Urteil
OVG 6 B 5.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0218.OVG6B5.13.0A
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Leitsätze
Für den Verbleib der Zuständigkeit des bisher zuständigen Trägers nach § 86a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB 8 ist maßgeblich darauf abzustellen, ob nach Beendigung der Hilfe binnen drei Monaten eine erneute Hilfeleistung erfolgt.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Verbleib der Zuständigkeit des bisher zuständigen Trägers nach § 86a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB 8 ist maßgeblich darauf abzustellen, ob nach Beendigung der Hilfe binnen drei Monaten eine erneute Hilfeleistung erfolgt.(Rn.24) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachte Kostenerstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 a Abs. 4 S. 3 SGB VIII. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind nicht gegeben, weil der Beklagte nicht der erstattungspflichtige örtliche Träger ist. Nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b begründet wird. Der Zweck der Regelung des § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII besteht darin, eine unbillige Kostenbelastung des zunächst eintretenden örtlichen Trägers zu vermeiden und zugleich eine etwaige Hemmschwelle für die Wahrnehmung der besonderen Zuständigkeit nach § 86 d SGB VIII auszuräumen (vgl. Kern in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern - S/F/M/K -, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 89 c Rn. 1). Der Beklagte ist danach nicht erstattungspflichtig, weil er bezüglich der geltend gemachten Kosten für Hilfeleistungen ab dem 25. Juli 2006 nicht der infolge des gewöhnlichen Aufenthalts nach §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII zuständige örtliche Träger war. Insofern ist für die in Rede stehenden Leistungen an junge Volljährige auf die Zuständigkeitsregelung in § 86 a SGB VIII abzustellen. 1. Aus Abs. 1 der Vorschrift ergibt sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser war vor Beginn der Hilfeleistung am 25. Juli 2006 unabhängig davon, ob die Strafhaft einen solchen begründete, im Bereich der Klägerin begründet. 2. Dem gegenüber bestand nicht ausnahmsweise die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 a Abs. 4 SGB VIII. a) Allerdings war ursprünglich hinsichtlich der seit März bzw. Juni 2001 erfolgten Hilfeleistungen an den damals jugendlichen Hilfeempfänger unstreitig der Beklagte der nach § 86 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VIII als örtlicher Träger zuständig. Maßgeblich war insofern der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter des Jugendlichen im Bereich des Beklagten, weil dort der Hilfeempfänger vor Beginn der Leistungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und die gemeinsam personensorgeberechtigten Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten. Da die dem Hilfeempfänger nach § 34 Abs. 1 SGB VIII in Form der Heimerziehung bzw. in einer sonstigen betreuten Wohnform gewährte Hilfe nach § 41 SGB VIII als Hilfe für junge Volljährige weitergewährt wurde, blieb es zunächst gemäß § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bei der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten. Nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift bleibt in Bezug auf die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII der bisher zuständige örtliche Träger nämlich insbesondere dann zuständig, wenn der Hilfe eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a vorausgeht. b) Jedoch wurde die Zuständigkeit des Beklagten über die von ihm bis zum 10. Oktober 2005 geleistete Hilfe hinaus nicht gemäß § 86 a Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB VIII weiter verlängert. Denn nach der Beendigung der Hilfeleistung erfolgte die erneute Hilfeleistung nicht innerhalb von drei Monaten, sondern erst zum 25. Juli 2006. Nach § 86 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bleibt eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten dabei, d. h. bei der - hier nicht einschlägigen - erstmaligen Bewilligung einer Hilfe für junge Volljährige nach Satz 1, außer Betracht. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend nach § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, der durch das Zweite Änderungsgesetz zum Achten Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) angefügt wurde, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass im Fall der Beendigung der Hilfeleistung die bisherige örtliche Zuständigkeit nur bestehen bleibt, wenn die erneute Hilfeleistung innerhalb von drei Monaten erfolgt. Das ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des Satzes 2, der auf eine Unterbrechung der Hilfeleistung von drei Monaten abstellt; demgegenüber genügt es für die Fortdauer der Zuständigkeit nicht, wenn die erneute Hilfeleistung nach Satz 3 innerhalb von drei Monaten erforderlich wird (vgl. Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 a Rn. 15; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 5 B 22.09 -, juris Rn. 8; a. A.: VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 -, juris Rn. 32 f.; VG München, Urteil vom 26. September 2001 - M 18 K 00.5162 -, juris Rn. 17, das aber auf den durch die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 144, 77 ff., juris, überholten Begriff des Beginns der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII Bezug nimmt). aa) Für dieses Verständnis der Norm sprechen zunächst gesetzessystematische Gründe. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung des Satzes 2 in Satz 3 wäre entbehrlich gewesen, wenn für die Fortdauer der bisherigen Zuständigkeit allein auf den binnen drei Monaten erneut auftretenden Hilfebedarf abzustellen sein sollte. Diese Rechtsfolge wäre durch Satz 3 nämlich unter Anordnung der entsprechenden Geltung allein von Satz 1 erreicht worden. Zudem ordnet sich die Regelung in § 86 a Abs. 4 SGB VIII bei diesem Verständnis ohne weiteres in den systematischen Zusammenhang mit den weiteren Zuständigkeitsregelungen in den §§ 86, 86 a und § 86 b SGB VIII ein, die die Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht an die tatsächliche Hilfeleistung bzw. deren Beginn anknüpfen. Der entsprechend anwendbare § 86 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bezieht die Unterbrechung von bis zu drei Monaten nämlich auf die tatsächliche Hilfeleistung in Form der zweckgerichteten Zuwendung gegenüber dem Empfänger (Bewilligung) und stellt nicht lediglich auf den Bedarf an Hilfe ab, der (noch) keine Leistung ausgelöst hat (vgl. Kern, a.a.O., § 86 a Rn. 13). Diese Auslegung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der Leistung bzw. dem des Beginns der Leistung im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. Rn. 20 ff.). Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur bezüglich § 86 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII teilweise in zeitlicher Hinsicht auf die - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Jugendhilfemaßnahmen erforderliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98, juris Rn. 9 ff., 13 ff.) - Antragstellung des Leistungsberechtigten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 12 C 07.953 -, juris Rn. 3; auch Kern, a.a.O., Rn. 12) oder darauf abgestellt wird, ob ein für den Jugendhilfeträger erkennbarer Anhaltspunkt für den konkreten Hilfebedarf vorliegt (so VG München, a.a.O., Rn. 18), oder der nicht näher definierte Zeitpunkt der Prüfung einer neuen Hilfe maßgeblich sein soll (vgl. Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 a Rn. 14), ist dem nicht zu folgen. Diese Auffassungen sind schon mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren, da anderenfalls eine Anknüpfung an einen Antrag des Leistungsberechtigten oder an die Kenntnis eines der Träger vom Hilfebedarf erfolgt wäre. Auch stellt sich der Antrag oder die Prüfung eines Hilfebedarfs insbesondere aus Sicht des Hilfeempfängers nicht bereits als Hilfeleistung dar. Soweit angeführt wird, die Regelung lege die Zuständigkeit bereits für die Prüfung des erforderlichen Leistungsantrags fest und nicht erst für die Leistungsgewährung (BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2007 a.a.O.), überzeugt dies nicht. Das Gesetz geht im Gegenteil davon aus, dass nur eine bis zum Ende des genannten Unterbrechungszeitraums (nach Prüfung) gewährte Hilfeleistung erheblich ist. Das Gesetz schließt auch, wie § 2 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 37 Satz 1 SGB I zeigt, einen Wechsel der Zuständigkeit während des Verfahrens nicht aus und trifft in § 2 Abs. 2 SGB X wie auch in § 86 d SGB VIII Vorsorge für eine angemessene und ggf. zeitnahe Verfahrensweise der in Betracht kommenden örtlichen Träger der Jugendhilfe. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, anderenfalls habe es der bis dahin zuständige örtliche Träger in der Hand, sich durch Verzögerung der Entscheidung der Zuständigkeit und damit auch der Kostenpflicht etwa nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu begeben, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen kann der andere potentiell örtlich zuständig werdende Träger durch vorläufiges Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII einer solchen Verfahrensweise begegnen. Von daher besteht kein systematischer Anreiz für den bisherigen Träger, missbräuchlich eine gebotene Leistungsgewährung hinauszuschieben. Zum anderen rechtfertigt die Gefahr des Missbrauchs einer Regelung im Einzelfall nicht, dem Begriff der Hilfeleistung einen mit dem Normzweck nicht zu vereinbarenden Sinn zuzuschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 23). bb) Bestätigt wird diese Auslegung von § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII durch die Gesetzesmaterialien. Diese sprechen dafür, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung der Vorschrift um Satz 3 den dort geregelten Fall einer erneut erforderlichen Hilfeleistung an junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ohne inhaltliche Änderung dem (auch) in den Sätzen 1 und Satz 2 geregelten Fall einer erstmaligen Hilfe für junge Volljährige nach § 41 im Anschluss an die in Satz 1 genannten Jugendhilfemaßnahmen gleichstellen wollte. Denn diesbezüglich heißt es in der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu dem Gesetzentwurf zur Zweiten Änderung des Achten Sozialgesetzbuches, mit der Vorschrift solle auch in diesem bisher nicht geregelten Fall der bis dahin örtliche zuständige Sozialträger zuständig bleiben, solange die Unterbrechung der Hilfeleistung nicht länger als drei Monate dauere (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drs. 13/3082, S. 12 zu Art. 1 h). Bei diesem Verständnis erklärt sich die Erwähnung des Begriffs der Erforderlichkeit in Satz 3 der Vorschrift damit, dass der Gesetzgeber insofern von dem Regelfall ausging, dass ein Hilfebedarf im Fall der Hilfeleistung auch bestehen wird. cc) Soweit die Klägerin geltend macht, mit der Unterbrechung der Hilfeleistung einerseits und der Beendigung andererseits würden von Grund auf unterschiedliche Fälle erfasst, ist dem nicht zu folgen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Beendigung im Fall der erneuten Hilfeleistung der Unterbrechung der Hilfeleistung nach Satz 2 gleichgestellt wird. Das zeigt auch der Zusammenhang von § 86 a Abs. 4 Satz 1 mit Satz 2 SGB VIII. Die Unterbrechung der Hilfeleistung bedeutet mit Blick auf Satz 1, dass die später weitergeführte Hilfeleistung (Satz 1 Alt. 1) zeitweilig beendet, d. h. nicht gewährt wurde oder die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige nicht nahtlos an das Ende der dieser vorausgehenden Leistungen nach §§ 13 Abs. 3, 19, 21 oder nach den §§ 27 bis 35 a SGB VIII anknüpft (vgl. etwa Kern, a.a.O., § 86 a Rn. 11 ff.). Insofern liegt der gesetzlichen Regelung eine zuständigkeitsbezogene Gesamtbetrachtung der zur Bedarfsdeckung erforderlichen genannten Hilfemaßnahmen als einheitliche Leistung zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120,116 ff., juris Rn. 18 ff. zu § 86 SGB VIII unter Bezugnahme auch auf § 86 a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VIII). Für einen gesetzgeberischen Willen, dass der Begriff der Unterbrechung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus voraussetzt, dass die Einstellung der Hilfeleistung mit einer konkretisierten Wiederaufnahmeperspektive verbunden war (a.A. Kunkel/Kepert, a.a.O., § 86 a Rn. 14 unter Verweis auf die Kommentierung zu § 86 Rn. 11) oder, wie die Klägerin meint, trotz eines fortbestehenden Hilfebedarfs erfolgt, ist kein Anhalt gegeben. Vielmehr ist dem entgegen zu halten, dass die Zuständigkeitsbestimmung dann regelmäßig mit weitergehenden und mit Unsicherheit behafteten inhaltlichen Prüfungen einherginge und so entgegen dem Zweck der Regelung erschwert würde. 3. Die Zuständigkeit des Beklagten war auch nicht abweichend von § 86 a Abs. 1 SGB VIII nach Abs. 2 gegeben. Nach dieser Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit, wenn sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufhält, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform. Die Vorschrift dient dem Schutz der Einrichtungsorte und würde bei einem seit Juni 2001 ununterbrochenen Aufenthalt des Hilfeempfängers in geschützten Einrichtungen oder Wohnformen (sog. Einrichtungskette) bis vor Beginn der Hilfeleistung am 25. Juli 2006 die Zuständigkeit des Beklagten begründen. Ein solcher ununterbrochener Aufenthalt des Hilfeempfängers in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne der Vorschrift war indes nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Vollzug der Strafhaft vor Beginn der Hilfeleistung die Einrichtungskette unterbrochen hat. a) Jedenfalls hielt sich der Hilfeempfänger in der Zeit vom 1. November 2005 bis zu seiner Inhaftierung am 16. Februar 2006 nicht in einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII