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Beschluss

OVG 5 N 8.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0801.OVG5N8.19.00
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Leitsätze
1. Nicht jede abstrakte Gefahr eines Diebstahls kann die Anwesenheit des Betriebsinhabers auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und damit die Zulassung einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet rechtfertigen.(Rn.11) 2. Kleinteilige wetteranfällige Kleinkraftwindräder- und Solaranlagen erfordern kein Betriebsleiterwohnhaus.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Mai 2015 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht jede abstrakte Gefahr eines Diebstahls kann die Anwesenheit des Betriebsinhabers auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und damit die Zulassung einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet rechtfertigen.(Rn.11) 2. Kleinteilige wetteranfällige Kleinkraftwindräder- und Solaranlagen erfordern kein Betriebsleiterwohnhaus.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Mai 2015 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm die baurechtliche Genehmigung für die Umnutzung von Flugvorbereitungsräumen in dem auf seinem Grundstück A... in W... befindlichen Flugzeugbunker (Shelter 4) zu einer Wohnung zu erteilen. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die darauf gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Zu Recht zieht der Kläger die Grundannahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, dass wegen der Ausweisung seines Grundstücks als Gewerbegebiet im Bebauungsplan „G...“ der beigeladenen Stadt W... vom 30. August 2006 eine Wohnnutzung allenfalls im Wege der Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (a) oder im Wege der Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB (b) zugelassen werden könnte. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zeigt der Kläger nicht auf, soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verneint hat. Unstrittig ist, dass das Vorhaben des Klägers nicht nur durch die Nutzungsart des Wohnens, sondern auf der Grundlage des Bebauungsplanes auch durch die Eigenschaft als Betriebswohnung bestimmt wird, und dass der Bauantrag demzufolge Darstellungen des Gewerbebetriebes, dem die Betriebswohnung zugeordnet sein soll, enthalten muss. Das Verwaltungsgericht hat sodann festgestellt, dass als Gewerbebetrieb, dem die Wohnung funktional zugeordnet werden könnte, allenfalls der Vorführbetrieb von vier Kleinkraftwindrädern als Beratungs- und Verkaufsmuster in Betracht komme, wie er sich aus der der M... aus A..., deren Geschäftsführer der Kläger sei, erteilten Baugenehmigung vom 28. September 2009 ergebe. Ausweislich der beigefügten Planskizze sollten sich jeweils ein Kleinkraftwindrad auf der Shelterhalle, zwei auf der westlich gelegenen Splitterbox und eines westlich des zuvor genannten Standorts befinden. In einer Nebenbestimmung sei ausgeführt, dass der Betrieb der Anlagen nur kurzfristig (ca. eine Stunde) zu Vorführzwecken erfolgen dürfe. Vorführungen dürften nicht in der Zeit von eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang durchgeführt werden und die Gesamthöhe der Anlage auf dem Shelter dürfe 25 m über der Höhe der Rollbahn nicht überschreiten. Die Wohnung könne nicht als Betriebswohnung anerkannt werden, weil das Wohnen des Klägers mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes nicht aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sei. Denn die betrieblichen Anforderungen, die sich insoweit auch nach dem klägerischen Vorbringen auf ein - der Genehmigung zufolge auf eine Stunde beschränktes - Vorführen der Anlagen und etwaige Messungen beschränkten, seien zu normalen Arbeitszeiten zu bewältigen. Dass Arbeiten an den vier Rädern nachts und in Dunkelheit zu verrichten seien, sei ebenso wenig ersichtlich oder vorgetragen wie eine sich nur aus der Abgelegenheit des Vorhabengrundstücks ergebenden, besonderen Diebstahlsgefahr, der im Übrigen durch technische Überwachungsmaßnahmen oder Sicherheitsdienste begegnet werden könne. Doch auch selbst wenn gelegentlich im Rahmen von Interessentengesprächen oder Messungen abendlicher Aufenthalt erforderlich sein sollte, rechtfertige auch dies keine Betriebswohnung. Denn es sei nicht zu erkennen, dass eine spätere Rückkehr in eine separate Wohnung betrieblich von Nachteil wäre, entspreche dies doch dem Alltag vieler Betriebsinhaber. