Beschluss
OVG 5 NC 34.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0426.5NC34.17.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam im 1. Fachsemester zum WS 2016/17.(Rn.3)
2. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 LehrVV Bbg (juris: LVerpflV BB), wonach die Regellehrverpflichtung an Universitäten für Professorinnen und Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS beträgt, ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig, nur weil in anderen Bundesländer ein Deputat von 9 LVS zugrunde gelegt wird.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam im 1. Fachsemester zum WS 2016/17.(Rn.3) 2. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 LehrVV Bbg (juris: LVerpflV BB), wonach die Regellehrverpflichtung an Universitäten für Professorinnen und Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS beträgt, ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig, nur weil in anderen Bundesländer ein Deputat von 9 LVS zugrunde gelegt wird.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, mit der er die nicht ausgelastete Kapazität des Antragsgegners rügt, dessen Verpflichtung, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zum Studium im Bachelorstudiengang „Psychologie“ im 1. Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass zwar die vom Antragsgegner ermittelte Aufnahmekapazität von 72 Studienplätzen bzw. die festgesetzte Zulassungszahl von 75 Studienplätzen zu niedrig ausfalle, die Aufnahmekapazität vielmehr 80 Plätze betrage, der Antragsgegner jedoch seiner Verpflichtung zur Ausschöpfung der Kapazität nachgekommen sei, indem er für das Wintersemester 2016/2017 91 Studierende in den Studiengang immatrikuliert habe. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen einige kapazitätsrechtliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Die Rüge der Beschwerde, für die Ermittlung des Lehrangebots sei die Vorlage eines normativen Stellenplans erforderlich, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsgegner zur Lehreinheit Psychologie eingereichte Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung und eine Übersicht des vom Präsidium der Universität Potsdam beschlossenen Stellenplans für die Kapazitätsberechnung 2016/2017 zugrunde gelegt und zutreffend ausgeführt, dass diese Unterlagen, die der Antragsgegner auf Nachfrage ergänzt und erläutert habe, eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zuließen. Der im Verfahren vorgelegte „Stellenplan für die Kapazitätsberechnung 2016/17 Zuordnung der Stellen/Ersatzstellen und der Stellenäquivalente für weiteres Personal zu Lehreinheiten im Vergleich zum Strukturplan der UP“ bildet alle der Lehreinheit Psychologie mit Stand 31. März 2016 zugeordneten Stellen ab und wurde in vergleichbarer Weise in den zurückliegenden Jahren jeweils zum Stichtag der Datenerhebung des betreffenden Jahres aktualisiert vorgelegt. Die Fortschreibung des Dokuments über mehrere Jahre ermöglicht die erforderliche Überprüfung des vorhandenen Lehrpersonals, wie sie von der erstinstanzlichen Kammer bereits für die Studienjahre 2012/2013 (vgl. etwa Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 4 ff.), 2013/2014, 2014/2015 (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 992/14.NC [Bachelor] und VG 9 L 821/14.NC [Master] -, bestätigt durch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15.15 - und vom 15. Juli 2015 - OVG 5 NC 14.15 -) sowie 2015/2016 (vgl. Beschluss des VG Potsdam vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1417/15.NC -, juris Rn. 9 m.w.N.) vorgenommen worden ist (zur Entbehrlichkeit eines normativen Stellenplans vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 15. Juli 2015, a.a.O., und vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Juli 2014 - OVG 1 B 117/14.NC -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Beschwerde, dass der Stellenplan durch das Präsidium am 20. April 2016 beschlossen worden ist. Inwieweit hierdurch grundsätzliche Fragen der Lehre nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 der Grundordnung der Universität Potsdam (GrundO) vom 17. Dezember 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 4/2010) mit späteren Änderungen betroffen sein sollten, legt der Antragsteller nicht dar. Das Datum des Beschlusses ist nach den un-widersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners der Tatsache geschuldet, dass die Veränderungen im Personalbestand/Besetzungs-veränderungsverfahren zum entsprechenden Stichtag eines Jahres andernfalls nicht vollständig erfasst werden könnten. Da die Genehmigung zeitnah nach dem Stichtag für die jährliche Kapazitätserhebung erfolgte, gibt dies keine Veranlassung, den Stellenplan unberücksichtigt zu lassen. Abgesehen davon versäumt es die Beschwerde darzulegen, dass und inwieweit das Fehlen eines aus ihrer Sicht erforderlichen normativen Stellenplans zur Feststellung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten zu führen vermag. 