Beschluss
OVG 5 N 72/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1013.OVG5N72.21.00
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Leitsätze
1. Dem Kriterium der Kapazität anhand der Funktionsfähigkeitsgrenze handelt es sich nicht um eine - dem Verordnungsgeber vorbehaltene - Kapazitätsfestsetzung im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um ein Instrument, mit dem für den Fall einer nicht wirksamen Kapazitätsbegrenzung durch den Verordnungsgeber die „absolute“ Grenze der Aufnahmefähigkeit der Hochschule (annäherungsweise) im gerichtlichen Verfahren bestimmt werden kann. (Rn.5)
2. Die Fragen „welche Gruppengröße zu berücksichtigen ist“ und „ob die Betten des Deutschen Herzzentrums und des Evangelischen Geriatriezentrums im Zusammenhang mit der personellen Überschneidung zu berücksichtigen sind“, sind nicht klärungsbedürftig.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Kriterium der Kapazität anhand der Funktionsfähigkeitsgrenze handelt es sich nicht um eine - dem Verordnungsgeber vorbehaltene - Kapazitätsfestsetzung im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um ein Instrument, mit dem für den Fall einer nicht wirksamen Kapazitätsbegrenzung durch den Verordnungsgeber die „absolute“ Grenze der Aufnahmefähigkeit der Hochschule (annäherungsweise) im gerichtlichen Verfahren bestimmt werden kann. (Rn.5) 2. Die Fragen „welche Gruppengröße zu berücksichtigen ist“ und „ob die Betten des Deutschen Herzzentrums und des Evangelischen Geriatriezentrums im Zusammenhang mit der personellen Überschneidung zu berücksichtigen sind“, sind nicht klärungsbedürftig.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger richtet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2021, mit dem seine auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, vorliegend mit Schriftsatz vom 3. Januar 2022 dargelegten Gründe. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. sind solche nicht hinreichend dargelegt. Insoweit muss der Rechtsmittelführer insbesondere darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7 sowie Beschluss vom 14. Oktober 2011 - OVG 5 N 2.09 -; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Hieran gemessen ist das klägerische Vorbringen nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Soweit der Kläger - wie auch erstinstanzlich - meint, die 31. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. Juli 2021, die am 30. Juli 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 KapVO, GVBl. S. 901), sei anwendbar, weil ihm der „Ablauf des Semesters“ nicht entgegengehalten werden könne und nicht ersichtlich sei, „warum bei der rechtswidrig zurückgehaltenen Weiterentwicklung und Evaluation des Modellstudiengangs die verspätet vorliegenden Ergebnisse“ nicht auch ihm zugutekommen sollten, lässt er eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, wie gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich, vermissen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die genannte Fassung der Kapazitätsverordnung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde, da sie schon nach ihrem Wortlaut erst ab dem Wintersemester 2021/22 gelte (vgl. § 17a Abs. 3 KapVO n.F.) und eine Rückwirkung nicht vorgesehen worden sei. Zudem spreche gegen eine Rückwirkung, dass der Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, dessen Ergebnisse der aktuellsten Fassung der Kapazitätsverordnung zugrunde lägen, erst im März 2021, also weit nach Ende des hier streitigen Semesters, vorgelegen habe. Im Übrigen scheide eine unmittelbare Anwendung der Ergebnisse des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin ohne Umsetzung durch den Verordnungsgeber ohnehin aus. Mit diesen - zutreffenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Der Einwand des Klägers, es hätte einer Berechnung der Curricularanteile bzw., da dies nicht erfolgt sei, Zulassungen bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit bedurft, geht ebenfalls an den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, ohne dass der Kläger sich hiermit in seiner Zulassungsbegründung auseinandersetzt, dass die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2016 für denkbar gehaltene Kapazitätsberechnung nach der personellen Ausstattung, also nach dem 2. Abschnitt der KapVO, ausscheide. Denn dieser Lösung stehe entgegen, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 1a KapVO bereits durch die 23. Änderungs-Verordnung zur KapVO festgelegt habe, dass die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin ausschließlich nach § 17a KapVO, d.h. nach