Beschluss
OVG 5 N 69.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0612.OVG5N69.16.00
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Leitsätze
1. Eine Schädigung durch einen Hundebiss verlangt nicht, dass die Zähne des Hundes die Haut des Opfers durchdringen. Vielmehr reicht ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen in Form von Hämatomen aus.(Rn.7)
2. Die förmliche Vernehmung eines Beteiligten ist vor dem Hintergrund, dass dessen Aussage wegen seines Interesses am Prozessausgang mit besonderer Zurückhaltung zu sehen ist, subsidiärer Natur und kommt gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO nur in Betracht, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. September 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schädigung durch einen Hundebiss verlangt nicht, dass die Zähne des Hundes die Haut des Opfers durchdringen. Vielmehr reicht ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen in Form von Hämatomen aus.(Rn.7) 2. Die förmliche Vernehmung eines Beteiligten ist vor dem Hintergrund, dass dessen Aussage wegen seines Interesses am Prozessausgang mit besonderer Zurückhaltung zu sehen ist, subsidiärer Natur und kommt gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO nur in Betracht, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2013 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Bescheid, der eine Einstufung des Schäferhundes des Klägers („Najo“) als gefährlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV und u.a. eine Leinen- und Maulkorbpflicht enthält sowie ein Zwangsgeld androht, rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nach Würdigung der Zeugenaussagen der Kinder L... und N... zu Unrecht angenommen, dass „Najo“ das Kind L... durch einen Biss des Hundes geschädigt habe und daher als gefährlich im Sinne der genannten Vorschrift einzustufen sei, greift nicht durch. Soweit wie hier die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - OVG 11 N 128.14 -, juris Rn. 3). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag das Vorbringen des Klägers die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 22. September 2016 zu der Überzeugung gelangt, dass „Najo“ das Kind L... am 5. Dezember 2012 durch einen Biss geschädigt habe. Durch die vorliegenden Fotografien (vgl. Bl. 13 und 14 VV) und die Aussage der als Zeugin vernommenen L... sei nicht zweifelhaft, dass das Kind Hämatome davongetragen habe. Die Zeugin sei auch durch den Hund des Klägers geschädigt worden. Der Vorhalt des Klägers, die Aussage der Zeugin N... sei widersprüchlich, sodass mit dieser kein Beweis für den Bissvorfall geführt werden könne und dem Verwaltungsgericht im Vergleich zur Bekundung der Zeugin L... erhebliche Zweifel hätten aufkommen müssen, geht ins Leere. Der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht selbst Bedenken gegen die Eignung der Aussage der Zeugin N... den Vorfall hinreichend zu bestätigen, ... geäußert und als maßgeblichen Beleg für die Attacke des Hundes das in sich schlüssige Vorbringen der Zeugin L... sowie die Umstände des Falls gesehen hat. Der Kläger moniert ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich des Vorliegens einer Bissverletzung nicht mit den ins Auge springenden Unstimmigkeiten der einzelnen Aussagen und Beweismittel auseinandergesetzt. Dass die Zeugin L... zu der Art der Verletzung ausgeführt habe, es sei „ein relativ großer blauer Fleck“ gewesen, während deren Vater T... lediglich „mehrere blaue Pünktchen“ bestätigt habe und die vorliegenden Fotografien (Bl. 13 und 14 VV), auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt habe, keine Bissverletzung belegten, zieht die verwaltungsgerichtliche Würdigung ebenso wenig in Zweifel wie der Vorhalt des Klägers, die Zeugin L... habe nach dem Bissvorfall zu keinem Zeitpunkt einen Arzt aufgesucht, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat - vom Kläger unwidersprochen - deutlich gemacht, dass eine Schädigung durch einen Biss nicht verlange, dass die Zähne des Hundes die Haut des Opfers durchdringen müssten, vielmehr ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen ausreiche und hierfür Hämatome genügten. Danach tragen die in Rede stehenden Aussagen und Beweismittel die angefochtene Würdigung des Verwaltungsgerichts, das Kind habe als Verletzungsfolgen Hämatome davongetragen, wobei es weder auf deren Größe und Intensität noch auf das Erfordernis einer ärztlichen Behandlung ankommt. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte nach seinem Vortrag ernstliche Zweifel hegen müssen, ob ein Bissvorfall überhaupt stattgefunden habe, verfängt nicht. Soweit er anführt, seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2012 sei vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden, trifft dies ausweislich der Entscheidungsgründe, die sich eingehend mit dieser auseinandersetzen, nicht zu. Dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen in der Stellungnahme, er habe zusammen mit „Najo“ das Grundstück verlassen, als unpräzise gewertet und der Aussage der Zeugin L... einen höheren Wahrheitsgehalt beigemessen, obwohl diese eindeutig Gleiches („Dann kam der Herr M... mit dem Hund“) bekundet habe, ist entgegenzuhalten, dass die Zeugin ihre Aussage dahingehend präzisiert hat, dass zunächst der Hund und erst danach der Kläger die Straße betreten hätten und das Verwaltungsgericht diese Darstellung als durchaus möglich angesehen hat, weil „Najo“ nicht an einer kurzen, sondern an einer ca. 8 m langen Aufrollleine ausgeführt worden sei. