Beschluss
OVG 5 N 1.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0526.OVG5N1.19.00
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Leitsätze
1. Der Inhalt einer Baugenehmigung kann neben dem Bauschein und den darin enthaltenen Nebenbestimmungen durch die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantragstellers bestimmt werden.(Rn.8)
2. Für die Bestimmung genehmigter Fenstermaße kann von einem Vorrang der Bauzeichnungen vor der Baubeschreibung auszugehen sein.(Rn.8)
3. Haben Grundstückseigentümer und Nachbar mit der vereinbarten Eintragung einer Baulast einen Ausgleich zwischen den über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Klägers und den im Grundsatz gleichwertigen Interessen des Nachbarn gefunden, kann sich der Kläger nicht einseitig durch die Beantragung einer Abweichung über diesen hinwegsetzen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.927,21 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhalt einer Baugenehmigung kann neben dem Bauschein und den darin enthaltenen Nebenbestimmungen durch die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantragstellers bestimmt werden.(Rn.8) 2. Für die Bestimmung genehmigter Fenstermaße kann von einem Vorrang der Bauzeichnungen vor der Baubeschreibung auszugehen sein.(Rn.8) 3. Haben Grundstückseigentümer und Nachbar mit der vereinbarten Eintragung einer Baulast einen Ausgleich zwischen den über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Klägers und den im Grundsatz gleichwertigen Interessen des Nachbarn gefunden, kann sich der Kläger nicht einseitig durch die Beantragung einer Abweichung über diesen hinwegsetzen.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.927,21 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Beseitigungsverfügung. Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks H... in Berlin-Pankow. Mit Baugenehmigung des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 8. September 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger die Herstellung von fünf Fenstern in der südlichen Brandwand seines Wohngebäudes. Der Kläger baute im zweiten und vierten Obergeschoss seines Wohngebäudes Fenster mit einem Maß von 2,26 m x 2,26 m ein. Mit Bescheid des Bezirksamts vom 28. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2012 gab der Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes (später ausgetauscht durch die Androhung der Ersatzvornahme [vgl. Bescheid vom 14. März 2013]) die Änderung der Fensteröffnungen in der südlichen Brandwand im zweiten und vierten Obergeschoss auf ein Maß von 1,10 m x 2,25 m auf und setzte eine Verwaltungsgebühr von 202,21 EUR sowie eine Widerspruchsgebühr von 225,00 EUR fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, mit der Baugenehmigung sei nur der Einbau von Fenstern in dem aufgegebenen Maß bewilligt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestütztes Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beseitigungsverfügung des Beklagten gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass diese rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Rückbaus der in Rede stehenden Fenster sei § 79 Satz 1 BauO Bln (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung - a.F. -). Danach könne der Beklagte die Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet würden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die beiden Fenster seien bereits formell baurechtswidrig, weil mit der Baugenehmigung vom 8. September 2003 nur Fensteröffnungen mit einem Maß von 1,10 m x 2,25 m bewilligt worden seien. Maßgebend für den Inhalt eines Verwaltungsaktes sei der erklärte Wille, wie ihn der begünstigte materielle Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung haben verstehen können. Bei einer Baugenehmigung werde der Inhalt vor allem durch den Bauschein und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen sowie die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantragstellers bestimmt. Vorliegend sei trotz der widersprüchlichen, jeweils grün gestempelten Bauunterlagen nur die schmalere Fensteröffnung bewilligt worden. Zwar habe der Kläger in der Baubeschreibung eine Fenstergröße von 2,26 m x 2,26 m angegeben, jedoch ergebe sich die bewilligte schmalere Fensterbreite im Wege der Auslegung aus den insoweit maßgeblichen Bauzeichnungen, die hinsichtlich der fünf Fenster in der südlichen Brandwand nur Fensteröffnungen mit einem Maß von 1,10 m x 2,25 m enthielten. Dass die Bauzeichnungen der Baubeschreibung