OffeneUrteileSuche
Urteil

OVG 6 B 2.09

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1215.OVG6B2.09.0A
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, der insoweit Ausdruck eines für alles staatliche Handeln geltenden Willkürverbots ist, gilt auch im Verhältnis verschiedener Hoheitsträger untereinander. (Rn.14) 2. Nach § 16 Abs. 5 KitaG ist vorgesehen, dass vom Land den Leistungsverpflichteten, also den Gemeinden, unmittelbar ein Betrag zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt wird. (Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. April 2006 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, der insoweit Ausdruck eines für alles staatliche Handeln geltenden Willkürverbots ist, gilt auch im Verhältnis verschiedener Hoheitsträger untereinander. (Rn.14) 2. Nach § 16 Abs. 5 KitaG ist vorgesehen, dass vom Land den Leistungsverpflichteten, also den Gemeinden, unmittelbar ein Betrag zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt wird. (Rn.26) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. April 2006 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung der streitigen Fördermittel angenommen. I. Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel durch den Beklagten ist das Haushaltsgesetz 2000 (GVBl. I, S. 74) in Verbindung mit dem Haushaltsplan, in dessen Kapitel 20 030, Titel 653 20 126 „Zuweisungen an die Gemeinden für umstellungsbedingte Kita-Mehrkosten“ ausgewiesen sind. In den Erläuterungen zu diesem Titel heißt es u.a.: „Die Mittel werden vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bewirtschaftet“. Die Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderungszwecks ist durch Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport geregelt, hier die Richtlinien über das „Verfahren für die Gewährung von Zuwendungen für im Zusammenhang mit der Novellierung des Kindertagesstättengesetzes stehenden umstellungsbedingten Mehrkosten“ - im Folgenden: Verfahrensrichtlinie - und über die „Verwendung der Zuweisungen an die Gemeinden für umstellungsbedingte Kita-Mehrkosten in 2001“ vom 10. November 2000 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der Mittelvergabe ist die durch die genannten Richtlinien vorgegebene Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, der insoweit Ausdruck eines für alles staatliche Handeln geltenden Willkürverbots ist, das auch im Verhältnis verschiedener Hoheitsträger untereinander gilt. Das Gericht hat daher namentlich zu prüfen, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die auch sogar bessere Gründe sprechen können, solange die Behörde sich erkennbar von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Danach war das Vorgehen des Beklagten nicht zu beanstanden. 1. Der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogene Rahmen ist vorliegend nicht verletzt. Dass nach den die tatsächliche Verwaltungspraxis widerspiegelnden Richtlinien die Zuwendungen im Regelfall nicht unmittelbar an die Gemeinden, sondern primär an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Jugendhilfe und im Falle des Verzichts durch den Landkreis an die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, keinesfalls aber unmittelbar an amtsangehörige Gemeinden gezahlt wurden, steht mit dem Haushaltsgesetz in Einklang. Die zitierte Formulierung des Haushaltstitels („Zuweisung an die Gemeinden“) ist nicht so zu verstehen, dass dem Ministerium zwingend vorgegeben war, die Mittel stets unmittelbar den Gemeinden zuzuweisen. Das Haushaltsgesetz stellt das Vergabeverfahren vielmehr in das Ermessen des für die Bewirtschaftung zuständigen Ministeriums. Allerdings muss die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt werden. D.h., bei der Verteilung der Mittel muss gewährleistet sein, dass diese im Ergebnis bei den Gemeinden ankommen. Das kann hier angenommen werden. In der Verfahrensrichtlinie wird unter Ziffer 6.4.3. dem Zuwendungsempfänger die Verpflichtung auferlegt, die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuwendung zu bescheinigen. Zuwendungsempfänger ist nach Ziffer 3. der genannten Richtlinie der antragsberechtigte