Beschluss
OVG 6 S 16.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0705.OVG6S16.12.0A
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine De-minimis-Beihilfe besteht in der Differenz zwischen einem marktüblichen Mietzins und dem von dem Beigeladenen aufgrund der Anwendung des Sportförderungsgesetzes - SportFG (juris Sport FöG BE) - zu leistenden Mietzins. Um den marktüblichen Mietzins zu ermitteln, ist, da das Grundstück unbebaut vermietet wurde, zunächst vom Bodenrichtwert des vermieteten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - ist das der aufgrund der Kaufpreissammlung flächendeckend ermittelte durchschnittliche Lagewert für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes. Die Bodenrichtwerte werden vom zuständigen Gutachterausschuss entsprechend § 197 BauGB ermittelt. (Rn.5)
2. Der Annahme einer De-minimis-Beihilfe steht nicht entgegen, dass sie nicht als solche deklariert wurde. Artikel 3 Abs. 1 der genannten EG-Verordnung sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, diesem schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe mitteilt und das Unternehmen unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung davon in Kenntnis setzt, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Unterstellt man das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beihilfe, hätte der Antragsgegner demnach gegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung verstoßen. Das würde aber am Ergebnis nichts ändern. Denn ein solcher Verstoß ist durch die Verordnung selbst nicht sanktioniert. Er bliebe schon deshalb ohne Einfluss auf deren Anwendbarkeit.(Rn.11)
3. Die Transparenz einer De-minimis-Beihilfe hängt nicht davon ab, dass sie gegenüber dem Unternehmen als solche deklariert wurde.(Rn.12)
4. Allein der Umstand, dass eine Kletterhalle in der geplanten Dimension nicht notwendig sein mag, um den Bedarf des gegenwärtigen Mitgliederbestands an Klettermöglichkeiten in Kletterhallen zu decken, ist kein ausreichender Beleg, um die Annahme zu rechtfertigen, es sei entgegen den ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag eine (teil-)gewerbliche Nutzung beabsichtigt. (Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1. und die Antragstellerin zu 2. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte. Die Antragstellerin zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 19.889,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine De-minimis-Beihilfe besteht in der Differenz zwischen einem marktüblichen Mietzins und dem von dem Beigeladenen aufgrund der Anwendung des Sportförderungsgesetzes - SportFG (juris Sport FöG BE) - zu leistenden Mietzins. Um den marktüblichen Mietzins zu ermitteln, ist, da das Grundstück unbebaut vermietet wurde, zunächst vom Bodenrichtwert des vermieteten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - ist das der aufgrund der Kaufpreissammlung flächendeckend ermittelte durchschnittliche Lagewert für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes. Die Bodenrichtwerte werden vom zuständigen Gutachterausschuss entsprechend § 197 BauGB ermittelt. (Rn.5) 2. Der Annahme einer De-minimis-Beihilfe steht nicht entgegen, dass sie nicht als solche deklariert wurde. Artikel 3 Abs. 1 der genannten EG-Verordnung sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, diesem schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe mitteilt und das Unternehmen unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung davon in Kenntnis setzt, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Unterstellt man das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beihilfe, hätte der Antragsgegner demnach gegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung verstoßen. Das würde aber am Ergebnis nichts ändern. Denn ein solcher Verstoß ist durch die Verordnung selbst nicht sanktioniert. Er bliebe schon deshalb ohne Einfluss auf deren Anwendbarkeit.(Rn.11) 3. Die Transparenz einer De-minimis-Beihilfe hängt nicht davon ab, dass sie gegenüber dem Unternehmen als solche deklariert wurde.(Rn.12) 4. Allein der Umstand, dass eine Kletterhalle in der geplanten Dimension nicht notwendig sein mag, um den Bedarf des gegenwärtigen Mitgliederbestands an Klettermöglichkeiten in Kletterhallen zu decken, ist kein ausreichender Beleg, um die Annahme zu rechtfertigen, es sei entgegen den ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag eine (teil-)gewerbliche Nutzung beabsichtigt. (Rn.18) Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 1. und die Antragstellerin zu 2. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte. Die Antragstellerin zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 19.889,04 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 1. betreibt eine Kletterhalle zu gewerblichen Zwecken. Mit dem vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wendet sie sich gegen die Überlassung des 3.147 qm großen Grundstücks L… an den Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb einer Kletterhalle. Die Überlassung des Grundstücks erfolgte durch den Antragsgegner aufgrund eines auf der Grundlage des Sportförderungsgesetzes abgeschlossenen Mietvertrages. Der danach vereinbarte Mietzins von 0,36 Euro pro Quadratmeter und Jahr liegt erheblich unter dem Marktüblichen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, indem es dem Antragsgegner aufgegeben hat, dem Beigeladenen zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache VG 20 K 394.10, in der die Antragstellerinnen auf Feststellung der Nichtigkeit des Mietvertrages klagen, auf dem fraglichen Grundstück Maßnahmen zur Errichtung bzw. zum Betrieb eines Kletterzentrums zu betreiben oder fortzuführen (hoheitlicher Bau- und Nutzungsstopp). Den Antrag der Antragstellerin zu 2. hat es mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei der mietweisen Überlassung des streitbefangenen Grundstücks durch den Antragsgegner an den Beigeladenen zu günstigeren als den marktüblichen Konditionen handele es sich um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die entgegen den rechtlichen Vorgaben nicht notifiziert worden sei und daher dem Durchführungsverbot des Artikels 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliege. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit sei die Verhängung des Bau- und Nutzungsstopps gerechtfertigt. Hiergegen richten sich die Beschwerden sowohl des Antragsgegners als auch des Beigeladenen. II. Die zulässigen Beschwerden haben aus den von den Beschwerdeführern dargelegten, für die Prüfung des Senats allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs angenommen. 1. Ein solcher Anspruch kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht aus den Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts hergeleitet werden. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die mietweise Überlassung des Grundstücks zu günstigeren als den marktüblichen Konditionen grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV erfüllt. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. unterstellt, könnte sie hieraus keine Rechte für sich herleiten. Denn es würde sich in diesem Fall bei der staatlich gewährten Vergünstigung allenfalls um eine sog. De-minimis-Beihilfe handeln, für die das Notifizierungsverfahren des Artikels 108 AEUV nicht gilt. a) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Kommission L Nr. 379 vom 28. Dezember 2006) gelten Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt: Artikel 107 AEUV) erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt: Artikel 108 AEUV). Diese Verordnung ist auf die vorliegende stehende Förderung anwendbar, da keine der in ihrem Artikel 1 aufgeführten Bereichsausnahmen einschlägig ist. b) Bei der in Rede stehenden Überlassung des Grundstücks handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 bis 5 der Verordnung. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Das ist hier anzunehmen. Die Zuwendung besteht in der Differenz zwischen einem marktüblichen Mietzins und dem von dem Beigeladenen aufgrund der Anwendung des Sportförderungsgesetzes - SportFG - zu leistenden Mietzins. Um den marktüblichen Mietzins zu ermitteln, ist, da das Grundstück unbebaut vermietet wurde, zunächst vom Bodenrichtwert des vermieteten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - ist das der aufgrund der Kaufpreissammlung flächendeckend ermittelte durchschnittliche Lagewert für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes. Die Bodenrichtwerte werden vom zuständigen Gutachterausschuss entsprechend § 197 BauGB ermittelt. Nach den Angaben des Antragsgegners auf Seite 17 seiner Beschwerdebegründung vom 25. Mai 2012 beträgt der aktuelle Bodenwert nach Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin für das als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbindung „Sportfläche“ ausgewiesene Grundstück 200 Euro pro Quadratmeter. Der Antragsgegner gibt weiter an, dass gemäß eines Schreibens der Senatsverwaltung für Finanzen vom 1. März 2005 der maximale Erbbauzins 6,5 % betrage. Der Erbbauzins oder Pachtzins je Quadratmeter Fläche belaufe sich somit auf 13 Euro pro Quadratmeter (200 Euro/qm * 0,065) jährlich. Unter Zugrundelegung dieser Angaben beträgt die jährliche staatliche Vergünstigung 12,64 Euro (13 Euro abzüglich des vereinbarten Mietzinses von 0,36 Euro) je Quadratmeter. Bei einer vermieteten Fläche von 3.147 qm entspricht das jährlich einer Summe von 39.778,08 Euro. Auf drei Jahre hoch gerechnet beläuft sich die Subventionierung damit auf 119.334,24 Euro. Der Schwellenwert von 200.000 Euro ist nicht erreicht. c) Anlass, die Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners insoweit oder auch die Ermittlung des Bodenrichtwerts durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin in Zweifel zu ziehen, sieht der Senat nicht. Insbesondere weckt auch der Vortrag der Antragstellerin zu 1. solche Zweifel nicht. Die Antragstellerin zu 1. trägt vor, ihr sei im Jahr 2000 ein in der Nähe des streitbefangenen Grundstücks gelegenes Grundstück in der S… zu einem wesentlich höheren Preis von 613,55 Euro pro Quadratmeter mit dem Hinweis angeboten worden, die verkehrsgünstige Lage wirke sich auf den Wert aus. Der Bodenrichtwert für diese Fläche habe im Jahr 2000 562,42 Euro je Quadratmeter betragen. Außerdem habe der Antragsgegner das dem streitbefangenen Grundstück benachbarte Grundstück L…, das ebenfalls für eine spätere Vermietung an den Beigeladenen vorgesehen sei, im Jahr 2006 zu einem Preis von 741,81 Euro pro Quadratmeter erworben, obwohl der Flächennutzungsplan diese Fläche auch schon im Jahr 2006 als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen habe. Dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners nicht in Frage. Insbesondere lassen sich die von der Antragstellerin zu 1. genannten Beispiele nicht zur Begründung eines höheren als des angegebenen Bodenrichtwerts für das Grundstück L… heranziehen. Ausweislich des von der Antragstellerin zu 1. zur Glaubhaftmachung vorgelegten Schreibens des Bezirksamts Wedding von Berlin vom 6. März 2000 lag das seinerzeit zum Kauf angebotene Grundstück nach dem Flächennutzungsplan im allgemeinen Wohngebiet, obgleich eine Sportnutzung angegeben war. Da sich der Grundstückswert wesentlich nach der Nutzung bemisst, wurde für den angebotenen Verkaufspreis daher offenbar eine Wohnnutzung zugrunde gelegt, für die der Bodenrichtwert deutlich höher ist als für Gemeinbedarfsflächen. Das hier streitbefangene Grundstück ist demgegenüber als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbindung „Sportfläche“ ausgewiesen. Soweit die Antragstellerin zu 1. eine „Bodenrichtwert-Information“ für das dem streitbefangenen Grundstück benachbarte Grundstück L… vorlegt, wonach der Bodenrichtwert für dieses Grundstück zum 1. Januar 2006 420 Euro pro Quadratmeter betragen habe, gilt im Ergebnis nichts anderes. Nach der vorgelegten Bodenrichtwert-Information bezog sich dieser Bodenrichtwert auf eine Ausweisung als Wohngebiet und ist daher mit dem hier streitbefangenen Grundstück nicht vergleichbar. Die von der Antragstellerin zu 1. vorgelegte Bodenrichtwert-Information stützt im Übrigen eher die Wertangabe des Antragsgegners für das streitbefangene Grundstück. Denn sie weist für ein als Grünfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück zum 1. Januar 2006 einen Bodenrichtwert von 160 Euro pro Quadratmeter aus. Dies macht die erhebliche Wertdiskrepanz zwischen Grundstücken, die als Wohnfläche ausgewiesen sind, und Grundstücken, die als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen sind, deutlich. Wenn daher vorliegend bei einem als Sportfläche ausgewiesenen Grundstück ein Bodenrichtwert von 200 Euro je Quadratmeter angegeben wird, erscheint das vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar. d) Der Annahme einer De-minimis-Beihilfe steht - entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1. - nicht entgegen, dass sie vom Antragsgegner nicht als solche deklariert wurde. Artikel 3 Abs. 1 der genannten EG-Verordnung sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, diesem schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe mitteilt und das Unternehmen unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung davon in Kenntnis