vorgingen, folge zum einen aus der Entstehungsgeschichte der Baugenehmigung: Nachdem der Kläger zunächst mit Bauantrag unter dem 16. Dezember 2002 Fenster mit einem Maß von 2,26 m x 2,26 m beantragt habe, habe er mit Schreiben unter dem 16. April 2003 eine „Änderung des Bauantrags zur nachträglichen Herstellung von Fenstern in der südl. Brandwand“ beantragt und dazu „geänderte Zeichnungen“ und einen geänderten Lageplan eingereicht, die alle eine Fensterbreite von 1,10 m auswiesen; unverändert sei allerdings (fehlerhafterweise) die damit nicht mehr aktuelle Baubeschreibung vom 30. November 2002 und die ebenfalls veraltete statische Berechnung vom 19. November 2002 geblieben, die beide von 2,26 m breiten Fenster ausgingen. Dass die Bauzeichnungen der Baubeschreibung vorgingen, ergebe sich weiter daraus, dass nach § 5 BauVerfVO in der Baubeschreibung das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern seien, soweit dies zur Beurteilung erforderlich sei und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden könnten; die deutlich detaillierteren Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauVerfVO genügenden Bauzeichnungen seien mithin grundsätzlich maßgeblich. Diese erstinstanzliche Auslegung der Baugenehmigung vermag das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Vergeblich moniert der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass jedenfalls aus Empfängersicht sämtliche Bauvorlagen und damit auch die grün gestempelte, mit der statischen Berechnung korrespondierende Baubeschreibung Inhalt der Baugenehmigung geworden seien, und er zudem wegen der Formulierung in der Baugenehmigung, dass mit ihr „alle baurechtlichen Ausnahmen als erteilt [gelten]“, davon habe ausgehen dürfen, dass die von ihm im zweiten und vierten Obergeschoss ausgeführte Fensterbreite von 2,26 m genehmigt sei. Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass der Inhalt der Baugenehmigung neben dem Bauschein und den darin enthaltenen Nebenbestimmungen durch die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantragstellers bestimmt wird. Dementsprechend hat es die vom Kläger angeführte Baubeschreibung ausdrücklich in die Auslegung einbezogen. Dass es dabei insbesondere unter Heranziehung des Normgefüges der § 5 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauVerfVO (die Normen entsprechen insoweit inhaltlich den bis zum 4. November 2006 geltenden Vorschriften der § 4 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Nr. 4 Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO - i.d.F. vom 17. November 1998 [GVBl. S. 343]) zu der Erkenntnis gelangt ist, dass für die Bestimmung der genehmigten Fenstermaße von einem Vorrang der Bauzeichnungen vor der Baubeschreibung und damit von zulässigen Fensteröffnungen mit einem Maß von 1,10 m x 2,25 m auszugehen sei, ist auslegungsmethodisch nicht zu beanstanden. Der Kläger vermag das nicht in Abrede zu stellen, wenn er darauf verweist, dass eine Rechtsprechung hierzu nicht genannt und bei widersprüchlichen Angaben in den Plänen die Baubeschreibung ergänzend heranzuziehen sei. Vielmehr entspricht dieses vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines verständigen und objektiven Genehmigungsadressaten. Der Kläger hat nämlich durch seinen bauvorlageberechtigten Architekten F... mit der ebenfalls grün gestempelten „Änderung des Bauantrags zur nachträglich Herstellung von Fenster in der südl. Brandwand“ vom 16. April 2003 ausdrücklich darum gebeten, die „...Zeichnungen gegen die ursprünglich eingereichten Zeichnungen auszutauschen…“ und zur Begründung angeführt, dass die „…Änderung […] notwendig geworden [sei], um den Forderungen der Nachbarn nach kleineren Fenster[n] Rechnung [zu] tragen.“ Damit hat er zum einen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das Bauvorhaben nur noch mit Fenstern mit den geringeren Maßen von 1,10 m x 2,25 m zu beantragen, und zum anderen dieses Begehren im Einklang mit den vorgenannten Normvorgaben zu den Bauvorlagen formwirksam durch die Einreichung entsprechender Bauzeichnungen umgesetzt. Angesichts dessen ist die von dem Kläger ins Feld geführte, gleichfalls von dem bauvorlageberechtigten Architekten F... eingereichte und von diesem verfasste Baubeschreibung - ungeachtet ihres mit Blick auf die Normvorgaben an eine Baubeschreibung insoweit ohnehin nicht ersichtlichen Aussagegehalts - in diesem Punkt als überholt anzusehen. Ist danach die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach mit der Baugenehmigung vom 8. September 2003 allein Fenster mit den Maßen 1,10 m x 2,25 m genehmigt worden seien, frei von Zweifeln, geht die Überlegung des Klägers, dass auch die Möglichkeit bestehe, geänderte Pläne einzureichen, „…um alternativ die ein oder andere Ausführungsweise zu optionieren“, ins Leere. Gleiches gilt im Ergebnis für den Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, „…dass Widersprüchlichkeiten in einer Bescheidserteilung nicht zu Lasten des Bauherrn ausgelegt werden dürfen….