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, dem Verwaltungsgericht sei eine „Alternativplanung“ verwehrt, nach der von ihm als Betriebsinhaber zu verantwortenden Organisation des Betriebes und seiner Abläufe sei der Aufenthalt aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll, verfängt nicht. Bezüglich des Beurteilungsmaßstabes für die funktionelle Zuordnung einer Betriebsinhaberwohnung zum Betrieb hat sich das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Danach muss das Wohnen des Betriebsinhabers auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 50.80 -, juris Rn. 17). Dafür reicht es aus, dass vernünftige, auf den konkreten Betrieb bezogene Gründe vorliegen, die eine Wohnung auf dem Betriebsgrundstück als notwendig erscheinen lassen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1999 - BVerwG 4 B 46.99 -, juris Rn. 6). Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht keine „Alternativplanung“ vorgenommen. Es hat sich vielmehr mit den vom Kläger vorgetragenen betrieblichen Gründen für ein Wohnen des Betriebsinhabers auf dem Betriebsgrundstück befasst und sie nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und nach einer Ortsbesichtigung als nicht tragfähig gewertet. Dem hält der Kläger lediglich seine - abweichende - Bewertung der tatsächlichen Umstände entgegen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 -). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2010, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5). Das Zulassungsvorbringen vermag bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung nicht schlüssig in Frage zu stellen. Dass das Ausgangsgericht mit seiner Begründung die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte, zeigt der Kläger nicht auf. Seine Behauptung, es fänden mit Kunden „aus ganz Europa“ regelmäßig kurzfristig vereinbarte Besuche auch in den Abendstunden statt, bei denen die Erläuterung der Windräder nicht von der Nutzung der Demonstrationswindräder zu den zugelassenen Zeiten abhänge, vermag das Argument nicht zu entkräften, dass eine spätere Rückkehr in eine separate Wohnung betrieblich nicht von Nachteil wäre, entspräche dies doch dem Alltag vieler Betriebsinhaber. Unsubstantiiert bleibt die Behauptung des Klägers, es sei bereits zu Diebstählen bei den außerhalb des Shelters gelagerten Solaranlagen gekommen. Belege dafür hat er weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren beigebracht. Dass nicht jede abstrakte Gefahr eines Diebstahls die Anwesenheit des Betriebsinhabers auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und damit die Zulassung einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet rechtfertigen kann, räumt auch der Kläger ein. Seine Annahme als wahr unterstellt, dass zu dem genehmigten Gewerbebetrieb auch Solaranlagen gehören, ist doch die weitere Behauptung, diese Solar-Warmwasserbereiter mit einem Fassungsvermögen von 160 Litern seien ebenso wie die genehmigten Kleinkraftwindräder mit einer Höhe zwischen 9 m und 18 m und einem Durchmesser der Rotorblätter zwischen 3,20 m und 10 m „naturgemäß leichte Beute“ für Diebe, auch unter Berücksichtigung der einsamen Lage des Betriebsgrundstücks nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso inhaltsleer ist die Behauptung, der Kläger müsse jederzeit „vor Ort“ sein, um bei starkem Wind oder Hagel die Windräder ggf. „aus dem Wind“ zu drehen oder die Solaranlagen abzudecken. Hier fehlt es an einer Darlegung, dass die geschilderten Wetterereignisse Schutzmaßnahmen der beschriebenen Art notwendig machen und weshalb ggf. eine „längere Anfahrt“ erforderlich wäre, würde der Kläger seinen Wohnsitz in einem Wohngebiet in der Nähe seines Gewerbebetriebes nehmen. Da das Vorhaben nicht nur durch die Nutzungsart des Wohnens, sondern auf der Grundlage des Bebauungsplanes auch durch die Eigenschaft als Betriebswohnung bestimmt wird, muss der Bauantrag für eine solche Wohnung Darstellungen des Gewerbebetriebes, dem die Betriebswohnung zugeordnet sein solle, enthalten. Der Kläger hat nicht dargetan, dass als Gewerbebetrieb, dem die Wohnung zugeordnet werden könnte, etwas anderes in Betracht kommt als die unter dem 28. September 2009 genehmigte Errichtung und der Betrieb von vier Kleinkraftwindrädern als Beratungs- und Verkaufsmuster auf Freiflächen auf und neben der Shelterhalle. Insbesondere kann er aus der unter dem 20. November 2012 erteilten Genehmigung für eine „Nutzungsänderung von Teilflächen der Shelterhalle zu gewerblichen Zwecken (Büro-. Ausstellungs-, und Lagerfläche)“ mit einer genehmigten Nutzfläche von 745,33 qm nichts für sich herleiten. Dies gilt schon deshalb, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Änderung des Bezugsobjekts für die beantragte Betriebswohnung eine Änderung des Bauantrags zur Folge hat und es insoweit an einer Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über den geänderten Bauantrag und der Durchführung eines Vorverfahrens fehlt. Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass die Änderung des Bezugsobjekts an der Beurteilung der Betriebswohnung als nicht objektiv sinnvoll für den Betrieb etwas ändert. Der Kläger bringt bezüglich der Betriebserweiterung keine anderen Einwände gegen das angegriffene Urteil vor als bezüglich des bloßen Vorführbetriebs der vier Kleinkraftwindräder, zumal er ohnehin die Auffassung vertritt, dass sich durch die Baugenehmigung vom 20. November 2012 an Art und Umfang seines Gewerbebetriebs nichts geändert habe. b) Ebenfalls zu Recht unbeanstandet lässt der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass seine luftsportliche Betätigung eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für eine Betriebswohnung nicht begründen könne, weil es sich insoweit nicht um eine gewerbliche Nutzung handele. Die Einwände des Klägers gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ebenfalls nicht vorlägen, überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht, wonach die Zulassung einer Wohnnutzung die Grundzüge der Planung berühren und damit eine Negativvoraussetzung erfüllen würde, die für alle drei Tatbestände des § 31 Abs. 2 BauGB gälte, sorgfältig begründet. Es hat den Vortrag des Klägers, dass er Mitglied des Luftsportvereins e.V. W... sei, mehrere Flugzeuge des Vereins in seiner Shelterhalle abgestellt seien und dass seine Anwesenheit bei der Flugbereitschaft, beim Abstellen der Flugzeuge nach dem Flug und wegen mehrerer Einbruchsversuche ganztägig über die gesamte Woche erforderlich sei, gewürdigt. Es hat festgestellt, das Vorhaben weiche von den Festsetzungen, die für die Planung der Beigeladenen tragend gewesen seien, aus Gründen ab, die in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle in Betracht kämen und zu neuen Nutzungskonflikten führen würden. Zwar seien in einem Gewerbegebiet Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig und auch hier nicht ausgeschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans heiße es insofern mit Blick auf die frühere Nutzung des Areals und die Nähe zum angrenzenden Flugplatz, dass eine sichere Möglichkeit für die Unterstellung und Wartung von Luftfahrzeugen geschaffen werden solle. Darüber hinaus lasse der Bebauungsplan auch ausnahmsweise eine Wohnnutzung i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu, die aber nur für Gewerbebetriebe gelte. Eine Ausweitung dieser ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung auf Anlagen für sportliche Zwecke würde dazu führen, dass eine vom Normgeber als nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise als gewerbegebietsverträglich erachtete Nutzung auf andere festgesetzte Nutzungsarten ausgedehnt würde. Dem hält der Kläger - außer den unsachlichen Einwänden, die Annahmen des Verwaltungsgerichts seien „unbegründet“, es habe eine Überprüfung der Umstände des Einzelfalls unterlassen - entgegen, seinem Vorhaben gehe die vom Verwaltungsgericht angenommene „negative Vorbildwirkung“ ab. Das überzeugt nicht. Zunächst geht der Kläger von der unzutreffenden Annahme aus, die Beigeladene habe Wohnen im Gewerbegebiet „S...“ im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung grundsätzlich für zulässig erachtet. Die Systematik der §§ 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine andere: Danach kann die Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahme vom Ausschluss der Wohnnutzung im Einvernehmen mit der Gemeinde nur im Falle von Betriebswohnungen zulassen. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind zwar gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Bestandteil des festgesetzten Baugebiets und damit Teil der den Gebietscharakter prägenden Nutzungen und deshalb vom Planungswillen der Gemeinde umfasst. Gleichwohl erfordert die Zulassung einer Betriebswohnung eine vom Einvernehmen der Gemeinde abhängige Einzelfallentscheidung. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht die Auffassung vertreten, der Ausnahmecharakter der Wohnnutzung für Gewerbezwecke schließe die Erteilung einer Befreiung von vornherein aus. Es hat vielmehr im Einklang mit Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen in § 31 BauGB angenommen, zur Wahrung des so geprägten Gebietscharakters sei es erforderlich, dass ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Baugebiet die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Kläger stellt im Übrigen selbst nicht in Frage, dass von den Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, jedenfalls nicht aus Gründen abgewichen werden darf, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellen würden. Er hält dem nur entgegen, dass die Erteilung einer Befreiung in Einzelfällen, in denen ein objektives Bedürfnis bestehe, in der Shelterhalle abgestellte Flugzeuge des Flugsportvereins W... e.V. auch in den Abend- und Nachtstunden zu sichern und den Betrieb auf dem Flugplatz auch im Übrigen sicherzustellen, dem planerischen Grundkonzept nicht widerspreche. Das blendet die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts aus, dass das Ziel der