Hoheitsträger, also derjenige, an den der Beklagte die Zuwendung auszahlt. Durch diese Zweckbindung bei Auskehr der Fördermittel war hinreichend gewährleistet, dass diese zum Ausgleich der umstellungsbedingten Kita-Mehrkosten an die Gemeinden weitergereicht werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fördermittel seien nicht zweckentsprechend verwendet worden, weil nicht alle Gemeinden solche erhalten hätten, geht vor diesem Hintergrund fehl. Das Verwaltungsgericht verkennt, dass die Frage der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel von der Frage zu trennen ist, an welche der in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger diese verteilt werden. 2. Auch der Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG ist vorliegend nicht verletzt. Der Beklagte hat hinreichende sachliche Gründe für die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ungleichbehandlungen dargelegt. a) Als wesentlichen Grund, für die Antragsberechtigung auf größere Verwaltungseinheiten, nämlich Landkreise, kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden und Ämter abzustellen, hat der Beklagte die Verfahrensvereinfachung benannt. Er hat insoweit ausgeführt, dass eine Antragsberechtigung auch für die amtsangehörigen Gemeinden einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Diesen vermeiden zu wollen erscheint nicht sachfremd, sondern sachgerecht. Den erheblichen Verwaltungsmehraufwand machen schon die von dem Beklagten genannten Zahlen deutlich. Nach der von ihm durchgeführten Verwaltungspraxis kamen für die Inanspruchnahme der Fördermittel 219 Zuwendungsempfänger in Betracht. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin, wären insgesamt 1.480 Zuwendungsempfänger potenziell antragsberechtigt gewesen. Es liegt auf der Hand, dass der Verwaltungsaufwand bei der Vergabe der Fördermittel im letzteren Fall deutlich höher gewesen wäre, weil sich der Verwaltungsaufwand mit der Zahl der Antragsberechtigten vervielfacht. Auf den Einwand der Klägerin, der Verwaltungsaufwand sei bei Berücksichtigung der amtsangehörigen Gemeinden nicht unverhältnismäßig höher, die für eine Zuwendung unmittelbar an die amtsangehörigen Gemeinden nötigen Informationen hätten problemlos beschafft werden können, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an. Die Beschaffung der nötigen Informationen mag im Einzelfall wenig Aufwand verursachen; in der Summe hätte es einen ganz erheblichen Mehraufwand bedeutet. Daher muss auch nicht geklärt werden, welche Informationen über die Nutzung ihrer Betreuungseinrichtungen den Gemeinden im Einzelnen vorgelegen haben, welchen Aufwand es für den Beklagten bedeutet hätte, sich diese Informationen von den Gemeinden zu beschaffen und welche Relevanz diese Informationen für die Vergabe der Fördermittel gehabt hätten. b) Es ist nicht zu beanstanden, dass einzelne amtsangehörige Gemeinden im Ergebnis keine Fördermittel erhalten, obwohl in ihrem Gebiet ein über dem Landesdurchschnitt liegender Versorgungsgrad vorliegt, der durchschnittliche Versorgungsgrad sämtlicher dem jeweiligen Amt angehörender Gemeinden jedoch unterhalb des Landesdurchschnitts liegt. Der Beklagte hat insoweit dargelegt, es sei durch diese Praxis am ehesten gewährleistet, dass die Mittel den tatsächlich mit Mehrkosten belasteten Leistungsverpflichteten zu Gute kämen. Stelle man auf jede amtsangehörige Gemeinde ab, sei nicht hinreichend klar, dass und in welchem Umfang der überdurchschnittliche Versorgungsgrad dadurch bedingt sei, dass Kinder aus benachbarten Gemeinden die Einrichtungen besuchten. Für solche Kinder erfolge ein Ausgleich über die gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszahlungen, die eine Zuweisung der hier streitigen Fördermittel entbehrlich erscheinen ließen. Ob die Plätze in Kindertagesstätten von gemeindeangehörigen Kindern oder - gegen Kostenerstattung - von Kindern anderer Gemeinden belegt waren, wäre nicht oder nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand darstellbar und überprüfbar gewesen. Effektiver und damit sachgerechter sei es gewesen, auf die Versorgungsgrade