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Beschluss

OVG 5 N 45.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0502.5N45.16.00
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Leitsätze
1. Die Unterschrift auf dem Deckblatt der Klausur dient der Bestätigung, dass man gesundheitlich in der Lage ist, die Klausurleistung zu erbringen.(Rn.8) 2. Will der Prüfling eine Prüfungsleistung nicht gelten lassen, muss er die Verweigerung der Erbringung der Prüfungsleistung klar zum Ausdruck bringen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterschrift auf dem Deckblatt der Klausur dient der Bestätigung, dass man gesundheitlich in der Lage ist, die Klausurleistung zu erbringen.(Rn.8) 2. Will der Prüfling eine Prüfungsleistung nicht gelten lassen, muss er die Verweigerung der Erbringung der Prüfungsleistung klar zum Ausdruck bringen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22. August 2014 zu verpflichten, die vom Kläger am 14. Juli 2014 im Modul Cost Accounting geschriebene Klausur (Note 3,7) mit „nicht ausreichend“ zu bewerten, als unbegründet abgewiesen. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren sei § 16 Abs. 1 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge - RStPO - Ba/Ma) vom 2. Juli 2012 (AMBl. 04/2013) i.V.m. § 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang International Business im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 2. Juli 2008 (AMBl. 50/08). Danach sei eine Modulprüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „ohne Erfolg“ (oE) zu bewerten, wenn der Studierende zur Prüfung erschienen sei und die Erbringung der Prüfungsleistung verweigere. Auch wenn bei isolierter Betrachtung des § 16 Abs. 1 RStPO diese Norm lediglich eine negative Folge für den Studierenden vorsehe, sei im Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 RStPO, wonach nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden könnten, gleichwohl davon auszugehen, dass § 16 Abs. 1 RStPO dem Kläger ein subjektives Recht vermittele, weil die Norm ihm die Möglichkeit eröffne, sich erneut dem Prüfungsverfahren zu stellen und eine dann ggf. sehr gute Leistung abzuliefern. Für die Frage, ob der Kläger die Erbringung der Prüfungsleistung verweigert habe, sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich hierbei um einen für das klägerische Ziel im hiesigen Prozess günstigen Umstand handele. Nach der Beweisaufnahme stehe für die Kammer nicht fest, dass der Kläger die Erbringung der Prüfungsleistung gegenüber dem Prüfer erkennbar verweigert habe. Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers darauf, die in Rede stehende Prüfung mit „nicht ausreichend“ bzw. als nicht bestanden zu bewerten, grob verkannt, indem es nicht weiter erörtert habe, ob dem Kläger auch nach Ende der offiziellen Bearbeitungszeit im Rahmen der Abgabephase noch das Entscheidungsrecht zugestanden habe, die Prüfungsleistung durch Nichtabgabe der Klausur zu verweigern, verfängt nicht. Anders als der Kläger meint, hat für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu der geforderten weitergehenden Auseinandersetzung mit dem von ihm geltend gemachten Entscheidungsrecht bestanden. Denn es hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger tatsächlich die Prüfungsleistung gegenüber dem Prüfer verweigert hat. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine erfolgreiche Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bedarf im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - OVG 11 N 128.14 -, juris Rn. 3). Das Vorbringen des Klägers vermag bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der Behauptung des aus seiner Sicht unglaubwürdigen Klägers, er habe dem Zeugen H... nach dem Ende der Bearbeitungszeit mitgeteilt, dass er entweder das von ihm Geschriebene durchstreiche und abgebe oder aber nicht unterschreibe und die Klausur nicht abgebe und der Zeuge H... ihm dann trotzdem die Blätter seiner Klausurbearbeitung aus der Hand und auch von seinem Tisch genommen habe, damit begründet, dass dem die Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen H... entgegenstünden. Dieser habe ausgesagt, dass er nach dem Einsammeln aller Klausuren zurück zum Kläger gegangen und dort gesehen habe, dass jener das Deckblatt nicht unterschrieben habe. Er habe ihn darauf angesprochen und sinngemäß gesagt: „Unterschreiben Sie bitte.“ Der Kläger habe dann entgegnet, er könne es nicht unterschreiben, weil er sich nicht wohl fühle. Er - der Zeuge - habe dann sinngemäß gesagt: „Jetzt her mit der Klausur.