Beschluss
OVG 5 N 14.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0209.OVG5N14.17.00
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Leitsätze
Die Überlassung eines Rottweiler-Schäferhund-Mischlings zur Führung außerhalb des befriedeten Besitztums an eine Person, die körperlich nicht die Gewähr bietet, den Hund jederzeit so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden, kann ein Haltungsverbot wegen Unzuverlässigkeit der Hundehalterin begründen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Januar 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überlassung eines Rottweiler-Schäferhund-Mischlings zur Führung außerhalb des befriedeten Besitztums an eine Person, die körperlich nicht die Gewähr bietet, den Hund jederzeit so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden, kann ein Haltungsverbot wegen Unzuverlässigkeit der Hundehalterin begründen.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Januar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach es dem Rechtsmittelführer obliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung“ ist dabei im Sinne von „Erläutern“ und „Erklären“ zu verstehen und erfordert dementsprechend in Bezug auf zumindest einen der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung. Insoweit muss der jeweilige Antragsteller zunächst zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggfs. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 21. August 2012 - OVG 5 N 18.11 -, vom 23. Juli 2012 - OVG 5 N 23.11 - und vom 14. Oktober 2011 - OVG 5 N 2.09 -). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Die Zulassungsgründe lassen sich aus der Antragsschrift auch nicht herauslesen. Der Vortrag in der Antragsbegründung ist vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung gehalten. Die Darlegungsobliegenheiten des Rechtsmittelführers im Zulassungsverfahren sind jedoch andere; sie unterliegen - dem Beschleunigungs- und Ent-lastungszweck des vorgelagerten Zulassungsverfahrens entsprechend - einem vergleichbaren Maßstab wie diejenigen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (zu den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rn. 5). Ungeachtet dessen wäre der Antrag auch unbegründet. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen wollte, lägen diese unter Zugrundelegung der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Zulassungsbegründung nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn ein in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltener einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die u.a. gegen die Haltungsuntersagung gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass von der Haltung des ca. 10 Jahre alten Rottweiler-Schäferhund-Mischlings „Kira“ durch die Klägerin eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren im Sinne des § 5 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458) ausgehe, weil sie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitze und daher nach der genannten Vorschrift die Haltung des Hundes zwingend zu untersagen sei. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 HundehV aus den wiederholten Verstößen gegen § 2 Abs. 6 HundehV. Nach der letztgenannten Vorschrift habe der Hundehalter sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhalte (Satz 1) und nur Personen überlassen werden dürfe, die die Gewähr dafür böten, dass die Vorschriften der Hundehalteverordnung eingehalten würden (Satz 2), was insbesondere die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HundehV einschließe, dass derjenige, der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führe, körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten müsse, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet würden, und er zudem den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen habe. Nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Informationen und Vermerken sei „Kira“ am 13. Oktober 2012 und 2. März 2013 vom Grundstück der Klägerin entwichen. Zudem habe die Klägerin es wiederholt zugelassen, dass ihre Mutter A... den Hund ausgeführt habe, obwohl diese nach den Erkenntnissen der Sachkundeprüfung vom 13. Dezember 2013 und dem Gutachten der Sachverständigen Vet.Ing. P... vom 18. Dezember 2013 - die Sachverständige beschreibe die Mutter der Klägerin als ca. achtzigjährige, körperlich nicht sehr robuste Person - schon physisch nicht in der Lage gewesen sei, den kräftigen und großrahmigen Hund sicher zu beherrschen und zu führen. Gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin spreche im Übrigen auch der Umstand, dass sie der bestandskräftigen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 2009, den Hund nur mit einer ausreichenden Leine auszuführen, wiederholt über einen längeren Zeitraum nicht Folge geleistet habe. Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von einer Gefahr im Zusammenhang mit dem Familienhund „Kira“ aus, weil nicht nachvollziehbar sei, wie „im Zusammenspiel mit der völlig ungefährlichen Kira und der geschulten Mutter der Klägerin eine Gefahr resultieren sollte“, dringt sie damit nicht durch. Die Klägerin übersieht, dass es auf eine etwaige Gefährlichkeit des Hundes nicht ankommt, weil Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Argumentation allein die hier in Rede stehende Halterunzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 HundehV ist, und diese zudem vom Verwaltungsgericht nicht nur mit der unverantwortlichen Überlassung des Hundes an die Mutter der Klägerin begründet worden ist. Unbeschadet dessen vermag die Klägerin die auf die Erkenntnisse der Sachkundeprüfung vom 13. Dezember 2013 und des Gutachtens der Sachverständigen Vet.Ing. P... vom 18. Dezember 2013 gestützte Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die Mutter der Klägerin schon physisch nicht in der Lage sei, den Hund sicher zu beherrschen und zu führen, weder durch die Vorlage einer Bescheinigung vom 15. April 2012, derzufolge die Mutter erfolgreich an einem Basislehrgang für Familienhunde teilgenommen hat, noch durch die Einreichung einer hausärztlichen Bescheinigung vom 25. Januar 2017, nach der die Mutter physisch und psychisch in der Lage sei, ihre persönlichen Belange zu bewältigen, in Zweifel zu ziehen. Das gilt für die Teilnahmebescheinigung schon mit Blick auf deren Alter und die in dieser enthaltenen Einschränkung, dass die Ausführung verschiedener Gangarten auf Grund des Alters der Teilnehmerin nicht geprüft worden sei. Die ärztliche Bescheinigung mag zwar der Mutter der Klägerin einen ihrem Alter entsprechenden guten Gesundheitszustand attestieren; dies ist jedoch für die - in erster Linie durch die Sachkundeprüfung und das genannte Gutachten zu klärende - Frage ihrer Eignung, den kräftigen und großrahmigen Hund zu beherrschen, ohne Aussagekraft. Soweit die Klägerin das Gutachten der Sachverständigen vom 18. Dezember 2013 nicht anerkennen will, weil es keine Aussage zum Umgang ihrer Mutter mit „Kira“ außerhalb des befriedeten Besitztums enthalte, übergeht sie, dass nach den Feststellungen in dem genannten Gutachten die Mutter während der Sachkundeprüfung nicht in der Lage gewesen ist, „Kira“ zu halten, sodass der Auslauf nach ca. 20 Minuten abgebrochen wurde, um eventuelle Gefährdungen Dritter auszuschließen (vgl. den der Klägerin bekannten Senatsbeschluss vom 16. April 2015 - OVG 5 S 42.14 -, juris Rn. 9). Schließlich legt die Klägerin nicht dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sich ihrem Vorbringen eine Verfahrensrüge dahingehend entnehmen lässt, dass das Verwaltungsgericht es unter Verletzung rechtlichen Gehörs versäumt habe, ihrem „Beweisangebot mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017“ trotz der Anwesenheit ihrer Mutter als präsente Zeugin im Termin nachzugehen, zeigt sie damit einen Verfahrensverstoß nicht auf. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, also ein Beweisantrag aus den mitgeteilten Gründen „schlechthin nicht abgelehnt werden kann“ (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. März 1999 - 2 BvR 206/98 -, juris Rn. 17 ff.). Hier hat indes das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf den vorgenannten Schriftsatz bezogenen Beweisantrag weder übergangen noch ohne Begründung abgelehnt, sondern die Ausführungen der Klägerin zur Kenntnis genommen, indem es die Ablehnung des Beweisantrages damit begründet hat, dass die aus dem vorgenannten Schriftsatz vom 12. Januar 2017 ersichtliche Prämisse, „Kira“ sei ungefährlich, nicht entscheidungserheblich sei und sich das Gericht einen eigenen Eindruck von der nicht sehr robusten Physis der Mutter der Klägerin, die eine Eignung zur ordnungsgemäßen Führung des Hundes mit einer Schulterhöhe von mindestens 40 cm und 20 kg Gewicht ausschließe, habe verschaffen können, als diese während der mündlichen Verhandlung den Sitzungssaal betreten habe. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO kein Anspruch daraus hergeleitet werden kann, dass sich das Gericht der rechtlichen Bewertung eines Beteiligten anschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).