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts vermag der Kläger nicht mit seinem Einwand zu erschüttern, dass die in diesem Zusammenhang geäußerte Vermutung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei möglicherweise noch mit dem Aufnehmen des Fahrrades und dem Verschließen des Grundstücks beschäftigt gewesen, „völlig aus der Luft gegriffen“ sei. Denn dieser Vermutung kommt für sich genommen keine ausschlaggebende Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu. Die Beanstandung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in seiner Abwägung unzutreffend ausgeführt, er hätte den Schaden - also den Wert der Jacke der Zeugin L...- unstreitig zum Ausgleich gebracht und damit den Vorfall letztlich eingestanden, nimmt nicht in den Blick, dass das Verwaltungsgericht unabhängig davon die Attacke des Hundes durch das in sich schlüssige Vorbringen der Betroffenen selbst und die Umstände des Falles als belegt angesehen hat und es daher für die Beweiswürdigung auf ein diesbezügliches Eingeständnis des Klägers nicht ankam. Ungeachtet dessen erschließt sich dem Senat nicht, warum die von ihm selbst eingeräumte Zahlung von 50,00 EUR zum Ausgleich etwaiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche an die Zeugin L... zur Erfüllung einer entsprechenden Auflage des Amtsgerichts Königs Wusterhausen keinen Schadensausgleich darstellen soll. Soweit der Kläger darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe den nicht erwiesenen Bissvorfall am 12. März 2012 ohne eine formell ordnungsgemäße Beweisaufnahme in seine Abwägung für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eingestellt, dringt er damit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durch, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einstufung des Hundes als gefährlich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV bereits durch den vom Verwaltungsgericht festgestellten und vom Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Bissvorfall am 5. Dezember 2012 erfüllt sind. Anders als der Kläger meint, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, ihn zur Aufklärung des Sachverhalts förmlich anzuhören oder zu vernehmen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war der Kläger zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 22. September 2016 ordnungsgemäß über seine Prozessbevollmächtigte geladen worden. Es war ihm unbenommen, sein Teilnahme- und Fragerecht nach § 97 VwGO auszuüben oder aber - wie geschehen - nicht zum Termin zu erscheinen. Abgesehen davon, dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger keinen Antrag auf förmliche Vernehmung als Beteiligter gestellt hat, war eine solche auch nicht geboten. Die förmliche Vernehmung eines Beteiligten ist vor dem Hintergrund, dass dessen Aussage wegen seines Interesses am Prozessausgang mit besonderer Zurückhaltung zu sehen ist, subsidiärer Natur und kommt gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO nur in Betracht, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben. Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten bestehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 2014 - BVerwG 5 B 48.13 -, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Die nach Ansicht des Klägers die tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache begründende Frage, ob es hier einen Bissvorfall gegeben habe, der in der Folge „Najo“ als gefährlichen Hund „ansehen lassen würde“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie sich aus dem zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführten ergibt, kann bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht insoweit richtig entschieden hat. 3. Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er rügt insoweit, das Verwaltungsgericht hätte zum Beweis der Gefährlichkeit seines Hundes die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht ziehen, den Zeugen H... zum Bissvorfall am 12. März 2012 vernehmen und ihn selbst förmlich anhören müssen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen Verfahrensverstoß auf. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26 und vom 3. Juni 2015 - OVG 5 N 23.13 -; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Er hat ausweislich der zugehörigen Niederschrift in der mündlichen Verhandlung, obwohl von dem Termin der Beweisaufnahme benachrichtigt und anwaltlich vertreten, weder durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt noch den in der Klageschrift vom 26. März 2013 formulierten Beweisantrag auf Parteivernehmung wieder aufgegriffen und zum Gegenstand der Erörterung gemacht noch dessen Nichtberücksichtigung gerügt. Der Kläger legt auch nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Sicht die von ihm verlangte Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).