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Beschluss

OVG 5 N 41.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0618.OVG5N41.16.00
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Leitsätze
1. Aus der Begründungspflicht bei Verwaltungsakten folgt nicht das Gebot, auf alle Argumente einer Stellungnahme einzugehen, wenn keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich die bekannten und unstreitigen Tatsachen anders gewürdigt werden.(Rn.9) 2. Wer in vollem Bewusstsein, dass er im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde verwenden würde, den während seiner Klausurbearbeitung erlangten Besitz eines weiteren Klausurexemplars dazu nutzt, auf der Grundlage der vorab veröffentlichten Musterlösung sowie der Klausurergebnisse eine Kopie seiner Klausur mit gefälschten Korrekturanmerkungen zu erstellen oder erstellen zu lassen und diese um Lösungen (ohne Korrekturanmerkungen) zu ergänzen, welche die von ihm im Klausurtermin erstellte Originalklausur noch nicht enthalten hat, dann seine Originalklausur im Termin zur Einsichtnahme durch das gefälschte Exemplar in der Absicht ersetzt, die Korrektoren über seine tatsächliche Prüfungsleistung zu täuschen und eine deutlich bessere Note zu erzielen, um die Klausur zu bestehen, kann von der gesamten Prüfung durch Erklärung derselben als endgültig nicht bestanden ausgeschlossen werden.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 10. August 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Begründungspflicht bei Verwaltungsakten folgt nicht das Gebot, auf alle Argumente einer Stellungnahme einzugehen, wenn keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich die bekannten und unstreitigen Tatsachen anders gewürdigt werden.(Rn.9) 2. Wer in vollem Bewusstsein, dass er im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde verwenden würde, den während seiner Klausurbearbeitung erlangten Besitz eines weiteren Klausurexemplars dazu nutzt, auf der Grundlage der vorab veröffentlichten Musterlösung sowie der Klausurergebnisse eine Kopie seiner Klausur mit gefälschten Korrekturanmerkungen zu erstellen oder erstellen zu lassen und diese um Lösungen (ohne Korrekturanmerkungen) zu ergänzen, welche die von ihm im Klausurtermin erstellte Originalklausur noch nicht enthalten hat, dann seine Originalklausur im Termin zur Einsichtnahme durch das gefälschte Exemplar in der Absicht ersetzt, die Korrektoren über seine tatsächliche Prüfungsleistung zu täuschen und eine deutlich bessere Note zu erzielen, um die Klausur zu bestehen, kann von der gesamten Prüfung durch Erklärung derselben als endgültig nicht bestanden ausgeschlossen werden.(Rn.12) Der Antrag der Klägerin vom 10. August 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2010 - OVG 5 M 11.10 -, juris Rn. 6). Das auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigten nach den im Prozesskostenhilfeverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstäben (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 2017 - 2 BvR 451/17 u.a. -, juris Rn. 11) die Zulassung der Berufung nicht. 1. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Bescheid vom 16. Juni 2014, mit dem der zuständige Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung der Klägerin im 60-Leistungspunkte-Modulangebot Chemie im Rahmen ihres Bachelor-Studiums mit Lehramtsoption als endgültig nicht bestanden gewertet hat, formell und materiell rechtmäßig sei und die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass die beklagte Hochschule ihre Klausur vom 17. März 2014 zur Modulprüfung „Grundlagen der organischen Chemie“ unter Berücksichtigung aller von ihr bearbeiteten Aufgaben bewertet. Die Klägerin habe versucht, das Ergebnis ihrer Klausur durch Täuschung in einem schwerwiegenden Fall zu beeinflussen, was nach § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Rahmenstudien- und prüfungsordnung der Freien Universität Berlin vom 13. Februar/20. März 2013 (RSPO) den Prüfungsausschuss zu der angefochtenen Feststellung berechtige. a) Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Juni 2014 nicht bejahen dürfen, bleibt ohne Erfolg. aa) Die Klägerin meint, die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich daraus, dass die Entscheidung der Beklagten offensichtlich bereits in der Sitzung des