Beigeladenen, die massiven Shelter als sichere Unterstellmöglichkeit zu nutzen, unterlaufen würde, wenn der jeweilige Sheltereigentümer mit dem Argument, die Wohnnutzung mache das Abstellen noch sicherer, eine solche genehmigt bekäme. Es bestünde dann die Gefahr, dass dies in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle in Betracht käme. Ähnliches gelte hinsichtlich der Abwicklung von Starts und Landungen. Denn tragendes Ziel der Planung der Beigeladenen sei es, unter Nutzung des funktionierenden Betriebs auf dem angrenzenden Landeplatz ein Gewerbegebiet insbesondere für flugsportaffine Gewerbe und Dienstleistungen zu entwickeln. Die Einräumung eines Wohnrechts für ein Mitglied eines der den Sonderlandeplatz nutzenden Vereine zur Unterstützung sporadischer Flüge würde Begehrlichkeiten anderer Vereine wecken, die zu einer unerwünschten Schwerpunktverschiebung und gegebenenfalls der Notwendigkeit von Umplanungen führen könnten. Denn gerade mit Blick auf für weitere Gebäude vorgesehene Baufelder bestünden insoweit fast unbegrenzte Möglichkeiten. Mit dieser entscheidungstragenden Argumentation setzt sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht auseinander. Sein Gedanke, die „negative Vorbildwirkung“ einer Zulassung in seinem Fall könne ausgeschlossen werden, indem die Wohnnutzung unter die Bedingung entsprechender luftsportlicher Aktivitäten gestellt werde, hilft nicht weiter. Denn der Kläger lässt offen, mit welcher Begründung ihm eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für eine luftsportbezogene Wohnnutzung erteilt werden sollte, zugleich aber anderen gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzern der übrigen Shelter Gleiches zu versagen wäre, um die „negative Vorbildwirkung“ auszuschließen. Dass die Beigeladene am 1. Februar 2011 ihr Einvernehmen zu dem Wohnvorhaben des Klägers erteilt hat, führt nicht weiter, weil der Objektplaner des Klägers erstmals mit Schreiben vom 24. Juni 2011 um die Beteiligung der Gemeinde zu dem zugleich gestellten Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gebeten und die Beigeladene daraufhin ihr Einvernehmen unter dem 14. Juli 2011 verweigert hat. Davon, dass die beabsichtigte Wohnnutzung deshalb mit dem bauplanerischen Willen der Beigeladenen im Einklang stehe, kann also keine Rede sein. 2. Schließlich legt der Kläger keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem er keine hinreichende Gelegenheit zur Einsicht in vom Verwaltungsgericht beigezogene Unterlagen erhalten habe. Das trifft nicht zu, weil der anwaltlich vertretene Kläger in der Ausgangsinstanz nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt hat, sich Gehör zu verschaffen. In der Ladung des Bevollmächtigten der beigeladenen Stadt W... zum Termin zur mündlichen Verhandlung am Donnerstag, dem 7. Mai 2015, „Treffpunkt: Vor dem Grundstück A...“ hatte das Verwaltungsgericht um Einreichung des Entstehungsvorgangs sowie des Bebauungsplans selbst im Original bis zum 27. April 2015 gebeten, und in der Ladung des Beklagten um die Einreichung des Verwaltungsvorgangs zur Genehmigung vom 20. November 2012 betreffend die Nutzungsänderung von Teilflächen der Shelterhalle zu gewerblichen Zwecken bis zum 20. März 2015. Der Aufstellungsvorgang mit Satzung ist am 27. April 2015 bei Gericht eingegangen, was das Verwaltungsgericht den übrigen Verfahrensbeteiligten mit am 27. April 2015 abgesandten Schreiben zur Kenntnis gegeben hat. Im Termin am 7. Mai 2015 auf dem Grundstück des Klägers hat der Beklagte den Verwaltungsvorgang zur Genehmigung vom 20. November 2012 betreffend die Nutzungsänderung von Teilflächen der Shelterhalle zu gewerblichen Zwecken überreicht. Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Klägers zu Protokoll erklärt, er gebe zu bedenken, dass er gegebenenfalls nicht sämtliche dem Gericht zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgänge gesehen habe. Das Angebot des Gerichts, jetzt die Gelegenheit zu ergreifen, dieses nachzuholen, hat er mit der Begründung ausgeschlagen, dafür wegen anderer Termine keine Zeit zu haben; auch sehe er „im Moment hier“ keine Möglichkeit diese Akteneinsicht ordnungsgemäß durchzuführen. Anschließend hat der Klägerbevollmächtigte den angekündigten Sachantrag gestellt. Das Gericht hat sodann die Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, dem 12. Mai 2015, im Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) beschlossen und die mündliche Verhandlung geschlossen. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, hat der Kläger die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben. Das Gericht habe Schriftsätze vom 27. April 2015 und 5. Mai 2015 ohne die dort angeführten Anlagen an ihn gesandt ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem seien aufgrund nicht bekannter Korrespondenz zwischen Gericht und Beklagtem noch im Termin Verwaltungsvorgänge überreicht worden. Das Angebot des Gerichts der Akteneinsicht im Verhandlungstermin sei angesichts der Umstände „vor Ort“ ungenügend gewesen. Das Urteil ist am 12. Mai 2015 an Gerichtsstelle in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten verkündet worden. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger die Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs. Das Angebot, die Gerichtsakten „im Stehen“ auf einer unbefestigten Wiese hinter dem Grundstück des Klägers vorzunehmen, sei offensichtlich untauglich gewesen. Er habe die Rüge der unzureichenden Gelegenheit zur Akteneinsicht bereits im Termin erhoben. Außerdem seien offenbar Unterlagen und sonstige Schriftstücke zwischen den übrigen Prozessbeteiligten und dem Gericht ausgetauscht worden, von denen dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis gegeben worden sei. Auf diesen Verfahrensverstößen könne das Urteil beruhen. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können. Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 36). Dies gilt auch für das Recht auf Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 100 VwGO. Dieses ist sowohl Ausfluss des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch Ausdruck eines das gesamte Prozessrecht beherrschenden Grundsatzes, dass die Beteiligten alle tatsächlichen Grundlagen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, vorher kennen sollen und zur Kenntnis nehmen dürfen. § 100 VwGO dient damit auch der Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1968 - BVerwG IV C 235.65 -, juris Rn. 22). Die Akteneinsicht erstreckt sich auf die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Akten, d.h. auf alle schriftlichen Unterlagen, die zu dem vom Gericht im Rahmen des konkreten Rechtsstreits zu würdigenden Prozessstoff gehören und bezüglich derer die Beteiligten das Recht zur Stellungnahme haben. Darauf, ob das Gericht selbst die Unterlagen für entscheidungserheblich erachtet, kommt es nicht an (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2018 - BVerwG 9 B 26.18 -, juris Rn. 16). Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei gehandelt hat, indem es dem Bevollmächtigten des Klägers keine Mitteilung von den Aktenanforderungen gemacht, ihn erst wenige Tage vor dem Verhandlungstermin vom Eingang der Akten in Kenntnis gesetzt, im Verhandlungstermin weitere Verwaltungsvorgänge entgegengenommen hat und ein Angebot zur Akteneinsicht „vor Ort“ gemacht hat. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht alle verfahrensrechtlich eröffneten und ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgenutzt, sich schon beim Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B 62.03 -, juris Rn. 13). Der Kläger hatte bereits zwei Tage vor dem Verhandlungstermin Kenntnis vom Eingang eines Teils der nachträglich angeforderten Verwaltungs- und Entstehungsvorgänge sowie der Satzung. Es mag offen bleiben, ob dem Klägerbevollmächtigten mit Kanzleisitz in S... eine Akteneinsicht an Gerichtsstelle in der bis zum Verhandlungstermin verbliebenen kurzen Zeit zumutbar war. Jedenfalls aber hätte er per Fax eine Terminsverlegung zwecks Akteneinsicht und anschließender Stellungnahme beantragen können und müssen, um sich insoweit Gehör zu verschaffen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hätte der Klägerbevollmächtigte hilfsweise neben dem Sachantrag einen Antrag auf Vertagung zwecks Akteneinsicht und Stellungnahme stellen können und müssen, nachdem dem Gericht im Termin weitere Unterlagen überreicht worden sind und er die Akteneinsicht „vor Ort“ als nicht ordnungsgemäß durchführbar erkannt hat. Da er dies unterlassen und nur den Sachantrag gestellt hat, konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Kläger von seinem Akteneinsichtsrecht und von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch machen wollte. Schließlich hätte dem Kläger auch nach Ende des Verhandlungstermins bis zum Verkündungstermin genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um an Gerichtsstelle die Akten einzusehen und dann ggf. einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu stellen und zu begründen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zwar grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Das Ermessen kann sich aber im Hinblick auf die Notwendigkeit, rechtliches Gehör zu gewähren, oder mit Rücksicht auf die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, im Einzelfall dahingehend verdichten, dass nur die Wiedereröffnung sachgerecht ist. Auch diese Möglichkeit der Gehörsverschaffung hat der Kläger nicht genutzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, aus denen dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen wären, sind nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).