Beschluss
OVG 5 N 5.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0521.OVG5N5.19.00
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Leitsätze
Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit im Sinne von § 16 Abs. 1 BauO Bln richten sich u.a. nach der Art der Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück. Verträgt sich eine geplante Nutzung (hier: Zufahrt zu einem Parkplatz) nicht mit einer bereits vorhandenen, legalen Nutzung (hier: Vergnügungsstätten) auf ein und demselben Grundstück nicht, muss sie zurückstehen. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für Kraftfahrzeug-Stellplätze auf dem Gelände des ehemaligen R... in Berlin-F.... Das ca. 7 ha große Gebiet (sog. R...) liegt im unbeplanten Innenbereich. Zur R... ist das Gelände durch eine ca. 2,5 m hohe und ca. 550 m lange Ziegelsteinmauer mit mehreren Toröffnungen abgeschlossen. Auf dem Grundstück befinden sich zahlreiche ehemalige R...Bauten, wie Schuppen, Werkstätten, Wartungs-, Reparatur- und Lagerhallen und Verwaltungsgebäude, die gegenwärtig für verschiedene Zwecke genutzt werden, insbesondere für Gastronomie, Sport, Freizeit und Kultur. Ein Teil des Geländes, vor allem im östlichen Bereich, liegt brach. Im Oktober 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Herstellung eines ca. 3.150 qm großen, 158 Stellplätze umfassenden Parkplatzes auf der Fläche der ehemaligen H...südlich der D.... Die Einfahrt ist über das ca. 200 m entfernte Tor (Service-Zufahrt) zwischen L... und S..., die Ausfahrt über eine Rampe in Höhe der D... geplant. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 19. August 2011 ab: Das Vorhaben füge sich nach der Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ein. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 zurück. Mit Urteil vom 18. März 2015 hat das Verwaltungsgericht Berlin die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Es könne offen bleiben, ob dem Vorhaben die zum Prüfprogramm der Baubehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehörende Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB entgegenstehe. Der Klägerin fehle es bereits am Sachbescheidungsinteresse, weil ihr Vorhaben offensichtlich gegen die - außerhalb des Prüfprogramms liegende - Regelung in § 16 Abs. 1 BauO Bln verstoße, wonach bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken verkehrssicher sein müssten. Daran fehle es, weil die geplante Parkplatzanlage nicht ohne Gefährdung von Fußgängern erreichbar sei. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach Bauaufsichtsbehörde und Gericht im vereinfachten Genehmigungs-verfahren zwar grundsätzlich nicht befugt seien, das gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu erweitern, ausnahmsweise aber die Baugenehmigung wegen eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden könne, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sei, dass das Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften offensichtlich nicht verwirklicht werden dürfe (vgl. hierzu Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2013 - OVG 10 N 72.11 -, juris Rn. 7 ff.). Sie wendet sich vielmehr gegen die Anwendung dieser Rechtssätze auf den konkreten Fall: Es spreche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wenig dafür, dass das geplante Vorhaben gegen § 16 Abs. 1 BauO Bln und dessen Anforderungen an die Verkehrssicherheit verstoße und dass, selbst wenn ein solcher Verstoß vorläge, dieser jedenfalls nicht so offensichtlich wäre, dass das Sachbescheidungsinteresse entfallen würde, zumal selbst in diesem Fall eine legale Verwirklichung des Vorhabens nicht ausgeschlossen wäre. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung festgestellt, dass die Zufahrt zu den Parkplätzen, die einen Bestandteil des Vorhabens bilde, über die sog. Service-Zufahrt geplant sei, die sich etwa 200 m von der Parkplatzanlage entfernt befinde. Das bedeute, dass sämtliche Fahrzeuge, die auf der Anlage geparkt werden sollten, zunächst das R...-Gelände auf dieser Länge durchfahren müssten, und zwar auf der zentralen Ost-West-Durchwegung, auf der auch der Fußgängerverkehr stattfinde und die weder über gesonderte Gehwege noch über eine reguläre Straßenbeleuchtung verfüge. Dabei führe die Zufahrt dicht an diversen Vergnügungsstätten, z. B. dem Club C..., sowie an dem für Fußgänger und Radfahrer vorgesehenen Zugang in Höhe der S...vorbei. Der nicht unerhebliche Zufahrtsverkehr zum Parkplatz werde damit völlig ungeordnet durch einen zentralen Bereich des R...