2. Soweit die Beschwerde die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 LehrVV Bbg, wonach die Regellehrverpflichtung an Universitäten für Professorinnen und Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS beträgt, wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG für verfassungswidrig hält, lässt sie eine substantiierte Begründung vermissen. Der Hinweis auf die Normierung in anderen Bundesländer mit einem Deputat von 9 LVS ist insoweit angesichts der Länderkompetenz nicht ausreichend. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob die Professoren ihren Schwerpunkt in der Lehre hätten, hat die Beschwerde schon nicht dargetan, dass ihr bei Berücksichtigung der 11 W2- bzw. W3-Professorenstellen mit einem Deputat zwischen 10 bis 12 LVS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LehrVV Bbg), welches sie im Übrigen nicht konkret beziffert, ein Studienplatz zur Verfügung stünde. Dies dürfte im Übrigen schon aufgrund der von der Beschwerde nicht beanstandeten Überbuchungen ausgeschlossen sein. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht mit Blick auf den Regelfall (vgl. § 47 BbgHG) und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass die Professoren keinen Schwerpunkt in der Lehre haben. Dies wird auch durch die Erklärung des Dezernenten der Universität Potsdam für Personal- und Rechtsangelegenheiten vom 21. August 2017 bestätigt. 3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der in den Beschlüssen vom 26. September 2012, 18. Juni 2014 und 21. Oktober 2015 für akademische Mitarbeiter auf 4 LVS festgesetzten Lehrverpflichtung auf den Rahmen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 12. Juni 2003 verwiesen, ohne zu berücksichtigen, dass keine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung getroffen worden sei, entspricht nicht dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Sie lässt eine Auseinandersetzung mit der Vereinbarung der KMK ebenso vermissen wie mit den genannten Beschlüssen des Senats der Universität Potsdam (hierzu vgl. im Übrigen bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2015 - OVG 5 NC 14.15 - [Psychologie WS 2014/15]). Auch insoweit versäumt es die Beschwerde im Übrigen darzulegen, welche für den Antragsteller kapazitätsrechtlich relevanten Folgen aus einer ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung zu ziehen wären. 4. Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die Stelle 623 nach dem Renteneintritt der unbefristet beschäftigten ehemaligen Stelleninhaberin (K...) nicht weiterhin als unbefristet in Ansatz gebracht, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht diese - zum Berechnungsstichtag unbesetzte - Stelle im Folgenden mit einer Lehrverpflichtung von 11 LVS (befristet beschäftigte/r akademische/r Mitarbeiter/in ohne Qualifikationsmöglichkeit) berücksichtigt hat. 5. Die Beschwerde moniert weiterhin die Einbeziehung der Stelle 3417 als lediglich befristete Stelle mit 4 LVS. Die Stelle wäre mit 8 LVS anzusetzen gewesen, da die Befristung vor dem Berechnungszeitraum am 30. September, für den Antragsgegner vorhersehbar, abgelaufen sei. Diese Rüge übergeht die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen, dass eine wesentliche Änderung vor dem Vergabetermin (WS 2016/2017) gemäß § 3 Abs. 2 KapVO Bbg weder erkennbar noch eingetreten sei, da die Stelle 3417 nach den zweifelsfreien Angaben des Antragsgegners nach dem 30. September 2016 unbesetzt geblieben sei. 6. Die Rüge der Beschwerde, bei Anerkennung eines Dienstleistungsexports zugunsten anderer, der Lehreinheit nicht zugeordneter zulassungsfreier Studiengänge müsse „die Substituierbarkeit der betroffenen zulassungsfreien Studiengänge in den Blick genommen werden, denn sollte die Zulassung hinter der erwarteten Zulassung zurückbleiben, [müsse] dies wiederum ausgeglichen werden“, genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis, da sie sich weder mit den Zahlen der tatsächlich Immatrikulierten befasst noch die möglichen konkreten Folgen für die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs aufzeigt. 7. Der Einwand, ein Dienstleistungsexport auch für diejenigen Veranstaltungen, die für Studenten der eigenen als auch anderer Lehreinheiten angesetzt würden, sei unzulässig, da insoweit ein Dienstleistungsexport berücksichtigt werde, der in der betreffenden Lehreinheit anfalle, geht fehl. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Export von Dienstleistungen, die sowohl in der eigenen als auch in anderen Lehreinheiten angeboten werden, aufgrund der abstrakten Berechnung der Aufnahmekapazität zulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).