Beschluss
OVG 5 M 51.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1219.OVG5M51.17.00
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Leitsätze
Der in § 146 Abs. 2 VwGO angeordnete Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlung infolge Verbesserung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfeberechtigten gem. § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 146 Abs. 2 VwGO angeordnete Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlung infolge Verbesserung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfeberechtigten gem. § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO.(Rn.4) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit Beschluss vom 23. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin, die seinerzeit mit ihrer Familie Leistungen nach dem Zeiten Buch Sozialgesetzbuch bezog, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Das Klageverfahren endete am 26. November 2015 durch einen Vergleich mit gegenseitiger Kostenaufhebung. Auf Anforderung des Verwaltungsgerichts übersandte die Klägerin am 16. August 2017 eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Nachweisen. Daraus geht hervor, dass die Familie der Klägerin neben € Kindergeld über ein monatliches Bruttoeinkommen von rund € verfügt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 änderte das Verwaltungsgericht daraufhin seinen Beschluss vom 23. November 2015 dahingehend, dass die Klägerin auf die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe monatliche Raten von € zu zahlen hat, und belehrte über das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. - Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO war eine Schwärzung erforderlich - II. Die gegen den Änderungsbeschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die (verbesserten) Einkommensverhältnisse der Familie der Klägerin gestützt und damit ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. An der damit einhergehenden Unanfechtbarkeit der Entscheidung ändern weder die Anordnung der Ratenzahlung noch der Zeitpunkt der Entscheidung etwas. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen betrifft die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO auch in dem Fall, in dem das Gericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsraten festsetzt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn bei Anordnung von Ratenzahlung handelt es sich um eine teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufgrund Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine einschränkungslose Bewilligung. Mit der Einfügung des Beschwerdeausschlusses in § 146 Abs. 2 VwGO durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) sollte das Beschwerderecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung an die ähnlich lautende Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG angeglichen werden (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/11472, S. 48). In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte war aber anerkannt, dass die Beschwerde auch ausgeschlossen ist, wenn Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung gewährt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2012 - L 29 AS 2644/12 B PKH -, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. November 2015 - 8 S 1742/15 -, juris Rn. 4; weitere Nachweise bei Roller, NZS 2009, 252 ff., 258 Fn. 64 und Burkiczak, NJW 2010, 407 ff., 408). Eine solche Entscheidung stellt ein Minus gegenüber der vollständigen Ablehnung aufgrund ausreichenden Einkommens oder Vermögens dar und ist deshalb mit dem Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO vereinbar. Es wäre außerdem widersinnig, wäre die Teilablehnung von Prozesskostenhilfe einer stärkeren Kontrolle zugänglich als deren vollständige Ablehnung (so zutreffend Burkiczak, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats kann nichts anderes gelten, wenn eine ursprünglich ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 120a Abs. 1 Satz 1 (bis zum 31. Dezember 2013: § 120 Abs. 4 ZPO) durch nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden geändert wird. Auch bei der nachträglichen Anordnung der Ratenzahlung handelt es sich um eine (teilweise) Ablehnung der Prozesskostenhilfe, weshalb das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, wonach Vorschriften, die das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln einschränken, in erster Linie am Wortlaut auszulegen sind, dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen steht (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 28 B 852/08 AS PKH -, juris Rn. 3). Systematik sowie Sinn und Zweck der Neuregelung in § 146 Abs. 2 VwGO sprechen zudem für einen Beschwerdeausschluss auch im vorliegenden Fall. § 120a ZPO geht davon aus, dass das Prozesskostenhilfeverfahren mit der Bewilligung noch nicht abgeschlossen ist, sondern innerhalb des Vierjahreszeitraums nach § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO Änderungen zum Nachteil des Antragstellers stets berücksichtigt werden können und die Bewilligung den geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden kann. In dem Maße, in dem die ursprüngliche Prozesskostenhilfeentscheidung zum Nachteil des Antragstellers geändert wird, wird Prozesskostenhilfe auch hier teilweise abgelehnt im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO. Aus Sicht der Klägerin stellt sich die Situation bei der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlung nicht anders dar als bei einer anfänglichen Anordnung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht allein auf der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472, S. 48, 49) soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde aber nur noch angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vom Gericht verneint wurden. Dieser Zweck des § 146 Abs. 2 VwGO, Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von vornherein einer Prüfung durch das Beschwerdegericht zu entziehen, erfasst auch den vorliegenden Fall (LSG Essen, Beschlüsse vom 14. Januar 2011 - L 20 AS 2026/10 B -, juris Rn. 8, und vom 4. Februar 2016 - L 9 AL 19/16 B -, juris Rn. 3 m.w.N. und zustimmende Anmerkung von Reyels, jurisPR-SozR 18/2016 Anm. 4; LSG Bayern, Beschluss vom 16. Januar 2017 - L 11 AS 867/16 B -, juris Rn. 7 ff., a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – OVG 12 M 38.16 -, juris Rn. 1). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verleiht der Beschwerde ihre Zulässigkeit nicht. Sie hat nur die Nichterhebung der Gerichtskosten zur Folge (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).