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Beschluss

OVG 5 N 22.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0710.OVG5N22.17.00
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Leitsätze
1. Die Feststellungs- und Darlegungslast hinsichtlich der Gefahrenlage nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG trifft die Meldebehörde. Liegen danach - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für einen Gefahrenausschluss vor, obliegt es dem betroffen Bürger dies im Rahmen seines normierten Anhörungsrechts in Frage zu stellen.(Rn.5) 2. Es ist nicht geboten, die Erteilung der Melderegisterauskunft von einem berechtigten Interesse des Auskunftsersuchenden abhängig zu machen, wenn eine Auskunftssperre der Erteilung nicht entgegensteht.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellungs- und Darlegungslast hinsichtlich der Gefahrenlage nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG trifft die Meldebehörde. Liegen danach - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für einen Gefahrenausschluss vor, obliegt es dem betroffen Bürger dies im Rahmen seines normierten Anhörungsrechts in Frage zu stellen.(Rn.5) 2. Es ist nicht geboten, die Erteilung der Melderegisterauskunft von einem berechtigten Interesse des Auskunftsersuchenden abhängig zu machen, wenn eine Auskunftssperre der Erteilung nicht entgegensteht.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger, für den wegen einer Gefährdungssituation aus dem Bereich der Schwerstkriminalität unter Angehörigen verschiedener einflussreicher türkisch-arabischer Einwandererfamilien eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist, wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2017, mit dem seine auf Unterlassung einer Melderegisterauskunft des Beklagten an einen Dritten gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Erteilung der Auskunft §§ 44 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz - BMG - sei. Danach dürfe die Meldebehörde unter den - hier gegebenen - weiteren Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 BMG auf Antrag unter anderem die derzeitige Anschrift zu einer bestimmten Person mitteilen. In den Fällen einer eingetragenen Auskunftssperre sei eine Melderegisterauskunft jedoch dann unzulässig, wenn nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen nicht ausgeschlossen werden könne. Zu Recht sei der Beklagte nach Anhörung des Klägers davon ausgegangen, dass eine solche Gefährdung für den Kläger ausgeschlossen sei und die Auskunft daher erteilt werden könne. Der Antrag des Dritten auf Erteilung einer Melderegisterauskunft diene ausschließlich der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche und stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Gefährdungssituation, die den Anlass der Auskunftssperre bilde. Auch der Kläger selbst habe keine solche Verbindung hergestellt. Der Einwand des Klägers, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche „vollumfänglich Sinn und Zweck“ der in § 51 Abs. 1 BMG geregelten Auskunftssperre, weil sie dazu führe, dass ein als Inkassounternehmer oder Gläubiger auftretender Auskunftsersuchender zur Erlangung einer Melderegisterauskunft lediglich anspruchsbegründende Sachverhalte behaupten müsse und dem schutzwürdigen Kläger unter gesetzeswidriger Verschiebung der Darlegungslast auferlegt werde, konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung aufzuzeigen, verfängt nicht. Eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG stellt, wie Abs. 2 der Vorschrift zeigt, kein „unüberwindliches Hindernis“ für die Erteilung einer Auskunft dar. Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, hat die Meldebehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG zu prüfen, ob dem Betroffenen aus der begehrten Auskunft eine der in § 51 Abs. 1 BMG genannten Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange erwachsen könnte. Kann nach Anhörung des Betroffenen das Vorliegen einer Gefahr für die genannten hochrangigen Rechtsgüter ausgeschlossen werden, steht § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG einer Auskunftserteilung nicht entgegen. Mit Blick darauf, dass das hier in Rede stehende Auskunftsbegehren der S… der Verfolgung und Durchsetzung im Einzelnen bezeichneter und durch die Kopie eines Vollstreckungsbescheides belegter kaufvertraglicher Forderungen der E… nebst Kosten in Höhe von 10.409,49 EUR gegen den Kläger dient, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Gefahr im vorgenannten Sinne für den Kläger ausgeschlossen ist und die Auskunft erteilt werden kann, weil ein Zusammenhang