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Urteil

OVG 5 B 2.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1123.OVG5B2.17.00
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Leitsätze
1. Hunden muss zur artgerechten Haltung eine benutzbare Bodenfläche in der nach § 5 Abs 2 i.V.m. § 6 TierSchHundeV (juris: TierSchHuV) vorgeschriebenen Größe zur Verfügung stehen.(Rn.33) 2. An der Benutzbarkeit einer Fläche kann es fehlen, wenn die vorhandene Fläche weit überwiegend wegen Feuchtigkeit und unzähliger Hindernisse, hier: Schrottteile, für die gehaltenen Hunde nicht benutzbar ist.(Rn.33) 3. Eine Anbindung von Hunden muss den Anforderungen für die Anbindehaltung nach § 7 TierSchHundeV (juris: TierSchHuV) entsprechen.(Rn.34) 4. Derjenige, der bei Kontrollen anwesend war und seine Halterstellung nicht bestreitet, sondern selbst eingeräumt, dass die Hunde zu dem von ihm und seinem Vater gemeinsam betriebenen Unternehmen gehören und als Wachhunde auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden, kann als (Mit-)Halter der Hunde in Anspruch genommen werden.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hunden muss zur artgerechten Haltung eine benutzbare Bodenfläche in der nach § 5 Abs 2 i.V.m. § 6 TierSchHundeV (juris: TierSchHuV) vorgeschriebenen Größe zur Verfügung stehen.(Rn.33) 2. An der Benutzbarkeit einer Fläche kann es fehlen, wenn die vorhandene Fläche weit überwiegend wegen Feuchtigkeit und unzähliger Hindernisse, hier: Schrottteile, für die gehaltenen Hunde nicht benutzbar ist.(Rn.33) 3. Eine Anbindung von Hunden muss den Anforderungen für die Anbindehaltung nach § 7 TierSchHundeV (juris: TierSchHuV) entsprechen.(Rn.34) 4. Derjenige, der bei Kontrollen anwesend war und seine Halterstellung nicht bestreitet, sondern selbst eingeräumt, dass die Hunde zu dem von ihm und seinem Vater gemeinsam betriebenen Unternehmen gehören und als Wachhunde auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden, kann als (Mit-)Halter der Hunde in Anspruch genommen werden.(Rn.42) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig. Die Statthaftigkeit der auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichteten Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO steht außer Zweifel. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bezirksamt gemäß § 5a VwVfG BE (in der bis zum 30. April 2016 geltenden Fassung) i.V.m. § 6 Abs. 2 VwVG den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet hat, weil für diesen Fall nach § 18 Abs. 2 VwVG die Rechtsbehelfe zulässig sind, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind. Auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers für die Anfechtung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung ist trotz der inzwischen erfolgten Freigabe der Hunde zur Vermittlung und deren anschließenden Veräußerung zu bejahen, weil von der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen die Frage der Kostentragungspflicht des Klägers für die vorübergehende Unterbringung der Hunde abhängt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. August 2008 - BVerwG 7 C 7.08 -, juris Rn. 23). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der beiden Hunde sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Maßnahmen finden ihre rechtliche Grundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierschG i.V.m. § 6 Abs. 2 VwVG. Vorliegend sind die Voraussetzungen sowohl der tierschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage als auch ergänzend des sofortigen Vollzugs gemäß § 6 Abs. 2 VwVG erfüllt. Die Maßnahmen sind formell rechtmäßig. Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksamtes ergibt sich aus § 15 Abs. 1 TierSchG, § 4 Abs. 2 AZG i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 ASOG sowie Nr. 16 Abs. 6 ZustKatOrd (in der vom 3. Oktober 2012 bis zum 19. Februar 2013 geltenden Fassung), wonach die Aufsicht über den Tierschutz eine Ordnungsaufgabe der Bezirksämter darstellt. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksamtes gilt § 1 Abs. 1 VwVfG BE i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a) VwVfG. Soweit das Bezirksamt als Vollzugsbehörde tätig geworden ist, folgt seine Zuständigkeit aus der Vorschrift des § 7 Abs. 1 VwVG, derzufolge ein Verwaltungsakt von der Behörde vollzogen wird, die ihn erlassen hat. Einer vorherigen Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 1 VwVfG bedurfte es nicht. Der Kläger war bei der Fortnahme am 7. November 2012 anwesend und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Abgesehen davon dürfte eine Anhörungspflicht ohnehin wegen der Eilbedürftigkeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG und - soweit die Maßnahmen Vollstreckungscharakter haben - nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entfallen sein. Im Übrigen wurde ein etwaiger Anhörungsmangel durch die Möglichkeit des Vortrags im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt. Die Maßnahmen sind auch materiell rechtmäßig. Die Fortnahme der Hunde und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Klägers am 7. November 2012 bilden eine Einheit (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. August 2008 - BVerwG 7 C 7.08 -, juris Rn. 24). Gleiches gilt für die nachträgliche Bestätigung dieser Maßnahmen durch das Bezirksamt am 8. November 2012 (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Anordnung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. August 2008, a.a.O., juris Rn. 24). Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG liegen vor. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Eine Konkretisierung erfahren diese Anforderungen durch die Vorschriften der auf der Grundlage der §§ 2a Abs. 1, 11b Abs. 5 sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierSchG, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG, erlassenen Tierschutz-Hundever-ordnung vom 1. September 2001 - TierSchHundeV -. Die Haltung der beiden Hunde wurde den vorgenannten Maßstäben nicht gerecht. Das Bezirksamt hat bei den Kontrollen am 31. Oktober und am 7. November 2012 folgende erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt: Den Hunden stand entgegen den Vorgaben für das Halten in Räumen nach § 5 TierSchHundeV kein benutzbare Bodenfläche in der nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 TierSchHundeV vorgeschriebenen Größe zur Verfügung; zudem war die weit überwiegende Fläche des Bodens wegen Feuchtigkeit und unzähliger Hindernisse aus Schrottteilen für die Hunde nicht benutzbar. Eine den Anforderungen des § 5 Abs. 3 TierSchHundeV genügende Schutzhütte war nicht vorhanden. Der Hundehütte im Eingangsbereich fehlte die Eignung zum Schutz bei widrigen Witterungsbedingungen. Die Anbindung der beiden Hunde entsprach nicht den Anforderungen für die Anbindehaltung nach § 7 TierSchHundeV. Es fehlte an einer mindestens 6 Meter langen Laufvorrichtung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV. Die Anbindung von „B... war entgegen § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 TierSchHundeV bewusst mit einem Stein verkürzt worden, sodass diesem nicht der geforderte seitliche Bewegungsspielraum von mindestens 5 Metern, sondern nur von 3 Metern verblieb. „B...“ war es dadurch - im Widerspruch zu § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 TierSchHundeV - nicht möglich, eine Schutzhütte aufzusuchen. Im Laufbereich der Hunde befanden sich entgegen § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 TierSchHundeV Steine, Schutt und Schrottteile, die deren Bewegung behinderten und die Verletzungsgefahr erhöhten. Zudem stand im Laufbereich der Hunde Wasser auf dem Boden. „B... war unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, 5 Satz 1 und 2 TierSchHundeV mit einem zehn Meter langen Schiffstau von nicht geringem Eigengewicht sowie einem nicht gegen Aufdrehen gesicherten Karabinerhaken angebunden. Die Anbindung von „N...“ mit einer Metallkette von nicht geringem Eigengewicht widersprach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 TierSchHundeV. Darüber hinaus waren im Bewegungsbereich von „B...“ entgegen den Vorgaben für Fütterung und Pflege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchHundeV weder ausreichend Trinkwasser noch Futter vorhanden. Das Wasser für „N...“ war trübe und damit nicht von ausreichender Qualität. Verstöße gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierSchHundeV ergeben sich daraus, dass die bereits bei der Kontrolle am 31. Oktober 2012 festgestellten Mängel der Anbindevorrichtung sowie der Bodenbeschaffenheit nicht abgestellt wurden. Bei der Kontrolle am 7. November 2012 befanden sich außerdem mehrere Kothaufen in der Halle. Auf die Pflicht zur täglichen Entfernung von Kot gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 TierSchHundeV hingewiesen, hat der Kläger geäußert, dass es egal sei, ob er diese Haufen „einmal in der Woche oder einmal im Monat“ wegmache. Die genannten Mängel, die auf eine erhebliche Vernachlässigung der beiden Tiere schließen lassen, beruhen im Wesentlichen auf den Feststellungen der amtlichen Tierärztin Dr. B..., die bei der Fortnahme der Hunde am 7. November 2012 anwesend war und der eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt der fachlichen Beurteilung eines amtlichen Tierarztes besonderes Gewicht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 5 S 2.12 -, juris Rn. 3). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die amtlichen Tierärzte für Aufgaben wie die vorliegende gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eigens bestellt. Deren Einschätzung wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Schlichtes Bestreiten vermag eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 5 S 10.10 -, juris Rn. 9). Der Kläger hat die dargestellten Mängel nicht substanziiert bestritten, sodass seinen diesbezüglichen Beweisangeboten nicht nachzugehen war. Das gilt zunächst für seine Behauptung, er habe die auf dem Grundstück befindlichen Büroräume artgerecht in eine Hundehütte umgewandelt. Das ist bereits deshalb nicht schlüssig, weil der Kläger sich bei der Kontrolle am 31. Oktober 2012 dahingehend eingelassen hat, dass sich die Hunde zumindest in der Nacht „frei in der Halle“ bewegen würden. Dass sich die Büroräume in der Halle befinden und damit geeignet sind, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 TierSchHundeV zu erfüllen, trägt der Kläger jedoch selbst nicht vor und lässt sich auch nicht den bei den Kontrollen gefertigten Lichtbildern des Bezirksamtes entnehmen. Der weitere Einwand des Klägers, er habe auf dem Freigelände eine artgerechte umzäunte Freifläche von 50 qm eingerichtet, die ohne Bauschutt sei, zieht die amtstierärztliche Feststellung nicht in Zweifel, dass die Bodenbeschaffenheit in der Halle und im Laufbereich der Anbindung nicht den Vorschriften der §§ 5 und 7 TierSchHundeV entsprochen hat. Angesichts der von der amtlichen Tierärztin konkret dargelegten Mängel bei der Anbindehaltung genügt die bloße Einlassung des Klägers, die Hunde seien den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend angebunden gewesen, schon nicht dem Substanziierungserfordernis. Gleiches gilt im Ergebnis für den pauschalen Einwand des Klägers, die Hunde im Übrigen artgerecht gehalten und ernährt zu haben. Denn damit stellt er nicht die konkreten amtstierärztlichen Feststellungen in Abrede, dass bei der Kontrolle den Hunden nicht ausreichend Wasser zur Verfügung stand, dem Rüden keine Zugang zum Futter eröffnet war und der Kot nicht täglich entfernt wurde. Vielmehr lässt vor dem Hintergrund der getroffenen amtstierärztlichen Feststellungen der Einwand des Klägers eher auf ein fehlerhaftes Verständnis bzw. eine Unkenntnis der normierten Haltungs- und Ernährungsbedingungen für Hunde schließen. Der Kläger ist als (Mit-)Halter der Hunde der richtige Adressat der Maßnahmen. Für die Tierhaltereigenschaft ist das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend. Unerheblich ist, ob der Halter auch Eigentümer des Tieres ist. Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und die Befugnis hat, über Betreuung und ggfs. Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Senatsbeschluss 6. Juni 2013 - OVG 5 S 10.13 -, juris Rn. 5), wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG Rn. 21; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, § 2 TierSchG Rn. 9). Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Kläger zumindest als (Mit-)Halter der Hunde anzusehen. Der Kläger, der bei den Kontrollen am 31. Oktober 2012 und 7. November 2012 anwesend war, hat seine Halterstellung nicht bestritten, sondern selbst eingeräumt, dass beide Hunde zu dem von ihm und seinem Vater gemeinsam betriebenen Unternehmen gehören und als Wachhunde auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden. Das Bezirksamt war auf Grund der von der amtlichen Tierärztin festgestellten erheblichen Verstöße gegen die Pflichten des § 2 TierSchG berechtigt, die angefochtenen Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu treffen und die Hunde im Wege des sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG fortzunehmen und anderweitig auf Kosten des Klägers unterzubringen. Soweit das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen darin sieht, dass die Hunde dem Kläger ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtigt die Eingriffsnorm des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zwar grundsätzlich nur zum Erlass einer Verfügung zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung, die nach dem Landesrecht zu vollstrecken ist; der Behörde bleibt es jedoch unbenommen, ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortzunehmen, wenn und soweit