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Beschluss

OVG 5 NC 2.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0109.OVG5NC2.18.00
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Leitsätze
1. Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19.(Rn.8) 2. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem  Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses.(Rn.11) 3. Es besteht derzeit keine Veranlassung für die Annahme, dass § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber erschöpft.(Rn.11) 4. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden.(Rn.14) 5. Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19.(Rn.8) 2. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses.(Rn.11) 3. Es besteht derzeit keine Veranlassung für die Annahme, dass § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber erschöpft.(Rn.11) 4. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden.(Rn.14) 5. Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2017/18 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 eingeführten Modellstudiengang stünden zum Wintersemester 2017/18 über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (316) bzw. über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (320 bzw. 319 bei Einbeziehung der am 2. Oktober 2017 erfolgten Exmatrikulation) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der zunächst für die Dauer von acht Jahren vorgesehene und auf eine Studienzeit von zehn Semestern angelegte Modellstudiengang sei ein zur Erprobung - rechtmäßig - eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, für den Satz 2 die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO (in der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19. September 2017, GVBl. S. 488) normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO erlaube. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass in den medizinischen Fächern der die Ausbildung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehöre, habe die Kammer mit Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - zur damals geltenden Rechtslage den Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO für rechtmäßig erachtet, wobei der Normgeber allerdings im Rahmen seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht verpflichtet sei, bis zum Ablauf der Erprobungsphase nach vollständigem „Durchlauf“ des Curriculums zum Wintersemester 2015/2016 die Vorschriften über die Berechnung der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 Abs. 1 und 2 KapVO dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester anzupassen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe demgegenüber mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zitiert, die Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang ausschließlich anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 17a KapVO n.F.) bis zum Ablauf der achtjährigen Erprobungsphase, also bis einschließlich Sommersemester 2018, bejaht. Der damit maßgebliche achtjährige Erprobungszeitraum dauere gegenwärtig noch an, so dass die Vorgaben des § 17a KapVO auch der Kapazitätsermittlung für das Wintersemester 2017/18 zu Grunde zu legen seien. Für eine Kapazitätsermittlung auf der Grundlage des verfügbaren Lehrpersonals sei deshalb kein Raum. Wegen der Anforderungen an die vom Normgeber anzustellenden Überlegungen verweise die Kammer auf ihren Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15. u.a. -. Die Berechnung der Antragsgegnerin nach § 17a KapVO sei nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin anhand der Mitternachtszählung ermittelte Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten betrage 2.345,6667. Maßgeblich seien im Hinblick auf den Wortlaut des § 17a Nr. 1 KapVO („des Klinikums“) die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum gGmbH (EGZB) seien ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Dass es personelle Überschneidungen mit der Antragsgegnerin gebe, sei demgegenüber unerheblich. Von den genannten tagesbelegten Betten seien gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 363,5783 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl sei gemäß § 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (439.929) belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf 545,3675 zuzüglich 19,366 Studienplätze wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (Deutsches Herzzentrum Berlin sowie Evangelisches Geriatriezentrum Berlin), mithin 564,7335. Unter Erhöhung dieser Basiszahl um einen Schwundausgleichsfaktor ergebe sich eine Basiszahl von 590,6636 (564,7335 : 0,9561 unter Berücksichtigung der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden), was zu 296 Studienplätzen für das Wintersemester 2017/18 führe. Soweit gerügt werde, es seien teils Zunahmen der Bestandszahlen zu verzeichnen, was nur durch Zulassungen in höheren Fachsemestern zu erklären sei, könne dahinstehen, ob diese Schlussfolgerung zutreffe. Jedenfalls bleibe unklar, warum derartige Zulassungen nicht in die Bestandszahlen und damit die Schwundberechnung einfließen sollten. Soweit die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Kapazität - bewerberfreundlich - von der in § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG vorgesehenen Zulassungszahl von 300 ausgegangen sei und diese um den Schwundfaktor erhöht habe, folge die Kammer dem nicht, weil das Rechenmodell der KapVO nicht von vorgesehenen Zulassungs- oder Zielzahlen ausgehe, sondern von (rechnerisch) vorhandenen Kapazitäten. Da die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren 320 bzw. 319 Studienplätze vergeben habe, stünden weitere nicht zur Verfügung. Die vorgenommene Überbuchung - ausgehend von der durch die Antragsgegnerin ermittelten Kapazität im Umfang von 4 Studienplätzen bzw. gut 1 % - bewege sich im Marginalen und gebe keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Abgesehen davon liege die von der Kammer errechnete Kapazität unter der festgesetzten Zulassungszahl, so dass selbst willkürliche Überbuchungen Rechte der Antragsteller nicht beeinträchtigen könnten. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde schließt sich die Antragstellerin den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.14 u.a. - (zum WS 2015/16) zur Frage der Mängel im Abwägungsprozess und der Vereinbarkeit des § 17a KapVO mit höherrangigem Recht an, beanstandet jedoch die weitere - übergangsweise - Anwendung der Norm. Mittlerweile habe der Verordnungsgeber offenbar neue Erkenntnisse über die tatsächlich vorhandene patientenbezogene Ausbildungskapazität an der Antragsgegnerin erhalten und diese in der 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 in § 17a Satz 2 KapVO durch den nunmehr korrekt ermittelten Wert von 17,1 % (anstatt bisher 15,5 %) zum Ausdruck gebracht. Dieser Wert sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, obwohl er im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Juni 2018, also drei Tage vor der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung, veröffentlicht worden sei. Dabei sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Unter Berücksichtigung dieses nunmehr vom Normgeber als richtig erkannten Berechnungsparameters 17,1 % stünden, wie die Beschwerde im Einzelnen ausführt, 325 Studienplätze/Semester, mithin noch mindestens 6 freie Plätze zur Verfügung. Zu beanstanden sei ferner, dass das Verwaltungsgericht eine Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität wegen Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten um nur 19,3660 Studienplätze vorgenommen habe, während die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung, Anlage 1 zum Schriftsatz vom 5. Oktober 2017, 30 Studienplätze in Ansatz gebracht habe. Hieraus ergebe sich eine weitere Kapazität von 11 ungenutzten Studienplätzen. Des Weiteren sei im Datenblatt der Antragsgegnerin, Anlage 1 zum Schriftsatz vom 5. Oktober 2017, eine Schwundquote von 0,9493 in Ansatz gebracht worden, woraus sich 654,109 Studienplätze, also 327 je Semester ergäben, so dass bei bislang 319 Plätzen mindestens noch 8 Studienplätze frei wären. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Verwaltungsgericht eine wesentlich geringere Schwundquote ermittelt habe. Auf die im Schriftsatz der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers vom 15. November 2017, S. 9 unter V detailliert vorgetragenen Einwendungen zur Schwundberechnung sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht eingegangen. Die Beschwerde ist ferner der Ansicht, in die Berechnung der tagesbelegten Betten müssten die teilstationären Patienten der Antragsgegnerin sowie die stationären und die teilstationären Patienten der medizinischen Versorgungszentren, die teilweise hundertprozentige Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin seien, einbezogen werden. Im Übrigen sei der Begriff der tagesbelegten Betten seit der Einführung des pauschalierten Entgeltsystems obsolet, und die Mitternachtszählung sei veraltet. Die amtliche Studierendenstatistik gebe nicht die tatsächliche Belegung der Studienplätze wieder und sei für die Berechnung des Schwundverhaltens unbrauchbar. Die Erhöhung nach § 17a Nr. 2 KapVO nur für jeden 1000. poliklinischen Neuzugang sei nicht nachvollziehbar und die Deckelung der Erhöhung auf max. 50 % der tagesbelegten Betten gemäß § 17a Nr. 2 S. 2 KapVO willkürlich und unzeitgemäß. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nach § 17a KapVO, und zwar in der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19. September 2017 (GVBl. S. 488). Die von der Beschwerde angeführte, am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19 (s. auch Vorlage des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 19. Juni 2018 an das Abgeordnetenhaus von Berlin [https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnun-gen/vo18-109.pdf]). Zur Anwendbarkeit des § 17a KapVO verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. September 2016 (- OVG 5 NC 55.16 u.a. - [Humanmedizin SS 2016], juris Rn. 8 ff.; fortgeführt durch Beschlüsse vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 u.a. - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 7 ff. und Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 - [Humanmedizin SS 2017], juris Rn. 8 ff.), in dem es heißt: „Der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 eingeführte Modellstudiengang fällt nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages für die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juli 2008 (GVBl. S. 310). Er ist ein zur Erprobung eingerichteter Studiengang, für den Art. 6 Abs. 2 Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe seiner Besonderheiten erlaubt. Der Erprobungscharakter ergibt sich aus der zeitlich begrenzten Laufzeit und der Abhängigkeit seiner Fortführung von Evaluationsergebnissen (§ 41 ÄAppO). Nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung vom 8. November 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010, Nr. 71), § 17 Abs. 1 der Studienordnung vom 7. September 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015, Nr. 160) ist er für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 