der Ämter abzustellen; es habe angenommen werden können, dass innerhalb eines Amts aufgrund entsprechender Aushandlung zwischen den amtsangehörigen Gemeinden diese Belastungen ausgleichende (Kosten-) Regelungen bestanden hätten. Es habe ferner keine Übersicht zu gemeindeübergreifender Kinderbetreuung gegeben. Die Belastung ausgleichende Regelungen im KitaG hätten nicht notwendig eine Erhebung von Daten vorausgesetzt. Vielfach sei der Ausgleich auch in der Weise durchgeführt worden, dass andere Einrichtungen der örtlichen Infrastruktur innerhalb eines Amts gemeindeübergreifend hätten genutzt werden können. Eine Ermittlung dieser Daten wäre auch nicht ohne weiteres möglich gewesen. Ihre Erhebung hätte bei den einzelnen ca. 1.900 Kindertagesstätten auf freiwilliger Basis erfolgen müssen. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Die Klägerin ist ihnen auch nicht substanziiert entgegengetreten. Mit ihrem Vorbringen, die Annahmen des Beklagten seien vollkommen spekulativ, ihr seien Kostenausgleichsvereinbarungen nicht bekannt, stellt sie diese nicht substanziell in Frage. Dass der aufnehmenden Gemeinde ein angemessener Kostenausgleich zu gewähren ist, wenn Kinder die Aufnahme in eine Einrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsverpflichteten beanspruchen, ergibt sich aus § 16 Abs. 5 KitaG in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Nicht vorgeschrieben ist indessen, wie und in welcher konkreten Höhe dieser Kostenausgleich zu gewähren ist. Es erscheint daher angesichts der Zugehörigkeit zum selben Amt und der damit ohnehin verbundenen verwaltungsmäßigen Verflechtung von Gemeinden, die demselben Amt angehören, nicht lebensfremd, dass der Kostenausgleich auch auf andere Weise als durch der Höhe nach festgelegte Zahlungen im Einzelfall erfolgt. Insbesondere pauschale Vergütungen sind insoweit ohne weiteres vorstellbar. Weiter liegt es nahe anzunehmen, dass der Besuch von Einrichtungen in benachbarten, demselben Amt angehörenden Gemeinden in der Praxis deutlich häufiger vorkommt, als es bei amtsfreien Gemeinden oder Städten der Fall ist. Dies folgt daraus, dass nicht wenige der amtsangehörigen Gemeinden über keine eigenen Einrichtungen zur Betreuung der auf ihrem Gebiet lebenden Kinder verfügen, während dies bei amtsfreien Gemeinden und Städten aufgrund ihrer Größe ausgeschlossen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder amtsangehöriger Gemeinden die Kindertagesstätte einer benachbarten Gemeinde besuchen, ist daher deutlich höher als bei Kindern, die in Städten oder amtsfreien Gemeinden leben. Der Vortrag der Klägerin selbst bestätigt dies. Danach gehören dem Amt Oranienburg-Land insgesamt elf Gemeinden an, von denen zwei über keine Einrichtung verfügen und eine nur über eine Einrichtung für die Betreuung von Kindern in der Altersstufe von 0 bis 6 Jahren verfügt. c) Die vorstehenden Ausführungen zeigen im Übrigen, dass die vom Verwaltungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung zwischen amtsangehörigen und amtsfreien Gemeinden tatsächlich sachlich begründet ist. Amtsfreie Gemeinden haben aufgrund ihrer größeren Einwohner- und Kinderzahl innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in der Regel mehrere Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und somit eine den Ämtern vergleichbare Steuerungs- und Ausgleichsmöglichkeit; amtsangehörige Gemeinden verfügen demgegenüber in der Regel allenfalls über lediglich eine Einrichtung, der Betreuung ortsfremder Kinder kommt eine andere Bedeutung zu. d) Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Einwand der Klägerin nicht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beklagten möglich sei, bei amtsfreien Gemeinden und Städten zu ermitteln, wie viele Kinder aus benachbarten Gemeinden dort die Einrichtungen besuchten, während der Verwaltungsaufwand hierfür bei amtsangehörigen Gemeinden zu groß sei. Denn der Beklagte ermittelt diese Daten auch bei amtsfreien Gemeinden und Städten nicht, sondern geht aus den dargelegten Gründen nachvollziehbar davon aus, dass der Anteil der Kinder aus benachbarten Gemeinden bei amtsfreien