die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung oder des sofortigen Vollzugs nach Landesrecht vorliegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 2012 - BVerwG 7 C 5.11 -, juris Rn. 18). Dahingestellt bleiben kann, ob hier ein solcher Verwaltungsakt in der dem Kläger im Zuge der Fortnahme am 7. November 2012 ausgehändigten Verfügung gesehen werden kann. Denn selbst in diesem Fall wären hier die Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug nicht entbehrlich, weil auch der Übergang vom gestreckten Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwVG nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts in das des sofortigen Vollzugs ohne weitere Zwangsmittelandrohung und -festsetzung den Anforderungen des § 6 Abs. 2 VwVG unterliegt. Nach § 6 Abs. 2 VwVG kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Vorhalt des Verwaltungsgerichts, das Bezirksamt habe seit geraumer Zeit gewusst, dass die Umstände der Hundehaltung durch den Kläger auf dem Betriebsgelände fragwürdig gewesen seien, nimmt - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - nicht hinreichend in den Blick, dass es für die den sofortigen Vollzug rechtfertigende Eilbedürftigkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingreifens der Behörde ankommt und am 7. November 2012 nicht nur erhebliche tierschutzrechtliche Gefahren und Schäden zu besorgen waren, sondern diese zugleich Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 TierSchHundeV (Verstöße gegen die Anforderungen der Haltung in Räumen gemäß § 5 TierSchHundeV), § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 TierSchHundeV (Verstöße gegen die Anforderungen der Anbindehaltung nach § 7 TierSchHundeV) sowie § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 TierSchHundeV (Verstoß gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierSchHundeV) darstellten, die es unverzüglich zu unterbinden galt. Dass das Bezirksamt dabei im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse, insbesondere gedeckt durch die Eingriffsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, gehandelt hat, ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen. Ausgehend von dem Prüfungsmaßstab des § 114 Satz 1 VwGO hat das Bezirksamt von dem ihm eingeräumten Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die streitigen Maßnahmen erweisen sich insbesondere als verhältnismäßig. Sie waren geeignet, die tierschutzwidrige Haltung der beiden Hunde zu beenden. Die Erteilung von Auflagen kam als milderes Mittel nicht in Betracht. Zum einen lagen die bereits am 31. Oktober 2012 festgestellten Haltungsmängel bei der Fortnahme unverändert vor. Zum anderen hat der Kläger auch bei der Fortnahme am 7. November 2012 zu erkennen gegeben, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen war dem öffentlichen Interesse an tierschutzgemäßen Zuständen (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers einzuräumen. Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Hunde nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise nicht alleiniger Eigentümer der Hunde war. Ist der Halter nicht mit dem Eigentümer identisch, besteht ein rechtliches Vollstreckungshindernis, das durch eine Verfügung gegenüber dem (weiteren) Eigentümer, dass er die Fortnahme des Tieres bei dem Halter zu dulden hat, überwunden werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. August 2008 - BVerwG 7 C 7.08 -, juris Rn. 25). Hier ist zwar keine Duldungsverfügung erlassen worden. Doch war eine solche unter den auch insoweit vorliegenden Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG entbehrlich. Es bestehen keine Zweifel daran, dass das Bezirksamt angesichts der für den Erlass einer Duldungsverfügung eröffneten Ermächtigungsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG bzw. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG auch insoweit im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse gehandelt hat (vgl. zur gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Duldungsverfügung VGH München, Urteil vom 16. Februar 2015 - 1 B 13.649 -, juris Rn. 16 [Eingriffsnorm enthält als Minus auch die Befugnis für den Erlass einer Duldungsverfügung] einerseits und OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 EO 235/96 -, juris Rn. 56 [Generalklausel] andererseits). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger betreibt als geschäftsführender Gesellschafter gemeinsam mit seinem Vater I... die seit dem 1. April 1991 bestehende „B... GbR“, deren Gegenstand der Garten- und Landschaftsbau sowie die Abriss- und Bauschuttabfuhr ist. Das Betriebsgelände befindet sich in der M... in Berlin-Spandau und wurde von zwei Hunden der Rasse Kangal, einem Rüden („B...