Beschluss
OVG 5 N 61.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0926.5N61.16.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an den Nachweis gesundheitlicher Härtefallgründe für die Verlängerung der Prüfungsfrist in einem auslaufenden Magister-Studiengang an der Technischen Universität Berlin
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Nachweis gesundheitlicher Härtefallgründe für die Verlängerung der Prüfungsfrist in einem auslaufenden Magister-Studiengang an der Technischen Universität Berlin Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen das Urteil vom 30. August 2016, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin seine auf Verlängerung der Studien- und Prüfungsmöglichkeiten im Magisterstudiengang Philosophie an der Beklagten sowie auf Aufhebung des Exmatrikulationsbescheides gerichtete Klage abgewiesen hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch darauf habe, Prüfungen in seinem Magisterstudiengang auch nach dem von der Beklagten festgesetzten letzten Prüfungstermin abzulegen; die Exmatrikulation sei lediglich Folge der gesetzlich angeordneten Aufhebung des Studiengangs. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen der Technischen Universität Berlin (AuslaufSa) vom 14. November 2012 (AMBl. S. 288), geändert durch Satzung vom 1. Juli 2015 (AMBl. S. 185), in Verbindung mit dem in der Anlage zur Auslaufsatzung aufgeführten Beschluss des Fakultätsrats der Fakultät I vom 11. Juli 2012 habe im Magisterstudiengang Philosophie am 30. September 2015 letztmalig die Abschlussprüfung abgelegt werden können. Nach Ablauf des Prüfungsverfahrens sei der Studiengang gem. § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG aufgehoben. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lässt der Kläger unbeanstandet. Er wendet sich allein gegen den zweiten Teil der Urteilsgründe, wonach er keinen Anspruch darauf habe, dass der Prüfungsausschuss ihm das Ablegen von Prüfungen im Magisterstudiengang nach Ablauf des 30. September 2015 ausnahmsweise unter Härtefallgesichtspunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AuslaufSa genehmigt. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsgrundlage zur Anerkennung eines Härtefalls wird vom Kläger ebenfalls nicht in Zweifel gezogen: Stellt der Zeitpunkt für das letztmalige Ablegen der Abschlussprüfung für die betroffenen Studierenden eine unzumutbare Härte dar, soll der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen auf Antrag die Ablegung von Prüfungen auch nach dem in der Anlage benannten Datum (hier: 30. September 2015) genehmigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AuslaufSa). Die Genehmigung wird in der Regel u.a. erteilt, wenn besondere gesundheitliche Gründe (z.B. schwere chronische/psychische Erkrankung, Schwerbehinderung) vorliegen, die ein reguläres Studium nicht möglich gemacht haben (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AuslaufSa). Der Härtefallantrag ist schriftlich und in der Regel vor Ablauf der letztmaligen Prüfungsfrist unter Vorlage geeigneter Nachweise bei dem zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 AuslaufSa). Nach Satz 2 der Vorschrift muss aus dem Härtefallantrag ersichtlich sein, warum der geltend gemachte Härtefall zu einer Verlängerung des Studiums über den Zeitpunkt der Aufhebung des Studiengangs führen wird, wie viele Prüfungsleistungen noch ausstehen, und einen Vorschlag zum weiteren Studienverlauf bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums enthalten (Studienverlaufsplan). Das Verwaltungsgericht hat einen Genehmigungsanspruch verneint, weil der Kläger für die Zeit ab Studienbeginn am 1. Oktober 2004 bis zum Auslaufen des Studiengangs am 30. September 2015 mit Ausnahme kurzer Zeiträume nach seiner Verletzung am 14. September 2012 keine ausreichend qualifizierten Belege für seine Studier- bzw. Prüfungsunfähigkeit (a) und keinen den Anforderungen genügenden Studienverlaufsplan vorgelegt habe (b). a) Das Verwaltungsgericht hat zu den Anforderungen an die Belege der Studier- und Prüfungsunfähigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. den den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 4. Mai 2016 - OVG 10 S 43.15 - Seite 3 des EA unter Hinweis auf Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris Rn. 14 m.w.N.) ausgeführt, die Begründung eines Härtefalles setze u.a. voraus, dass der Antragsteller im gesamten Zeitraum vom Studienbeginn bis zum Auslaufen des Studiengangs - im Fall des Klägers also während der verstrichenen 22 Semester - keine der noch ausstehenden Studien- und Prüfungsleistungen habe erbringen können. Außerdem müsse ein „geeigneter Nachweis“ im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 AuslaufSa im Fall der besonderen gesundheitlichen Gründe nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AuslaufSa dem Prüfungsausschuss eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen, wie schwer die Erkrankung sei und inwieweit sie ein reguläres Studium verhindere oder Leistungsnachweise ggf. unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs zu erbringen seien. Um eine krankheitsbedingte