Gemeinden und Städten kein vergleichbares Gewicht hat wie bei amtsangehörigen Gemeinden. e) Soweit die Klägerin geltend macht, im vorliegenden Fall sei es aufgrund der Lage der dem damaligen Amt Oranienburg-Land angehörenden Gemeinden, die sich kreisförmig um die Stadt Oranienburg befänden, unwahrscheinlich, dass in nennenswertem Umfang belastungsausgleichende Kostenregelungen abgeschlossen worden seien, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil angenommen werden kann, dass die hier gegebene geographische Anordnung der amtsangehörigen Gemeinden nicht dem Regelfall entspricht, sondern die Ausnahme darstellt. Im Rahmen des dem Zuwendungsgebers zustehenden Ermessens ist es ihm nicht verwehrt, pauschalierende Kriterien und hierfür typische, dem Regelfall entsprechende Sachverhalte zugrundezulegen, auch um den Preis, dass damit nicht den Besonderheiten jedes Einzelfalls Rechnung getragen wird. f) Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG darin erblicken zu können glaubt, dass amtsangehörige Gemeinden, deren Landkreise auf die Förderung verzichtet hätten, benachteiligt würden gegenüber amtsangehörigen Gemeinden, deren Landkreise Förderung beantragt hätten, verkennt es, dass der sachliche Grund für diese abweichende Behandlung in dem unterschiedlichen Verhalten des Landkreises liegt. Es wäre Aufgabe der einzelnen Gemeinden gewesen, gegebenenfalls auf eine Antragstellung durch den Landkreis, dem sie angehören, hinzuwirken. Sollte - wie etwa im vorliegenden Fall von der Klägerin behauptet - der Landkreis den Verzicht ohne vorherige Konsultation der ihm angehörenden Gemeinden erklärt haben, führt das nicht zu der Annahme, dass die Mittel nach willkürlichen Kriterien verteilt werden. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, bei der in Rede stehenden Mittelvergabe die Verwaltungspraktiken der Landkreise bezogen auf die ihnen angehörenden Gemeinden zu kontrollieren und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Unbeschadet dessen steht auch keineswegs fest, dass die vier fraglichen Gemeinden Fördermittel erhalten hätten, wenn der Landkreis den Verzicht nicht erklärt und Fördermittel in Anspruch genommen hätte. Der Landkreis hätte die Fördermittel dann zwar anhand eigener Kriterien an die Leistungsverpflichteten weitergeben können. Es erscheint aber nicht wahrscheinlich, dass er dies getan hätte. Welche Ämter und Gemeinden nach den in den Richtlinien festgelegten Maßstäben Zuwendungen erhalten konnten und welche Höhe diese hatten, ergab sich bereits aus der der Richtlinie vom 10. November 2000 beigefügten Anlage. Danach hätte von den insgesamt 16 im Landkreis Oberhavel belegenen Ämtern lediglich dem „Amt Gransee und Gemeinden“ 51.062,44 DM an Fördermitteln zugestanden und dem Amt Zehdenick 82.980,49 DM. Eine theoretisch mögliche und nach den Richtlinien zulässige (vgl. Ziffer 3.2. der Verfahrensrichtlinie) abweichende Verteilung der Mittel durch den Landkreis hätte daher zwangsläufig zu Lasten der beiden begünstigten Ämter erfolgen müssen. g) Soweit der Beklagte allerdings zur Begründung seiner Verfahrensweise anführt, die Zuweisungen sollten nur denjenigen Leistungsverpflichteten zugutekommen, die ihre Leistungsverpflichtung auf das Amt übertragen hätten, ist dies aus den vom Verwaltungsgericht und der Klägerin genannten Gründen nicht nachvollziehbar. Das rechtfertigt für sich genommen indes nicht die Annahme, die Mittelvergabe sei willkürlich erfolgt, denn die dargelegten Sachgründe schließen dies aus. 3. Die im KitaG enthaltenen Regelungen über die Vergabe von Fördermitteln stehen der hier vom Beklagten angewandten Vergabepraxis nicht entgegen. Nach § 16 Abs. 5 KitaG ist zwar vorgesehen, dass vom Land den (damals) Leistungsverpflichteten, also den Gemeinden (einschließlich der amtsangehörigen Gemeinden), unmittelbar ein Betrag von insgesamt 252 Mio. DM zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt wird. Die Vorschrift enthält jedoch unmittelbar keine Vorgaben zur Verteilung der Zuwendungen im vorliegenden Fall, denn die darin genannten Fördermittel entstammen einem anderen Haushaltstitel