-Geländes geleitet, in dem sich insbesondere zu Veranstaltungszeiten - abends, nachts und am Wochenende - zahlreiche Fußgänger, z. T. bei Dunkelheit, bewegten oder aufhielten, die mit Pkw-Verkehr an dieser Stelle nicht rechneten und nicht rechnen müssten und deren Aufmerksamkeit aus naheliegenden Gründen (jüngeres Alter, größere Personengruppen, Feierlaune, Alkoholgenuss) häufig ohnehin erheblich reduziert sein werde. Gerade zu Veranstaltungszeiten und nicht etwa während der ruhigeren Vormittagszeiten, werde der große Parkplatz, davon gehe die Bauherrin in der Baubeschreibung selbst aus, auch in besonderer Weise frequentiert werden. Die daraus folgende erhebliche Gefährdung von Fußgängern springe ins Auge. Diese Feststellungen vermag die Klägerin mit ihren Einwänden, die allgemein zugänglichen Verkehrsflächen seien aufgrund der Nutzungen in der Umgebung und der Streuwirkung ihrer Beleuchtung hinreichend belichtet und bedürften keiner gesonderten Beleuchtung, und bei Privatstraßen sei eine Trennung der Verkehrsfläche in Fuß- und Fahrbahn weder notwendig noch sinnvoll, nicht substantiiert in Frage zu stellen. Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation die vom Verwaltungsgericht beschriebene besondere Gefahrenlage, die zu Abend- und Nachtzeiten besteht, wenn der Fahrzeugverkehr bei - unstreitig - nicht regulärer Straßenbeleuchtung auf Fußgänger trifft, die die nahe dem Zufahrtsweg gelegenen Vergnügungsstätten besuchen oder über das Tor in Höhe der S... das Gelände betreten. Fehlt der Zuwegung mit einer regulärer Beleuchtung, mit Gehwegen und mit einer eingefassten Fahrbahn alles, was eine Straße ausmacht, vermag die Klägerin die nach Ortsbesichtigung getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Besucher des R...-Geländes würden nicht mit Fahrzeugverkehr rechnen, nicht zu entkräften. Es mag zutreffen, dass bereits derzeit Kraftfahrzeuge das Gelände am R... befahren. Abgesehen davon, dass dies bereits derzeit eine Gefahrenlage schafft, weil schon das mit ehemaligen Bauwerken des Reichsbahnausbesserungswerkes bebaute Grundstück einen Kraftfahrzeugverkehr nicht nahelegt, würde die ca. 200 m lange Zufahrt zu einem 158 Plätze umfassenden Parkplatz über die zentrale Ost-West-Durchwegung die Gefahr offensichtlich erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass an die Verkehrssicherheit i.S. des § 16 Abs. 1 BauO Bln strenge Maßstäbe anzulegen sind. Es trifft auch zu, dass die Gefahr drohender Personen- und Sachschäden im Falle der Errichtung des geplanten Parkplatzes nicht allein von den an- und abfahrenden Kraftfahrzeugen ausginge, sondern von unachtsamen Besuchern mitverursacht würde. Es genügt indes für eine Antragsablehnung, wenn das Vorhaben die latent bestehende Gefahr erhöht. Der Hinweis der Klägerin auf eine zu breit ausgedehnte „Zweckveranlassung“ geht ins Leere. Die Anforderungen an die Verkehrssicherheit im Sinne von § 16 Abs. 1 BauO Bln richten sich u.a. nach der Art der Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück. Verträgt sich eine geplante Nutzung (Zufahrt zu einem Parkplatz) nicht mit einer bereits vorhandenen, legalen Nutzung (Vergnügungsstätten) auf ein und demselben Grundstück nicht, muss sie zurückstehen. Mit der Behauptung, der Verstoß gegen § 16 Abs. 1 BauO Bln sei nicht offensichtlich, weil er sich zwar dem Gericht, nicht aber der Baubehörde aufgedrängt habe, legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der gegenteiligen Würdigung des Verwaltungsgerichts dar, weil das Bezirksamt den Bauantrag - wenn auch aus anderen Gründen - ebenfalls abgelehnt hat und nicht verpflichtet war, weitere Versagungsgründe zu prüfen. Ernstliche Zweifel an der Annahme der Offensichtlichkeit der fehlenden Genehmigungsfähigkeit weckt schließlich das Vorbringen der Klägerin nicht, der Ortstermin am 18. März 2015 um 10.00 Uhr sei nicht geeignet gewesen, dem Gericht einen Eindruck von den Gegebenheiten auf dem Grundstück am Abend (Beleuchtung, Höhe des Verkehrsaufkommens, Verhalten der Besucher) zu vermitteln. Damit stellt sie die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht schlüssig in Frage. Dazu hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, weshalb es dem Verwaltungsgericht nicht möglich sei, von den