1 Abs. 2 StO 2015 einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Der Modellstudiengang besteht in seinem ersten Teil aus zehn Semestern (1. Studienabschnitt sechs Semester, 2. Studienabschnitt vier Semester), nach bestandenem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgt das Praktische Jahr (PJ), und im Anschluss daran schließt das Studium mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO). Vor diesem Hintergrund war es zuletzt auch seit dem Wintersemester 2013/14 bzw. für das Sommersemester 2015 nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsberechnungen § 17 Abs. 3 KapVO (eingefügt durch die 21. Verordnung vom 5. September 2013, GVBl. S. 499) bzw. § 17a KapVO (eingefügt durch die 23. Verordnung vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298) zugrunde gelegt hat. Hieran ist grundsätzlich auch bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit festzuhalten. Zwar hat der Modellstudiengang nunmehr den ersten Teil durchlaufen. Sein Erprobungscharakter währt jedoch fort, ohne dass der erste Teil des Studiengangs separat betrachtet werden müsste. Der Modellstudiengang ist für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden und die Regelstudienzeit beträgt, wie ausgeführt, 6 Jahre und 3 Monate. Dies zeigt, dass die Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs u.a. das erstmalige Durchlaufen aller Studiengangbestandteile umfassen soll, was vor dem Hintergrund, dass für die Frage der Bewährung des Modellstudiengangs dessen Gesamtcharakter und u.a. auch die Prüfungsergebnisse als „Spiegel“ des Orientierungs- und Neuordnungsprozesses des Studiengangs von Bedeutung sein können, sinnvoll ist. Zudem ist der Modellstudiengang während der 8 Jahre dauernden Erprobungszeit, auch - ggfs. beobachtet durch die zuständige Senatsverwaltung - unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmekapazität, begleitend und abschließend (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO) zu evaluieren. Diese Evaluierung des Studiengangs und die sich anschließende Auswertung, die neben dem „Wie“ des Modellstudiengangs auch das „Ob“ der Weiterführung umfasst, gilt es abzuwarten; die zwischenzeitlich durchgeführte Feldstudie der Antragsgegnerin wird im Rahmen der abschließenden Beurteilung, der Frage einer möglichen Verlängerung oder ggfs. eines Abbruchs des Modellstudiengangs und der Ermittlung der endgültigen Kapazität - unter Berücksichtigung der Zielzahl von 300 Studienplätzen pro Semester nach § 28 Abs. 2 UniMedG - zu würdigen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit keine Veranlassung für die Annahme besteht, § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) verletze das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber. Die Begriffe „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinischer Neuzugang“ sind, ebenso wie hiermit verbundene Fragen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit die von der Antragsgegnerin durchgeführte Feldstudie einen Vom-Hundert-Satz von nur 13,2 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten indiziert, wirkt sich das Festhalten des Verordnungsgebers am Parameter von 15,5 % kapazitätsfreundlich aus. In diesem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Feldstudie der Antragsgegnerin ein Indiz dafür sein dürfte, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten und ebenso für § 17 KapVO geltenden Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten. Hierfür sprechen auch die überzeugenden Hinweise in der Voruntersuchung durch die Firma Lohfert & Lohfert AS Kopenhagen vom 21. Mai 2013. Dem wird der Normgeber - ggfs. bundesweit (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV) - nachzugehen haben. Andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den vorliegenden Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer etwaigen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf Grund der personellen Ausstattung (2. Abschnitt KapVO) zu erfordern.“ Der Senat sieht auch nach erneuter Prüfung keine Veranlassung für eine Änderung seiner Rechtsprechung. Inwieweit der Verordnungsgeber zwischenzeitlich die Parameter der patientenbezogenen Aufnahmekapazität hat überprüfen lassen und die Ergebnisse in § 17a Satz 2 KapVO i.d.F. der 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, unterliegt aus dem o.g. Grund nicht der Überprüfung im hiesigen Verfahren. 2. In Anwendung des § 17a KapVO stehen über die vergebenen 320 bzw. 319 Studienplätze hinaus keine weiteren Plätze zur Verfügung. Hinsichtlich der Kapazitätsberechnung im Einzelnen verweist der Senat zunächst - mit der Maßgabe der aus den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Semester ersichtlichen Zahlen - auf die zutreffenden Erwägungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 8 ff. BA) sowie auf seine Ausführungen in den dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlüssen vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 u.a. - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 11 ff., vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 47.16 u.a. - [Humanmedizin SS 2016] und vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 6 ff.). Wie er schon wiederholt ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass bei den tagesbelegten Betten nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 - [Humanmedizin SS 2017], juris Rn. 13, vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 u.a. - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 11, vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 13.