des Auskunftsbegehrens mit dem der Auskunftssperre zu Grunde liegenden Gefährdungssachverhalt nicht erkennbar ist und auch der Kläger selbst eine derartige Verbindung nicht hergestellt hat, nicht zu beanstanden. Die verwaltungsgerichtliche Würdigung, derzufolge eine Gefahr für den Kläger durch die Auskunftserteilung nicht zu besorgen ist, beruht auf konkreten Anhaltspunkten, die der Kläger nicht durch die bloße spekulative Behauptung eines vorgeschobenen anspruchsbegründenden Sachverhalts in Zweifel zu ziehen vermag. Mit dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis geht auch keine gesetzeswidrige Verschiebung der Darlegungslast auf den Kläger einher. Die Feststellungs- und Darlegungslast hinsichtlich der Gefahrenlage nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG trifft die Meldebehörde. Liegen danach - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für einen Gefahrenausschluss vor, obliegt es dem Kläger, dies im Rahmen seines normierten Anhörungsrechts in Frage zu stellen. Das gelingt ihm hier nicht. Sein Einwand, dass „gerade Aspekte wie 13 Jahre zurückliegende Meldeadressen bei Personen oder geschäftliche Beziehungen zu Unternehmenshüllen regelmäßig nicht erinnerlich“ seien und er gegenüber „einer für die Geheimhaltung unsensiblen Behörde“ keine Auskünfte dazu erteilen könne, „in welchen Zusammenhängen er vor Jahren persönlich und geschäftlich aktiv war“, zeigt keine Umstände auf, die einen konkreten Zusammenhang der begehrten Auskunft mit der Gefährdungssituation, die den Anlass der Auskunftssperre bildet, begründen könnte. Steht nach alldem die Auskunftssperre der begehrten Melderegisterauskunft nicht entgegen, ist es, anders als der Kläger meint, nicht geboten, deren Erteilung von einem berechtigten Interesse des Auskunftsersuchenden abhängig zu machen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es angesichts des Wortlauts und der Systematik der § 51 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 BMG für eine einfache Melderegisterauskunft trotz der Auskunftssperre bei einer auszuschließenden Gefahr für den Betroffenen keines berechtigten Interesses des Auskunftsersuchenden bedürfe. Dem tritt der Kläger nicht substanziiert entgegen. Soweit er moniert, dass bei dieser Sichtweise des Verwaltungsgerichts die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienende Auskunftssperre damit jeglicher Funktion „beraubt“ werde und „für die Personen, für die eine Auskunftssperre erlassen wurde, letzten Endes die gleiche Sicherung vor dem Melderegisterdatenzugriff besteh[t], wie für jeden anderen von einer Melderegisteranfrage betroffenen Bürger“, übersieht er, dass nach der gesetzgeberischen Wertung in § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG der Kläger wegen der auszuschließenden Gefährdung hier eines Schutzes durch die Auskunftssperre nicht bedarf und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Erteilung einer Auskunft gerade im Interesse von Gläubigern und Inkassounternehmen ermöglicht werden soll. Insoweit ist es entgegen der Auffassung des Klägers unbedenklich, ihn bezüglich der begehrten Melderegisterauskunft wie jeden anderen von einer Melderegisteranfrage betroffenen Bürger zu behandeln und ihn hinsichtlich einer etwaigen missbräuchlichen Speicherung und Weitergabe seiner Daten durch den Auskunftsersuchenden an Dritte auf die bußgeldbewehrte Zweckbindung der Melderegisterauskunft gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 13 i.v.m. § 47 Abs. 1 BMG zu verweisen sowie das hier in Rede stehende, nicht zurückgezogene Auskunftsersuchen aus dem Jahr 2015 trotz des Zeitablaufs als erfüllungswürdig anzusehen. 2. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung darin sieht, dass „Gefahr für Leib und Leben für alle durch eine entsprechende ausführlich begründete Melderegistersperre geschützten Personen“ bestünde, wenn „die rechtliche Situation so wie hier seitens des Verwaltungsgerichts geschildert“ wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht zutrifft und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vielmehr auf einer einzelfallbezogenen Subsumtion beruht, sodass es der Durchführung eines Berufungsverfahren im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts nicht bedarf. Zudem fehlt es an der Darlegung einer fallübergreifenden Bedeutung, die nicht schon darin gesehen werden kann, dass es „erkennbar keine relevanten Entscheidungen im Hinblick auf die jetzt geltenden Regelungen des Bundesmeldegesetzes gibt, die den Umgang mit Melderegistersperre nach neuem Recht regeln“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).