Verhältnissen am Tage auf die Verhältnisse am Abend zu schließen, z.B. durch die Feststellung, dass keine reguläre Straßenbeleuchtung vorhanden sei, dass einige Gebäude dicht an der Zuwegung gelegen und die Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten darauf angelegt seien, ein überwiegend jugendliches feierlauniges Publikum in größeren Gruppen anzuziehen. Anders als die Klägerin meint, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aus einer vermeintlichen Möglichkeit der legalen Verwirklichung des Vorhabens. Die Klägerin nimmt auf die Gründe des oben bereits zitierten Beschlusses des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2013 Bezug, wonach der Bauherr kein schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung seines Vorhabens habe, wenn ausgeschlossen sei, dass es legal verwirklicht werden könne und dessen Verwirklichung etwa mit einer Baueinstellungsverfügung oder Beseitigungsverfügung sofort unterbunden werden müsse. Die Klägerin meint, ihr Bauvorhaben könne auch bei einem unterstellten Verstoß gegen § 16 Abs. 1 BauO Bln legal verwirklicht werden, indem die Behörde Auflagen zur Beleuchtung, zu Warnschildern, zu Fahrbahnmarkierungen, zu Nutzungszeiten oder sonstigen Verkehrsregelungen erließe. Das stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei auch durch Auflagen nicht zu erreichen, nicht ernstlich in Frage. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung allein eine Verlegung der Zufahrt oder eine kleinere Stellplatzanlage für genehmigungsfähig gehalten, diese Möglichkeiten aber als außerhalb des Prüfungsgegenstandes liegend unberücksichtigt gelassen. Damit hält die Klägerin der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur ihre eigene, abweichende Auffassung zur Genehmigungsfähigkeit entgegen, ohne die hinter der Beschlussbegründung stehende Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, dass nämlich ein verkehrssicheres Nebeneinander der sich als Fußgänger auf dem R...-Gelände aufhaltenden Besucher und der Autofahrer auf dem Weg zu den 158 geplanten Stellplätzen mit technischen Mitteln oder mittels zeitlicher Einschränkung des Betriebs nicht erreichbar ist. 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 23, m.w.N.).Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2013 - OVG 10 N 72.11 - abgewichen, indem es die Möglichkeit von „gegebenenfalls auch nachträglichen“ Auflagen nicht geprüft habe, nicht gerecht. Die Klägerin zeigt keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten, abweichenden abstrakten Rechtssatz auf. Der Satz „Das Sachbescheidungsinteresse des Bauherrn besteht nur, wenn ausgeschlossen ist, dass das Vorhaben illegal verwirklicht werden kann“ findet sich in dem angefochtenen Urteil weder wörtlich noch sinngemäß. 3. Schließlich legt die Klägerin keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt einen Mangel bei der Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO: Das Verwaltungsgericht hätte sich auf der Grundlage seiner Rechtsansicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Dem Verwaltungsgericht habe sich das Beweismittel der Inaugenscheinnahme des Vorhabengebiets zu einem Termin während der abendlichen Veranstaltungszeiten aufdrängen müssen; zumindest aber hätte es den Beklagten zu Ermittlungen oder zu Vortrag in diese Richtung veranlassen müssen. Diese Rügen greifen nicht durch. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Weder hat sie in der mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich vertreten, durch die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, noch legt sie ausreichend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht eine solche hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin übersieht, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zur Gefahrensituation auf die Erkenntnisse des Ortstermins (keine reguläre Straßenbeleuchtung, keine Gehwege) und des Lageplans (Art und Lage der Veranstaltungsorte) sowie auf die allgemein bekannten Verhältnisse auf dem R...-Gelände (Touristenanziehungspunkt, feierfreudiges Publikum) gestützt hat und daraus Schlüsse auf die Verhältnisse zur Abend- und Nachtzeit ziehen konnte. Welche - anderen - Erkenntnisse zur Gefahrenlage das Verwaltungsgericht bei einer Ortsbegehung zur Abendzeit hätte gewinnen sollen, erläutert die Klägerin nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).