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 11 sowie vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.). Soweit die Beschwerde erneut pauschal die Einbeziehung Medizinischer Versorgungszentren fordert, hat der Senat hierzu zuletzt mit Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 u.a. - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 21 ff., unter Bezugnahme auf seine vorangegangenen Beschlüsse ausgeführt: „Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Rn. 33 ff. zu § 9 KapVO; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2008 - 13 C 59.08 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347.06 -, juris Rn. 45 f.). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, dass die von ihr mit akademischen Lehrkrankenhäusern geschlossenen Vereinbarungen ausnahmslos den Lehraufwand im Praktischen Jahr betreffen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 3. August 2010, Kapazitätsunterlagen WS 2010/11). An der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, besteht keine Veranlassung. Denn das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [FU/Tiermedizin, Sommersemester 2009], juris Rn. 4, und vom 20. Oktober 2011 - OVG 5 NC 37.11 - [HU/Grundschulpädagogik, Wintersemester 2010/11], juris Rn. 19]). Der wegen des Einflusses auf die patientenbezogene Kapazität geltend gemachte Klärungsbedarf in Bezug auf möglicherweise gekündigte, angepasste oder neu abgeschlossene Vereinbarungen mit außeruniversitären Krankenhäusern über die Ausbildung (auch) von Studierenden außerhalb des Praktischen Jahrs besteht nicht. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin in der Vergangenheit akademische Lehrkrankenhäuser in die klinisch-praktische Ausbildung einbezogen haben sollte, sich aber wegen der trotz Umstrukturierung der humanmedizinischen Ausbildung weiterhin bestehenden Verpflichtung zur Ausrichtung ihrer Aufnahmekapazität an dem durch § 28 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) - UniMedG - vorgegebenen, keineswegs nur die personelle Ausstattung limitierenden Richtwert von 600 Studienanfängern pro Jahr und der entsprechend bemessenen Mittelzuweisung durch das Land Berlin (vgl. hierzu die Vorlage zur Vereinbarung des Landes Berlin mit der Charité - Universitätsmedizin Berlin gemäß § 3 UniMedG, Abgh.-Drs. 16/3891, angenommen durch Beschluss vom 31. März 2011, Plenarprot. 16/80, S. 7725) entschlossen hat, von Ausbildungsvereinbarungen mit Lehrkrankenhäusern künftig Anstand zu nehmen, so wäre dagegen kapazitätsrechtlich nichts zu erinnern. Denn eine Reduzierung der Aufnahmekapazität wäre damit entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht verbunden gewesen, da die Antragsgegnerin auch seit der Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2010/11 pro Semester mindestens 300 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stellt. Daher muss sie, anders als die Beschwerde meint, auch nicht darlegen, warum sie „rechnerisch“ auf Ausbildungskapazitäten, die ihr in der Vergangenheit möglicherweise zur Verfügung gestanden haben, verzichtet (hat). Die Forderung nach einer Aufrechterhaltung einmal mit außeruniversitären Krankenanstalten geschlossener Verträge rechtfertigt sich unter diesen Umständen auch nicht mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot.“ Soweit die Antragsgegnerin Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenhäusern vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchführt, nämlich im Deutschen Herzzentrum Berlin (DHZB) und im Evangelischen Geriatriezentrum Berlin (EGZB), hat die Antragstellerin gegen die entsprechende Kapazitätsberechnung keine substantiierten Einwendungen erhoben. Ihr Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht geprüft, ob durch die Einbeziehung der außeruniversitären Krankenanstalten tatsächlich lediglich 19,366 Studienplätze jährlich zur Verfügung stünden, ist im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (S. 10 BA), in denen das Verwaltungsgericht u.a. auf die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2018 erfolgte Korrektur gegenüber der zunächst erfolgten Berechnung hinweist, unzutreffend und entspricht zudem nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe die vollständigen Unterlagen zum Umfang des Unterricht am Krankenbett vorenthalten, geht ins Leere, da § 2 der entsprechenden Vereinbarungen mit den beiden Lehrkrankenhäuser erstinstanzlich mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2018 vollständig zu den Akten gereicht worden ist. Bei ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft eine wesentlich geringere Schwundquote (nämlich 0,9561) als die Antragsgegnerin (0,9493) ermittelt, verkennt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht zu Recht die Übergänge bis einschließlich SS 2017 berücksichtigt hat. Im Übrigen ist diese Rüge nicht ergebnisrelevant, weil sich, ausgehend von der vom Verwaltungsgericht zutreffend errechneten Basiszahl von 564,7335, geteilt durch eine Schwundquote von 0,9493 (Zahl der Antragsgegnerin), die Basiszahl auf 594,8946, gerundet 595, erhöht, so dass halbjährlich im Ergebnis 298 Studienplätze zur Verfügung stünden, wohingegen für das streitgegenständliche Semester 320 bzw. 319 Plätze vergeben worden sind. Soweit die Beschwerde auf ihre mit Schriftsatz vom 15. November 2017 erhobenen Einwendungen zur Schwundberechnung verweist, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwundquotenberechnung anhand der maßgeblichen amtlichen Studierendenstatistik etwa wegen fehlerhafter statistischer Erfassung unrichtig sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).