Studier- oder Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen, habe ein ärztliches Attest daher die gesundheitlichen Beschwerden näher zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Studien- oder Prüfungssituation ergäben. Demgegenüber genüge es nicht, wenn sich eine ärztliche Bescheinigung allgemein - etwa in der Art einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - auf die Angabe beschränke, der Student sei aus krankheitsbedingten Gründen das gesamte laufende Semester nicht studier- bzw. prüfungsfähig gewesen. Hiergegen wendet der Kläger ein, es stehe dem Gericht nicht an, den Härtefall an sich in Abrede zu stellen, wenn dies nicht einmal die Beklagte tue. Das Vorliegen einer chronischen Erkrankung sei nach der Auslaufsatzung selbst Härtefallgrund. Auf die Gründe, die zu dieser Erkrankung geführt hätten, komme es nicht an. Diese Einwände gehen an der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 4. November 2015, an den Regelungen der Auslaufsatzung und an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Die Beklagte hat durchaus den „Härtefall an sich“ in Abrede gestellt, indem sie im Ablehnungsbescheid vom 4. November 2015 zur Begründung auf die Feststellung des Prüfungsausschusses Bezug nimmt, wonach die vom Kläger vorgebrachten Härtefallgründe durch § 2 Abs. 3 AuslaufSa nicht gedeckt würden. § 2 Abs. 3 AuslaufSa aber regelt - wie oben dargelegt - die Voraussetzung des Härtefalls der besonderen gesundheitlichen Gründe, die ein reguläres Studium nicht möglich gemacht haben. Der Kläger übersieht zudem, dass ausweislich § 2 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 2 AuslaufSa nicht jede schwere chronische/psychische Erkrankung oder Schwerbehinderung einen Härtefall begründet, sondern dies nur dann anzunehmen ist, wenn und soweit die jeweilige Erkrankung bzw. Behinderung „ein reguläres Studium nicht möglich gemacht“ hat. Nach der Systematik der Härtefallregelung handelt es sich bei den so verstandenen besonderen gesundheitlichen Gründen um ein Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen im Streitfall vom Gericht zu prüfen ist, auch wenn der Prüfungsausschuss bei seiner Ablehnungsentscheidung hierzu keine Ausführungen gemacht, sondern den Genehmigungsanspruch aus anderen Gründen versagt hätte. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht keine Belege für die Gründe der Erkrankung bzw. Behinderung, sondern Belege dazu vermisst, dass und ggf. welche Auswirkungen die jeweilige Erkrankung bzw. Behinderung auf das Studier- und Prüfungsverhalten des Klägers gehabt haben. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer chronischen Erkrankung stets geeignet ist, den Studienverlauf und den Studienabschluss ernsthaft zu beeinträchtigen. Entscheidend ist, dass es an Belegen fehlt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in der gesamten Zeit vom Wintersemester 2004/2005 bis zum 30. September 2015 keine der noch ausstehenden Studien- und Prüfungsleistungen hat erbringen können. Das Vorbringen des Klägers, er habe die Auswirkungen der Erkrankung bzw. Behinderung auf sein Studium in ausreichender Weise dargetan, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung und setzt sich mit der Würdigung der einzelnen Belege durch das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise auseinander (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 23. September 2010 mit der Feststellung eines Grades der Behinderung von 50, Attest des Dipl.-Psych. W... vom 30. Januar 2014, wonach schon vor dem traumatisierenden Ereignis vom 14. September 2012 eine seelische Erkrankung depressiver Art bestanden habe, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für das Wintersemester 2009/2010, das Wintersemester 2011/2012 und das Sommersemester 2012, Behandlungsbericht des Evangelischen W... Krankenhauses S… vom 15. September 2012, Kernspintomographiebefund vom 23. September 2013, Krankheitsbericht des Internisten Dr. P... vom 4. Dezember 2013 mit einem Hinweis auf eine Krankschreibung vom 18. September bis 7. Oktober 2012 sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Praxis P... für diesen Zeitraum, Attest Dipl.-Psych. W... vom 30. Januar 2014 mit Hinweis auf eine ärztliche Krankschreibung für das Wintersemester 2013/2014, Attest des Internisten Dr. P... vom 7. Oktober 2014 sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für das Sommersemester 2014 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L... vom 7. Juli 2015 für das Sommersemester 2015). Welche Erkenntnisse die vom Kläger während des Studiums gestellten und als weitere Belege für einen Härtefall angeführten Urlaubsanträge bezüglich der Auswirkungen seiner Erkrankung/Behinderung auf die Studier- und Prüfungsfähigkeit vermitteln sollen, sagt der Kläger nicht. Rechtsirrig ist die Annahme des Klägers, an die Glaubhaftmachung eines Härtefalls seien unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsrechts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon, dass nach der Auslaufsatzung die Härtefallgründe nicht nur glaubhaft zu machen sind, sondern sie zur volle Überzeugung des Prüfungsausschusses nachzuweisen sind, und dass, wenn der Antragsteller den Nachweis des Vorliegens eines Härtefalls nicht zu erbringen vermag, dies zu seinen Lasten geht, weil er insoweit die Beweislast trägt (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2014, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.), hätte die Gefahr einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beim Nachweis der Auswirkungen einer psychischen Erkrankung ggf. nur die Folge des vom Gesetz geforderten sensiblen Umgangs mit den Gesundheitsdaten des Klägers (z.B. Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Mitgliedern des Prüfungsausschusses), nicht aber die Absenkung des Überzeugungsmaßstabes bei Prüfungsausschuss und Gericht. Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, die Beklagte wäre im Rahmen ihrer „Ermessens- und Sachverhaltsprüfung“ im Verwaltungsverfahren verpflichtet gewesen, ihm Auflagen zu erteilen, die Erkrankung und ihre Folgen durch weitere Unterlagen „glaubhaft zu machen“. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AuslaufSa ist ein Härtefallantrag unter Vorlage geeigneter Nachweise bei dem zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Es ist somit Sache des Antragstellers, den Nachweis durch geeignete Unterlagen zu führen, und nicht Sache des Prüfungsausschusses, den Härtefallantrag bescheidungsreif zu machen. Darüber hinaus bestand eine Pflicht des Prüfungsausschusses zur weiteren Aufklärung schon deshalb nicht, weil - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - selbst bei Anerkennung der eingereichten medizinischen Unterlagen als zum Nachweis der krankheits- oder behinderungsbedingten Studier- und Prüfungsunfähigkeit ausreichend qualifiziert die dort genannten Zeiträume von insgesamt knapp sechs Semestern nicht erklären würden, weshalb dem Kläger in den dann verbleibenden 16 Semestern bis zum Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung am 30. September 2015 der Abschluss seines Studiums nicht möglich gewesen, die Erkrankung/Behinderung also für das Versäumen der letzten Prüfungsfrist nicht ursächlich gewesen wäre. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, das geisteswissenschaftliche Studium nehme unter Berücksichtigung der Nebenfächer (hier: Volkswirtschaftslehre und Physik) einen beträchtlichen Zeitraum ein, geht am Problem vorbei. § 3 der Ordnung für die Magisterprüfung der Technischen Universität Berlin (Magisterprüfungsordnung - MPO) vom 30. November 1987 (AMBl. 1988 S. 58), zuletzt geändert durch Ordnung vom 19. November 2008 (AMBl. 2009 S. 28), sieht vor, dass das Hauptstudium in der Regel - einschließlich der Magisterprüfung (im Hauptfach und zwei Nebenfächern) - am Ende des neunten Semesters abgeschlossen sein soll. Dass die Erkrankung bzw. Behinderung des Klägers, einschließlich einer behauptete posttraumatischen Belastungsstörung, den Studienfortschritt über einen Zeitraum von mehr als sechs Semestern beeinflusst hat, wäre mit dem Härtefallantrag zu belegen gewesen, was dem Kläger nach dem oben Gesagten jedoch nicht gelungen ist. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel vermag der Kläger an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu wecken, dass die von ihm weiter angeführten Gründe für die Verzögerung im Studienfortschritt - Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Studiums und Betreuung seiner früheren Lebensgefährtin - einen Härtefall nicht zu begründen vermögen. Sie sind eher ein Beleg dafür, dass die Erkrankung/Behinderung des Klägers für die lange Studiendauer (allein) nicht ursächlich war. b) Auch wenn es darauf nicht entscheidungserheblich mehr ankommt, weil sich das angefochtene Urteil schon aus den vorstehenden Gründen als zweifellos richtig darstellt, sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht den Genehmigungsanspruch zu Recht auch noch daran hat scheitern lassen, dass der Kläger keinen den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 AuslaufSa genügenden Studienverlaufsplan vorgelegt hat. Der Kläger räumt ein, dass der von ihm geplante Studienverlauf noch einmal den Zeitraum eines vollen Studiums erfordern würde. Die Zulassung eines solchen Studienverlaufsplans wäre mit Sinn und Zweck der Härtefallregelung nicht zu vereinbaren. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Prüfungsfrist soll ersichtlich nur dazu dienen, denjenigen Studierenden den Wechsel in die neue Studienform des Bachelorstudiums zu ersparen, bei denen der Verweis auf den Wechsel aufgrund des nahe bevorstehenden Abschluss des Magisterstudiums aus den in § 2 Abs. 3 AuslaufSa genannten Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Benötigt der Studierende für den Abschluss seines Magisterstudiums wegen des geringen Studienfortschritts aber ohnehin die vorgesehene Regelstudienzeit, ist ihm der Wechsel in den Bachelorstudiengang zuzumuten. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen, sind nicht gegeben, da bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens aus den unter 1. genannten Gründen sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht richtig entschieden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).