Beschluss
OVG 5 N 52.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0330.OVG5N52.19.00
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Leitsätze
1. Dass der Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 PolgDBacAPrV BE vorrangig durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis zu erfolgen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.7)
2. Die Strenge einer solchen Regelung dient dem Ziel, Missbräuchen vorzubeugen, durch die sich Prüflinge eine ihnen nicht zustehende und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende weitere Prüfungsmöglichkeit verschaffen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 48.90 - juris Rn. 4).(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass der Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 PolgDBacAPrV BE vorrangig durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis zu erfolgen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.7) 2. Die Strenge einer solchen Regelung dient dem Ziel, Missbräuchen vorzubeugen, durch die sich Prüflinge eine ihnen nicht zustehende und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende weitere Prüfungsmöglichkeit verschaffen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 48.90 - juris Rn. 4).(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 2015/16 im Bachelor-Studiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst an der Beklagten. Die Prüfung für das Modul 11 („Die Polizei in Staat und Gesellschaft“) bestand der Kläger im Juli 2017 erstmals nicht. Die Wiederholungsprüfung wurde auf den 9. Januar 2018, 9:00 Uhr angesetzt. Am Morgen des Prüfungstages teilte der Kläger der Beklagten fernmündlich mit, dass er erkrankt sei und an der Prüfung nicht teilnehmen könne. Der Aufforderung der Beklagten, sich um 11:30 Uhr desselben Tages bei dem Polizeiärztlichen Dienst vorzustellen, kam er nach. Dort wurde der Kläger für prüfungsfähig erklärt und darüber eine Bescheinigung erstellt. Anschließend begab sich der Kläger noch am selben Tag zu einem Privatarzt, der ihm für den Zeitraum vom 9. bis zum 14. Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Diagnose „Fieberhafte Infektion der oberen Atemwege“ ausstellte. Diese reichte der Kläger am Abend des Prüfungstages zusammen mit seinem schriftlichen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung im Modul 11 per E-Mail bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 11. Januar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Wiederholungsprüfung im Modul 11 mit 0 Punkten abgeschlossen habe, weil er zur Prüfung nicht erschienen sei und der Polizeiärztliche Dienst ihn für den Tag der Prüfung für prüfungsfähig erklärt habe. Damit gelte das Modul 11 als endgültig nicht bestanden. Die auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs für das Modul 11 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2019 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit dem nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen wird der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen stellt weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch im Modul 11 habe. Gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol-B.A.) vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 62) dürfe eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden. Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 APOgDPol-B.A. regele den Fall der Säumnis und sehe vor, dass eine Prüfungsleistung als „ungenügend“ bewertet werde, wenn sie zum festgesetzten Prüfungszeitpunkt ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbracht werde. Entgegen der klägerischen Auffassung lägen die Voraussetzungen dafür, dass die Wiederholungsprüfung als nicht unternommen gelte, nicht vor. Die Prüfung gelte gemäß § 22 Abs. 3 APOgDPol-B.A. bei Säumnis dann als nicht begonnen und könne nachgeholt werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 und 2 APOgDPol-B.A. vorlägen, d.h. wenn ein Prüfling „durch Krankheit […] an der Ablegung der Prüfung […] gehindert ist,“ dies unverzüglich anzeige und durch amtsärztliches oder polizeiärztliches Attest nachweise, wobei ein privatärztliches Zeugnis anerkannt werden könne. Der Kläger habe hier zwar unverzüglich noch vor Beginn der Prüfung angezeigt, dass er wegen einer Erkrankung nicht an der Prüfung am 9. Januar 2018 teilnehmen werde. Er habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er „durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung gehindert“, also prüfungsunfähig gewesen sei. Erforderlich dafür sei der Nachweis, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung