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Beschluss

OVG 5 S 16.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0314.OVG5S16.17.00
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Leitsätze
1. Zahnsteinentfernung und Krallenpflege bei Hunden dienen der artgerechten Pflege im Verständnis von § 2 Nr. 1 TierSchG.(Rn.11) 2. § 1 TierSchG schützt jedes Tier um seiner selbst willen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die in Rede stehende Anzahl der unterernährten Tiere im Verhältnis zum Gesamttierbestand erheblich ist.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. April 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zahnsteinentfernung und Krallenpflege bei Hunden dienen der artgerechten Pflege im Verständnis von § 2 Nr. 1 TierSchG.(Rn.11) 2. § 1 TierSchG schützt jedes Tier um seiner selbst willen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die in Rede stehende Anzahl der unterernährten Tiere im Verhältnis zum Gesamttierbestand erheblich ist.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. April 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.250,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, über die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das sofort vollziehbare Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren jeder Art in Ziffer 1 sowie die sofort vollziehbare Anordnung der Veräußerung der Hunde in Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 3. März 2017 abgelehnt. Hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots hat es zur Begründung ausgeführt, dass sich dieses bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweise und der Verfassungsauftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Tiere (Art. 20a GG) die sofortige Umsetzung der verfügten Maßnahme gebiete. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG könne die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt habe, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen seien hier bei der gebotenen summarischen Prüfung gegeben. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Zustandsbericht der Amtstierärztin D... über die am 21. Februar 2017 durchgeführte Vorortkontrolle sowie den hierbei gefertigten Fotos, sei von unzumutbaren Haltungsbedingungen für die dort von dem Antragsteller gezüchteten Französischen Bulldoggen wie auch der anderen Hunde und Tiere (u.a. Papageien, Geflügel, Schwein) auszugehen. Der Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand der Tiere habe gravierende Mängel aufgewiesen, die auf wiederholte und gröbliche Verstöße gegen die Pflichten eines Tierhalters nach § 2 Nr. 1 TierSchG, wonach ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen sei, schließen ließen. Dass es sich um grobe und anhaltende Verstöße handele, zeige bereits der von den Mitarbeitern des Veterinäramtes vorgefundene völlig verdreckte Zustand der gesamten Anlage. Auch seien Teile des Hauses durchweg verkotet gewesen und dort auf Grund des Umfangs der Verunreinigung mit Kot und Urin ein deutlicher Fäkal- und Ammoniakgeruch wahrnehmbar gewesen. Der Einwand der Beschwerde, dass für den Bereich des Hauses schon die wenigen dort gefertigten Aufnahmen nicht für eine umfassende Verschmutzung sprächen und ein mit der Widerspruchsbegründung eingereichtes, am 19. Februar 2017 im Haus des Antragstellers aufgenommenes Video, zu dem sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht geäußert habe, zeige, dass im Haus alles sauber gewesen sei, den Hunden frisches Wasser sowie Futter zur Verfügung gestanden habe und im Hinblick darauf das Vorhandensein eines deutlichen Fäkal- und Ammoniakgeruchs am 21. Februar 2017 angezweifelt werde, erschüttert die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Abgesehen davon, dass die Videoaufzeichnung keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Geruchsverhältnisse bei der späteren Vorortkontrolle zulässt, hat für das Verwaltungsgericht auch deshalb keine Veranlassung bestanden, sich zu dem Video zu verhalten, weil diesem für den Verschmutzungszustand am 21. Februar 2017 nichts zu entnehmen ist und das Verwaltungsgericht im Übrigen seine Feststellung ohnehin nur auf Teile des Hauses bezogen hat. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die im Außenzwinger befindlichen, mit Fußbodenheizung versehenen warmen Hundehäuser nicht verdreckt gewesen seien und den Hunden die Möglichkeit geboten hätten, sich darin und damit „im Trockenen“ niederzulegen, ändert das nichts daran, dass die Außenzwinger im Auslaufbereich völlig verkotet und matschig waren. Der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe entlastende Umstände, wie das Foto auf Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs - VV -, dem zu entnehmen sei, dass der Hundekot gesammelt und entsorgt werde, sowie die schlechten Wetterverhältnisse nicht ausreichend gewürdigt, verfängt nicht. Das genannte Foto zeigt eine Schubkarre voller Kot und erklärt damit ebenso wenig wie eine etwaige wetterbedingte Aufweichung des Bodens die bei der Vorortkontrolle vorgefundene Verkotung des Auslaufbereichs. Die gegen die amtstierärztlichen Feststellungen zu dem unzumutbaren Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand der Tiere gerichteten Angriffe der Beschwerde gehen fehl. Die Beschwerde verkennt hier wie im Folgenden, dass der Einschätzung der Amtstierärztin bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt der fachlichen Beurteilung eines amtlichen Tierarztes besonderes Gewicht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 5 S 2.12 -, juris Rn. 3). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die amtlichen Tierärzte für Aufgaben wie die vorliegende gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eigens bestellt. Deren Einschätzung wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass schlichtes Bestreiten sowie die Beibringung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen von Bekannten oder Kunden des Antragstellers eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, juris Rn. 8, und Senatsurteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris Rn. 38 m.w.N.). Das gilt hier umso mehr, als die amtstierärztlichen Feststellungen durch den Anamnesebericht der Tierärztin K... vom 23. Februar 2017 unterlegt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beschwerde, der Antragsteller und dessen Lebensgefährte hätten die Augenerkrankung der Hündin „Nora“ (Chipnummer 953000019144529) mit Augensalbe und Antibiotika behandelt und „Nora“ am Tag der Vorortkontrolle dem Tierarzt P... vorstellen wollen, nicht geeignet, den amtstierärztlichen Befund in Abrede zu stellen, wonach eine Behandlung des blinden, eine ältere Verletzung aufweisenden Auges der Hündin mit Augensalbe und Tabletten nicht adäquat sei, vielmehr für die Erhaltung des Auges umgehend hätten chirurgische Maßnahmen eingeleitet werden müssen und die völlig verklebte Umgebung dafür spreche, dass man sich nicht ausreichend um „Nora“ gekümmert habe. Gleiches gilt im Ergebnis für den Einwand, die Ohrenerkrankung der Hündin sei entgegen der amtstierärztlichen Feststellung nicht unbehandelt geblieben, ausweislich des Anamneseberichts bereits abgeklungen und zudem lasse sich als Ursache für das Othämatom eine behandlungsbedürftige Otitis dem Anamnesebericht nicht entnehmen, weshalb nicht ersichtlich sei, dass die gegenteilige Diagnose der Amtstierärztin auf einer eigenständigen Untersuchung beruhe. Das Gesetz traut den Amtstierärzten auf Grund ihrer besonderen Fachkunde zu, Erkrankungen von Tieren und deren Ursachen zu erkennen. Die Beschwerde weckt daran mit ihrem Verweis auf den Anamnesebericht keinen Zweifel. In diesem diagnostiziert die Tierärztin K... übereinstimmend mit der Amtstierärztin ein (altes) Othämatom. Dass sie sich nicht zu dessen Ursache verhält, zieht den amtstierärztlichen Befund indes nicht in Zweifel. Die Bekundung der Beschwerde, die festgestellte Bindehautentzündung (Konjunktivitis) bei drei Hunden sei eine speziell bei Französischen Bulldoggen häufig auftretende, meist komplikationslos