Beschluss
OVG 5 N 23.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0404.OVG5N23.16.00
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Leitsätze
1. Ein Beschäftigter bei einer Sparkasse kann ebenso ein "Vertreter der Wirtschaft" i.S.d. Wirtschaftsprüferverordnung sein wie ein bei privatrechtlich organisierten Bankunternehmen tätiger Bankbeschäftigter.(Rn.7)
(Rn.10)
2. Die Mitglieder einer Prüfungskommission für das Wirtschaftsprüferexamen werden durch erfahrene Gremien ausgewählt. Dies ist ein Indiz für eine hinreichende Prüferqualifikation, das nur durch greifbare Anhaltspunkte entkräftet werden kann. Ein ins Blaue erhobener Vorwurf fehlender Qualifikation darf nicht zu einer Ermittlung der Dauer und Intensität der konkreten beruflichen Tätigkeiten des betreffenden Prüfers durch das Gericht führen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschäftigter bei einer Sparkasse kann ebenso ein "Vertreter der Wirtschaft" i.S.d. Wirtschaftsprüferverordnung sein wie ein bei privatrechtlich organisierten Bankunternehmen tätiger Bankbeschäftigter.(Rn.7) (Rn.10) 2. Die Mitglieder einer Prüfungskommission für das Wirtschaftsprüferexamen werden durch erfahrene Gremien ausgewählt. Dies ist ein Indiz für eine hinreichende Prüferqualifikation, das nur durch greifbare Anhaltspunkte entkräftet werden kann. Ein ins Blaue erhobener Vorwurf fehlender Qualifikation darf nicht zu einer Ermittlung der Dauer und Intensität der konkreten beruflichen Tätigkeiten des betreffenden Prüfers durch das Gericht führen.(Rn.13) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2013, mit dem seine auf Neubewertung der Klausuren und Wiederholung der mündlichen Prüfung des Wirtschaftsprüferexamens, hilfsweise auf Wiederholung der Gesamtprüfung gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen. a. Die gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Prüfungskommission sei ordnungsgemäß besetzt gewesen und die Prüferqualifikation aller Prüfer sei zu bejahen, gerichteten Angriffe des Klägers bleiben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 3 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrüfV -) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178), als erfüllt angesehen, wonach bei einer verkürzten Prüfung der Prüfungskommission ein Vertreter der für die Wirtschaft zuständigen oder einer anderen obersten Landesbehörde als vorsitzendes Mitglied, ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt, ein Vertreter der Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer angehören. Bei Herrn Sparkassendirektor Dipl.-Kfm. M. handele es sich um einen Vertreter der Wirtschaft. Seine Prüferqualifikation sei zu bejahen. Als Mitglied des Vorstands der örtlichen Sparkasse habe er sich in Fällen der Sanierung und des Verkaufs von Unternehmen(steilen) mit Unternehmensbewertungen auseinanderzusetzen. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich des Prüfungsgebietes nach Buchstabe A Nr. 3 WiPrüfV (Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie) sowie Nr. 5 (Berufsrecht) seien ausreichend. Hinsichtlich des Prüfungsgebietes A Nr. 3 sei etwa auf die Diplomarbeit des Prüfers, die sich mit dezentralen Rechensystemen beschäftigt habe, und auf seine Vorstandstätigkeit, in deren Rahmen er sich auch mit Themen der Informationstechnologie zu befassen habe, hinzuweisen. Hinsichtlich des Prüfungsgebietes A Nr. 5 seien ausreichende Kenntnisse gegeben, die er u.a. durch das Studium der einschlägigen Fachzeitschriften erworben sowie durch langjährige Erfahrung als Prüfer in Wirtschaftsprüferexamen vertieft habe. Mit seinem Zulassungsantrag wendet der Kläger ein, der Prüfer M. hätte an der Wirtschaftsprüferprüfung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht mitwirken dürfen, und zudem sei er dafür auch nicht hinreichend qualifiziert. Der Prüfer M. sei als Sparkassendirektor Mitglied des Vorstands der Kreissparkasse G... und damit kein „Vertreter der Wirtschaft“, da hierunter nur in verantwortungsvoller Position agierende Personen einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts fielen, die keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlägen. Dies sei bei einem Mitarbeiter der Sparkasse grundsätzlich nicht der Fall. Denn Sparkassen unterlägen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowohl der Bankenaufsicht als auch aufgrund ihrer Rechtsform der Staatsaufsicht durch die Länder nach sparkassenrechtlichen Landesvorschriften. Auch hafte für die