patientenbezogenen Einflussfaktoren, zu berechnen sei. Daher habe es auch keiner Berechnung der Curricularanteile bedurft. Soweit einige Kläger geltend machten, die Kapazität habe anhand der Funktionsfähigkeitsgrenze der Beklagten bestimmt werden können, verkennten sie, dass es sich hierbei nicht um eine - dem Verordnungsgeber vorbehaltene - Kapazitätsfestsetzung im eigentlichen Sinne handele, sondern lediglich um ein Instrument, mit dem für den Fall einer nicht wirksamen Kapazitätsbegrenzung durch den Verordnungsgeber die „absolute“ Grenze der Aufnahmefähigkeit der Hochschule (annäherungsweise) im gerichtlichen Verfahren bestimmt werden könne. Auch sei der Verordnungsgeber, wie das Verwaltungsgericht ausführlich und vom Kläger nicht beanstandet dargelegt hat, berechtigt gewesen, jedenfalls für den hier streitgegenständlichen, zeitlich klar umrissenen Zeitraum von zwei Semestern eine Übergangsregelung zu treffen. Soweit der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung vorträgt, die 29. Änderungsverordnung leide unter erheblichen Widersprüchen, wiederholt er lediglich den entsprechenden Text der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. S. 13 UA). Der weitere Einwand des Klägers, es erschließe sich nicht, warum das Verwaltungsgericht bei der Bestimmung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Prozentsatzes der tagesbelegten Betten als Gruppengröße nicht 4,5, sondern 4 angesetzt bzw. eine Gruppe doppelt in die Berechnung einbezogen habe, verweist der Senat auf die entsprechenden Erläuterungen in dem angefochtenen Urteil, S. 15 f. UA, mit denen sich der Kläger nicht auseinandersetzt. Mit seinem Monitum, die Beschränkung der Aufnahmekapazität durch 50 % der poliklinischen Neuzugänge sei verfassungswidrig, weil der Berechnung des Wertes veraltete Annahmen hinsichtlich der Behandlung von stationären Patienten zugrunde lägen, was durch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin und die Ergebnisse der BACES Studie bestätigt werde, wiederholt der Kläger lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen S. 16 f. UA einzugehen. Entsprechendes gilt für den Einwand des Klägers hinsichtlich der zugrundezulegenden Zahl der tagesbelegten Betten (hierzu vgl. die erstinstanzlichen Ausführungen auf S. 17, 21 UA). Das Vorbringen des Klägers zur seiner Auffassung nach erforderlichen Einbeziehung der Betten des Deutschen Herzzentrums Berlin (DHZB) und des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin (EGZB) erschöpft sich in begründungslosen Behauptungen und setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 18 ff. UA) und der entsprechenden Rechtsprechung des Senats (hierzu vgl. etwa Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 -, juris) auseinander. 2. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -). Der Kläger hält die Fragen, „welche Gruppengröße zu berücksichtigen ist“ und „ob die Betten des Deutschen Herzzentrums und des Evangelischen Geriatriezentrums im Zusammenhang mit der personellen Überschneidung zu berücksichtigen sind“, für klärungsbedürftig. Diese Fragen sind jedoch aus den o.g. Gründen nicht obergerichtlich klärungsbedürftig bzw. sind bereits obergerichtlich geklärt. 3. Der Kläger legt auch nicht dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er meint, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es „die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt [habe], dass diese nicht entscheidungserheblich [seien]“. Im Rahmen der Rüge des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz oder den Anspruch auf rechtliches Gehör muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, bzw. die Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; s. zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). Insoweit lässt der Kläger bereits Darlegungen dazu vermissen, welche Beweisanträge er in der mündlichen Verhandlung gestellt haben will und welchen Inhalt diese hatten. Im Übrigen verstößt die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots nur dann gegen den Amtsermittlungsgrundsatz oder den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 BvR 2291/13 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die entsprechende Rüge der Willkür bedarf einer substantiierten Darlegung in der Zulassungsbegründung. Auch in Bezug auf diese Anforderungen fehlt es an klägerischen Darlegungen. Die Formulierung, es sei „unzutreffend“, dass „die Beweisanträge“ (Anm.: welche?) „nicht entscheidungserheblich“ seien, genügt nicht den o.g. Erfordernissen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).