als die hier streitigen Zuweisungen. Ihr lassen sich für das vorliegende Verfahren auch nicht mittelbar Vorgaben für die Kriterien der Fördermittelvergabe für Kinderbetreuung entnehmen. Die Vorschrift regelt die regelmäßig jährlich zu vergebenden Fördermittel und begründet einen Anspruch des einzelnen Leistungsverpflichteten. Demgegenüber handelt es sich bei den hier fraglichen Fördermitteln um einmalige Zuwendungen, auf die kein Anspruch besteht. Dem Haushaltsgesetzgeber hätte es freigestanden, auf die hier streitige Zuweisung zu verzichten. Eine Vergleichbarkeit, die es rechtfertigen könnte, die Mittelvergabe nach identischen Kriterien wie in § 16 Abs. 5 KitaG vorliegend als allein sachgerecht anzusehen, ist somit nicht gegeben. Hinzu kommt, dass auch nach dem KitaG in § 16 a Satz 1 die Beteiligung der örtlichen Träger der Jugendhilfe an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen Zuschuss an die leistungsverpflichteten Gemeinden zumindest übergangsweise, nämlich bis zum 31. Dezember 2002, vorgesehen war. Es erscheint von daher nicht sachfremd, wenn die Verwaltung bei der Verteilung von Zuweisungen, die letztlich ebenfalls der Finanzierung der Kinderbetreuung dienen, die örtlichen Träger der Jugendhilfe einbezieht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Handhabung der Richtlinien widerspreche dem Grundgedanken des KitaG, wonach ein wohnortnahes und kleinräumiges Angebot der Kinderbetreuung gewährleistet werden solle, kein anderes Ergebnis. Die Vergabe der Fördermittel ist aus den dargelegten Gründen hinsichtlich ihrer Zweckrichtung an den Festlegungen im Haushaltsgesetz und Haushaltsplan zu messen, denen hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Verwaltungspraxis stellt weitgehend sicher, dass die Mittel letztlich bei den Leistungsverpflichteten ankommen. 4) Artikel 97 Abs. 3 LV Bbg und das darin enthaltene Konnexitätsprinzip rechtfertigen entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kein anderes Ergebnis. Nach dieser Verfassungsnorm hat das Land, wenn es Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen und einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände führen. Das Land hat jedoch durch die Übertragung der Leistungsverpflichtung von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe, also den Kreisen und kreisfreien Städten, keine ihm obliegende Aufgabe im Sinne von Artikel 97 Abs. 3 Satz 2 LV Bbg auf die Gemeinden neu übertragen. Durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2001 neu gefassten §§ 12 und 16 KitaG wurden Aufgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe, also Kreisaufgaben, auf die Gemeinden übertragen. Diese Aufgaben waren den örtlichen Trägern der Jugendhilfe bundesrechtlich durch § 69 Abs. 1, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 24 SGB VIII in der 2001 geltenden Fassung zugewiesen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. März 2003 - 54/01 -, DVBl. 2003, 938 ff; ferner Urteil des Senats vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, Rn. 40 bei juris). 5) Der Hinweis der Klägerin auf den mittlerweile aufgehobenen § 4 Abs. 2 Satz 1 GO vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 154) führt ebenfalls nicht weiter. Nach dieser Vorschrift hat das Land einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren, wenn durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben werden. Die Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Durch die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassungen der §§ 12 und 16 KitaG wurden keine bis dahin freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden in pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben umgewandelt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin u.a. der ehemaligen Gemeinden Germendorf, Lehnitz, Wensickendorf und Zehlendorf. Diese Gemeinden waren so genannte amtsangehörige Gemeinden. Dabei handelt es sich um mehrere aneinander grenzende Gemeinden desselben Landkreises. Diese werden durch ein „Amt“ vertreten, das nach Maßgabe der Amtsordnung als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der