setzt, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Diese Anforderung hat der Antragsgegner nicht erfüllt, weil er der Auffassung ist, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 107 Abs. 1 AEUV nicht vorliegen. Unterstellt man das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beihilfe, hätte der Antragsgegner demnach gegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung verstoßen. Das würde aber am Ergebnis nichts ändern. Denn ein solcher Verstoß ist durch die Verordnung selbst nicht sanktioniert. Er bliebe schon deshalb ohne Einfluss auf deren Anwendbarkeit. Die Auffassung der Antragstellerin zu 1., wonach dieses Vorgehen gegen das in der Verordnung vorgesehene Transparenzgebot verstoße, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Verordnung gemäß ihrem Artikel 2 Abs. 4 nur für sog. transparente Beihilfen gilt, also Beihilfen, die in einer Form gewährt werden, für die das „Bruttosubventionsäquivalent“, also letztlich ihr wirtschaftlicher Gegenwert, im Voraus berechnet werden kann. Dieses Transparenzerfordernis ist vorliegend aber aus den oben unter b) dargelegten Gründen erfüllt. Die Frage, ob eine Beihilfe transparent im Sinne des Artikels 2 Abs. 4 der Verordnung ist, steht rechtssystematisch in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob die Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung eingehalten wurden, das heißt die Transparenz einer De-minimis-Beihilfe hängt nicht davon ab, dass sie gegenüber dem Unternehmen als solche deklariert wurde. e) Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu 1. rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sie verweist vor dem Hintergrund der Annahme, bei sog. De-minimis-Beihilfen seien keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV zu befürchten, auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 24. Juli 2003 - C-280/00 - „Altmark Trans“ (Slg. 2003, S. I-07747, Rn. 77 ff. bei juris). Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Leistungen örtlicher oder regionaler Anbieter gleichwohl auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken. Denn wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss gewähre, so könne dadurch die Erbringung von Leistungen durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Leistungen auf dem Markt dieses Staats zu erbringen, verringerten. In dieser Entscheidung verweist der EuGH allerdings ausdrücklich darauf, dass die Regelungen über De-minimis-Beihilfen nicht für den in jenem Fall allein relevanten Verkehrssektor gelten würden. Im vom EuGH entschiedenen Fall galt die Verordnung über De-minimis-Beihilfen daher gerade nicht. Vielmehr ging man seinerzeit noch davon aus, dass Beihilfen auf dem Verkehrssektor auch dann eine spürbare Auswirkung auf den Handel und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten haben können, wenn sie einen erheblich geringeren Umfang haben, als dies in den Regelungen über die De-minimis-Beihilfen vorgesehen ist. Das ergibt sich unmittelbar aus der 3. Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen, der mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen Vorläuferregelung der hier einschlägigen EG-Verordnung Nr. 1998/2006. Die von der Antragstellerin zu 1. zitierten Aussagen des EuGH lassen sich daher auf Fälle, in denen die EG-Verordnung Nr. 1998/2006 Anwendung findet, nicht übertragen. 2. Auch aus den Vorschriften des nationalen Rechts kann die Antragstellerin zu 1. einen Anordnungsanspruch nicht herleiten. Insbesondere gibt die Regelung in § 3 Abs. 4 SportFG hierfür nichts her. a) Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird gewerbsmäßig betriebener Sport nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht gefördert. Wird von nach § 3 Abs. 2 anerkannten Sportorganisationen auch Sport zum Zwecke des Erwerbs betrieben, so kommt eine Förderung hierfür nur in Betracht, wenn sie außerdem ein Übungs- und Wettkampfangebot entsprechend dem anderer förderungswürdiger Sportorganisationen, insbesondere im Jugendbereich, nachweisen können (Satz 2). Nach Satz 3 der Norm ist die Förderung in diesem Fall auf die Anwendung von § 14 Abs. 2 bis 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 beschränkt. Zwar trifft die Auffassung der Antragstellerin zu 1. zu, dass die auf der Grundlage des § 13 SportFG erfolgende Vermietung des streitbefangenen Grundstücks zu günstigeren als den marktüblichen Konditionen nach dieser Vorschrift ausgeschlossen wäre, wenn die Antragstellerin zu 1. in der Halle gewerbsmäßig Sport oder Sport auch zum Zwecke des Erwerbs betriebe. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Beigeladene gibt insoweit an, dass - abgesehen von Ausnahmen zu Gunsten des Schulsports und der Austragung von Wettkämpfen - die Nutzung der Halle nur im Rahmen einer Mitgliedschaft im D… möglich sein werde. Nichtmitgliedern werde es nur maximal dreimal bzw. innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gestattet sein, zu gegenwärtig noch nicht festgelegten Konditionen zu klettern. Diese Darstellung entspricht den Bedingungen, zu denen die vergünstigte Vermietung des streitbefangenen Grundstücks erfolgt ist. Nach § 1 Ziffer 2 des Mietvertrages erfolgt die Nutzung entsprechend der Zielstellung und Einhaltung der Voraussetzungen nach dem SportFG und der satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke des D…. In § 3 Ziffer 3 Buchstabe c) des Mietvertrages ist vorgesehen, dass der Vermieter, also der Antragsgegner, das Recht hat, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und die sofortige Räumung der Mietsache zu verlangen, wenn der Mieter nicht mehr als förderungswürdige Sportorganisation im Sinne des § 3 Abs. 2 SportFG anerkannt ist. § 4 Ziffer 4 des Mietvertrages regelt, dass der Vermieter ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der anerkannten Förderungsmöglichkeiten eine ortsübliche Miete zu entrichten hat. Legt man diese Angaben zu Grunde, kann nicht von einer Nutzung zu Erwerbszwecken ausgegangen werden. Das gilt - anders als die Antragstellerin zu 1. meint - auch für sog. Schnupperkurse, die zwar gegen Entgelt, aber nicht „zum Zwecke des Erwerbs“, sondern „zum Zwecke der Mitgliederwerbung“ durchgeführt werden. Die Antragstellerin zu 1. hat nicht vermocht, die Unrichtigkeit der Darstellung des Beigeladenen und des Antragsgegners glaubhaft zu machen. Sie führt insoweit an, dass die Kletterhalle für deutlich mehr Eintritte konzipiert sei, als nach dem gegenwärtigen Mitgliederbestand des Beigeladenen zu erwarten sei. Deshalb müsse angenommen werden, dass der Betrieb der Halle darauf abziele, Marktanteile zu ihren Lasten zu erringen und sie vom Markt zu verdrängen. Die von dem Beigeladenen geplante Kletterhalle sei nach Angaben des Antragsgegners auf 200 bis 250 Eintritte pro Tag ausgelegt, was unter Annahme von 360 Öffnungstagen pro Jahr 72.000 bis 90.000 Eintritte ergebe. Der Bedarf der gegenwärtigen Mitglieder könne dagegen schon durch 42.300 bis 60.300 Eintritte gedeckt werden. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beigeladenen weckt dieses Vorbringen nicht. Allein der Umstand, dass die Halle in der geplanten Dimension nicht notwendig sein mag, um den Bedarf des gegenwärtigen Mitgliederbestands an Klettermöglichkeiten in Kletterhallen zu decken, ist kein ausreichender Beleg, um die Annahme zu rechtfertigen, es sei entgegen den ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag eine (teil-) gewerbliche Nutzung beabsichtigt. Insoweit mag der Beigeladene auch in Erwägung gezogen haben, dass die allgemeine Nachfrage nach einem entsprechenden Angebot an Kletterhallen in den vergangenen Jahren beständig gewachsen ist und auch in absehbarer Zukunft voraussichtlich noch weiter wachsen wird. Dies wird weiter dadurch plausibilisiert, dass der Beigeladene im Jahr 2006 8.850 Mitglieder hatte (vgl. die Angaben auf Seite 38 der Marktanalyse vom 23. April 2007, Bl. 299 der Streitakte im Verfahren VG 20 K 394.10), während er mittlerweile die Zahl von über 10.000 erreicht hat (Beschwerdebegründung des Beigeladenen vom 24. Mai 2012, Bl. 382 d.A.). Dass ein Betrieb ohne wirtschaftliche Verluste mit dem gegenwärtigen Mitgliederbestand des Beigeladenen nicht möglich wäre, trägt die Antragstellerin zu 1. selbst nicht vor. Es ist nach den aus den Akten ersichtlichen Umständen auch nicht anzunehmen. Insbesondere die von dem Beigeladenen in Auftrag gegebene Marktanalyse vom 23. April 2007 ging seinerzeit davon aus, dass „ein Zweckbetrieb einer künstlichen Kletterhalle für die eigenen Mitglieder im D… mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit möglich“ sei (Seite 47 der Analyse). Dieser Marktanalyse lag die Annahme zu Grunde, dass entsprechend einer E-Mail-Befragung der Mitglieder der S… bei etwa 70 % der Mitglieder im Durchschnitt mit 23,8 Eintritten pro Jahr und Nutzer zu rechnen wäre (Seite 36 und 40 der Analyse). In dieser Rechnung seien keine D… erfasst, die momentan an verschiedenen Stätten stattfänden und nach Neubau der Kletterhalle in dieser realisiert werden würden (Seite 40 a.E. der Analyse). Die Marktanalyse geht weiter davon aus (Seite 45), dass zur Deckung der Betriebskosten und zur Absicherung des Kapitaldienstes im Jahresdurchschnitt ca. 41.000 Eintritte realisiert werden müssten. In Anbetracht des gewachsenen Mitgliederbestandes erscheint es daher zumindest nicht unplausibel, dass ein kostendeckender Betrieb der Halle mit dem gegenwärtigen Mitgliederbestand bestritten werden kann, zumal die Antragstellerin zu 1. selber von einer entsprechenden Anzahl an Eintritten ausgeht. Mit ihrem Hinweis auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Nutzung der Kletterhalle durch Nichtmitglieder des Vereins hat die Antragstellerin zu 1. ebenfalls nicht die Unrichtigkeit der Angaben des Beigeladenen und des Antragsgegners insoweit glaubhaft gemacht. Dass diese Kontrollen in der Praxis einen gewissen Aufwand erfordern, rechtfertigt nicht die Annahme, sie würden tatsächlich nicht durchgeführt. Dass es nicht möglich sei, die Kontrollen mit vertretbarem Aufwand durchzuführen, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Nichts anderes gilt, soweit die Antragstellerin zu 1. auf die Angaben in dem Kletterhandbuch des Bundesverbandes des D… verweist. Das Handbuch zeichnet nach eigenen Angaben „den Weg von den ersten Überlegungen über die Konzeptentwicklung bis zum Betrieb einer Anlage auf. Ergänzt werden die Ausführungen durch konkrete Beispiele, die bereits umgesetzt wurden und sich in der Praxis bewährt haben.“ Dem Handbuch lässt sich zwar entnehmen, dass der Bundesverband des D… von der Möglichkeit eines gewerblichen oder zumindest teilgewerblichen Betriebs der Kletterhallen seiner einzelnen Sektionen ausgeht. Denn in dem Handbuch werden in den Ausführungen zur Projektentwicklung von Kletterhallen Überlegungen zu einem wirtschaftlichen Erfolg und zu einer Markt- und Konkurrenzanalyse angestellt. Weiter ist unter der Überschrift „2.4.3 Finanzierungsplan“ u.a. die Rede von „Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Einnahmen von Nichtmitgliedern und Einnahmen aus dem Bistrobetrieb)“. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Bundesverband seinen Sektionen eine solche kommerzielle bzw. teilkommerzielle Ausrichtung des Betriebs einer Kletterhalle vorschreibt. Auch nach den Angaben des Beigeladenen im Erörterungstermin vor dem Senat am 2. Juli 2012 ist dies nicht der Fall. Insbesondere seien die zur Finanzierung der hier streitigen Halle gewährten Zuschüsse und Darlehen des Bundesverbandes nicht von einem (teil-) gewerblichen Betrieb der Halle abhängig gemacht worden. Dass die Kletterhallen anderer Sektionen des D… in anderen Großstädten durchaus (teil-) gewerblich betrieben werden mögen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dies müsse auch für die hier streitige Halle angenommen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in diesem Fall der Beigeladene verpflichtet wäre, den marktüblichen Mietzins zu entrichten bzw. unter Umständen sogar mit einer Kündigung des Vertrages durch den Antragsgegner zu rechnen hätte. b) Wegen der danach nicht glaubhaft gemachten Verletzung des § 3 Abs. 4 SportFG kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 1. eine derartige Rechtsverletzung überhaupt rügen könnte. Insbesondere bedarf keiner Klärung, ob die Vorschrift (auch) nicht unter das SportFG fallende gewerbliche Sportstättenbetreiber vor einer Wettbewerbsverzerrung im Bereich des gewerbsmäßig betriebenen Sports schützen will. 3. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund ferner, ob die Antragstellerin zu 1. einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Dasselbe gilt schließlich auch für die Frage, ob bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes die Verhängung des Bau- und Nutzungsstopps durch das Verwaltungsgericht gerechtfertigt gewesen wäre. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren den Antragstellerinnen aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Hierbei ist der Senat in Anlehnung an Ziffer 44.1.2 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts (abgedruckt bei Kopp, VwGO, Anhang zu § 164) von 50 % des Jahresbetrags der streitigen Subvention ausgegangen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).