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Beschluss

OVG 5 S 51.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1117.OVG5S51.17.00
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Leitsätze
Ist die Feststellung eines Bescheides, dass es sich bei einem bestimmten Hund um einen „gefährlichen“ Hund handelt,  in Bestandskraft erwachsen ist, kann die Gefährlichkeit des Hundes im Prozess betreffend die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Haltungsuntersagung ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der fraglichen Feststellung nicht mehr in Zweifel gezogen werden.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Feststellung eines Bescheides, dass es sich bei einem bestimmten Hund um einen „gefährlichen“ Hund handelt, in Bestandskraft erwachsen ist, kann die Gefährlichkeit des Hundes im Prozess betreffend die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Haltungsuntersagung ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der fraglichen Feststellung nicht mehr in Zweifel gezogen werden.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Halterin des zwei Jahre alten Deutscher Schäferhund/Leon-berger-Mischling-Rüden „Merlin“ (40 kg, 68 cm Schulterhöhe). Nach drei Beißvorfällen am 30. Oktober 2016, 26. März 2017 und 11. Mai 2017 mit dem nicht angeleinten Hund der Antragstellerin, bei denen die jeweils anderen Hunde und eine Halterin verletzt wurden, stufte der Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Mai 2017 „Merlin“ als gefährlichen Hund ein und verfügte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. das Führen des Hundes auf dem befriedeten Grundstück der Antragstellerin nur unter Aufsicht mit Leine und Maulkorb, das Herstellen eines ausbruchsicheren Zaunes, das Anbringen eines deutlich sichtbare Warnschildes „Vorsicht gefährlicher Hund“ sowie die Vorlage der für die Erteilung einer Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde notwendigen Unterlagen. Nachdem „Merlin“ am 29. Juni 2017 das ungesicherte Grundstück verlassen und eine angeleinte Labrador-Hündin durch einen Biss verletzt und ihre Halterin gebissen hatte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. August 2017 den Antrag der Antragstellerin vom 23. Mai 2017 auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes mit der Begründung ab, die Antragstellerin besitze angesichts des Beißvorfalls vom 29. Juni 2017 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, weil sie es zugelassen habe, dass sich „Merlin“ entgegen der Verfügung vom 12. Mai 2017 ohne Aufsicht unangeleint und ohne Maulkorb auf ihrem ungesicherten Grundstück aufgehalten habe. Mit dem hier streitgegenständlichen weiteren Bescheid vom 4. August 2017 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Haltung ihres Hundes „Merlin“, forderte sie auf, „Merlin“ bis zum 18. August 2017 in einem Tierheim ihrer Wahl abzugeben und dies bis zum 21. August 2017 nachzuweisen. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnungen an und drohte der Antragstellerin für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an. Auch diesen Bescheid begründete der Antragsgegner im Wesentlichen mit der aus seiner Sicht fehlenden Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Über die Widersprüche gegen die Erlaubnisversagung und das Haltungsverbot ist noch nicht entschieden. Am 29. August 2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Potsdam beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 4. August 2017 wiederherzustellen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sie „Merlin“ nach dem letzten Beißvorfall freiwillig - bis Anfang August 2017 - in die Obhut einer Hundetrainerin gegeben habe, die „Merlin“ positiv beurteilt habe, dass sie ihr Grundstück gegen einen Ausbruch des Hundes gesichert und das Warnschild angebracht habe, wobei sie die „spaßige Version“ gewählt habe: „Gibt es ein Leben nach dem Tod? Betritt das Grundstück und finde es heraus.“ Die gesamte Maßnahme sei unverhältnismäßig. Mit Beschluss vom 18. September 2017 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag abgelehnt: Der Bescheid vom 4. August 2017 erweise sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse an einem Schutz der Rechtsgüter Dritter vor von „Merlin“ ausgehenden Gefahren überwiege das private Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Ordnungsverfügung einstweilen verschont zu bleiben. Zwar sei die im Bescheid vom 12. Mai 2017 vorgenommene Einstufung als gefährlicher Hund von der Hundehalterverordnung nicht gedeckt, „Merlin“ gelte aber in Ansehung der vier Beißvorfälle als bissig und damit gefährlich im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV. Da nach der Systematik der Hundehalterverordnung die Bissigkeit eines Hundes unmittelbar die Erlaubnispflichtigkeit seiner Haltung begründe, bedürfe es keiner weiteren Prüfung fehlender Erlaubnisvoraussetzungen, wenn - wie hier mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. August 2017 - die Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit versagt worden sei. II. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Zunächst geht der Vorwurf fehl, der angegriffene Beschluss hätte dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt werden müssen. Der Meldeschriftsatz vom „29. August 2017“ ist ausweislich des Eingangsstempels erst am 26 September 2017, also nach der Beschlussfassung am 18. September 2017 und nach Beschlusszustellung am 20. September 2017 beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangen. Zutreffend ist dagegen der Vorwurf, dass die Kammer den Beschluss am 18. September 2017 gefasst hat, bevor die mit gerichtlichem Schreiben vom 6. September 2017, abgesandt am 7. September 2017, gesetzte Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. August 2017 abgelaufen war. Da die Antragstellerin mit ihrem erstinstanzlich möglicherweise abgeschnittenen Vortrag in der Beschwerdeinstanz nicht ausgeschlossen ist, sie von ihrem Vortragsrecht auch Gebrauch gemacht hat, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändert, bleibt der Verfahrensfehler folgenlos. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Hund „Merlin“ nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung als gefährlicher Hund im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV einzustufen sei, weil er in den oben genannten vier Fällen andere Hunde gebissen hat, ohne von diesen angegriffen oder provoziert worden zu sein, stellt die Antragstellerin selbst nicht ernstlich in Frage. Für die Verwirklichung des Merkmals „…ein Tier durch Biss geschädigt (…), ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein…“ spielt es entgegen der Annahme der Beschwerde - ungeachtet der Verpflichtung des Hundehalters nach § 1 Abs. 1 HundehV ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, gegen unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes zu sichern - keine Rolle, ob vor dem dritten Vorfall Strohmatten am Zaun angebracht waren, die „Merlin“ als Sprungbrett habe nutzen können, und ob der Hund „die Gunst der Stunde genutzt (habe) und in den Garten entfleucht (sei)“, ohne dass der Ehemann der Antragstellerin den Hund habe verfolgen können. Ebenso wenig hängt die Einstufung eines bissigen Hundes als gefährlich davon ab, ob die Behörde „die örtlichen Gegebenheiten“ kennt und wie sich der Hund bei einer späteren Ortsbesichtigung dem Mitarbeiter der Behörde gegenüber verhalten hat. Ebenfalls ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob die angegriffenen Hunde längere Zeit in Behandlung waren, was die Antragstellerin bestreitet, obwohl sie selbst einräumt, bezüglich des Schadensumfangs in zwei Fällen nur Mutmaßungen anstellen zu können. Erst recht ohne Einfluss auf die Einstufung von „Merlin“ als gefährlich im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV ist, ob die Antragstellerin am 25. Juli 2017 dem Antragsgegner mitgeteilt hat, dass sie die Anordnung zur baulichen Sicherung des Grundstücks aus dem Bescheid vom 12. Mai 2017 mehr als zwei Monate nach dem gesetzten Termin erfüllt habe. Gleiches gilt für alle Fragen zu Ereignissen, die sich nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 4. August 2017 zugetragen haben, ob sich z.B. „Merlin“ am 2. September 2017 ohne Maulkorb und Halsband im Garten befand und wie sich „Merlin“ heute verhält. Die Stellungnahmen des Tierarztes und der Hundetrainerin Frau B... sind zu Recht unberücksichtigt geblieben. Die auf den festgestellten Beißvorfällen beruhende normative Gefahrenprognose ist durch sogenannte Negativgutachten nicht widerlegbar. Denn im Gegensatz zu den in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen, die auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale oder Zucht als widerleglich gefährlich gelten, wird die (konkrete) Gefährlichkeit eines - wie hier - als bissig geltenden Hundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV unwiderleglich vermutet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2015 - OVG 5 S 44.14 -, juris Rn. 5, und vom 2. August 2016 - OVG 5 S 34.15 -, juris Rn. 4). Hinzuzufügen ist, dass die Feststellung in Ziffer 1 des Bescheides vom 12. Mai 2017, dass es sich bei „Merlin“ um einen gefährlichen Hund handele, in Bestandskraft erwachsen ist, mithin im Prozess betreffend die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Haltungsuntersagung die Gefährlichkeit des Hundes ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der fraglichen Feststellung nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Gegen die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin insbesondere angesichts der Umstände des Vorfalls am 29. Juni 2017 die notwendige Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes fehlt, weshalb ihr die Haltung des Hundes „Merlin“ nach § 5 Abs. 1 HundehV zwingend zu untersagen ist, hat die Antragstellerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Somit kann die Frage einer etwaigen Bestandskraft des Erlaubnisversagungsbescheides vom 4. August 2017 hier offen bleiben. Unstreitig hat die Antragstellerin gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2017 verstoßen, indem sie „Merlin“ zumindest am 29. Juni 2017 entgegen der behördlichen Anordnung auf ihrem Grundstück ohne Maulkorb und ohne Leine unbeaufsichtigt gelassen und es dem Hund wegen der unzureichenden Grundstückssicherung ermöglicht hat, vom Grundstück zu entweichen und einen anderen Hund durch Biss zu schädigen, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Ergänzend sei bemerkt, dass die Versuche der Antragstellerin im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren, die Schuld für die Missstände im Zusammenhang mit ihrer Hundehaltung anderen zuzuschieben, insbesondere bei den Mitarbeitern des Antragsgegners und bei den geschädigten Besitzern der anderen Hunde zu suchen, die Verballhornung des Textes des geforderten Warnschildes „Vorsicht gefährlicher Hund“ in „Gibt es ein Leben nach dem Tod? Betritt das Grundstück und finde es heraus“ und ihre Gleichsetzung der Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes mit dem Sorgerechtsentzug bei einem Kind darauf hindeuten, dass sich die Antragstellerin ihrer Verantwortung als Hundehalterin nicht bewusst ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).