Verbindlichkeiten nach dem Grundsatz der Gewährträgerhaftung unbeschränkt diejenige öffentliche Körperschaft, die die Sparkasse errichtet habe. Damit unterscheide sich eine Sparkasse bzw. die Tätigkeit für eine Sparkasse grundlegend von einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft, welche mit dem Begriff „Wirtschaft“ vom Verordnungsgeber gemeint sei. Ein in der Wirtschaft, d.h. in einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Bankunternehmen tätiger „Banker“ weise ein anderes Tätigkeitsprofil auf als ein in einer dem öffentlichen Wohl verpflichteten Sparkasse Tätiger. Dies ergebe sich auch aus den unterschiedlichen Anforderungen an die Prüfung von Kreditinstituten im Hinblick auf die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers. Die persönliche Qualifikation des Prüfers M. sei ebenfalls zu verneinen. Ein Bankkaufmann verfüge keineswegs über Qualifikationen, die den Anforderungen der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers substantiell gleichwertig seien. Auch sei der Prüfer M. nicht etwa langjährig in der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands oder bei einer sonstigen Prüfungseinrichtung tätig gewesen. Hinsichtlich des Prüfungsgebiets Berufsrecht verfüge er über keinerlei Qualifikations- und Befähigungsnachweise. Mit diesen Ausführungen begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die von ihm angeführte Einschränkung des § 2 Abs. 1 WiPrüfV, unter „Vertreter der Wirtschaft“ seien nur „in verantwortungsvoller Position agierende Person[en] einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts“, „die keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen“ unterlägen, zu verstehen, lässt sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 WiPrüfV nicht entnehmen. Auch rechtfertigen die vom Kläger angeführten Unterschiede zwischen einer Sparkasse als einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut und anderen, privatrechtlich organisierten Bankunternehmen nicht die Annahme, Sparkassen würden sich nicht „wirtschaftlich“ betätigen. Sparkassen sind Kreditinstitute im Sinne von § 1 Kreditwesengesetz. Sie sind berechtigt, alle dort aufgeführten Bankgeschäfte zu betreiben. Der Geschäftsbetrieb von Sparkassen ist auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet, nur mit der Einschränkung, dass die Erzielung von Gewinn nicht der Hauptzweck des Geschäftsbetriebes ist (vgl. z.B. § 4 Satz 2 Berliner Sparkassengesetz). Der Vortrag des Klägers, die dort tätigen „Banker“ hätten andere Tätigkeitsprofile als die bei privatrechtlich organisierten Bankunternehmen tätigen Bankbeschäftigten, lässt Substanz vermissen und entbehrt jeglicher Belege. Unerheblich für die entsprechenden Tätigkeiten sind im Übrigen die Art der Banken- bzw. Sparkassenaufsicht und der Haftung von Banken und Sparkassen sowie die externen Zuständigkeiten für die Überprüfung des Jahresabschlusses von Banken und Sparkassen. Abgesehen davon blendet der Kläger mit seinem Hinweis auf die Überprüfung des Jahresabschlusses aus, dass diese Prüfungen bei Sparkassen von den Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, soweit deren Leiter Wirtschaftsprüfer ist, durchgeführt werden können (vgl. §§ 340k Abs. 3, 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB), welche gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), hier maßgebend zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), zu den Stellen zählen, bei denen der Berufsnachwuchs für den Wirtschaftsprüferberuf die für die Zulassung zum Berufsexamen erforderliche berufliche Vorbildung bzw. das Wissen für die berufspraktische Tätigkeit und die Prüfungstätigkeit erwerben kann. Ferner können bei den genannten Prüfungsstellen, die der Beklagten als freiwilliges Mitglied beitreten können und die gemäß § 40a Abs. 1 Satz 1 WiPrO in das bei der Wirtschaftsprüferkammer geführte (Berufs-)Register eingetragen werden, Wirtschaftsprüfer gemäß § 43a Abs. 1 Nr. 3 WiPrO ihren Beruf ausüben. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, „auch hinsichtlich der Prüfung von einem Bankinstitut wie der Sparkasse im Hinblick auf die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers [lägen] unterschiedliche Profile vor, die es verbieten, einen Vertreter der Sparkasse dem Bereich ‚Vertreter der Wirtschaft‘ zuzuordnen“, substanzlos. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass der Prüfungskommission auch bei einer verkürzten Prüfung nach § 2 Abs. 1 WiPrüfV nicht nur Wirtschaftsprüfer angehören und demzufolge die dort genannten anderweitigen - ebenso wie alle anderen Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 3 WiPrüfV in einem normativ geregelten Verfahren vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer berufenen - Personen nicht generell einen dem Tätigkeits- und Anforderungsprofil des Wirtschaftsprüfers entsprechenden Aufgabenbereich aufweisen müssen. Es trifft zwar zu, dass die Beurteilung von Prüfungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1997 - BVerwG 6 B 25.97 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Es obliegt allerdings in erster Linie dem Normgeber zu bestimmen, welche Personen er für hinreichend qualifiziert in diesem Sinne ansieht. Hält er auch andere als Wirtschaftsprüfer für geeignet, das Wirtschaftsprüferexamen abzunehmen (vgl. § 14 Satz 1 Nr. 1 WiPrO, wonach „...eine Person [der Prüfungskommission vorsitzt], die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt...“), können an die Qualifikation dieser anderen Prüfer nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an die Mitglieder der Prüfungskommission, die ihrerseits bestellte Wirtschaftsprüfer sind. Was das von der Beschwerde besonders in den Blick genommene Prüfungsgebiet Berufsrecht betrifft, gilt darüber hinaus, dass es nicht zwingend geboten ist, dass der Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, beruflich tätig oder gar besonders spezialisiert sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O.). Insbesondere braucht nicht jeder Mitprüfer perfekte Kenntnisse über die Einzelheiten oder Teilaspekte des Prüfungsstoffs zu besitzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 1.93 -, juris Rn. 29). Dies hat das Verwaltungsgericht im Falle des Prüfers M. erörtert und dessen Prüferqualifikation hinsichtlich der Prüfungsgebiete A (Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht) und C (Wirtschaftsrecht) bejaht, ohne dass der Kläger die entsprechenden Ausführungen substantiiert mit Erfolg zu erschüttern vermag. Soweit er anführt, die vom Verwaltungsgericht bejahte Qualifikation des Prüfers M. im Bereich der Unternehmensbewertung sei der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers nicht gleichwertig, verkennt er - wie ausgeführt - den entsprechenden Maßstab. Im Übrigen hat der Prüfer M. im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich mit seinen Schreiben vom 10. August und 5. Oktober 2011 sowie vom 12. April und 26. November 2012 seine Kenntnisse und Fähigkeiten u.a. im Bereich der Unternehmensbewertung dargelegt, ohne dass sich der Kläger hiermit auseinander gesetzt hat. Abgesehen davon ist offenkundig und bedarf keines Nachweises, dass ein Mitglied des Vorstandes einer Kreissparkasse unmittelbaren Einblick in das aktuelle Wirtschaftsleben hat. Mit seinem pauschalen Einwand, der Prüfer M. verfüge für das Prüfungsgebiet des Berufsrechts (A Nr. 5) nicht über Qualifikations- und Befähigungsnachweise, vermag er nicht die inhaltlich auf die o.g. Stellungnahmen des Prüfers M., die keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit geben, gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den diesbezüglichen Kenntnissen des Prüfers M. zu erschüttern. Darüber hinaus ist die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfers M. in der von der Kammer für richtig befundenen Tiefe nicht erforderlich. Nach § 3 Abs. 3 WiPrüfV schlägt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer auf Anforderung die die Wirtschaft vertretenden Personen vor. Der Vorstand wählt aus diesen Vorschlägen seinerseits diejenigen Personen aus, die er dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (jetzt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) vorschlägt. Nach der Zustimmung des Bundesministeriums werden die die Wirtschaft vertretenden Personen vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WiPrüfV). Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden. Die mehrfache Auswahl durch in der Benennung von Prüfungskommissionsmitgliedern erfahrene Gremien bildet ein Indiz für eine hinreichende Prüferqualifikation der ausgewählten Vertreter/innen der Wirtschaft, das nur durch greifbare Anhaltspunkte entkräftet werden kann. Keinesfalls darf ein ins Blaue erhobener Vorwurf, der/die Vertreter/in der Wirtschaft sei nicht hinreichend qualifiziert, zu einer Ermittlung der Dauer und Intensität der konkreten beruflichen Tätigkeiten der betreffenden Person durch das Gericht führen. Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer setzt nicht einmal ausdrücklich voraus, dass als Vertreter der Wirtschaft dem Prüfungsausschuss nur angehören oder in diesen berufen werden darf, wer im Bereich der Wirtschaft berufstätig ist. Es genügt, dass der/die Vertreter/in der Wirtschaft unmittelbaren Einblick in das aktuelle Wirtschaftsleben hat. Nach Sinn und Zweck der Regelung über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses - an der das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken geäußert hat (vgl. Beschluss vom 25. August 1983 - BVerwG 7 B 165.82 -, juris Rn. 4 f.) - soll der/die Vertreter/in der Wirtschaft in die Prüfung das auf praktischer Berufserfahrung beruhende Fachwissen eines in der Wirtschaft Tätigen einbringen. Der Gefahr, dass die Prüfungstätigkeit durch einen hierfür nicht (mehr) qualifizierten Prüfer wahrgenommen werden könnte, begegnet die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer durch die oben genannten Vorkehrungen, nämlich durch das Vorschlagsrecht des zuständigen Deutschen Industrie- und Handelskammertages, durch die Vorauswahl durch den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer, durch den Zustimmungsvorbehalt des zuständigen Bundesministeriums, durch die in der Regel auf fünf Jahre begrenzte Berufung der Prüfer durch den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer und durch die Möglichkeit, die Berufung aus wichtigem Grund zurückzunehmen (§ 3 Abs. 1 und 3 WiPrüfV). Vor diesem Hintergrund muss der Rüge des Klägers, bei dem Prüfer M. handele es sich nicht um einen Vertreter der Wirtschaft, der Erfolg versagt bleiben, ungeachtet dessen, dass der Kläger diese Rüge zu spät erhoben haben dürfte, nachdem ihm bereits durch Schreiben der Prüfungsstelle vom 29. Oktober 2009 mitgeteilt worden ist, dass die Prüfungskommission voraussichtlich hinsichtlich des Vertreters der Wirtschaft mit Herrn Dipl.-Kfm. M. besetzt sei und der Kläger dies erstmalig im erstinstanzlichen Verfahren und insoweit auch lediglich bezogen auf einen vorgeblichen Verstoß von § 2 WiPrüfV gegen Art. 12 Abs. 1 GG moniert hat (zur Rechtzeitigkeit einer Rüge bei angeblichen Verfahrensmängeln einer Prüfung vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2017 - OVG 5 N 33.16 -, juris Rn. 15 ff. und vom 2. August 2017 - OVG 5 N 30.16 -, juris Rn. 6 f. sowie Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 -, juris Rn. 60 ff., jeweils m.w.N.). Angesichts des anderenfalls verletzten Gebots der Chancengleichheit kann der Kläger im Gerichtsverfahren allenfalls Umstände gegen die Prüfungsqualifikation anführen, die ihm bei Prüfungsantritt nicht bekannt sein konnten, d.h. nur etwa bei der Prüfung zutage getretene, die Qualifikation in Frage stellende Umstände. b. Ohne Erfolg ist ferner der auf die mündliche Prüfung bezogene Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Notizen der Prüfer nicht Bestandteil des Prüfungsprotokolls seien; es verkenne, dass die Prüfungsnotizen „eine gewichtige Dokumentationsfunktion“ hätten. Dieses Vorbringen des Klägers genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da es sich darin erschöpft, ohne Beibringung entsprechender Belege lediglich eine gegenüber der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenteilige Ansicht zu vertreten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und vom Kläger nicht beanstandet ausgeführt, dass von den Prüfern während der Prüfung angefertigte Notizen kein vorläufiges Ergebnis der später getroffenen Entscheidung darstellen, sondern lediglich persönliche Aufzeichnungen der Prüfer und noch keine „Entscheidungsentwürfe“. Demzufolge sind sie vom Einsichtsrecht nicht erfasst und auch nicht geeignet, eine „unsachliche Bewertung nachzuweisen“ (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 6 zur Vorlage von Prüfernotizen). c. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Umfang der Begründungspflichten hinsichtlich der mündlichen wie auch der schriftlichen Prüfungsleistungen verkannt, entspricht ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger führt zunächst an, das Verwaltungsgericht gehe auf S. 5 f. des Urteils davon aus, eine aus Sicht des Prüfers unzureichende Lösung einer Aufgabe sei schon durch die Nichtvergabe von Punkten hinreichend erkennbar und begründet; dies reiche aber für eine substantielle Begründung unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Überprüfbarkeit der Entscheidung nicht aus und verletze ihn in seinen Rechten. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in einem bloßen Bestreiten der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation, unter Verkennung dessen, dass der Prüfling die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzeigen, d.h. konkret darlegen muss, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und ggfs. entsprechende Fundstellen nachweisen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2017 - OVG 5 N 33.16 -, juris Rn. 19 sowie Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 -, juris Rn. 71 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht weder das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers noch die Beschwerdebegründung. Auch löst der Kläger die - offenbar von ihm in Bezug genommenen - erstinstanzlichen Ausführungen zur Bewertung der 1. Klausur aus dem Prüfungsgebiet A, der Erstprüfer habe etwa für Aufgabe 1 Buchstabe e) keine der möglichen 63 Punkte vergeben, womit es dem Kläger erkennbar gewesen sei, dass er die Aufgabe unzureichend gelöst habe, aus dem Kontext: Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, dass eine ausreichende schriftliche Begründung vorliege, aus der dem Kläger die maximal erreichbare und die tatsächlich vergebene Punktzahl ersichtlich sei. Auf diese Weise sei für den Prüfling für jede einzelne Aufgabe der Klausur erkennbar, ob er den Erwartungen des Prüfers ganz, teilweise oder gar nicht entsprochen habe. Dem Kläger sei in Bezug etwa auf Aufgabe 1 Buchstabe e), für die der Erstprüfer keine Punkte vergeben habe, erkennbar gewesen, dass er die Aufgabe unzureichend gelöst habe, und es sei ihm möglich gewesen, dezidiert vorzutragen, warum er der Meinung sei, dass seine Antwort (mehr) Punkte verdient hätte. Zudem habe der Erstprüfer die Punktevergabe einzelner Aufgaben mit Bemerkungen versehen, aus denen der Kläger ebenfalls die Gewichtung und Bewertung des Prüfers erkennen könne. Außerdem habe der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme vom 1. März 2010 eine weitere Begründung für seine Bewertung abgegeben, auf die der Kläger hätte eingehen können, was er aber nicht getan habe. Diesen entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt sich der Kläger nicht entgegen. Für seinen weiteren Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die an der Klausur befindlichen positiven und negativen Haken „wichtige Parameter“ für die „innere Logik und Konsistenz“ des gesonderten Votums, bleibt der Kläger eine substantiierte Begründung schuldig. Insoweit hätte es im Übrigen einer näheren Auseinandersetzung mit etwaigen vorhandenen Randbemerkungen/Haken, den entsprechenden Ausführungen in der Klausur und den abschließenden Voten bedurft. d. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Einwendungen zur Fehlerhaftigkeit des Überdenkungsverfahrens unzutreffend gewürdigt, ist der Kläger ebenfalls dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Einwendungen des Klägers gegen das Verfahren und die Bewertung seiner 2. Klausur aus dem Prüfungsgebiet A griffen nicht durch. Seine Behauptung, die Prüfer hätten das Ergebnis des Überdenkens aufeinander abgestimmt, sich jedenfalls über den Inhalt verständigt, belege der Kläger nicht. Entgegen seiner Auffassung lasse sich dies weder aus der Tatsache der unterschiedlichen Bewertung noch aus der jeweiligen Eingangsformulierung der Stellungnahmen der Prüfer schließen. Den Prüfern stehe ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu, aufgrund dessen ihre Bewertungen voneinander abweichen könnten. Die Eingangsformulierungen, in denen jeweils die Unterlagen genannt würden, die der Stellungnahme zugrunde lägen, erschienen nicht unüblich. Im Übrigen wäre es auch nicht zu beanstanden, dass einem Prüfer die Bewertungsvermerke des anderen Prüfers zur Kenntnis gelangten, wenn der Prüfer sodann eine unabhängige eigenständige Bewertung vornehme. § 12 Abs. 1 Satz 2 WiPrüfV sehe ausdrücklich vor, dass die beiden Bewertungen der Aufsichtsarbeit gegenseitig mitgeteilt werden könnten. Dieser Grundsatz der sogenannten „offenen Zweitkorrektur“ lasse sich auf das Überdenkungsverfahren übertragen. Aufgrund der weiteren Ausführungen der Prüfer sei ersichtlich, dass ein eigenständiges Überdenken stattgefunden habe. Die sich ähnelnden Einleitungen seien noch nicht Teil des konkreten Überdenkens der Klausurbewertung, das sich der jeweiligen Einleitung anschließe und bei den Prüfern sowohl in der Form als auch inhaltlich unterschiedlich