“. Der Kläger verkennt, dass nach der am Empfängerhorizont eines verständigen und objektiven Genehmigungsadressaten orientierten Auslegung keine Widersprüche verbleiben, die zu seinen Lasten ausgelegt werden könnten. Da nach alldem das Zulassungsvorbringen die selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die formelle Baurechtswidrigkeit des Bauvorhabens bereits aus dem Verstoß gegen die Baugenehmigung ergebe, nicht erschüttert, kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Verwaltungsgericht meint und vom Kläger in Abrede gestellt wird, das Bauvorhaben darüber hinaus auch deshalb formell baurechtswidrig ist, weil die Baugenehmigung unter dem 8. September 2003 mangels Beginns der Ausführung des Bauvorhabens innerhalb von drei Jahren nach Erteilung gemäß § 72 Abs. 1 BauO Bln a.F. erloschen ist. Denn diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts können hinweggedacht werden, ohne dass sich am Vorliegen der formellen Baurechtswidrigkeit etwas ändern würde. Soweit der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Fenster im zweiten und vierten Obergeschoss auch materiell baurechtswidrig seien, weil sie gegen das in § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO Bln a.F. verankerte Öffnungsverbot in Brandwänden verstießen, als rechtlich unzutreffend rügt, zeigt er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Sein Hinweis, dass die erteilte Baugenehmigung das Gegenteil beweise, verkennt die Bedeutung der in das Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast, wonach die Eigentümer des Nachbargrundstücks H... lediglich den Einbau von Fenstern mit dem Öffnungsmaß 1,10 m x 2,25 m zu dulden haben. Erst durch diese im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens eingetragene Baulast gemäß § 82 BauO Bln a.F. ist die Voraussetzung dafür geschaffen worden, das dem Bauvorhaben des Klägers entgegenstehende Öffnungsverbot des § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO Bln a.F. auszuräumen und damit einen materiell baurechtmäßigen Zustand für das Bauvorhaben des Klägers herzustellen (vgl. zu Inhalt und Wirkung einer Baulast Hahn/Radeisen, Bauordnung für Berlin, 4. Auflage 2006, § 82 Rn. 6 ff., 44). Da die Baulast in diesem Punkt die materielle Legalität des Bauvorhabens sicherstellt, liegt es auf der Hand, dass der davon abweichende Einbau der beiden Fenster im zweiten und vierten Obergeschoss einen Verstoß gegen das Öffnungsverbot des § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO Bln a.F. darstellt, der nicht mehr durch die Baulast gedeckt ist und die materielle Baurechtswidrigkeit nach sich zieht. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass wegen der im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast für die lediglich schmaleren Fenster auch nicht auf andere Weise gemäß § 68 BauO Bln a.F. rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Soweit er anführt, dass nach der genannten Vorschrift eine Abweichung von dem Öffnungsverbot des § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO Bln a.F. dem Grunde nach zulässig sei, diese hier ohnehin gering ausfalle und eine tatsächliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch die beiden eingebauten Fenster nicht zu besorgen sei, sodass das Schutzziel des Brandschutzes vorliegend erreicht sei, dringt er damit nicht durch. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Bln a.F. kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abgesehen davon, dass die Vorschrift Ermessen eröffnet, ist hier bereits das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Abweichung von dem zwingenden Öffnungsverbot des § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO Bln a.F. nicht erkennbar. Der Kläger und die Eigentümer des Nachbargrundstücks H... haben mit der vereinbarten Eintragung der in Rede stehenden Baulast einen Ausgleich zwischen den über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Klägers und den im Grundsatz gleichwertigen Interessen der Nachbarn gefunden, über den sich der Kläger nicht einseitig durch die Beantragung einer Abweichung hinwegsetzen kann. Der Kläger zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung des Beklagten im Rahmen der Beseitigungsverfügung auf. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das durch § 79 Satz 1 BauO Bln a.F. eröffnete, vom Beklagten fehlerfrei ausgeübte Ermessen kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes (intendiertes) Ermessen sei und Anhaltspunkte dafür, dass dies im konkreten Fall ausnahmsweise anders sein sollte, weder dargetan noch ersichtlich seien; insbesondere sei es nicht unverhältnismäßig, dem Kläger den Rückbau der baulichen Anlage aufzugeben. Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, weil der Beklagte ihm als milderes Mittel durch eine Auflage hätte aufgeben können, mittels prüffähiger Unterlagen darzulegen, dass die breiteren Fenster brandschutztechnisch sowie statisch genauso wirksam seien wie die schmaleren Fenster. Im Übrigen fehle es an einer Interessenabwägung, die berücksichtige, dass mit den ausgeführten Fensterbreiten im zweiten und vierten Obergeschoss der Bereich des „brandschutzrelevanten Nachbarschutzes“ betreffend das Gebäude H... nicht berührt werde und den öffentlichen Belangen des Brandschutzes hinreichend Rechnung getragen sei. Das überzeugt nicht. Dem in § 79 Satz 1 BauO Bln a.F. eröffneten Ermessen liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Bauaufsichtsbehörde baurechtswidrige Zustände, die durch ein Bauen ohne oder in Abweichung von einer Baugenehmigung bewirkt worden sind, nicht hinnehmen soll, sondern grundsätzlich deren Beendigung anzustreben hat. Daher ist es bei bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügungen selbst im Fall geringfügiger Überschreitungen grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte. Zur Wahrung der Interessen des Bauherrn reicht es aus, dass die Behörde an der Beseitigungsverfügung nicht festhalten darf, wenn dieser der Behörde ein milderes, zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 1973 - BVerwG IV B 58.72 -, juris Rn. 4 und 5). Derartiges hat der Kläger nicht angeboten. Die ihm vorschwebende nachträgliche Auflage ist angesichts der entgegenstehenden Baulast kein geeignetes Mittel, um die Baurechtswidrigkeit zu beseitigen. Auch das von dem Kläger dargelegte Konzept, nach dem der Rückbau unter Verwendung eines 1,10 m breiten und 2,26 m hohen feuerbeständigen Festverglasungselements sowie eines zu öffnenden Fensterelements in der gleichen Größe erfolgen soll, betrifft ungeachtet der Größenüberschreitung lediglich den Vollzug der Beseitigungsverfügung, ohne deren Tenor oder Rechtmäßigkeit zu berühren. Schließlich liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht wegen der vom Kläger angeführten nachteiligen wirtschaftlichen Folgen eines Rückbaus der beiden Fenster vor. Dass die Erfüllung einer Beseitigungspflicht zur Zerstörung der unter Umständen mit erheblichem Kostenaufwand geschaffenen oder erworbenen Bausubstanz führt, und daher für den Bauherrn oder Eigentümer Vermögensnachteile zur Folge hat, stellt eine typische Konsequenz des behördlichen Einschreitens dar und begründet keine Sondersituation, die zusätzliche Erwägungen erfordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2015 - OVG 10 B 6.10 -, juris Rn. 58). 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt gleichfalls nicht vor. Die Rechtssache weist im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. 3. Die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09 -, juris Rn. 19, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 19). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von dem Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen „Ist die Baubeschreibung vorrangig zu den Bauzeichnungen zu behandeln, wenn die Baubeschreibung Inhalt der Baugenehmigung ist (§ 5 Satz 1 BauVerfVO - Bln)? Ist die Baubeschreibung als Inhalt einer Baugenehmigung bei Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten der Bauzeichnungen maßgebend für die Auslegung der Baugenehmigung? Ergibt sich nach § 5 Satz 1 BauVerfVO - Bln der Grundsatz, dass die Bauzeichnungen der Baubeschreibung vorgehen?“ lassen sich - soweit hier von Belang - ausweislich der Ausführungen unter 1. ohne Weiteres im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantworten. Ein obergericht-licher Klärungsbedarf besteht diesbezüglich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).