“ Der Kläger habe sie ihm dann ausgehändigt. Angesichts dessen habe die Kammer nicht die feste Gewissheit erlangen können, dass der Zeuge H... dem Kläger die Klausur gegen dessen Willen entrissen hätte. Das habe auch die vom Kläger benannte Zeugin Y...nicht bestätigen können. Sie habe gemeint, gesehen zu haben, dass der Zeuge H...die Klausur vom Tisch genommen habe. Vielmehr dränge sich der Kammer - allerdings mangels diesbezüglich hinreichend plastischer Zeugenaussagen ohne die für eine Feststellung notwendige Gewissheit - auf, dass der Kläger nach Ende der Bearbeitungszeit mit dem Zeugen H... allein über einen Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen gesprochen haben dürfte. Dafür spreche auch die Reaktion des Zeugen H..., der die Diskussion mit dem Kläger dergestalt abgebrochen habe, dass er dem Kläger mitgeteilt habe, dass er sich an den Prüfungsausschuss wenden würde und ihm empfehle, das Gleiche zu tun. Dass das Ausgangsgericht mit seiner Würdigung die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte, zeigt der Kläger nicht auf. Er beschränkt sich insoweit vielmehr darauf, seine rechtliche Würdigung gegen die des Verwaltungsgerichts zu stellen, ohne dessen tragenden Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das gilt zunächst für den Einwand des Klägers, er habe sowohl mit der Verweigerung seiner Unterschrift auf dem Deckblatt als auch mit dem unstreitigen Verhalten in und nach der Abgabephase klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Klausur eigentlich nicht „aus den Händen geben“ und damit einer Bewertung überhaupt nicht zuführen wollte. Die Unterschrift auf dem Deckblatt der Klausur dient der Bestätigung, dass man gesundheitlich in der Lage ist, die Klausur-leistung zu erbringen. Da der Kläger selbst ausführt, dem Prüfer H... entgegnet zu haben, „er könne nicht unterschreiben, weil er sich nicht wohl fühle“, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung, warum in diesem Verhalten nicht die nahe liegende Erklärung eines Rücktritts aus gesundheitlichen Gründen, sondern eine Verweigerung der Erbringung der Prüfungsleistung liegen soll. Im Übrigen fehlt ein substanziierter Vortrag des Klägers dazu, mit welchem unstreitigen Verhalten er seine Verweigerung der Erbringung der Prüfungsleistung klar zum Ausdruck gebracht haben will. Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe einen falschen tatsächlichen und rechtlichen Schwerpunkt gesetzt, indem es sich auf die Prüfung beschränkt habe, ob er die Klausur tatsächlich freiwillig aus der Hand gegeben habe, übersieht, dass er in der mündlichen Verhandlung selbst behauptet hat, gerade durch die Wegnahme der Klausurblätter an einem Durchstreichen des Textes seiner Klausur und damit an einer Kundgabe einer Verweigerung der Erbringung der Prüfungsleistung gehindert worden zu sein. Dass das Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die feste Gewissheit hat erlangen können, dass der Zeuge H... dem Kläger die Klausur nicht gegen dessen Willen weggenommen habe, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es auf diese tatsächliche Frage „gar nicht so sehr“ angekommen sei, weil selbst bei einer unterstellten „freiwilligen“ Herausgabe der Klausurblätter diese unter dem Vorbehalt der Entwertung durch den Kläger gestanden habe, was er „mit seinem ganzen Verhalten während der Klausur und danach zum Ausdruck gebracht hat, selbst wenn das Wort des Vorbehalts nicht gefallen ist“, stellt der Kläger ohne Erfolg seine Würdigung gegen die des Verwaltungsgerichts. Abgesehen davon, dass der Kläger einräumt, einen Vorbehalt der Entwertung nicht ausdrücklich erklärt zu haben, hat das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung nicht nur auf die Frage der Wegnahme der Klausurblätter bezogen. Es hat vielmehr, wenn auch nicht mit der für eine Feststellung notwendigen Gewissheit, den Eindruck gewonnen, dass der Kläger nach dem Ende der Bearbeitungszeit mit dem Zeugen H... allein über einen Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen gesprochen haben dürfte. Das Ziehen anderer Schlussfolgerungen aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme als die vom Kläger gewünschten rechtfertigt eine Zulassung der Berufung indes nicht. Ist vor diesem Hintergrund das Verwaltungsgericht nach der Beweisaufnahme beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht feststehe, dass der Kläger die Erbringung der Prüfungsleistung gegenüber dem Prüfer erkennbar verweigert habe, kann dahingestellt bleiben, ob er zu einer solchen Leistungsverweigerung nach dem Ende der Bearbeitungszeit auch berechtigt gewesen wäre. 2. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, juris Rn. 20). Dem Zulassungsvorbringen ist keine in diesem Sinne hinreichend aufbereitete Rechtsfrage zu entnehmen. Ungeachtet dessen lassen sich die von dem Kläger erhobenen Einwendungen aus den unter 1. dargelegten Gründen zweifelsfrei beantworten, sodass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).