Beschluss
OVG 5 NC 7.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0109.OVG5NC7.18.00
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Leitsätze
1. Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19.(Rn.7)
2. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses.(Rn.10)
3. Es besteht derzeit keine Veranlassung für die Annahme, dass § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber erschöpft.(Rn.10)
4. Die Auffüllung höherer Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus steigert zwar die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern und führt damit zu einer Verminderung oder unter Umständen auch zum vollständigen Wegfall eines „Schwundes“. Das führt aber nicht dazu, dass die Bestandszahlen unrichtig werden.(Rn.13)
5. Ein außerkapazitärer Studienplatz ist nur dann an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber zu vergeben, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19.(Rn.7) 2. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses.(Rn.10) 3. Es besteht derzeit keine Veranlassung für die Annahme, dass § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber erschöpft.(Rn.10) 4. Die Auffüllung höherer Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus steigert zwar die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern und führt damit zu einer Verminderung oder unter Umständen auch zum vollständigen Wegfall eines „Schwundes“. Das führt aber nicht dazu, dass die Bestandszahlen unrichtig werden.(Rn.13) 5. Ein außerkapazitärer Studienplatz ist nur dann an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber zu vergeben, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht.(Rn.14) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2017/18 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 eingeführten Modellstudiengang stünden zum Wintersemester 2017/18 über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (316) bzw. über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (320 bzw. 319 bei Einbeziehung der am 2. Oktober 2017 erfolgten Exmatrikulation) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der zunächst für die Dauer von acht Jahren vorgesehene und auf eine Studienzeit von zehn Semestern angelegte Modellstudiengang sei ein zur Erprobung - rechtmäßig - eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, für den Satz 2 die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO (in der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19. September 2017, GVBl. S. 488) normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO erlaube. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass in den medizinischen Fächern der die Ausbildung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehöre, habe die Kammer mit Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - zur damals geltenden Rechtslage den Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO für rechtmäßig erachtet, wobei der Normgeber allerdings im Rahmen seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht verpflichtet sei, bis zum Ablauf der Erprobungsphase nach vollständigem „Durchlauf“ des Curriculums zum Wintersemester 2015/2016 die Vorschriften über die Berechnung der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 Abs. 1 und 2 KapVO dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester anzupassen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe demgegenüber mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zitiert, die Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang ausschließlich anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 17a KapVO n.F.) bis zum Ablauf der achtjährigen Erprobungsphase, also bis einschließlich Sommersemester 2018, bejaht. Der damit maßgebliche achtjährige Erprobungszeitraum dauere gegenwärtig noch an, so dass die Vorgaben des § 17a KapVO auch der Kapazitätsermittlung für das Wintersemester 2017/18 zu Grunde zu legen seien. Für eine Kapazitätsermittlung auf der Grundlage des verfügbaren Lehrpersonals sei deshalb kein Raum. Wegen der Anforderungen an die vom Normgeber anzustellenden Überlegungen verweise die Kammer auf ihren Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15 u.a. -. Die Berechnung der Antragsgegnerin nach § 17a KapVO sei nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin anhand der Mitternachtszählung ermittelte Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten betrage 2.345,6667. Maßgeblich seien im Hinblick auf den Wortlaut des § 17a Nr. 1 KapVO („des Klinikums“) die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum gGmbH (EGZB) seien ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt. Dass es personelle Überschneidungen mit der Antragsgegnerin gebe, sei demgegenüber unerheblich. Von den genannten tagesbelegten Betten seien gemäß § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 363,5783 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl sei gemäß § 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (439.929) belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf 545,3675 zuzüglich 19,366 Studienplätze wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (Deutsches Herzzentrum Berlin sowie Evangelisches Geriatriezentrum Berlin), mithin 564,7335. Unter Erhöhung dieser Basiszahl um einen Schwundausgleichsfaktor ergebe sich eine Basiszahl von 590,6636 (564,7335 : 0,9561 unter Berücksichtigung der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden), was zu 296 Studienplätzen für das Wintersemester 2017/18 führe. Soweit gerügt werde, es seien teils Zunahmen der Bestandszahlen zu verzeichnen, was nur durch Zulassungen in höheren Fachsemestern zu erklären sei, könne dahinstehen, ob diese Schlussfolgerung zutreffe. Jedenfalls bleibe unklar, warum derartige Zulassungen nicht in die Bestandszahlen und damit die Schwundberechnung einfließen sollten. Soweit die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Kapazität - bewerberfreundlich - von der in § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG vorgesehenen Zulassungszahl von 300 ausgegangen sei und diese um den Schwundfaktor erhöht habe, folge die Kammer dem nicht, weil das Rechenmodell der KapVO nicht von vorgesehenen Zulassungs- oder Zielzahlen ausgehe, sondern von (rechnerisch) vorhandenen Kapazitäten. Da die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren 320 bzw. 319 Studienplätze vergeben habe, stünden weitere nicht zur Verfügung. Die vorgenommene Überbuchung - ausgehend von der durch die Antragsgegnerin ermittelten Kapazität im Umfang von 4 Studienplätzen bzw. gut 1 % - bewege sich im Marginalen und gebe keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Abgesehen davon liege die von der Kammer errechnete Kapazität unter der festgesetzten Zulassungszahl, so dass selbst willkürliche Überbuchungen Rechte der Antragsteller nicht beeinträchtigen könnten. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vertritt der Antragsteller die Auffassung, im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität seien die tagesbelegten Betten des DHZB sowie des EGZB einzubeziehen. Die Antragsgegnerin habe Krankenversorgungstätigkeiten, die für die Ausbildung der Studenten erforderlich seien, auf das DHZB und das EGZB verlagert; dadurch dürfe sich die Ausbildungskapazität nicht verringern. Bei 30,070 Betten der Herzklinik und 29,7600 Betten der Geriatrie (mithin 423,4083 Betten zusammen mit der Charité) zzgl. 50 % ergebe dies 635,1124 Betten, unter Berücksichtigung des Schwundes mithin 664,2700 Studienplätze/Jahr, d.h. 332 Studienplätze für das WS 2017/18. Zumindest sei ein Sicherheitszuschlag von 15 % zur festgelegten Zulassungszahl von 316 festzulegen, was zu einer Ausbildungskapazität von 363 bzw. von 340 Studienplätzen - unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht errechneten Aufnahmekapazität von 591 Studienplätzen jährlich - führe. Dies könne die Antragsgegnerin auch bewältigen; denn zähle man die Zahlen des 1. Fachsemesters aus der Schwundstatistik zusammen, ergäbe sich bei 3.435 Zulassungen geteilt durch 10 Semester eine Zulassungszahl von 344 Studienplätzen. Hinsichtlich der Schwundberechnung verweist die Beschwerde zunächst auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. November 2017. Das Ansteigen der Studierendenzahlen innerhalb der Schwundtabellen von einem Semester auf das nächsthöhere Semester sei überproportional hoch. Es fänden Steigerungen der Zulassungszahl über die festgesetzte Kapazität hinaus statt, was unzulässig sei. Die entsprechenden Steigerungszahlen seien daher aus der Schwundstatistik herauszurechnen. Ferner seien die Überbuchungen rechtswidrig, da die Universitäten an die festgesetzten Zulassungszahlen gebunden seien. Im Übrigen spreche auch die Neufestsetzung der Studienplatzzahlen aufgrund der Änderung des Parameters von 15,5 % auf 17,1 % gemäß § 17a KapVO ab 1. Juli 2018 dafür, dass eine höhere Ausbildungskapazität als vom Verwaltungsgericht errechnet vorhanden sei. Das der Erhöhung des Parameters für die Patienteneignung zugrundeliegende Gutachten könne bereits für das Studienjahr 2017/18 Geltung beanspruchen. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich auch für das streitgegenständliche WS 2017/18 nach § 17a KapVO, und zwar in der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19. September 2017 (GVBl. S. 488). Die von der Beschwerde angeführte, am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) gilt erstmalig für das Zulassungsverfahren Wintersemester 2018/19 (s. auch Vorlage des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 19. Juni 2018 an das Abgeordnetenhaus von Berlin [https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vor-gang/verordnungen/vo18-109.pdf]), so dass der Senat keine Veranlassung sieht, etwaige der genannten Verordnung zugrundeliegende Gutachten hinsichtlich der Parameter für die Patienteneignung beizuziehen. Zur Anwendbarkeit des § 17a KapVO verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. September 2016 (- OVG 5 NC 55.16 u.a. - [Humanmedizin SS 2016], juris Rn. 