“) und einer Hündin („N...“), bewacht. Das Bezirksamt Spandau von Berlin kontrollierte nach Hinweisen von Anwohnern beziehungsweise Passanten am 30. November 2009, 8. Januar 2010 und 31. Oktober 2012 vor Ort die Umstände der Tierhaltung. Am 7. November 2012 nahm das Bezirksamt die Hunde von dem Gelände auf Kosten des Klägers fort und ordnete zugleich die amtliche Sicherstellung sowie die Verbringung der Tiere in die amtliche Tiersammelstelle des Beklagten an. Mit Bescheid vom 8. November 2012 bestätigte es die Maßnahmen: Die Kontrollen am 31. Oktober 2012 und 7. November 2012 hätten ergeben, dass die Hunde nicht tierschutzgerecht gehalten würden. Die Tiere seien u.a. zu kurz angebunden gewesen und hätten kein sauberes Wasser gehabt. Zudem würden die Tiere in einer Umgebung gehalten, die äußerst verletzungsträchtig (Bauschutt und sonstige Abfälle) bzw. zu feucht für die Hunde sei, und es gebe es in dem gesamten den Tieren zu Verfügung stehenden Bereich keine gegen Kälte isolierte Fläche, auf die sie sich zurückziehen könnten. Die im vorderen Teil der Lagerhalle befindliche Hundehütte sei in einem desolaten Zustand und für zwei Hunde zu klein. Den Widerspruch des Klägers wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2012 als unbegründet zurück. Die beiden Hunde einschließlich der zehn mittlerweile geborenen Welpen gab es am 5. Februar 2013 zur Vermittlung frei und händigte die Tiere zu diesem Zwecke dem Tierheim Berlin aus. Der Kläger hat gegen die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde Klage erhoben und bestritten, die Hunde nicht artgerecht gehalten zu haben. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 7. November 2012 und vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 28. Dezember 2012 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde im Wege des sofortigen Vollzuges rechtmäßig erfolgt seien. Ein vorheriger Bescheiderlass sei nicht möglich gewesen, weil mit Blick auf die mangelhafte Tierhaltung Gefahr im Verzug bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2014 stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide seien gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil sie rechtswidrig seien und den Kläger in seinen Rechten verletzten. Es entspreche nicht den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG), die aus der Sicht der Behörde zu schützenden Tiere dem Halter erst fortzunehmen und diesen Eingriff nachträglich durch den Erlass von Bescheiden zu bestätigen. Die zuständige Behörde könne nach § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeige, dem Halter fortnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtige diese Vorschrift die Behörde aber nicht sogleich dazu, ein Tier zwangsweise fortzunehmen, sondern nur dessen Halter im Wege des Erlasses eines Verwaltungsakts aufzugeben, das Tier herauszugeben. Der in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG verwendete Begriff der Anordnung decke sich nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers regelmäßig mit dem der Regelung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und verweise auf die Handlungsform des Verwaltungsakts. Es sei damit im Sinne des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein gestuftes Verfahren vorgeschrieben, wonach grundsätzlich erst der vorherige Erlass eines Verwaltungsakts die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung erlaube. Dieses schrittweise Vorgehen treffe den Adressaten der Maßnahme weitaus weniger hart als es bei einer unvermittelten Zwangsanwendung der Fall wäre, indem es ihm zunächst die Erfüllung seiner verwaltungsrechtlichen Verpflichtung aus eigenen Stücken erlaube. Die danach erforderliche vorherige Anordnung sei gegenüber dem Kläger indes nicht ergangen, bevor ihm seine Hunde am 7. November 2012 weggenommen worden seien. Der Beklagte habe dem Kläger die Hunde auch nicht ausnahmsweise ohne vorhergehenden Verwaltungsakt im Rahmen des sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG fortnehmen dürfen. Hierzu habe keine Notwendigkeit bestanden, unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorgelegen hätten. Das Bezirksamt habe seit geraumer Zeit gewusst, dass die Umstände der Tierhaltung durch den Kläger auf dem Firmengelände fragwürdig gewesen seien. Die ersten Anzeigen aus der Bevölkerung seien insoweit bereits aus dem Jahre 2009 aktenkundig. Am 30. November 2009 und am 8. Januar 2010 hätten