verlaufende und einer Selbstbehandlung zugängliche Erkrankung, die nach dem Anamnesebericht mit Augensalbe behandelt worden sei, entlastet den Antragsteller nicht. Ungeachtet der Frage, ob der in dem Anamnesebericht enthaltene Vermerk „Augensalbe“ überhaupt den Schluss auf eine ausreichende Behandlung durch den Antragsteller zulässt, fehlt dieser bei den untersuchten Tieren mit den Chipnummern 276093400639061 (Bl. 140 VV, Nr. 5 der Liste), 276093400639063 (Bl. 140 VV, Nr. 6 der Liste) und 276094180114890 (Bl. 140 VV, Nr. 3 der Liste), wobei bei Letzterem eine seit längerem anhaltende Bindehautentzündung attestiert wird. Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe als Beleg für die tierschutzwidrige Haltung auf Hautverletzungen der Hunde verwiesen, obwohl solche durch Bisse beim Spielen der Hunde entstanden sein könnten, geht ins Leere. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Fotos (Bl. 63 und 66 VV) zeigen Hautverletzungen von zwei Hunden, die nicht von derartigen Bissen herrühren können. Die Hündin mit der Chipnummer 276093400657223 (Foto Bl. 63 VV) weist nach dem amtstierärztlichen Bericht eine größere haarlose Stelle im Rückenbereich und mehrere kahle Stellen auf, die auf einen Pilz- oder Bakterienbefall hindeuten und einer tierärztlichen Untersuchung bedurft hätten, die augenscheinlich unterlassen worden sei. Anders als die Beschwerde meint, wird diese Feststellung nicht dadurch relativiert, dass sich die Tierärztin K... bei der Anamnese am 23. Februar 2017 nicht sicher gewesen sei, ob bei der Hündin (Bl. 141 VV, Nr. 25 der Liste) eine Demodikose (eine durch die Haarbalgmilbe hervorgerufene parasitäre Hauterkrankung) vorliege. Soweit die Beschwerde moniert, dass die Hündin pflegerisch versorgt worden sei, weil der Antragsteller und sein Lebensgefährte, wie sich aus der Bescheinigung des Tierarztes D... vom 23. Februar 2017 ergebe, zur Milbenbehandlung das Mittel „Adovcate Hund“ verwendet hätten, entkräftet dies schon angesichts des vagen Inhalts der Bescheinigung („Milbenbehandlung mehrerer Welpen mit Adovcate Hund“) nicht die amtstierärztliche Feststellung. Die Einlassung der Beschwerde, die auf dem zweiten Foto (Bl. 66 VV) ersichtliche Verletzung des Rüden mit der Chipnummer 276093400635777, bei der es sich nach dem Anamnesebericht um einen offenen Abszess am linken Karpalgelenk handelt (Bl. 140 VV, Nr. 2 der Liste), sei gleichfalls nicht unversorgt geblieben, sondern von dem Antragsteller und seinem Lebensgefährten mit Antibiotika und Silberspray behandelt worden, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, die gleichfalls die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der mangelhafte Pflegezustand gehe u.a. aus den beiden in Rede stehenden Fotos hervor, nicht zu erschüttern vermag. Das Verwaltungsgericht hat den auffällig mangelhaften Pflegezustand einiger Hunde neben den Hautverletzungen und dem stumpfen Fell auf die viel zu langen Krallen, die zudem auf einen unzureichenden Auslauf schließen ließen, sowie den unbehandelten Zahnstein gestützt. Der Einwand der Beschwerde, dass aus zu langen Krallen nicht ohne weiteres auf einen unzureichenden Auslauf der Hunde geschlossen werden könne, weil die Hunde sowohl auf dem Grundstück als auch im Wald auf einem nicht befestigten Boden laufen würden, sodass sich ihre Krallen nicht so stark abwetzten wie bei einem Auslauf auf Asphalt, nimmt nicht in den Blick, dass das Verwaltungsgericht den Zustand der Krallen in erster Linie als Beleg für den auffällig mangelhaften Pflegezustand einiger Hunde herangezogen hat. Angesichts der übereinstimmenden Feststellungen der Amtstierärztin und der Tierärztin K... zu der tierschutzwidrigen Länge der Krallen der Hunde („viel zu lange Krallen“, Bl. 4 VV; „sehr lange Krallen“, Bl. 140 ff. VV, Nr. 8, 12, 16, 17 und 18 der Liste) ist die Einlassung der Beschwerde, man habe darauf geachtet, dass die Krallen nicht zu lang werden, und diese nur während der Erkrankung des Lebensgefährten des Antragstellers nicht geschnitten, als Schutzbehauptung