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Beschluss

OVG 6 N 38.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0827.OVG6N38.12.0A
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Leitsätze
1. Für die Erhebung des Elternbeitrages in Form einer Gebühr durch Gemeindesatzung kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob zwischen dem Gebührenpflichtigen und dem örtlichen Träger der Jugendhilfe ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde.(Rn.4) 2. Entsprechend einem allgemeinen abgabenrechtlichen Prinzip entsteht die Elternbeitragspflicht regelmäßig bereits bzw. auch durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung; der Abschluss eines Vertrages ist hierfür grundsätzlich nicht Voraussetzung.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. Januar 2012 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erhebung des Elternbeitrages in Form einer Gebühr durch Gemeindesatzung kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob zwischen dem Gebührenpflichtigen und dem örtlichen Träger der Jugendhilfe ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde.(Rn.4) 2. Entsprechend einem allgemeinen abgabenrechtlichen Prinzip entsteht die Elternbeitragspflicht regelmäßig bereits bzw. auch durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung; der Abschluss eines Vertrages ist hierfür grundsätzlich nicht Voraussetzung.(Rn.5) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. Januar 2012 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Inanspruchnahme von Elternbeiträgen für die Betreuung ihres schulpflichtigen Sohnes im zeitlich vor Schulbeginn angebotenen Frühhort, die nicht durch die allgemeine (beitragsfreie) Hortbetreuung am Nachmittag abgedeckt ist, durch den Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger seien zur Zahlung der Elternbeiträge verpflichtet, weil ein entsprechender Betreuungsvertrag durch den von ihnen gestellten Betreuungsantrag vom 28. August 2009 und den „Bescheid“ des Beklagten „zum Antrag auf Prüfung des Rechtsanspruches für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte, Tagespflegestelle oder einem anderen Betreuungsangebot“ vom 2. September 2009 zustande gekommen sei. Der hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Elternbeitrages in Form einer Gebühr ist die entsprechende Gemeindesatzung (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in Tagespflege im Landkreis Oberspreewald-Lausitz vom 9. März 2005) - GS -. a) Dabei ist es unerheblich, ob dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten ist, dass durch die angeführten Unterlagen sinngemäß ein Betreuungsvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten als örtlichem Träger der Jugendhilfe zustande gekommen ist. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Entsprechend einem allgemeinen abgabenrechtlichen Prinzip entsteht die Elternbeitragspflicht regelmäßig bereits bzw. auch durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung; der Abschluss eines Vertrages ist hierfür - anders als die Kläger meinen - grundsätzlich nicht Voraussetzung. So ist es auch hier. Die fragliche Gemeindesatzung setzt zur Entstehung der Gebührenpflicht - in Entsprechung dieses allgemeinen Prinzips - den Abschluss eines Betreuungsvertrages nicht voraus. Gemäß ihrem § 1 Nr. 1 Satz 1 regelt die Satzung die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in Tagespflege im Landkreis. Schon dieser Formulierung lässt sich entnehmen, dass die Erhebung der Gebühr an die tatsächliche Inanspruchnahme der fraglichen Betreuungsleistung und nicht an den Abschluss eines Betreuungsvertrages anknüpft. Auch § 5 Nr. 1 der Satzung stützt diesen Befund. Danach werden die Gebühren auf der Grundlage der gemäß § 3 festgelegten Bemessungsgrundlagen und der zu erbringenden Nachweise errechnet und mit Bescheid festgesetzt und erhoben. Dass für die Festsetzung der Gebühren der Abschluss eines Betreuungsvertrages notwendige Voraussetzung sein soll, lässt sich auch dieser Vorschrift erkennbar nicht entnehmen. Nichts Anderes folgt aus § 3 der Satzung. Zwar ist in Nr. 2 dieser Bestimmung geregelt, dass Gebühren zu den entstehenden Aufwendungen und Kosten der Erziehung „mit dem im Betreuungsvertrag festgesetzten Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in der Tagespflege“ entstehen. Danach geht der Satzungsgeber offenbar vom Abschluss eines Betreuungsvertrages aus. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Abschluss eines Betreuungsvertrages notwendige Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist. § 3 Nr. 2 der Satzung regelt diese Frage nicht. Er bestimmt vielmehr lediglich den Zeitpunkt, ab dem die Gebührenpflicht entsteht. Mit der Bezugnahme auf einen Betreuungsvertrag knüpft die Bestimmung an die allgemein übliche, der gesetzlichen Vorgabe des § 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes - KitaG - entsprechende Praxis an, derartige Verträge für die Kindertagesbetreuung abzuschließen. Die Vorschrift bezweckt, eine Gebührenpflicht auch dann entstehen zu lassen, wenn eine tatsächliche Inanspruchnahme der vereinbarten und vom Einrichtungsträger bereitgestellten Betreuungsleistung unterbleibt. Das schließt jedoch nicht aus, dass auch die tatsächliche Inanspruchnahme die Gebührenpflicht auslöst. Ebenso wenig wie die Kündigung eines Betreuungsvertrages automatisch zum Wegfall der Beitragspflicht führt, kann ihr Unterbleiben oder ihre Unwirksamkeit für die Entstehung der Beitragspflicht maßgebend sein (VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 24 K 2144/10 -, Rn. 43 bei juris). b) Die Satzung ist auch mit höherrangigem Recht, namentlich dem KitaG vereinbar. Insbesondere § 18 Abs. 3 KitaG steht der Erhebung der Gebühren durch bloße Inanspruchnahme der Betreuungsleistung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist zwar vorgesehen, dass zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils die Rechte und Pflichten, die sich aus der Kindertagespflege ergeben, vertraglich zu regeln sind. Danach hätte an sich die Pflicht bestanden, einen Betreuungsvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt, abzuschließen. Unterbleibt der Abschluss eines solchen Vertrages folgt daraus indessen nicht, dass eine Gebührenerhebung für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung zu unterbleiben hätte. Beide Fragen stehen in keinem rechtssystematisch notwendigen Zusammenhang. Das zeigt sich auch an dem Umstand, dass die Ermächtigung, die Elternbeiträge in Form von Gebühren durch Gemeindesatzung zu erheben, nicht in § 18, sondern in § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG geregelt ist. Danach können Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Betreuungseinrichtungen die Elternbeiträge durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben. c) Das Vorbringen der Kläger im Berufungszulassungsverfahren, das in allen Punkten daran anknüpft, dass kein Betreuungsvertrag zwischen ihnen und dem Beklagten als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgeschlossen worden sei, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).