8 ff.; fortgeführt durch Beschlüsse vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 u.a. - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 7 ff. und Beschlüsse vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. - [Humanmedizin SS 2017], juris Rn. 8 ff.), in dem es heißt: „Der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 eingeführte Modellstudiengang fällt nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages für die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juli 2008 (GVBl. S. 310). Er ist ein zur Erprobung eingerichteter Studiengang, für den Art. 6 Abs. 2 Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe seiner Besonderheiten erlaubt. Der Erprobungscharakter ergibt sich aus der zeitlich begrenzten Laufzeit und der Abhängigkeit seiner Fortführung von Evaluationsergebnissen (§ 41 ÄAppO). Nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung vom 8. November 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010, Nr. 71), § 17 Abs. 1 der Studienordnung vom 7. September 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015, Nr. 160) ist er für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 1 Abs. 2 StO 2015 einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Der Modellstudiengang besteht in seinem ersten Teil aus zehn Semestern (1. Studienabschnitt sechs Semester, 2. Studienabschnitt vier Semester), nach bestandenem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgt das Praktische Jahr (PJ), und im Anschluss daran schließt das Studium mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO). Vor diesem Hintergrund war es zuletzt auch seit dem Wintersemester 2013/14 bzw. für das Sommersemester 2015 nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsberechnungen § 17 Abs. 3 KapVO (eingefügt durch die 21. Verordnung vom 5. September 2013, GVBl. S. 499) bzw. § 17a KapVO (eingefügt durch die 23. Verordnung vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298) zugrunde gelegt hat. Hieran ist grundsätzlich auch bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit festzuhalten. Zwar hat der Modellstudiengang nunmehr den ersten Teil durchlaufen. Sein Erprobungscharakter währt jedoch fort, ohne dass der erste Teil des Studiengangs separat betrachtet werden müsste. Der Modellstudiengang ist für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden und die Regelstudienzeit beträgt, wie ausgeführt, 6 Jahre und 3 Monate. Dies zeigt, dass die Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs u.a. das erstmalige Durchlaufen aller Studiengangbestandteile umfassen soll, was vor dem Hintergrund, dass für die Frage der Bewährung des Modellstudiengangs dessen Gesamtcharakter und u.a. auch die Prüfungsergebnisse als „Spiegel“ des Orientierungs- und Neuordnungsprozesses des Studiengangs von Bedeutung sein können, sinnvoll ist. Zudem ist der Modellstudiengang während der 8 Jahre dauernden Erprobungszeit, auch - ggfs. beobachtet durch die zuständige Senatsverwaltung - unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmekapazität, begleitend und abschließend (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO) zu evaluieren. Diese Evaluierung des Studiengangs und die sich anschließende Auswertung, die neben dem „Wie“ des Modellstudiengangs auch das „Ob“ der Weiterführung umfasst, gilt es abzuwarten; die zwischenzeitlich durchgeführte Feldstudie der Antragsgegnerin wird im Rahmen der abschließenden Beurteilung, der Frage einer möglichen Verlängerung oder ggfs. eines Abbruchs des Modellstudiengangs und der Ermittlung der endgültigen Kapazität - unter Berücksichtigung der Zielzahl von 300 Studienplätzen pro Semester nach § 28 Abs. 2 UniMedG – zu würdigen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit keine Veranlassung für die Annahme besteht, § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) verletze das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber. Die Begriffe „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinischer Neuzugang“ sind, ebenso wie hiermit verbundene Fragen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit die von der Antragsgegnerin durchgeführte Feldstudie einen Vom-Hundert-Satz von nur 13,2 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten indiziert, wirkt sich das Festhalten des Verordnungsgebers am Parameter von 15,5 % kapazitätsfreundlich aus. In diesem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Feldstudie der Antragsgegnerin ein Indiz dafür sein dürfte, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten und ebenso für § 17 KapVO geltenden Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten. Hierfür sprechen auch die überzeugenden Hinweise in der Voruntersuchung durch die Firma Lohfert & Lohfert AS Kopenhagen vom 21. Mai 2013. Dem wird der Normgeber - ggfs. bundesweit (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV) - nachzugehen haben. Andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den vorliegenden Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer etwaigen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf Grund der personellen Ausstattung (2. Abschnitt KapVO) zu erfordern.