zu werten. Der Einwand der Beschwerde, der bei einigen Hunden festgestellte Zahnstein könne dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, weil die von ihm gezüchtete Hunderasse sehr leicht Zahnstein bekomme, von einer eigenen, schnellen Beseitigung des Zahnsteins wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr abgeraten werde und im Übrigen die Tierärztin K... in ihrem Anamnesebericht bei keinem der Hunde wegen des festgestellten Zahnsteins zu tierärztlichen Maßnahmen geraten, mithin kein akuter Behandlungsbedarf bestanden habe, offenbart ein fehlendes Fachwissen über die Notwendigkeit der Zahnsteinentfernung aus Tierschutzgesichtspunkten, die ebenso wie die Krallenpflege der artgerechten Pflege im Verständnis von § 2 Nr. 1 TierSchG dient (vgl. im Einzelnen Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 5 L 48/12 - juris, Orientierungssatz 1. sowie Rn. 154 ff., 157 ff.) Der Hinweis der Beschwerde, dass die Hunde von mehreren Tierärzten tierärztlich versorgt worden seien, hierzu allein im Jahr 2016 die Praxis des Tierarztes P... achtundzwanzig Mal in Anspruch genommen worden und am 21. Februar 2017 eine Fahrt des Lebensgefährten des Antragstellers zu der Tierarztpraxis mit 4 Hunden geplant gewesen sei, ist nicht geeignet, die bei der Vorortkontrolle am 21. Februar 2017 und im Anamnesebericht festgestellten zahlreichen und gravierenden tierschutzrechtlichen Mängel zu erklären, geschweige denn zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht ist weiterhin davon ausgegangen, dass sich eine erhebliche Anzahl von Hunden in einem schlechten bis sehr schlechten Ernährungszustand befunden habe, wobei 2 Hunde hochgradig unterernährt gewesen seien. Dem vermag die Beschwerde nicht mit dem pauschalen Bemerken zu entgegen, dass alle Hunde, so auch am Tag der Vorortkontrolle, ausreichend mit Futter versorgt worden seien, anderenfalls der Zuchtbetrieb nicht erfolgreich geführt werden können. Der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe sich nicht zu dem Vortrag des Antragstellers in der Widerspruchsbegründung bezüglich des beanstandenden Ernährungszustandes der Hunde verhalten, überzeugt nicht. Ob es zutrifft, dass der sehr schlechte Ernährungszustand der Hündin mit der Chipnummer 276093400562399 (Bl. 140 VV, Nr. 8 der Liste) darauf zurückzuführen sei, dass sie 7 Welpen gestillt und deshalb ihre ganze Energie für die Milchproduktion eingesetzt habe, kann dahingestellt bleiben. Zum einen hat sich die Amtstierärztin zum Ernährungszustand dieser Hündin nicht verhalten und zum anderen entkräftet dieses Vorbringen der Beschwerde noch nicht die auf eine Mehrzahl von Hunden bezogene Feststellung des Verwaltungsgerichts. Die Rüge der Beschwerde, dass bezüglich der beiden von der Tierärztin K... als hochgradig unterernährt eingestuften Hunde „Nora“ (Bl. 141 VV, Nr. 17 der Liste) und „Geronimo“ (Bl. 141 VV, Nr. 19 der Liste) in der Widerspruchsbegründung vom 27. März 2017 (Seiten 7 und 8) zum Grund für die Unterernährung vorgetragen worden sei und das Verwaltungsgericht sich damit nicht auseinandergesetzt habe, verfängt nicht. Während die Widerspruchsbegründung auf den Ernährungszustand von „Nora“ gar nicht eingeht, erschöpft sie sich hinsichtlich „Geronimo“ in der unbelegten, dessen hochgradige Unterernährung nicht rechtfertigenden Behauptung, dass dieser bei einer Beißerei verletzt worden sei, alle Wunden und Entzündungen aber am Abklingen seien und er gerade wieder zunehme. Auch den von der Tierärztin K... attestierten schlechten Ernährungszustand von „Ayla“ (Bl. 141 VV, Nr. 18 der Liste), „King“ (Bl. 142 VV, Nr. 27 der Liste), „Minu Fashion“ (Bl. 142 VV, Nr. 34 der Liste) und „Renesmee“ (Bl. 143 VV, Nr. 39 der Liste) kann die Beschwerde nicht mit der schlichten Behauptung rechtfertigen, dass „Ayla“ sich nach ihrem letzten Wurf sehr schlecht erholt habe, die Gründe für die Gewichtsabnahme von „King“ nicht erklärbar seien, es sich bei „Minu Fashion“ um eine kleine zierliche Hündin handele und „Renesmee“ ein vergrößertes Herz habe und deshalb