Beschluss
OVG 6 L 69.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1020.OVG6L69.11.0A
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Leitsätze
1. Streitigkeiten über die erstrebte Reaktivierung eines Beamten stellen die Kehrseite seiner Zurruhesetzung dar. Dies rechtfertigt es, in solchen Fällen die Streitwertfestsetzung nach denselben Regeln vorzunehmen, die auch für die Zurruhesetzung gelten.(Rn.3)
2. In Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) verbietet sich (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823).(Rn.4)
3. Dementsprechend ist der Streitwert auch in Fällen der erstrebten Reaktivierung nicht anhand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004), sondern anhand des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) zu ermitteln. (Rn.4)
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. September 2011 wird geändert.
Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 28.114,32 Euro
festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Streitigkeiten über die erstrebte Reaktivierung eines Beamten stellen die Kehrseite seiner Zurruhesetzung dar. Dies rechtfertigt es, in solchen Fällen die Streitwertfestsetzung nach denselben Regeln vorzunehmen, die auch für die Zurruhesetzung gelten.(Rn.3) 2. In Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) verbietet sich (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823).(Rn.4) 3. Dementsprechend ist der Streitwert auch in Fällen der erstrebten Reaktivierung nicht anhand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004), sondern anhand des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) zu ermitteln. (Rn.4) Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. September 2011 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 28.114,32 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist ganz überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im vorliegenden Verfahren, das die beamtenrechtliche Reaktivierung des Klägers zum Gegenstand hat, zu Unrecht auf 5.000 Euro festgesetzt. 1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ausweislich der angegriffenen Verfügung vom 8. April 2010 im Anschluss an die Feststellung der Dienstfähigkeit noch eine förmliche Ernennung des Klägers erfolgen sollte und erst damit die Begründung bzw. das Bestehen des Dienstverhältnisses in Rede gestanden habe, überzeugt nicht. Gegenstand der Verfügung vom 8. April 2010 war zum einen die Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers und zum anderen die Aufforderung, am 1. Juni 2010 am Dienstort zur Entgegennahme der Ernennungsurkunde und zur Aufnahme des Dienstes auf dem für den Kläger vorgesehenen Dienstposten zu erscheinen. Damit erfolgt zwar formal gesehen die Reaktivierung des Klägers erst durch Übergabe der Ernennungsurkunde. Der Sache nach ist aber bereits der streitige Bescheid vom 8. April 2010 die Reaktivierung. 2. Nach der Auffassung des Senats stellen Streitigkeiten über die erstrebte Reaktivierung eines Beamten die Kehrseite seiner Zurruhesetzung dar. Dies rechtfertigt es, in solchen Fällen die Streitwertfestsetzung nach denselben Regeln vorzunehmen, die auch für die Zurruhesetzung gelten. Das entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Januar 1998 - 3 ZB 97.2338 -, Rn. 7 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. April 2009 - 1 E 54/09 -, Rn. 23 bei juris). In Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich. Denn § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG bildet eine Ausnahmeregelung zu § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG und darf deshalb nicht erweiternd ausgelegt werden. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfasst demgegenüber lediglich Streitigkeiten, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens, zum Streitgegenstand haben, nicht aber Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich in Streit steht. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 - (Rn. 3 bei juris) seine bisherige Rechtsprechung, die in solchen Fällen § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (bzw. den gleichlautenden § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.) zugrundegelegt hatte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1994 - 2 B 143.94 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 83), ausdrücklich geändert hat. Dementsprechend ist der Streitwert auch in Fällen der erstrebten Reaktivierung nicht anhand des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, sondern anhand des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG zu ermitteln. Die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, die in solchen Fällen § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (bzw. § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.) anwendet, steht dem nicht entgegen. Sie hat sich ebenfalls an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, dabei aber naturgemäß die erstmals im Beschluss vom 30. Juli 2009 vorgenommene Änderung nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist vorliegend daher gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dabei ist auf die Besoldungsgruppe abzustellen, die der Kläger bei seiner Ruhestandsversetzung innehatte. Das ist die Besoldungsgruppe A 5. Die Höhe des Endgrundgehalts richtet sich nach dem Stand im Zeitpunkt der (beabsichtigen) Reaktivierung. Das war hier der 1. Juni 2010. Die Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 betrug zu diesem Zeitpunkt 2.162,64 Euro. Der 13fache Betrag beläuft sich damit auf insgesamt 28.114,32 Euro. Dass der Prozessbevollmächtigte selbst - offenbar irrtümlich - von dem bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von lediglich 2.137 Euro ausgegangen ist, ist insoweit unschädlich. Über das Begehren, den Streitwert auf 29.196,96 Euro festzusetzen, geht die hier vorgenommene Festsetzung jedenfalls nicht hinaus. 3. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus die Festsetzung des Streitwertes auf 29.196,96 Euro begehrt, war die Beschwerde zurückzuweisen. Er will über das Grundgehalt hinaus den Familienzuschlag der Stufe I bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt wissen. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine ruhegehaltfähige Zulage, sondern um einen Zuschlag zum Grundgehalt handelt, der deshalb für die Streitwertfestsetzung außer Betracht bleibt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 5. Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet (OVG Münster, a.a.O., Rn. 1 ff. bei juris m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).