ihm angehörigen Gemeinden tritt. Die Klägerin begehrt für die vier genannten Gemeinden die Bewilligung von Zuschüssen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Dem liegt zugrunde, dass sich das Land Brandenburg an der Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote durch Zuschüsse beteiligt, die ursprünglich nach den in den Kindertagesstätten tatsächlich belegten Plätzen bemessen wurden. Diese Art der Bezuschussung wurde zum 1. Juli 2000 umgestellt auf eine sog. Kinderkostenpauschale. Maßgeblich waren nicht mehr die belegten Plätze in den Betreuungseinrichtungen, sondern die Anzahl der in den Landkreisen bzw. in den kreisfreien Städten gemeldeten Kinder im Alter bis zu 12 Jahren. Das hatte zur Folge, dass in den Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem überdurchschnittlichen Versorgungsgrad, in denen also mehr Kinder als der Landesdurchschnitt betreut wurden, (höhere) Betriebskosten anfielen, die bei der Bezuschussung durch das Land Brandenburg keine Berücksichtigung fanden. Diese höheren Betriebskosten waren jedoch zum größten Teil von den gegenüber den Einrichtungsträgern erstattungspflichtigen Landkreisen und kreisfreien Städten zu tragen. Seit 1. Januar 2001 waren mit Inkrafttreten der Neufassung des § 12 Abs. 1 KitaG vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90, 92) und der Neufassung des § 16 KitaG vom 7. Juli 2000 (GVBl. I S. 106, 108) leistungsverpflichtet gegenüber den Einrichtungsträgern die Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Zum einmaligen Ausgleich der durch die Umstellung bedingten Mehrkosten stellte der Haushaltsplan für das Jahr 2001 Mittel in Höhe von insgesamt 14 Mio. DM zur Verfügung. Die Bewirtschaftung der Mittel oblag dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, das die Vergabe durch Richtlinien regelte. Die Auskehrung der Mittel überließ es dem Landesjugendamt Brandenburg, also dem Beklagten. Das Amt Oranienburg-Land, dem u.a. die vier eingangs genannten Gemeinden angehörten, beantragte mit Schreiben vom 14. März 2001 wegen des in diesen Gemeinden bestehenden überdurchschnittlich hohen Versorgungsgrades in Kindertagesstätten Zuwendungen nach den Richtlinien. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. Mai 2001 ab und führte zur Begründung aus: Die Gewährung des Zuschusses erfolge freiwillig als zweckbestimmte Zuweisung. Antragsberechtigt nach den Richtlinien des Ministeriums seien primär die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg, das seien die Landkreise. Wenn die Landkreise auf eine Förderung verzichtet hätten, seien antragsberechtigt die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisangehörigen Städte, die in der als Anlage beigefügten Übersicht als antragsberechtigt ausgewiesen seien. Vorliegend habe der Landkreis Oberhavel, dem das Amt Oranienburg-Land angehöre, auf die Zuweisung verzichtet. Das Amt Oranienburg-Land sei nicht antragsberechtigt, weil der Versorgungsgrad sämtlicher Gemeinden, die dem Amt angehörten, mit 49,74 % unter dem Landesdurchschnitt von 54,22 % läge. Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch des Amtes Oranienburg-Land wies das Landesjugendamt durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002 als unbegründet zurück. Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verpflichtet, über den Zuschussantrag unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe ohne sachlichen Grund und damit gleichheitswidrig den vier betroffenen Gemeinden die Fördermittel vorenthalten. Eine gleichheitswidrige Behandlung sei in Bezug auf zwei Vergleichsgruppen gegeben. Zum einen würden amtsangehörige Gemeinden, die - wie vorliegend - einem Landkreis angehörten, der auf die Beantragung einer Zuwendung verzichtet habe, gegenüber denjenigen amtsangehörigen Gemeinden benachteiligt, deren Landkreis von der Antragsberechtigung Gebrauch gemacht hätte. Zum anderen würden amtsangehörige Gemeinden auch im Verhältnis zu amtsfreien Gemeinden benachteiligt, da letztere stets in den Genuss von Fördermitteln kommen könnten, unabhängig von der Tatsache, ob der Landkreis Mittel beantragt habe. Gemessen