Beschluss
OVG 5 S 7.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1215.OVG5S7.17.00
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Leitsätze
1. Mit der eigenständigen Festlegung des Beginns der Begründungsfrist auf den Tag der Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses in § 146 Abs 4 S 1 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es für die Berechnung der Begründungsfrist weder darauf ankommt, wann die Zweiwochenfrist für die Einlegung der Beschwerde geendet hat, noch darauf, wann diese eingelegt worden ist.(Rn.4)
2. Berücksichtigt ein Rechtsanwalt nicht, dass neben der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch eine Frist zur Begründung derselben zu beachten ist, kann Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2017 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der eigenständigen Festlegung des Beginns der Begründungsfrist auf den Tag der Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses in § 146 Abs 4 S 1 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es für die Berechnung der Begründungsfrist weder darauf ankommt, wann die Zweiwochenfrist für die Einlegung der Beschwerde geendet hat, noch darauf, wann diese eingelegt worden ist.(Rn.4) 2. Berücksichtigt ein Rechtsanwalt nicht, dass neben der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch eine Frist zur Begründung derselben zu beachten ist, kann Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2017 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Einlegung der Beschwerde ohne Verschulden versäumt hat und ihm insoweit die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Auch war dem Begehren des Antragstellers, über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch „Zwischenentscheidung nach § 109 VwGO zu entscheiden“, nicht zu entsprechen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 109 VwGO, wonach über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entschieden werden kann, in dem hier in Rede stehenden Beschwerdeverfahren überhaupt anwendbar ist, weil die bezeichnete Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nur für Zwischenurteile gilt, die die Zulässigkeit der Klage bejahen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 - OVG 10 B 14.11 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die Frist für die Begründung der Beschwerde versäumt hat und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16. Januar 2017 zugestellt worden, sodass die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde mit Ablauf des 16. Februar 2017 geendet hat. Die erst am 27. Februar 2017 zusammen mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerdebegründung ist damit verspätet. Der Umstand, dass der Antragsteller wegen der Versäumung der Zweiwochenfrist für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist ohne Einfluss auf den Beginn und Ablauf der Begründungsfrist. Das gilt unabhängig davon, ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist oder nicht. Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist eine selbständige, vom Lauf der Einlegungsfrist für die Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO unabhängige Frist, die auch dann mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu laufen beginnt, wenn wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2015 - OVG 3 S 92.14 -, juris Rn. 3, sowie zur Beschwerdebegründungsfrist bei der Nichtzulassungsbeschwerde Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 4 B 40.07 -, juris Rn. 2, und Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juli 2004 - IV B 83/04 -, juris Rn. 6). Mit der eigenständigen Festlegung des Beginns der Begründungsfrist auf den Tag der Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es für die Berechnung der Begründungsfrist weder darauf ankommt, wann die Zweiwochenfrist für die Einlegung der Beschwerde geendet hat, noch darauf, wann diese eingelegt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen der abgelaufenen Begründungsfrist kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller, der sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, die Frist nicht ohne Verschulden versäumt hat. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat nach seinem eigenen Vortrag am 13. Februar 2017 das Fristversäumnis hinsichtlich der Beschwerdeeinlegung erkannt und ist davon ausgegangen, dass der „Wiedereinsetzungsantrag zum 27.02.2017 nach § 60 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen ist“. Dabei hat er unberücksichtigt gelassen, dass die Begründungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen und mit Blick auf deren eigenständigen Lauf eine fristgemäße Beschwerdebegründung geboten war. Dieses Versäumnis wäre bei Anwendung der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Anwaltes vermeidbar gewesen und stellt kein unverschuldetes Hindernis nach § 60 VwGO dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - OVG 10 N 54.14 -, juris Rn. 3, zur Sorgfalt eines bevollmächtigten Anwalts bei der Anfertigung von Rechtsmittelschriften). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).