Beschluss
OVG 5 S 57.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0316.OVG5S57.17.00
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Leitsätze
Der Antrag der Behörde auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens stellt einen an den Vollstreckungsschuldner bekanntzugebenden Verwaltungsakt und keine bloße vollstreckungsrechtliche Verfahrenshandlung dar.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. November 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.
Der Antrag des Antragstellers, unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. bzw. 24. Januar 2014 - VG 3 L 301/13, VG 3 L 302/13 und VG 3 L 303/13 - die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers - VG 3 K 1057/13, VG 3 K 1058/13 und VG 3 K 1059/13 - gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 mit den Aktenzeichen 54101/G/R/7, 54101/G/A-B/3 und 54101/G/R/5 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. August 2013 anzuordnen, wird insgesamt abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.321,34 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag der Behörde auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens stellt einen an den Vollstreckungsschuldner bekanntzugebenden Verwaltungsakt und keine bloße vollstreckungsrechtliche Verfahrenshandlung dar.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. November 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert. Der Antrag des Antragstellers, unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. bzw. 24. Januar 2014 - VG 3 L 301/13, VG 3 L 302/13 und VG 3 L 303/13 - die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers - VG 3 K 1057/13, VG 3 K 1058/13 und VG 3 K 1059/13 - gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 mit den Aktenzeichen 54101/G/R/7, 54101/G/A-B/3 und 54101/G/R/5 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. August 2013 anzuordnen, wird insgesamt abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.321,34 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit zeigt das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgebliche Beschwerdevorbringen hinreichende Gründe auf, aus denen der angegriffene Beschluss zu ändern ist. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. 1. Das Verwaltungsgericht hat auf den sinngemäß ausgelegten Antrag des Antragstellers, unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. bzw. 24. Januar 2014 - VG 3 L 301/012, VG 3 L 302/13 und VG 3 L 303/13 - die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers - VG 3 K 1057/13, VG 3 K 1058/13 und VG 3 K 1059/13 - gegen die Erschließungsbeitragsbescheide des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 mit den Aktenzeichen 54101/G/R/7, 54101/G/R/5 und 54101/G/A-B/3 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. August 2013 anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die beiden erstgenannten Bescheide nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO angeordnet und den Antrag hinsichtlich des letztgenannten Bescheides abgelehnt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beiden nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Bescheiden bestünden. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass diese Bescheide in einem Hauptsachenverfahren wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz der Aufhebung unterlägen, weil in ihnen die Beitragsforderungen für mehrere erschließungsbeitragsrechtlich selbständige Grundstücke nur in einem Betrag festgesetzt worden seien. Den beiden Bescheiden lasse sich die gebotene Zuordnung der jeweiligen Beitragsforderung zu den einzelnen darin veranlagten Grundstücken auch nicht im Wege der Auslegung oder durch einen Rechenvorgang entnehmen. Eine Heilung dieses Mangels an Bestimmtheit sei weder in den Widerspruchsbescheiden vom 30. August 2013 erfolgt noch sonst ersichtlich. Die Beschwerde hat den vom Verwaltungsgericht gerügten Bestimmtheitsmangel jedenfalls dadurch geheilt, dass sie in ihrer Begründungschrift vom 8. Januar 2018 die Erschließungsbeiträge für die in den beiden Bescheiden veranlagten Grundstücke im Einzelnen dargelegt und nachvollziehbar berechnet hat. Die vom Verwaltungsgericht erkannten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Bescheide sind damit ausgeräumt, sodass für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klagen kein Raum mehr und der Antrag insgesamt abzulehnen ist. 2. Das Verwaltungsgericht hat dem sinngemäß ausgelegten Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine beiden Anträge auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens vom 11. November 2016/6. Dezember 2016 betreffend das im Grundbuch von H... verzeichnete Grundstück (Gemarkung H..., Flur 3, Flurstücke 220 und 290 sowie 198, 292, 301 und 303) gegenüber dem Amtsgericht S... unverzüglich vollständig zurückzunehmen, stattgegeben. Dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtung zur Rücknahme der Anträge, soweit sie zur Vollstreckung aus den beiden Bescheide mit den Aktenzeichen 54101/G/R/7 und 54101/G/R/5 gestellt worden sind, damit begründet hat, dass der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur Vollzugsfolgenbeseitigung verpflichtet gewesen sei, und diese Argumentation mit Blick auf die Ausführungen zu 1. nicht mehr trägt, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der angefochtene Beschluss insoweit aus anderen dem Antragsgegner bekannten Gründen aufrechtzuerhalten ist. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Antragstellers, den Antragsgegner - über die genannte Vollzugsfolgenbeseitigung hinaus - im Wege der einstweiligen Anordnung zur vollständigen Rücknahme des an das Amtsgericht S... gerichteten Antrags auf Eröffnung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu verpflichten, u.a. damit begründet, dass der Antragsgegner den Antrag dem Antragsteller nicht bekanntgegeben habe, obwohl dieser in dessen Rechtskreis eingreife und es sich daher um einen ihn betreffenden Verwaltungsakt handele. Mangels Bekanntgabe sei der Antrag nicht wirksam geworden mit der Folge, dass die erforderliche rechtliche Grundlage für die Anordnung der Zwangsversteigerung fehle. Der zutreffenden, die beiden Anträge des Antragsgegners auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens gleichermaßen tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese an den Antragsteller bekanntzugebende Verwaltungsakte darstellten, vermag die Beschwerde nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Soweit sie meint, der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung sei eine bloße vollstreckungsrechtliche Verfahrenshandlung ohne Regelungswirkung gegenüber dem Antragsteller und die Bestätigung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen durch den Antragsgegner entspreche lediglich der nach § 16 ZVG notwendigen Bezeichnung des vollstreckbaren Titels sowie der Vorlage der für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden, dringt sie damit nicht durch. Die Beschwerde verkennt, dass die beiden Anträge auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Bestätigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg i.V.m. § 322 Abs. 3 Satz 2 AO enthalten, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Das hat nach § 322 Abs. 3 Satz 3 AO zur Folge, dass das Vollstreckungsgericht an der Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen gehindert ist und der Vollstreckungsschuldner die Beachtung seiner Einwendungen gegen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht mehr mit den üblicherweise dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Erinnerung (§ 766 ZPO) oder der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) durchsetzen kann. Damit erzeugt die in Rede stehende Bestätigung unmittelbare Rechtswirkung nach außen und greift in das rechtlich geschützte Individualinteresse des Antragstellers ein, weil sie dessen Stellung als Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nachteilig gestaltet (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - VII B 85/87 -, juris Rn. 32 ff., und vom 21. August 2008 - VII B 243/07 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Mit dieser für einen Verwaltungsakt sprechenden Regelungswirkung setzt sich die Beschwerde nicht substanziiert auseinander. Das gilt auch für ihren Einwand, der Antrag auf Zwangsversteigerung sei nur eine zwischenbehördliche Maßnahme und das zivilgerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren sei nur in das von der Selbstvollstreckung geprägte Verwaltungsvollstreckungsverfahren integriert, abgesehen davon, dass gegen diese These bereits spricht, dass der Antrag auf Zwangsversteigerung wohl eher eine eigenständige behördliche Maßnahme ist, durch die das behördliche Vollstreckungsverfahren abgeschlossen wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Januar 1988 - VII B 85/87 -, juris Rn. 28, und Urteil vom 17. Oktober 1989 - VII R 77/88 -, juris Rn. 5). Das von der Beschwerde für ihre Sichtweise angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1966 - BVerwG VII C 184.57 -, juris, demzufolge das Ersuchen um Abnahme eines Offenbarungseides nach § 325 Abs. 3 AO a.F. kein Verwaltungsakt sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass jenes Ersuchen eine (förmliche) Bestätigung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung enthielt. In § 325 Abs. 3 AO a.F. war nämlich eine solche Bestätigung nicht vorgesehen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Oktober 1985 - VII B 69/85 -, juris Rn. 21). Kommt nach alldem zumindest der in den Anträgen auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens enthaltenen Bestätigung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen eine unmittelbare Regelungswirkung nach außen zu, kann die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage dahingestellt bleiben, ob ein ausreichender Rechtsschutz gegen Anträge der Vollstreckungsbehörde an das Vollstreckungsgericht auch ohne „Qualifizierung des Zwangsversteigerungsantrages als Verwaltungsakt“ gewährleistet werden kann. Die fehlende Bekanntgabe der in den Anträgen auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens enthaltenen Bestätigung des Vorliegens der Vollstreckungs-voraussetzungen an den Antragsteller hat zur Folge, dass es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens fehlt. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob dieser Mangel noch beseitigt werden kann, weil er bei seiner Entscheidung nur die gegenwärtige Sachlage berücksichtigen kann (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Oktober 1985 - VII B 69/85 -, juris Rn. 28). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die erforderliche Bekanntgabe inzwischen nachgeholt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).