an dem festgelegten Zuwendungszweck und der Bezeichnung des Gegenstands der Förderung, seien die dargelegten Ungleichbehandlungen unter keinem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt. Die von dem Beklagten aufgeführten Erwägungen seien sachfremd und stellten keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung dar. Das Abstellen darauf, nicht die Kosten durch Übertragung der Leistungsverpflichtung auf das Amt reduziert zu haben, gehe fehl, weil die einzelne Gemeinde es nicht in der Hand habe, eine Übertragung von Aufgaben herbeizuführen. Zudem sei nicht sichergestellt, dass durch die Übertragung der Leistungsverpflichtung wirklich eine entscheidende Kostenentlastung für die einzelne Amtshandlung der Gemeinde erzielt werden könne. Das Argument, das Land habe sich bei der Verteilung der Mittel zurückhalten und keineswegs in die Planungshoheit der betroffenen Gebietskörperschaften eingreifen wollen, überzeuge nicht. Es sei in allen Fällen sicherzustellen, dass die mit der Subvention verfolgte Zielsetzung, die durch die Gesetzesnovellierung verursachten finanziellen Belastungen auszugleichen, auch erreicht werde. Auch die Steuerungsfunktion, die den Landkreisen bei der Verteilung der Mittel zukommen solle, sei keine sachliche Rechtfertigung, weil sie in Fällen wie dem vorliegenden versage. Angesichts der durch die Gesetzesnovellierung verursachten Mehrbelastung der Gemeinden sei es nur konsequent und folgerichtig, dass zusätzlich bereite Haushaltsmittel zur Abfederung der Mehrbelastung den Leistungsverpflichteten und damit auch den amtsangehörigen Gemeinden zugutekämen. Die Vorgehensweise des Beklagten widerspreche auch dem mit der Gesetzesnovelle verfolgten Ziel, eine möglichst ortsnahe, regional kleinräumige Versorgungsstruktur einzuführen. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Leistungsverpflichtung bei den amtsangehörigen Gemeinden wegen ihrer geringen Größe entsprechend stärker ins Gewicht gefallen sei. Schließlich werde durch die Ungleichbehandlung der amtsangehörigen Gemeinden auch das Konnexitätsprinzip des Artikels 97 Abs. 3 Landesverfassung Brandenburg - LV Bbg - verletzt. Da mit der Neuregelung der Leistungsverpflichtung Mehrbelastungen für die Gemeinde verbunden gewesen seien, habe die Verpflichtung des Gesetzgebers bestanden, mit einer Ausgleichsregelung jeder einzelnen Gemeinde die realistische Möglichkeit zu eröffnen, durch zumutbare eigene Anstrengungen zu einem vollständigen Kostenausgleich zu kommen. Im vorliegenden Fall hätten daher - sozusagen als „Minus“ - die zur Verfügung gestellten zusätzlichen Haushaltsmittel auf alle Gemeinden gleichmäßig verteilt werden müssen. Mit der vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und legt ergänzend im Wesentlichen dar, dass der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch gewesen wäre, wenn eine gleichmäßige Auskehr an alle Gemeinden mit überdurchschnittlichem Versorgungsgrad erfolgt wäre. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. April 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und widerspricht den Darlegungen des Beklagten. Insbesondere wäre der Verwaltungsaufwand bei einer Verteilung an alle betroffenen Gemeinden nicht unverhältnismäßig hoch gewesen. Außerdem sei es unverständlich, auf die Versorgungsgrade aller einem Amt angehörenden Gemeinden abzustellen, weil man davon ausgehen könne, dass innerhalb eines Amts aufgrund entsprechender Aushandlung zwischen amtsangehörigen Gemeinden belastungsausgleichende Kostenregelungen bestanden hätten. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte amtsangehörigen Gemeinden zumute, eine für die eigene Identität als selbstständige Gemeinde so wichtiger Einrichtung wie die örtliche Kindereinrichtung abzugeben, um in den Genuss einer einmaligen Ausgleichszahlung zu kommen, die für einen ganz anderen Zweck gedacht sei, während andere mögliche Zuwendungsempfänger, wie etwa amtsfreie Gemeinden, auch wenn diese nur über eine einzige Kindertagesstätte verfügen sollten, keinerlei weitere Vorgaben erfüllen müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.