schwer zunehme. Anders als die Beschwerde meint, wird der von der Amtstierärztin diagnostizierte sehr schlechte Ernährungs- und Pflegezustand der Hündin mit der Chipnummer 276093400657223 („Inessa“, Bl. 4 VV) nicht dadurch in Frage gestellt, dass deren Ernährungs- und Pflegezustand von der Tierärztin K... jedenfalls nicht ausdrücklich als schlecht bezeichnet worden sei. Die in der Widerspruchsbegründung vom 27. März 2017 (Seite 7) gegebene Erklärung für den misslichen Zustand der Hündin, dass - was auch von der Amtstierärztin bei der Vorortkontrolle mehrmals gesagt worden sein soll - „Inessa“ ab der 7. Woche nicht mehr gewachsen und deshalb unterentwickelt gewesen sei, entlastet den Antragsteller nicht von der seitens der Amtstierärztin getroffenen Feststellung, dass tierärztliche Untersuchungen augenscheinlich nicht eingeleitet worden seien. Das Fazit der Beschwerde, bei sieben bzw. acht unterernährten Hunden und einem Gesamtbestand von 54 Hunden könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einer erheblichen Anzahl unterernährter Tiere ausgegangen werden, verkennt den in § 1 TierSchG verankerten Grundsatz des ethischen Tierschutzes, der jedes Tier um seiner selbst willen schützt. Daran gemessen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die in Rede stehende Anzahl der unterernährten Tiere erheblich sei, nicht zu beanstanden. Dass nach dem Bekunden der Beschwerde der bei der Vorortkontrolle vorgefundene tote Hund vor seinem Ableben vier Mal in tierärztlicher Behandlung war, wird auch von der Amtstierärztin nicht in Frage gestellt. Ihr Vorwurf tierschutzwidrigen Verhaltens gründet vielmehr darin, dass bereits der Tierarzt D... dem Lebensgefährten des Antragstellers wegen der schlechten Prognose zu einer Euthanasie des Hundes geraten habe. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Soweit die Beschwerde zu dem bei der Vorortkontrolle ebenfalls tot aufgefundenen Kalb ausführt, dass schon in der Widerspruchsbegründung vom 27. März 2017 (Seite 12) vorgetragen worden sei, dass der Lebensgefährte des Antragstellers das Kalb am 20. Februar 2017 lebend aufgenommen habe, um es mit der Flasche aufzuziehen, gleichwohl aber der Vorwurf des Antragsgegners im Raum stehe, das Kalb sei tot übernommen worden, um es zur Fütterung an die Hunde zu verwenden, geht dies an der amtstierärztlichen Feststellung vorbei, die allein angesichts der nicht bekannten Todesursache des Kalbes die unbestrittene Absicht des Lebensgefährten des Antragstellers, es an die Hunde zu verfüttern, als bedenklich angesehen hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spreche die Tatsache, dass mehrere Tiere - außer dem Hund und dem Kalb auch Hühner - tot aufgefunden worden seien, für eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere und lasse auf ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Antragstellers schließen. Den darin enthaltenen Vorwurf unzureichender Pflege, Ernährung und Beaufsichtigung der Tiere vermag die Beschwerde nicht mit Hinweis zu entkräften, dass drei der tot aufgefundenen Hühner den Winter nicht überlebt hätten und drei weitere Hühner dem nicht erkannten aggressiven Verhalten der von dem Antragsteller und seinem Lebensgefährten erstmals gehaltenen Puten zum Opfer gefallen seien. Der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht beziehe sich bezüglich der im Zuge der Vorortkontrolle euthanasierten Sau allein auf die Feststellungen des Antragsgegners, ohne auf das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung vom 27. März 2017 (Seite 8 und 9) einzugehen, derzufolge dem Antragsteller und seinem Lebensgefährten die Gesundheit der Sau nicht gleichgültig gewesen sei, sie vielmehr die Vorgaben des konsultierten Tierarztes D... beachtet hätten, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller vorgehalten, die dringend behandlungsbedürftige Sau mit einem Vaginalprolaps nicht von den anderen Schweinen getrennt gehalten zu haben. Damit hat er nach der Einschätzung der Amtstierärztin riskiert, dass das Tier von