“ 2. In Anwendung des § 17a KapVO stehen über die vergebenen 320 bzw. 319 Studienplätze hinaus keine weiteren Plätze zur Verfügung. Hinsichtlich der Kapazitätsberechnung im Einzelnen verweist der Senat zunächst - mit der Maßgabe der aus den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Semester ersichtlichen Zahlen - auf die zutreffenden Erwägungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 8 ff. BA) sowie auf seine Ausführungen in den dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschlüssen vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. - [Humanmedizin SS 2017], juris Rn. 13 ff., vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 u.a. - [Humanmedizin WS 2016/17] und vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 55.16 u.a. - [Humanmedizin SS 2016]). Wie er schon wiederholt ausgeführt hat, sind die Betten des DHZB und des EGZB nicht in die Zahl der tagesbelegten Betten miteinzubeziehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stiftung bürgerlichen Rechts „Deutsches Herzzentrum Berlin“ und die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Evangelisches Geriatriezentrum Berlin“ ausweislich des Internetauftritts dieser Einrichtungen rechtlich und organisatorisch von der Antragsgegnerin getrennt und dass personelle Überschneidungen mit der Antragsgegnerin demgegenüber unerheblich sind (hierzu vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. - [Humanmedizin SS 2017], juris Rn. 14, und vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 12). Soweit die Beschwerde moniert, dass die Antragsgegnerin bestimmte für die Ausbildung der Studenten erforderliche Krankenversorgungstätigkeiten auf das DHZB und das EGZB verlagert habe, wodurch sich die Ausbildungskapazität nicht verringern dürfe, negiert sie die entsprechende Erhöhung der Ausbildungskapazität nach § 17a Satz 2 Nr. 3 KapVO. Aufgrund dessen geht auch ihre fiktive Berechnung von 332 Studienplätzen für das streitgegenständliche Semester unter Zugrundelegung von 30,0700 tagesbelegten Betten der Herzklinik und von 29,7600 Betten der Geriatrie fehl, denn insoweit hätte es des Abzugs der vom Verwaltungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegten Lehrveranstaltungsstunden im DHZB und EGZB als außeruniversitärer Krankenanstalten bedurft. Für den von der Beschwerde alternativ geforderten Sicherheitszuschlag fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Schwundquotenberechnung auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. November 2017 verweist, entspricht dies nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, die Schwundberechnung hätte die überproportional hohe Steigerung der Zulassungszahlen bei den Semesterübergängen berücksichtigen müssen, zeigt keine konkreten Fehler bei der Berechnung der Schwundquote auf. Das für die Schwundprognose entwickelte sog. Hamburger Modell, nach dem die Schwundquote vorliegend ermittelt worden ist, ist ein lediglich rechentechnisches Verfahren, das seine Akzeptanz vornehmlich daraus gewinnt, dass es seine prognostische Aussage ohne Überlagerung durch normative Erwägungen allein an das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden knüpft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht hängt die Verwertbarkeit der Bestandszahlen deshalb nicht davon ab, ob die in der Statistik über den Stand des jeweils vorangegangenen Semesters hinausgehend erfassten Studierenden zu Recht zugelassen worden sind. Die Auffüllung höherer Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus steigert zwar die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern und führt damit zu einer Verminderung oder unter Umständen auch zum vollständigen Wegfall eines „Schwundes“, dem ansonsten durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität für Studienanfänger Rechnung zu tragen wäre. Dadurch werden die Bestandszahlen jedoch nicht unrichtig (Beschlüsse des Senats vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. - [Humanmedizin SS 2017], juris Rn. 16, und vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 - [Zahnmedizin SS 2012], juris Rn. 17 m.w.N.). Soweit die Beschwerde die Überbuchungen moniert, zeigt sie weder Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige oder gar willkürliche Überbuchung auf noch legt sie eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 u.a. - [Humanmedizin SS 2017], juris Rn. 17, vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 18.17 - [Humanmedizin WS 2016/17], juris Rn. 14, und vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 28 f., jeweils m.w.N.). Die Vergabe zusätzlicher Studienplätze stellt sich demzufolge als kapazitätsfreundlich dar (Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 u.a. - [Humanmedizin WS 2013/14], juris Rn. 20). Anhaltspunkte für eine gezielte „rechtsmissbräuchliche“ Überbuchung sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).