eine krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit am Tag der Prüfung bewirke. Ausweislich der polizeiärztlichen Bescheinigung sei der Kläger am Prüfungstag aber prüfungsfähig gewesen. Dieses Attest sei entgegen dem Vortrag des Klägers auch verständlich, da mit der Zeitangabe „11:45“ erkennbar der Zeitpunkt der Feststellung der Prüfungsfähigkeit am 9. Januar 2018 gemeint gewesen sei. Dagegen wendet der Kläger ein, die Beklagte habe mit ihrer Aufforderung, dass er sich am Prüfungstag erst gegen Mittag bei einem von ihr beauftragten Arzt zur Untersuchung einzufinden habe, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, im Fall einer festgestellten Prüfungsfähigkeit noch an der Prüfung teilzunehmen. Vielmehr hätte ihm die Chance eingeräumt werden müssen, zunächst durch eine privatärztliche Attestierung seine Prüfungsunfähigkeit unmittelbar nachzuweisen. Damit dringt der Kläger nicht durch. Er verkennt, dass von jedem Prüfling, der unter Gesundheitsstörungen leidet und daher seinen Prüfungsversuch annulliert wissen möchte, verlangt wird, dass er die entsprechenden Konsequenzen zieht, indem er eindeutig und unverzüglich anzeigt, dass er an der Ablegung der Prüfung gehindert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1994 - 6 B 57.93 - juris Rn. 5; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 267 m.w.N.). Das ist im Grundsatz anerkannt und vorliegend in der einschlägigen Vorschrift des § 22 Abs. 1 und 2 APOgDPol-B.A. geregelt. Da nicht der Arzt, sondern der Prüfling selbst in eigener Verantwortung darüber zu befinden hat, ob er an der Prüfung teilnehmen kann oder nicht, wenn er krankhaft bedingte Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit erkennt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17.96 - juris Rn. 6), obliegt es nicht der Beklagten, dem Kläger trotz seiner Anzeige einer krankheitsbedingten Verhinderung die Möglichkeit der Teilnahme an der Prüfung zu erhalten. Dass der Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 APOgDPol-B.A. vorrangig durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis zu erfolgen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Strenge einer solchen Regelung dient dem Ziel, Missbräuchen vorzubeugen, durch die sich Prüflinge eine ihnen nicht zustehende und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende weitere Prüfungsmöglichkeit verschaffen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 48.90 - juris Rn. 4). Ob der Kläger, wie das Verwaltungsgericht meint, den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit trotz der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 APOgDPol-B.A. wegen der bereits vorliegenden polizeiärztlichen Bescheinigung nicht mehr durch die bei der Beklagten eingereichte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringen konnte, kann dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat zudem darauf abgestellt, dass die in Rede stehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nicht zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit genüge, weil sie über die Diagnose der Erkrankung hinaus keine Aussage darüber enthalte, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Erkrankung gemindert gewesen sei. Mit diesen Nachweisanforderungen, die sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17.96 - juris Rn. 6), setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander. Er moniert vielmehr, dass auch die polizeiärztliche Bescheinigung nicht ansatzweise zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit tauge, da sie über die Diagnose der Erkrankung nicht die geringste Aussage enthalte. Damit verkennt der Kläger, dass der Prüfling die Darlegungs- und Beweislast für seine Prüfungsunfähigkeit trägt. Gelingt - wie hier - der Nachweis nicht, geht dies zu seinen Lasten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 - juris Rn. 14 m.w.N.). Da dem Kläger nach alldem ein Wiederholungsversuch zu versagen ist, weil er nicht nachweislich durch eine Erkrankung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 APOgDPol-B.A an der Ablegung der Prüfung gehindert war, liegt es auf der Hand, dass er dieses Ergebnis nicht dadurch in Zweifel zu ziehen vermag, indem er sich darauf beruft, mit Blick auf die Aufforderung der Beklagten, sich am Prüfungstag bei dem Polizeiärztlichen Dienst vorzustellen, aus einem „nicht selbst zu vertretenden Grund“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 APOgDPol-B.A an der Prüfungsteilnahme gehindert gewesen zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).