ausfalle. Dem stellt der Kläger seine Behauptung entgegen, die Tatsache, dass beide Prüfer identische Eingangsformulierungen in ihren Stellungnahmen verwandt hätten, sei ungeachtet der analogen Anwendung des Grundsatzes der „offenen Zweitkorrektur“ auf das Überdenkungsverfahren entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht unüblich und belege, dass kein unabhängiges, eigenständiges Überdenken stattgefunden habe. Damit bestreitet der Kläger lediglich, ohne Begründung und ohne Beleg, die Üblichkeit der Eingangsformulierungen, ohne sich im Übrigen auch nur ansatzweise mit den sonstigen dargestellten, auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Überdenkungsprozess zu befassen. Dies genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Entsprechendes gilt für die weitere, offenbar auf die Stellungnahme des Zweitprüfers zur 2. Klausur aus dem Prüfungsgebiet A bezogene Rüge des Klägers. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die klägerische Ansicht, es widerspreche dem Gebot der Fairness, dass der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme zunächst allgemeine rechtliche Zusammenfassungen dargelegt habe, zeige keine Verfahrensfehler auf. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Ausführungen falsch wären. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass diese das nachfolgende Überdenken fehlerhaft machten. Vielmehr habe der Prüfer infolge der Einwendungen des Klägers insgesamt sogar zwei weitere Punkte vergeben. Die klägerische Beanstandung, der Prüfer habe sich auch zu formellen Rügen geäußert wie etwa zur Geeignetheit von Prüfungsaufgaben, sei ebenfalls unerheblich. Hieraus folge kein für die in Streit stehende Beurteilung der Klausurleistung des Klägers kausaler Fehler im Rahmen des Überdenkungsverfahrens. Bezogen auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts rügt der Kläger lediglich, das Verwaltungsgericht habe „die Bedeutung des vom Kläger erhobenen Einwandes, die [...] vorweggenommene und außerhalb der fachlichen Überprüfung der Richtigkeit der Antworten liegenden rechtlichen Würdigungen seien kein [gemeint ist wohl: ein] hinreichender Anhaltspunkt für eine Befangenheit des Prüfers und daraus folgend eines Verstoßes gegen ein faires Prüfungsverfahren“, verkannt. Damit erschöpft sich sein Einwand in der reinen Behauptung der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Argumentation, ohne dass sich der Kläger substantiiert mit den einzelnen Aspekten der entsprechenden Urteilsbegründung auseinandersetzt. e. Die weitere Rüge des Klägers, das Gebot eines fairen Prüfungsverfahrens sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt, wenn dem Prüfling in der mündlichen Prüfung suggeriert werde, seine Leistungen seien überdurchschnittlich, verhilft dem Zulassungsantrag ebenso wenig zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung griffen nicht durch. Die klägerische Behauptung, die Prüfer hätten auf einzelne Antworten, die der Kläger gegeben habe, mit „gut“ oder „prima“ reagiert, sei unerheblich. Unabhängig von der Frage, ob diese Äußerungen tatsächlich gefallen seien - was von den Prüfern schriftsätzlich bestritten werde - ließen sich daraus noch keine Rückschlüsse auf die anschließende Bewertung durch die Prüfer treffen. Solche Äußerungen im Verlauf der mündlichen Prüfung seien noch nicht Ausdruck einer konkreten Bewertung, die erst mit Schluss der mündlichen Prüfung erfolge, sondern stellten eher Aufmunterung und Motivation des Prüflings durch die Prüfer dar. Auch stünden einzelne positive Elemente einer insgesamt schlechten Bewertung nicht entgegen. Mit seinem hiergegen gerichteten o.g. Einwand vermag der Kläger schon nicht darzulegen, dass es sich bei etwaigen positiven Äußerungen eines Prüfers um mehr als nur aufmunternde, der Motivation dienende Bemerkungen handelt. Sein Vortrag, seine Leistungen seien „durchgehend“ mit „prima“ und „gut“ bewertet worden, sie hätten dementsprechend eine nicht nur geringfügige Bedeutung, steht zudem nicht nur im Widerspruch zu den schriftsätzlichen Äußerungen der Prüfer, sondern stellt sich auch als gesteigertes und damit unglaubhaftes Vorbringen dar. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger noch behauptet, die Prüfer hätten auf einzelne Antworten mit positiven Bemerkungen reagiert. Abgesehen davon legt er in seiner Antragsgebegründung nicht dar, dass bzw. inwieweit er durch etwaige positive Kommentierungen seiner mündlichen Prüfungsleistung an der Erbringung der ihm möglichen Bestleistung gehindert worden ist. f. Die auf die erstinstanzlich erhobenen inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die Bewertung der 2. Klausur aus dem Prüfungsgebiet A bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermag der Kläger durch sein Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht erfolgreich zu erschüttern. Seine Rüge, das von ihm vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. P. belege, „dass von den Prüfern als richtig zu wertende und vertretbare Lösungen als falsch gewertet wurden und die Bewertung nicht der notwendigen inneren Logik entspricht, da beide Prüfer unterschiedliche Bewertungspunkte vergeben haben“, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, dass eine unterschiedliche Punkteverteilung durch die Prüfer kein Zeichen von Willkür, sondern Ausdruck des Bewertungsspielraums, den die Prüfer hätten, sei. Der klägerische Einwand, bei der Prüfungsaufgabe handele es sich nach Aussage des Gutachters um eine „kaschierte“ Multiple-Choice-Aufgabe, was eine weitestgehende Verobjektivierbarkeit und mathematische Erfassbarkeit der Lösungen impliziere, übergeht die detaillierten, auf die Stellungnahmen der Prüfer gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den jeweiligen Punktabzügen. Dies gilt ebenso für die vom Kläger monierte Abweichung von 21 Punkten, die eine „verzerrende Gewichtung der erwarteten Antworten durch die jeweiligen Prüfer“ darstelle. Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. P. rügt, bei Aufgabe A 1 hätten „der Erst- und der Zweitprüfer grundlegend voneinander abweichende Punktekontingente vergeben, so dass auch hier ein Prüfling niemals die Aufgabe mit voller Punktzahl lösen [könne] bzw. durch die Punktevergabe das Leistungsvermögen des Prüflings nicht adäquat erfasst und verzerrt dargestellt“ werde, setzt er sich nicht detailliert mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu den auf den entsprechenden Punkteabzug bezogenen Erläuterungen der Prüfer auseinander. Soweit der Kläger die vorgeblich fehlerhafte Beweiswürdigung des Gerichts unter Verkennung dessen, „dass die Notenvergabe nach Ansicht des Gutachters zumindest partiell auf einer - gerichtlich voll nachprüfbaren - unzutreffenden Beurteilung von fachlichen Fragen“ beruhe, und die unzureichende Würdigung der „fachspezifischen Fragen des Gutachtens und die Feststellung zur Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze“ rügt, entbehrt dies einer substantiierten Aus-einandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat dargelegt, dass sich das Votum von Prof. Dr. P. als „detaillierte Nachbewertung“ der Prüfungsleistung bzw. als eigenständige Bewertung der Aufgaben darstelle, ohne dass es eine etwa willkürliche Bewertung durch die Prüfer aufzeige, und hat sich im Folgenden mit den verschiedenen, vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachten Kritikpunkten auseinandergesetzt, ohne dass der Kläger dem im Einzelnen mit seinem Zulassungsantrag entgegengetreten ist. Die Auffassung des Klägers, die Prüfer würden ihren Bewertungsspielraum unter Willküraspekten überschreiten, wenn der Gutachter feststelle, „dass in der Prüfungsarbeit keine schwerwiegenden fachlichen Mängel festzustellen“ seien und „die Fachfragen inhaltlich vertretbar beantwortet“ worden seien, demgegenüber die Prüfer die Arbeit „sodann mit ausreichend bis mangelhaft und der Note 4,5 bewertet“ hätten, geht an der Sache vorbei. Denn der Kläger, der erstinstanzlich Bewertungen gerügt hat, die im Rahmen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Prüfer liegen, muss substantiiert darlegen, dass die Prüfer seine Antworten auf die Fachfragen zu Unrecht als falsch bewertet haben. Der Kläger moniert des Weiteren bezogen auf die mündliche Prüfung, das Verwaltungsgericht habe „nicht hinreichend den Grundsatz gewürdigt, dass eine offene Fragestellung seitens des Prüfers mit einem entsprechenden Antwortspielraum des Prüflings“ korrespondiere. Dies habe „zur Folge, dass vertretbare und richtige Antworten als falsch bzw. nicht hinreichend bewertet“ worden seien. Diese Rüge wird ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht. Sie lässt bereits nicht erkennen, auf welchen Abschnitt der mündlichen Prüfung sie sich bezieht. Zum anderen erschöpft sie sich in pauschalen Formulierungen, ohne sich substantiiert mit den - monierten - Fragestellungen des/r Prüfer/s und den entsprechenden Antworten des Klägers auseinanderzusetzen. 2. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, juris Rn. 20). Diesen Anforderungen entsprechen die klägerischen Ausführungen nicht. Mit seiner Formulierung, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu „[h]insichtlich der Frage und rechtlichen Würdigung der notwendigen Qualifikation eines Prüfungsmitglieds in der mündlichen Prüfung zum Wirtschaftsprüfer“, zeigt der Kläger keine konkrete Rechts- oder Tatfrage auf. Soweit er seinen Vortrag nachfolgend dahingehend konkretisiert, dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage zu, „wie der Begriff ‚Vertreter der Wirtschaft‘ im Prüfungsrecht auszulegen ist und ob hiervon auch Mitarbeiter von Körperschaften des öffentlichen Rechts erfasst werden, wenn deren Tätigkeit gerade nicht durch Wirtschaftsprüfer, sondern durch staatliche Landesbehörden überprüft wird“, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Die abstrakte Besetzung der Prüfungskommission in Wirtschaftsprüferexamen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 WiPrüfV, die entsprechende Subsumtion hat einzelfallbezogen zu erfolgen und bedarf vorliegend aus den o.g. Gründen nicht der Klärung in einem obergerichtlichen Verfahren. Die allgemeinen Anforderungen an die Qualifikation eines Prüfers wiederum sind höchstrichterlich geklärt (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. April 1979 - BVerwG 7 B 61.79 -, juris Rn. 2). 3. Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Antrag insoweit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Insoweit muss der jeweilige Antragsteller zunächst zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen er die Zulassung der Berufung begehrt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggfs. inwieweit es einem Zulassungsgrund oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Zudem muss der Antragsteller bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3, vom 21. August 2012 - OVG 5 N 18.11 - und vom 23. Juli 2012 - OVG 5 N 23.11 -). Der Antragsteller nennt zwar in dem fristgerecht, d.h. innerhalb der genannten Zwei-Monats-Frist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. Januar 2014 anfänglich u.a. den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Schriftsatz S. 2), orientiert seinen Vortrag im Folgenden jedoch grundsätzlich an § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ohne ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einzugehen bzw. diesem Zulassungsgrund entsprechenden Vortrag zuzuordnen. Geht man dessen ungeachtet zugunsten des Antragstellers davon aus, dass seine Ausführungen, das Verwaltungsgericht hätte Beweis darüber erheben müssen, ob der Prüfer M. über eine Qualifikation verfüge, die den Anforderungen der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers „substantiell gleichwertig“ sei, als Rüge des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehen sind, führt diese in der Sache nicht zum Erfolg. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil der Prüfer M. - wie ausgeführt - nicht abstrakt über eine einem Wirtschaftsprüfer vergleichbare Qualifikation verfügen muss. Als Vertreter der Wirtschaft muss er lediglich, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, in allen Prüfungsgebieten, die Gegenstand der konkreten Prüfung sind, über ein solches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen, das ihm eine sachkundige Bewertung erlaubt. Zudem hätte der Kläger, wie im Rahmen der Rüge des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz erforderlich, mit seinem Zulassungsvorbringen darlegen müssen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. September 2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 14, vom 28. September 2017 - OVG 5 N 33.16 -, juris Rn. 28, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; s. zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Er hat in der mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, nicht durch die Stellung eines entsprechenden Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, und auch nicht substantiiert dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht eine solche hätte aufdrängen müssen, nachdem es bereits mehrfach Stellungnahmen bzw. substantiierten Vortrag des Beklagten zu den Qualifikationen u.a. des Prüfers M. in Bezug auf die einzelnen Prüfungsgebiete eingeholt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 36.3. des Streitwertkatalogs 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).