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Beschluss

OVG 5 S 37.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0512.OVG5S37.19.00
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Leitsätze
1. Der Hochschule ist es im Rahmen ihrer Satzungsautonomie (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG) überlassen, die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für konsekutive Masterstudiengänge durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf, vorzunehmen.(Rn.3) 2. Dass der Zugang zu wissenschaftlich ausgerichteten Berufen oder für eine Ausbildung zu den im Psychotherapeutengesetz genannten Berufen nur bei erfolgreichem Absolvieren eines Masterstudiums eröffnet ist, ändert nichts daran, dass bereits der vorausgehende Bachelorabschluss die unmittelbare Berufsaufnahme in den übrigen Berufsfeldern (so etwa Tätigkeiten im Personalwesen, Gesundheitserziehung, Schulwesen, Beratungstätigkeiten im Erziehungs- und klinisch-psychologischen sowie arbeitspsychologischen Bereich und im Bereich von Umfrage und der Marktforschung nach erfolgreichem Abschluss des Monobachelorstudiengangs Psychologie ermöglicht, und damit die vom Berliner Hochschulgesetzgeber in § 23 BerlHG getroffene Unterscheidung zwischen einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss trägt.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hochschule ist es im Rahmen ihrer Satzungsautonomie (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG) überlassen, die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für konsekutive Masterstudiengänge durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf, vorzunehmen.(Rn.3) 2. Dass der Zugang zu wissenschaftlich ausgerichteten Berufen oder für eine Ausbildung zu den im Psychotherapeutengesetz genannten Berufen nur bei erfolgreichem Absolvieren eines Masterstudiums eröffnet ist, ändert nichts daran, dass bereits der vorausgehende Bachelorabschluss die unmittelbare Berufsaufnahme in den übrigen Berufsfeldern (so etwa Tätigkeiten im Personalwesen, Gesundheitserziehung, Schulwesen, Beratungstätigkeiten im Erziehungs- und klinisch-psychologischen sowie arbeitspsychologischen Bereich und im Bereich von Umfrage und der Marktforschung nach erfolgreichem Abschluss des Monobachelorstudiengangs Psychologie ermöglicht, und damit die vom Berliner Hochschulgesetzgeber in § 23 BerlHG getroffene Unterscheidung zwischen einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss trägt.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem Wintersemester 2019/2020 vorläufig zum Studium im konsekutiven Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester zuzulassen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem am 21. August 2019 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Zulassung auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine Ausschlussfrist entgegenstehe. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU) müssten Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in Studiengängen, die nicht Studiengänge mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, sondern - wie hier - das übrige Studienangebot beträfen, bis zum Ende des zweiten auf den Ablauf der Bewerbungsfrist für das jeweilige Studienangebot folgenden Monats bei der für Immatrikulation und Registrierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Das sei vorliegend der 31. Juli 2019 gewesen, weil die Bewerbungs- und Antragsfrist ausweislich der auf dem Internetportal der Antragsgegnerin unter dem Stichwort „Akademische Fristen und Termine“ aufzurufenden Übersicht für das Akademische Jahr 2019/2020 für Master of Arts/Science Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung am 31. Mai 2019 geendet habe. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestünden keine Bedenken. Im Rahmen ihrer Satzungsautonomie stehe es der Antragsgegnerin frei, losgelöst von der lediglich für Studiengänge mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (vgl. § 1 BerlHZVO) geltenden Fristenregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO eigene Ausschlussfristen für Masterstudiengänge zu bestimmen. Diese Regelung stelle sicher, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt prüfen könne, und stelle keine überzogenen Anforderungen an die Bewerber. Mit ihrem Einwand, dass die Satzungsautonomie der Antragsgegnerin keine ausreichende Grundlage zur Bestimmung eigener Ausschlussfristen für Masterstudiengänge darstelle und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl verletze, dringt die Beschwerde nicht durch. Die ZSP-HU stützt sich ausweislich ihrer Präambel u.a. auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 6 BerlHZG (außer Kraft seit dem 30. November 2019), die eine tragfähige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die von der Beschwerde in Frage gestellte Regelung darstellen. Danach ist es der Hochschule im Rahmen ihrer Satzungsautonomie (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG) überlassen, die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für konsekutive Masterstudiengänge durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf, vorzunehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BerlHZG). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Antragsgegnerin mit dem Erlass der in Rede stehenden Fristenregelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ZSP-HU (vgl. zur Bestätigung der ZSP-HU durch die zuständige Senatsverwaltung Amtliche Mitteilungsblätter der Antragsgegnerin vom 30. April 2013, Nr. 15/2013, und vom 1. Mai 2019, Nr. 26/2019) Gebrauch gemacht. Anders als die Beschwerde meint, erforderte die Ausschlussfrist keine Normierung durch ein formelles Gesetz. Der parlamentarische Gesetzgeber ist im Hochschulrecht wie generell auf Grund des verfassungsrechtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3.10 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Zu den wesentlichen Entscheidungen bei der Vergabe von Studienplätzen gehören neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelungen der Bewerberauswahl (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn 81, 83). Wegen der einschneidenden Bedeutung der Regelungen für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG obliegt es dabei dem Gesetzgeber, auch im Fall einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2011, a.a.O., juris Rn. 20). Dieser Obliegenheit ist der Gesetzgeber bei der Studienplatzvergabe in konsekutiven Masterstudiengängen gerecht geworden, indem er in § 10 BerlHZG die Grundsätze für die Studienplatzvergabe sowie die maßgeblichen Auswahlkriterien für die Bewerberauswahl ausdrücklich geregelt hat. Dass er im Rahmen dieser gesetzlich vorgegebenen Maßstäbe die nähere Ausgestaltung des Verfahrens in § 10 Abs. 2 Satz 6 BerlHZG der Satzungsgebungskompetenz der Hochschule überlassen und die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ZSP-HU eine der Durchführung des materiellen Hochschulzulassungsrechts dienende Ausschlussfrist normiert hat, ist auch unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. zu allem Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2016 - OVG 5 S 1.16 -, juris Rn. 3). Vergeblich moniert die Beschwerde, das Verwaltungsgericht verkenne im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass jeder konsekutive Masterstudiengang selbst erst zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe und daher vorliegend die auf § 2 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO gestützte Fristenregelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 ZSP-HU anwendbar sei, wonach Anträge auf Zulassung für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in allen Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führten, für das Wintersemester bis zum 1. Oktober einzureichen seien. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der eindeutigen Begriffsbestimmung im Berliner Hochschulgesetz ein Bachelorstudiengang zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BerlHG), während ein Masterstudiengang einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss darstellt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BerlHG). Angesichts dieser unmissverständlichen gesetzlichen Unterscheidung geht der Vorwurf der Beschwerde ins Leere, die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei „weder semantisch noch gar gesetzlich gedeckt“. Nichts anderes folgt aus den von der Beschwerde zitierten Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2011 - OVG 5 S 27.10 -, sowie vom 31. Mai 2013 - OVG 10 M 24.12 -.Abgesehen davon, dass ersterer Beschluss zu den Vorschriften des hier nicht einschlägigen brandenburgischen Landesrechts ergangen ist, wird in diesem lediglich klargestellt, dass erst der Abschluss des konsekutiven Masterstudiums den Zugang zu wissenschaftlich ausgerichteten Berufen eröffnet (vgl. dort juris Rn. 31). Hieraus lässt sich jedoch ebenso wenig wie aus dem zweitgenannten Beschluss, nach dem die Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz einen Masterstudienabschluss erfordert (vgl. dort juris Rn. 8 und 12), etwas für die von der Beschwerde gefundene Auslegung herleiten. Dass der Zugang zu wissenschaftlich ausgerichteten Berufen oder für eine Ausbildung zu den im Psychotherapeutengesetz genannten Berufen nur bei erfolgreichem Absolvieren eines Masterstudiums eröffnet ist, ändert nichts daran, dass bereits der vorausgehende Bachelorabschluss die unmittelbare Berufsaufnahme in den übrigen Berufsfeldern (so etwa Tätigkeiten im Personalwesen, Gesundheitserziehung, Schulwesen, Beratungstätigkeiten im Erziehungs- und klinisch-psychologischen sowie arbeitspsychologischen Bereich und im Bereich von Umfrage und der Marktforschung nach erfolgreichem Abschluss des Monobachelorstudiengangs Psychologie [vgl. hierzu die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannte Entscheidung des Senats vom 15. August 2016 - OVG 5 NC 27.15 -, BA S. 4]) ermöglicht, und damit die vom Berliner Hochschulgesetzgeber in § 23 BerlHG getroffene Unterscheidung zwischen einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss trägt. Soweit die Beschwerde schließlich unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2011 meint, bei einem Masterabschluss seien nur Zugangsvoraussetzungen zur Sicherung des fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus denkbar, verkennt sie, dass diese Entscheidung die nach den vorstehenden Ausführungen verfassungsrechtlich unbedenkliche Normierung von Ausschlussfristen für Masterstudiengänge nicht berührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).