Prüfungsausschusses am 11. April 2014 und damit ohne Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen aus dem anwaltlichen Schreiben vom 27. Mai 2014 getroffen worden sei. Diese Darstellung übergeht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ausweislich des Protokolls des Prüfungsausschusses vom 11. April 2014 in der genannten Sitzung zwar weitergehende Sanktionen als die Bewertung der Leistung der Klägerin mit „nicht ausreichend“ diskutiert, hierüber aber noch kein Beschluss gefasst worden sei. Sie lässt zudem die Feststellung im angefochtenen Bescheid außer Acht, dass die angegriffene Entscheidung durch den zuständigen Prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 12. Juni 2014 getroffen worden sei. Soweit die Klägerin meint, bereits in der Sitzung am 11. April 2014 sei die Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin mit „nicht ausreichend“ beschlossen worden, was formell zu beanstanden sei, weil ihrem Verfahrensbevollmächtigten die Anwesenheit bei ihrer Anhörung in der Sitzung am 11. April 2014 nicht gestattet worden sei, verkennt sie, dass es sich bei dem Ergebnis der fraglichen Sitzung noch um keine abschließende Entscheidung handelte, der Prüfungsausschuss die Angelegenheit vielmehr in weiteren Sitzungen am 22. April und 29. April 2014 beraten hat und das Ergebnis der Beratungen Auslöser des als „Anhörung“ bezeichneten Schreibens der Beklagten vom 29. April 2014 war. Mit dem weiteren tragenden Argument des Verwaltungsgerichts, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Anwesenheit in ihrer Anhörung, die einen höchstpersönlichen, prüfungsähnlichen Charakter habe, ohnehin nicht habe gestattet werden müssen, weil nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Berlin u.a. die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, wonach ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen könne, für den Bildungsbereich im Sinne von § 2 Abs. 1 VwVfG Berlin keine Anwendung finde, setzt sich die Klägerin ebenso wenig auseinander wie mit dem weiteren Argument des Gerichts, das Äußerungsrecht der Klägerin (vgl. § 19 Abs. 6 Satz 1 RSPO) sei durch die Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten nicht beeinträchtigt worden. bb) Auch der Einwand, der Bescheid vom 16. Juni 2014 sei formell unrechtmäßig, weil er auf die Argumente der Klägerin aus dem Anwaltschreiben vom 27. Mai 2014 inhaltlich nicht eingehe und es somit an einer inhaltlichen Begründung fehle, greift nicht durch. Nach § 19 Abs. 6 Satz 3 RSPO sind belastende Entscheidungen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; entlastende Umstände sind zu berücksichtigen (Satz 2 der Vorschrift). Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Berlin sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Dem entspricht der angegriffene Bescheid. Auf dessen Seite 2 erläutert der Prüfungsausschuss u.a. durch Verweis auf den fünfseitigen Bericht von Prof. S... die Indizien, die nach seinem Dafürhalten einen Täuschungsversuch der Klägerin belegen. Es spricht nichts dafür, dass der Prüfungsausschuss den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Mai 2014 zwar erwähnt, seinen Inhalt aber bei der Entscheidung nicht erwogen hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus der Begründungspflicht nicht das Gebot, auf alle Argumente einer Stellungnahme einzugehen, wenn - wie hier - keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich die bekannten und unstreitigen Tatsachen anders gewürdigt werden. b) Die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Juni 2014 erhobenen Bedenken der Klägerin rechtfertigen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. aa) Die Einwände gegen die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gehen fehl. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine erfolgreiche Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bedarf im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 2. Mai 2018 - OVG 5 N 45.16 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin vermag bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin den während der Klausurbearbeitung am 17. März 2014 erlangten Besitz eines weiteren Klausurexemplars dazu genutzt habe, auf der Grundlage der vorab veröffentlichten Musterlösung sowie der Klausurergebnisse eine Kopie ihrer Klausur mit gefälschten Korrekturanmerkungen zu erstellen oder erstellen zu lassen und diese um Lösungen (ohne Korrekturanmerkungen) zu ergänzen, welche die von ihr im Klausurtermin erstellte Originalklausur noch nicht enthalten habe. Die Klägerin habe in vollem Bewusstsein dessen, dass sie hierdurch im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde verwenden würde, ihre Originalklausur im Termin zur Einsichtnahme am 21. März 2014 durch das gefälschte Exemplar ersetzt. Dies habe sie zielgerichtet in der Absicht getan, die Korrektoren über ihre tatsächliche Prüfungsleistung zu täuschen und eine deutlich bessere Note zu erzielen, um die Klausur zu bestehen. Die Klägerin zeigt demgegenüber nicht auf, welche der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder welche Feststellungen wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sein sollten. Dass der Indizienbeweis im Verwaltungsprozess nicht unzulässig ist, erkennt auch die Klägerin. Aus ihren Darlegungen geht nicht hervor, dass die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet wären, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen. Stattdessen setzt die Klägerin der Würdigung der festgestellten Tatsachen nur ihre eigene, abweichende Würdigung und als „noch eine weitere mögliche Variante des Geschehensablaufs“ die Spekulation entgegen, es könne hier von anderer Seite das Geschehen inszeniert worden sein, um die Klägerin „loszuwerden“. bb) Das Vorbringen der Klägerin schließlich, weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht hätten „eine saubere Trennung“ vorgenommen hinsichtlich des Täuschungsversuchs an sich und der Begründung eines schwerwiegenden Falles, eine Abwägung der widerstreitenden rechtlichen Interessen sei nicht ersichtlich, das Gericht habe keine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin vorgenommen, erschöpft sich in bloßen Behauptungen und blendet die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 12 des Urteilsabdrucks zur Wertung des erwiesenen Täuschungsversuchs als schwerwiegend und zur Interessenabwägung auf Seite 13 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Entscheidung auf den beruflichen Werdegang und die Lebensplanung der Klägerin sowie der Möglichkeit, das Studium mit einem anderen Nebenfach fortzusetzen, aus. 2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist anhand der Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag nicht erkennbar. Die Klägerin macht schon nicht deutlich, welche Tatsachen- oder Rechtsfragen im konkreten Einzelfall als rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig anzusehen sein sollen. Soweit die Klägerin hier auf ihre sonstigen Ausführungen verweist, kann, wie sich aus dem oben unter 1. zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführten ergibt, bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens sicher beurteilt werden, dass das Verwaltungsgericht insoweit richtig entschieden hat. 3. Die Klägerin legt ebenso wenig dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Sie zeigt schon nicht auf, gegen welche Verfahrensnorm das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Ihr Vorbringen, die Beklagte habe die Voraussetzungen nach § 19 RSPO anhand von Indizien nicht beweisen können, das Nichtvorhandensein von Beweismitteln hätte zum Erfolg der Klage führen müssen, weil ein „non liquet“ zulasten der materiell beweispflichtigen Beklagten gehe, betrifft keine verfahrensrechtlichen Fragen. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen und vermögen einen Verfahrensmangel daher grundsätzlich nicht zu begründen. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes als Verfahrensfehler kommt nur in Betracht, wenn die Würdigung gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 35.12 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Einen solchen Fehler legt die Klägerin nicht dar. Abgesehen davon hilft der Vorhalt, § 19 RSPO weise die materielle Beweislast im Falle eines „non liquet“ der Beklagten zu, auch in der Sache nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht nicht zu einem „non liquet“ gelangt ist, sondern die volle Überzeugung von der zu beweisenden Tatsache eines Täuschungsversuchs in einem schwerwiegenden Fall gewonnen hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).