deshalb Kontrollen des Geländes durch das Bezirksamt stattgefunden, die zu Beanstandungen und Auflagen hinsichtlich der Haltung der Hunde geführt hätten. Wenn sich der Beklagte erst aufgrund der weiteren Kontrolle am 31. Oktober 2012 dazu entschlossen habe, die Tiere fortzunehmen und sicherzustellen, so habe angesichts des vorhergegangenen Zeitablaufs keine Notwendigkeit bestanden, aus Eilbedürftigkeit auf eine vorhergehende tierschutzrechtliche Fortnahmeanordnung gegenüber dem Kläger zu verzichten, sogleich Zwangsmaßnahmen zu ergreifen und diesen vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Fortnahmeanordnung hätte, um aus Gründen des Tierschutzes unnötige Verzögerungen zu vermeiden, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehen können. Sei es gleichwohl nicht auszuschließen, dass sich die Wegnahme der Hunde im Vergleich zu einer unvermittelten Zwangsanwendung verzögert hätte, erscheine dies angesichts des jahrelang schwelenden Verfahrens nicht als unverhältnismäßig. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der beiden Hunde durch § 6 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 TierSchG gedeckt sei. Zum Zeitpunkt der Fortnahme am 7. November 2012 hätten nach dem Gutachten der amtlichen Tierärztin zahlreiche tierschutzrechtliche Verstöße vorgelegen, die zugleich Bußgeldtatbestände verwirklichten. Bei einem Nichteingreifen der Behörde wäre eine Fortsetzung der Verstöße, die erkennbar mindestens seit der zuvor erfolgten Kontrolle am 31. Oktober 2012 andauerten, zu befürchten gewesen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass wegen des dem 7. November 2012 vorangegangenen Geschehensablaufs keine Notwendigkeit bestanden habe, auf eine vorhergehende tierschutzrechtliche Fortnahmeanordnung zu verzichten und sogleich Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, stelle das Vorgehen des Be-zirksamtes nicht in Frage. Der Kläger sei zwar bereits 2009/2010 wegen Verstößen gegen die TierSchHundeV aktenkundig geworden. Diese hätten jedoch nur „B...“ betroffen und seien nach Ergehen entsprechender Anordnungen des Bezirksamtes - wenn auch teilweise zögerlich und erst nach wiederholter Aufforderung - vom Kläger abgestellt worden. Wegen des aus Sicht des Bezirksamtes abgeschlossenen Geschehens habe das Verfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht seit mehreren Jahren „geschwelt“. Nach alldem bestünden an der Verhältnismäßigkeit des Sofortvollzug keine vernünftigen Zweifel. Ein milderes Mittel habe insbesondere auch angesichts des bei den Kontrollen am 31. Oktober 2012 und 7. November 2012 sichtbar gewordenen Umstandes, dass dem Kläger elementare Kenntnisse einer artgerechten Haltung und der gesetzlich vorgegebenen Anforderungen fehlten bzw. von ihm nicht beachtet worden seien, nicht zur Verfügung gestanden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt darüber hinaus vor, die auf dem Gewerbegrundstück befindlichen Büroräume in eine Hundehütte umgewandelt zu haben (umschlossene Fläche von 13,8 qm, erweiterbar um weitere 13,8 qm und beheizbar). Auf dem Betriebsgelände sei eine umzäunte Freifläche von etwa 50 qm eingerichtet worden, auf der sich kein Bauschutt befinde, sodass eine Verletzungsgefahr nicht bestehe. Die Hunde, die im Zeitpunkt der Fortnahme zum Gesellschaftsvermögen der B...GbR gehörten, seien den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend angebunden gewesen. Ein täglicher Hundeauslauf sei gewährleistet gewesen und die Hunde hätten sich nachts unangeleint bewegen können. Die Hunde seien zu zweit und damit artgerecht gehalten worden. Schließlich hätten sich die Hunde bei Bedarf in tierärztlicher Behandlung befunden. Dabei seien keine Hinweise auf eine nicht artgerechte Haltung, mangelnde Ernährung, Verletzung oder Verwahrlosung der Hunde festgestellt worden. Im Übrigen habe das Bezirksamt schon seit geraumer Zeit angenommen, dass die Tierhaltung auf dem Firmengelände fragwürdig gewesen sei. Nicht nachvollziehbar bleibe, warum das Bezirksamt nicht, wie schon in den Jahren zuvor, den Kläger auf die vermeintlich nicht artgerechte Haltung - die bestritten bleibe - hingewiesen und entsprechende Anordnungen getroffen, sondern sofort die Fortnahme der Hunde veranlasst habe. Schließlich werde bestritten, dass dem Kläger grundlegende Kenntnisse einer artgerechten Haltung fehlten. Vielmehr habe sich der Kläger selbst über die artgerechte Haltung der Hunde informiert, in diesem Sinne einen zweiten Hund angeschafft und die Hütte artgerecht umgebaut. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.