Beschluss
OVG 5 NC 125/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0318.OVG5NC125.20.00
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 an der HWR Berlin.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 an der HWR Berlin.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 zum Studium im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ im ersten Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass über die Zahl von 80 festgesetzten und 83 tatsächlich vergebenen Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze in dem Studiengang vorhanden seien. Mit ihrer Beschwerde moniert die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht betrachte die Ausbildungskapazität zu Unrecht als erschöpft, weil es die Festsetzung einer vom Berechnungsergebnis abweichenden Zulassungszahl gebilligt, die Überbuchung als rechtmäßig angesehen, unzulässige Lehrdeputatsverminderungen anerkannt und unrichtige Curriculareigenanteile angesetzt habe. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass kein Rechtsfehler darin zu erkennen sei, dass die Antragsgegnerin im Lichte der Mindestgröße von Regellehrveranstaltungen an Fachhochschulen von 40 Studierenden die festzusetzenden Zulassungszahlen auf 40 Studienplätze bzw. eine durch 40 teilbare Zahl von Studienplätzen aufrunde. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass die Antragsgegnerin als Hochschule an die Vorgaben der Kapazitätsverordnung gebunden sei. Diese Vorgaben führe die Antragsgegnerin jedoch ad absurdum, indem sie die Zulassungszahl in jedem zugeordneten Studiengang ungeachtet der Berechnungsergebnisse auf 40 oder 80 festsetze. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen Änderungsbedarf auf. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage der Berliner Kapazitätsverordnung - KapVO - eine jährliche Aufnahmekapazität von 140,4 Studienplätzen für den in Rede stehenden Studiengang errechnet. Dass sie davon abweichend mit Blick auf die Mindestgröße von Regellehrveranstaltungen an Fachhochschulen von 40 Studierenden laut Anlage 2 der KapVO (dort unter III. 3: Veranstaltungsart k = 5 Seminaristischer Lehrvortrag an Fachhochschulen) von einer jährlichen Zulassungszahl von 160 Studienplätzen ausgegangen ist und die Zahl der Studienplätze für das Sommersemester 2020 in dem in Rede stehenden Studiengang in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2019/20 und für das Sommersemester 2020 vom 21. Mai 2019 (Mitteilungsblatt/Bulletin der Antragsgegnerin Nr. 23/2019 von 12. Juli 2019) auf je 80 festgesetzt hat, wirkt sich nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit es zur Unwirksamkeit der Ordnung führt, wenn in ihr zu hohe oder zu niedrige Zulassungszahlen festgesetzt werden. Denn auch im Fall einer Unwirksamkeit der festgesetzten Zulassungsbeschränkung bliebe es bei der Anwendung des geltenden, in der KapVO normierten materiellen Kapazitätsrechts. Dieses für die verfassungsgemäße Bewältigung absoluter Zulassungsbeschränkungen unerlässliche Regelungswerk beansprucht auch dann als Ermittlungsmaßstab Geltung, wenn die Aufnahmekapazität der Hochschule - sei es wegen eines Verstoßes gegen die KapVO selbst, sei es wegen Verletzung sonstigen höherrangigen Rechts, insbesondere des verfassungsrechtlich be-gründeten Kapazitätserschöpfungsgebots - in der Zulassungszahlenverordnung rechtsfehlerhaft festgesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 1986 - 7 C 64.84 - juris Rn. 12, und vom 20. April 1990 - 7 C 59.87 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 - juris Rn. 14). Da die Antragsgegnerin über eine nach Maßgabe der KapVO vorgenommene Kapazitätsberechnung verfügt, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, besteht anders als in dem von der Beschwerde herangezogenen Fall, der dem Beschluss des OVG Koblenz vom 23. Februar 2016 - 6 B 10083/ 16 - juris Rn. 8 ff., zu Grunde lag, keine Veranlassung, der Antragstellerin über die ermittelte Kapazität hinaus einen Studienplatz zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht ist von einer kapazitätsdeckenden Wirkung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Überbuchungen ausgegangen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnten, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verhindern. Die Beschwerde wendet ein, dass die Hochschulen an die festgesetzten Zulassungszahlen gebunden seien und aus eigener Kompetenz darüber hinausgehend keine Studienplätze vergeben dürften. Die von der Antragsgegnerin im Sommersemester 2020 vorgenommene Überbuchung, die mit anfangs acht zusätzlich vergebenen Studienplätzen im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ die festgesetzte Zulassungszahl um immerhin 10 v.H. überschritten habe und in Ansehung des gesamten Studienjahres und der Lehreinheit beträchtlich sei, entbehre einer Rechtsgrundlage und sei rechtswidrig mit der Folge, dass die vom Gericht ermittelten zusätzlichen Studienplätze ohne Berücksichtigung der Überbuchung an die Studienplatzkläger zu vergeben seien. Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die in dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15.15 - [Bachelorstudiengang „Psychologie“ WS 2014/2015] juris Rn. 7, vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [Humanmedizin WS 2012/13] juris Rn. 24, und vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - [Humanmedizin SS 2008] juris Rn. 42, jeweils m.w.N.). Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen einschließlich der im Hinblick auf das infolge von Mehrfachbewerbungen zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Diesem Grundgedanken entspricht die Überbuchungsregelung in § 8 Abs. 2 BerlHZVO, wonach die Hochschule durch eine Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und - als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis - das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 2015, vom 18. März 2014 und vom 14. April 2009, a.a.O., m.w.N.). Ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Von Letzterem ist hier auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragsgegnerin habe dargetan, dass die Überbuchungen sich mit Prognoseschwierigkeiten erklären ließen, die das Annahmeverhalten beträfen, und darin ihre Ursache hätten, dass Mehrfachbewerbungen zulässig seien und das Dialogorientierte Serviceverfahren bei ihr noch nicht zur Anwendung komme. Zudem habe die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in jedem Fall ein Erreichen der festgelegten Kapazitätszahlen sichergestellt werden sollte und die Zulassungszahlen der vergangenen Semester nicht unbedingt vergleichbar seien, weil eine Umstellung von einer Zulassung nur im Wintersemester zu einer Zulassung im Winter- und Sommersemester stattgefunden habe. Danach sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Anders als die Beschwerde meint, zielte die Überbuchung nicht darauf ab, die rechtsförmlich festgesetzte Zulassungszahl zu korrigieren. Auch verfängt der Vorwurf der Beschwerde nicht, dass eine nachvollziehbare Orientierung an den Erfahrungswerten der Vorjahre nicht erkennbar und eine deutliche Überbuchung vorgenommen worden sei. Vielmehr spricht für die Tragfähigkeit der von der Antragsgegnerin angestellten Prognose bereits der Umstand, dass trotz der geschilderten Prognoseschwierigkeiten letztlich nur 83 Studierende in dem Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ eingeschrieben sind. Diese Zahl stellt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, auch keine auffallend hohe Überbuchung im Verhältnis zu den festgesetzten 80 Studienplätzen dar. Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrdeputatsverminderungen von 71,65 LVS im Umfang von 58,15 LVS anerkannt. Der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der anerkannten Lehrdeputatsverminderungen nur unzureichend geprüft, ob die Antragsgegnerin bei deren Gewährung eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung getroffen habe und inwieweit dabei die Interessen der Studienbewerber berücksichtigt worden seien, verfängt nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Gewährung von Lehrdeputatsverminderungen das ihr nach § 9 LVVO eröffnete Ermessen verkannt oder fehlerhaft ausgeübt habe könnte, bestehen nicht. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, ihre Ermessenserwägungen im Einzelnen darzustellen, zumal das Ermessen ohnehin nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (zur Abwägung mit den Interessen der Studienbewerber vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 5 NC 26.12 - juris Rn. 5). Dass sich das Verwaltungsgericht seines Prüfungsauftrages bewusst war, wird daran deutlich, dass es sich bei der Prüfung der Ermäßigungen auf die Richtlinie des Präsidenten zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Funktionen der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2017 sowie deren schriftsätzliche Erläuterungen vom 31. Januar 2020 gestützt und dabei den in § 114 Satz 1 VwGO normierten Grenzen der gerichtlichen Ermessenskontrolle Rechnung getragen hat. Soweit die Beschwerde rügt, dass Lehrdeputatsverminderungen im Umfang von 27,65 LVS, die zum Berechnungsstichtag vorgelegen, sich aber nicht (mehr) auf den Berechnungszeitraum bezogen hätten, nicht berücksichtigungsfähig seien, legt sie nicht dar, dass eine Neuberechnung der Kapazität unter Berücksichtigung ihrer Einwände einen weiteren Studienplatz ergäbe, den sie für sich beanspruchen könnte. Tatsächlich wirken sich der Ansatz von Lehrdeputatsverminderungen von 30,50 LVS statt 58,15 LVS und der von der Beschwerde darüber hinaus geforderte Ansatz eines gewichteten Curricularanteils von 1,609 statt 1,6113 im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ bei der Berechnung nur dahingehend aus, dass sich eine Basiszahl von 154,4721 (700,305 x 2 = 1400,61 : 3,7175 = 376,7613 x 0,410 = 154,4721) statt 148,281 errechnet, aus der sich nach Teilung durch die Schwundquote von 0,9297 eine jährliche Aufnahmekapazität von 166,1526, gerundet 166 Studienplätze, für den betreffenden Bachelorstudiengang ergibt, von denen bei hälftiger Aufteilung 83 Studienplätze auf das Sommersemester 2020 entfallen. Da diese bereits vollständig vergeben sind, ist das Vorbringen der Beschwerde nicht entscheidungserheblich. Die von der Beschwerde vermissten Ausfüllberechnungen zu den angesetzten Curricularnormwerten (CNW) hat die Antragsgegnerin nachgereicht. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Beschwerde indes keinen Gebrauch gemacht. Schließlich beanstandet die Beschwerde vergeblich, dass die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Verdoppelung des CNW für die von der Antragsgegnerin in Kooperation mit der HTW angebotenen Studiengänge Public und Nonprofit-Management (B.A.) sowie Nonprofit Management und Public Governance (M.A.) mit einer entsprechenden Korrektur bei dem Lehrangebot hätte einhergehen müssen. Die Beschwerde übersieht, dass das Verwaltungsgericht diesem Verlangen durch den vollen Ansatz der Lehrauftragsstunden für die beiden Studiengänge Rechnung getragen hat (vgl. BA S. 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).