochene Darlegung des Beklagten keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Erfordernis weiterer Nachforschungen. Darüber hinaus zeigt die Klägerin nicht auf, weshalb die Sachverhaltsermittlung in Form der Inaugenscheinnahme der von Beklagtenseite gefertigten Fotografien der Örtlichkeiten, der Kartendarstellungen und der Luftaufnahme des Erschließungsgebiets im „Brandenburg-Viewer“, die sich sämtlich in den Verwaltungsvorgängen befinden, nicht ausreichen. Ergeben sich die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Verwaltungsvorgang hinreichend sicher, bedarf es keiner Augenscheinseinnahme (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 2016 - OVG 5 B 10.14 -, juris Rn. 73, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 6.95 -, juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).