den anderen Schweinen, die zu den Allesfressern zählten und zum Kannibalismus neigten, angefressen werde. Soweit die Beschwerde meint, dass die versuchte, aber letztlich fehlgeschlagene Trennung des erkrankten Tieres von den beiden anderen Schweinen diesem nicht geschadet habe, ändert das nichts an der von dem Antragsteller zu verantwortenden tierschutzwidrigen Gefährdungslage für das betroffene Tier. Die von der Beschwerde als Grund für die unzureichende Betreuung der Tiere genannte einwöchige Erkrankung des Lebensgefährten des Antragstellers entlastet Letzteren nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dieser Einwand der amtstierärztlichen Einschätzung über den Grad der Verschmutzung und Verwahrlosung widerspreche; insbesondere der sich auf großen Flächen befindliche Kot, die nassen und verdreckten Auslaufflächen für die Hunde sowie die aus den Fotos ersichtliche Vermüllung sprächen für die Annahme, dass schon über einen längeren Zeitraum keine Reinigungs- und Aufräumarbeiten erfolgt seien. Dem vermag die Beschwerde nicht mit Erfolg zu entgegnen, dass der Antragsgegner selbst nicht behaupte, dass die Tiere über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mit Wasser und Futter versorgt worden seien, die 39 in den Außenzwingern untergebrachten Hunde in „relativ kurzer Zeit relativ viel Kot“ hinterließen, der vorgefundene Zustand durch die regnerischen Wetterverhältnisse vor und am Tag der Vorortkontrolle sowie durch die zusätzliche großflächige Vernässung der Außenanlagen durch Herrn L... verschlimmert worden sei und, wie Kunden des Antragstellers bestätigten, keineswegs den üblichen Verhältnissen entsprochen habe. Die Beschwerde übersieht, dass das Verwaltungsgericht seine Würdigung auf die gutachterliche Einschätzung der Amtstierärztin gestützt hat, nach denen es, um einen solchen Grad an Verdreckung der Hunde-, Geflügel und Schweinegehege zu erreichen, mehr als eine Woche brauche, und im Rahmen der Nachkontrolle am 23. Februar 2017 trotz der groben Reinigung der penetrante Ammoniakgeruch sowohl im Haus als auch in den Außenbereichen noch immer wahrnehmbar gewesen sei, was darauf hindeute, dass eine regelmäßige Reinigung und Reinhaltung der Tiere nicht erfolgt sei. Diese Einschätzung der Amtstierärztin bewegt sich ebenso wie ihre Schlussfolgerung, das Verhalten des Antragstellers stelle einen groben und länger anhaltenden Verstoß gegen das Pflegegebot aus § 2 TierSchG dar, in den Grenzen der fachlichen Vertretbarkeit. Die Beschwerde setzt dem mit ihrem Vorbringen nur ihre eigene Sicht der Dinge entgegen. Das genügt angesichts der vorrangigen amtstierärztlichen Beurteilungskompetenz in einem - wie hier - exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen indes nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für den Einwand, dass sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen lasse, welchen zeitlichen, über die einwöchige Erkrankung des Lebensgefährten des Antragstellers hinausgehenden Zeitraum das Verwaltungsgericht im Auge gehabt habe, wenn es einen „langanhaltenden“ nicht artgerechten Umgang mit Tieren beanstande. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2016 - M 23 K 16.315 -, juris, sowie des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2014 - Au 1 S 14.1500 -, juris, nach denen in vergleichbaren Fällen Haltungs- und Betreuungsverbote erst nach wiederholten und nachhaltigen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Auflagen verfügt worden seien, sind schon deshalb nicht behelflich, weil diesen nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde liegen und sich ihnen für die hier vorliegende Fallkonstellation nichts entnehmen lässt. Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen sinngemäß meint, dass die bei der Vorortkontrolle festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob der Antragsteller wiederholt gegen seine Pflichten als Tierhalter verstoßen habe, überspannt er die Anforderungen an das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, ohne diesem selbst einen greifbaren Inhalt zu geben (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 45, wonach eine wiederholte Zuwiderhandlung begrifflich bereits bei zwei Verstößen anzunehmen ist). Die vom Antragsgegner festgestellte erhebliche Vernachlässigung eines Bestandes von 69 Hunden, darunter säugender, kranker und sehr junger Hunde, über auch nur den vom Antragsteller eingeräumten Zeitraum von einer Woche jedenfalls stellt ohne Zweifel ein sich (täglich) wiederholendes und grobes Zuwiderhandeln im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG dar. Der Vorhalt der Beschwerde, dass ein Haltungs- und Betreuungsverbot neben der Feststellung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz eine Gefahrenprognose nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zum Nachteil des Antragstellers verlange und die ihn entlastenden Umstände, nämlich die beanstandungsfreie Haltung und Betreuung der Tiere in der Vergangenheit, die umgehende Erfüllung der Auflagen nach der Vorortkontrolle sowie die uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft zur Umsetzung weiterer Auflagen, die inzwischen vorgenommene Reduzierung des Tierbestandes sowie die nunmehr getroffene Vorsorge für den Fall einer nochmaligen Erkrankung des Lebensgefährten des Antragstellers unberücksichtigt geblieben seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die negative Gefahrenprognose mit dem Ausmaß der von der Amtstierärztin festgestellten Verstöße gegen die Pflichten des § 2 TierSchG und der daraus resultierenden erheblichen Vernachlässigung der Tiere begründet. Das ist auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Dass die Tiere in der Vergangenheit von dem Antragsteller beanstandungsfrei gehalten und betreut worden sein sollen, ändert nichts an der Erheblichkeit der bei der Vorortkontrolle festgestellten Verstöße, die das Verwaltungsgericht in zulässiger Weise seiner in die Zukunft gerichteten Gefahrenprognose zu Grunde gelegt hat. Das geschilderte Wohlverhalten nach der Vorortkontrolle ist auf den Druck des laufenden tierschutzrechtlichen Verfahrens zurückzuführen und damit grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 48). Soweit die Beschwerde moniert, ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbots sei für den Tierschutz nicht erforderlich, setzt sie sich nicht substanziiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach ein solches Verbot verhältnismäßig sei, weil es sich um gravierende tierschutzrechtliche Verstöße handele, die unabhängig von der jeweiligen Tierart wahllos alle Tiere betroffen hätten. Auch der Verweis der Beschwerde auf Art. 12 GG und die erheblichen nachteiligen wirtschaftlichen und beruflichen Folgen des Haltungs- und Betreuungsverbots lassen es nicht als unangemessen erscheinen, dem aus Art. 20a GG ableitbaren staatlichen Auftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers zu geben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 8). Im Übrigen ist es dem Antragsteller nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG unbenommen, die Gestattung der Tierhaltung und -betreuung zu beantragen, sobald der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 3. März 2017 angeordnete Veräußerung der fortgenommenen Hunde bestünden, verhält sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise. Die Beschwerde verfängt nicht, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheides vom 3. März 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung auseinandersetzt. 2. Schließlich richtet sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Ablehnung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnung der Fortnahme der Hunde vom 21. Februar 2017, soweit diese über den 23. Februar 2017 andauert, wiederherzustellen. Dem damit verfolgten Begehren, die Rückgabe zumindest eines Teils der Hunde an den Antragsteller zu erreichen, steht das aus den Gründen zu 1. Nicht zu beanstandende sofort vollziehbare Haltungs- und Betreuungsverbot entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).