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Beschluss

OVG 5 S 13.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1008.OVG5S13.18.00
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Leitsätze
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Anordnung der Veräußerung von nicht artgerecht gehaltenen Tieren ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig anzusehen, wenn der Erwerber nach §§ 929, 932 BGB Eigentum an den Tieren erworben hat, weil dann eine Rückgängigmachung der Vollziehung offensichtlich ausgeschlossen ist und der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem ehemaligen Tierhalter auch sonst keinen Vorteil bietet.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.347,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Anordnung der Veräußerung von nicht artgerecht gehaltenen Tieren ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig anzusehen, wenn der Erwerber nach §§ 929, 932 BGB Eigentum an den Tieren erworben hat, weil dann eine Rückgängigmachung der Vollziehung offensichtlich ausgeschlossen ist und der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem ehemaligen Tierhalter auch sonst keinen Vorteil bietet.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.347,50 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, über die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die sofort vollziehbare Anordnung der Veräußerung seiner Tiere im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2018 als unzulässig angesehen. Dem Antrag fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Rückgängigmachung der Vollziehung offensichtlich ausgeschlossen sei und der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller auch sonst keinen Vorteil biete. Die aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Erwerber hätte nach §§ 929, 932 BGB Eigentum an den Tieren erworben, denn sie hätten wegen der Veräußerungsanordnung davon ausgehen dürfen, dass der Antragsgegner zur Veräußerung der Tiere auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG berechtigt gewesen sei. Der Einwand der Beschwerde, die Auffassung des Verwaltungsgerichts treffe nicht zu, weil im Fall einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Veräußerungsanordnung die Grundlage der Eigentumsübertragung rückwirkend entfallen und einem gutgläubigem Eigentumserwerb die Regelung des § 935 BGB entgegenstehen würde, greift nicht durch. Die Beschwerde übersieht zum einen, dass die Veräußerungsanordnung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt und das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund keine Anlass hatte, den guten Glauben der Erwerber in das Eigentum des Veräußerers in Frage zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2014 - OVG 5 S 26.14, juris Rn. 4 m.w.N.), und verkennt zum anderen, dass die Wegnahme einer Sache auf Grund eines Hoheitsaktes selbst bei dessen erfolgreichen Anfechtung kein Abhandenkommen nach § 935 BGB begründet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26. April 2001 - 5 U 97/00 -, OLGR 2004, S. 89, 90; Palandt-Bassenge, BGB, 77. Auflage 2018, § 935 Rn. 6). Anders als die Beschwerde meint, ist die auf dieser Rechtslage fußende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die allenfalls vage Aussicht, der Antragsgegner könnte die Veräußerung mit den Erwerbern einvernehmlich rückabwickeln, für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses unzureichend sei, nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2014 - 3 K 3444/13 -, juris, Rn. 67 ff., weckt daran keinen Zweifel, weil sie auf der hier nicht zutreffenden Annahme beruht, dass die gegenwärtigen Halter der Tiere möglicherweise zivilrechtlich kein Eigentum erworben hätten. Kommt nach alldem eine Rückabwicklung der Veräußerung der Tiere nicht in Betracht, geht schließlich die These der Beschwerde ins Leere, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hätte auch im Übrigen „den Vorteil für den Antragsteller [..], dass eben nicht vollendet[e] Tatsachen geschaffen werden oder eintreten, die einer Rückübertragung später entgegenstehen“. 2. Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fortnahme der Tiere in dem Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zwar bestehe das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, da die Anordnung der Fortnahme noch Grundlage für eine etwaige Erhebung von Kosten gegenüber dem Antragsteller sein könne. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Fortnahme sei nach summarischer Prüfung formell - die unterbliebene Anhörung des Antragstellers sei jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, weil nachholbar - und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Fortnahme sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach treffe die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zu Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie könne insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeige, dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt sei; sei eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, könne die Behörde das Tier veräußern. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. Bei der Kontrolle am 8. Februar 2018 habe die amtliche Tierärztin des Antragsgegners, Dr. R..., gravierende Verstöße auf dem Hof des Antragstellers festgestellt. Auf Grund der dort vorgefundenen Zustände sei sie zu dem Schluss gekommen, dass sich die Lebensbedingungen und die Versorgung der Tiere derart verschlechtert hätten, dass damit gerechnet werden müsse, dass es in den nächsten Tagen zum Verenden von Tieren kommen könne - sei es durch Energiemangel oder Stoffwechselentgleisungen -, zumal auch weiterhin Frost angesagt sei. Zudem habe die amtliche Tierärztin noch am Tag der Fortnahme weiterhin Mängel in Haltung und Versorgung der Tiere festgestellt. Der Vorhalt der Beschwerde, die Fortnahme sei bereits formell rechtswidrig, weil eine Heilung der unterbliebenen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG wegen der nicht mehr zu beseitigenden Vollzugsfolgen ausgeschlossen sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller zusammen mit seinen Verfahrensbevollmächtigten bei der Fortnahme am 13. Februar 2018 anwesend war und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, dürfte nach den vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine Anhörungspflicht wegen der Eilbedürftigkeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ohnehin entfallen sein. Vergeblich moniert die Beschwerde, die Fortnahme sei auch materiell rechtswidrig, weil sich die Tierärztin Dr. R... angesichts des Umstandes, dass nicht sie, sondern Herr Dipl.-Vet.-Med. H... der amtierende Amtstierarzt des Antragsgegners sei, ein Amt anzumaßen scheine, das sie tatsächlich nicht innehabe. Hieraus lassen sich keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Beurteilungskompetenz der Tierärztin herleiten. Die Beschwerde stellt selbst nicht ernsthaft in Abrede, dass es sich bei Frau Dr. R... um eine beamtete Tierärztin im Sinne des TierSchG handelt. Ein amtlicher, wenngleich nicht im statusrechtlichen Sinne „verbeamteter“ Tierarzt gehört zu den beamteten Tierärzten im Sinne des § 15 Abs. 2 TierSchG, da beamtete Tierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierseuchengesetz solche sind, die in einem Anstellungsverhältnis zur zuständigen Behörde stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, juris Rn. 8). Ein solches Anstellungsverhältnis dürfte bei Frau Dr. R... außer Frage stehen. Besitzt sie danach als amtliche Tierärztin die Befähigung für den amtstierärztlichen Dienst in der öffentlichen Verwaltung, steht ihr die kraft Gesetzes eingeräumte Beurteilungskompetenz zu. Letztere wird nach alldem nicht dadurch berührt, dass, wie die Beschwerde rügt, Frau Dr. R... „teilweise mit der amtlichen Bezeichnung ,Amtstierärztin‘, teilweise mit ,amtliche Tierärztin‘ unterzeichnet haben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).