auf. Das Wohnen in dem zuvor ab 1. August 2005 bei dem als Honorarkraft tätigen Herrn H... angemieteten Zimmer begründete einen solchen Aufenthalt nicht. Eine Einrichtung oder sonstige Wohnform im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII setzt, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einen institutionalisierten Rahmen für ein schlüssiges Konzept mit verbindlicher Struktur des Tagesablaufs zur Verwirklichung der Aufenthaltszwecke voraus (vgl. S. 15 d. E.A. m.w.N.; Kunkel/Pattar, LPK-SGB VIII, a.a.O. § 89 e Rn. 6 m.w.N.). Der Aufenthalt muss unmittelbar mit dem Zweck der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug zusammenhängen und darf nicht reinen Wohnzwecken dienen (vgl. Kern, a.a.O. Rn. 6). Erforderlich ist ein vom Träger der Hilfe verantwortetes Hilfekonzept, dessen Umsetzung gewährleistet ist, es darf keine selbständige Lebensführung vorliegen (vgl. Kunkel/Kepert, a.a.O. § 86 a Rn. 5; Kunkel/Pattar, a.a.O. § 89 e Rn. 6 m.w.N.). Davon ausgehend hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass der Aufenthalt des Hilfeempfängers in der Wohnung ab 1. August bzw. über den 10. Oktober 2005 hinaus mit einem entsprechenden schlüssigen Betreuungskonzept verbunden war. Vielmehr hat sie ohne nähere tatsächliche Angaben behauptet, die Vermietung des Zimmers und die Betreuung durch Herrn H... hätten eine Einheit im Sinne eines schlüssigen Konzeptes gebildet. Der vorgelegte Wohnungsmietvertrag gibt für eine Verbindung oder Einheit mit einem Betreuungskonzept allerdings nichts her. Bereits von daher war die angeregte Einvernahme des Betreuers H... nicht angezeigt. Unabhängig davon ist jedenfalls für die Zeit ab dem 1. November 2005 die Annahme des Aufenthalts in einer sonstigen geschützten Wohnform ausgeschlossen. Denn nach Angaben der Klägerin wurde der Betreuer H... längstens - über den Bewilligungszeitraum hinaus - bis Ende Oktober 2005 seitens des (privaten) Trägers der Jugendhilfe, dem C... Jugendwerk, vergütet. Eine weitere Betreuung des Hilfeempfängers erfolgte den Angaben der Klägerin zufolge lediglich noch ehrenamtlich durch Herrn H... und nicht mehr im Auftrag des C... Jugendwerkes. Von daher fehlte es spätestens zu diesem Zeitpunkt an einem von einem Träger der Hilfe verantworteten, verbindlichen Konzept, abgesehen davon, dass für einen institutionalisierten Rahmen der Betreuung nichts ersichtlich ist. Dafür spricht ebenfalls, dass Herr H... nach Darstellung in der von der Klägerin vorgelegten Aktennotiz vom 10. Januar 2006 ab November 2005 lediglich eine vorübergehende „ehrenamtliche Begleitung“ leistete. b) Abgesehen davon hielt sich der Hilfeempfänger auch für die Zeit der Untersuchungshaft, die mindestens vom 16. Februar 2006 bis zur Verurteilung am 12. April 2006 andauerte, nicht in einer Einrichtung auf, die im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII dem Strafvollzug dient. Auch von daher war ein ununterbrochener Aufenthalt des Hilfeempfängers in Einrichtungen im Sinne der Vorschrift nicht gegeben. Denn eine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zum Vollzug der Untersuchungshaft dient nicht dem Strafvollzug in Form des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, sondern der Sicherung des Strafprozesses durch Inhaftierung eines nicht oder noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten. Von daher handelt es sich in einem solchen Fall bei der Justizvollzugsanstalt (funktional) nicht um eine dem Strafvollzug dienende Einrichtung (vgl. ausführlich - zur vergleichbaren Regelung in § 89 e Abs. 1 SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, BVerwGE 138, 48, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; Kunkel/Prattar, a.a.O. § 89 e Rn. 7; a.A. Kunkel/Kepert, a.a.O. § 86 a Rn. 5 m.w.N.). 4. Soweit die Klägerin dem Beklagten ein pflichtwidriges Verhalten vorwirft, weil er den fortbestehenden Hilfebedarf verkannt und den Hilfeempfänger auf die Sperrfrist von drei Monaten und die danach einsetzende Zuständigkeit der Klägerin verwiesen habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Für die in Betracht zu ziehende Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben zugunsten der Klägerin mit der Folge, dass sich der Beklagte ihr gegenüber nicht auf den eingetretenen Zuständigkeitswechsel nach § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII berufen kann, ist insoweit kein Raum. Insofern fehlt es schon an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Der Vortrag der Klägerin ist diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert und gibt keinen Anlass, ihren Beweisanregungen nachzugehen. Unabhängig davon genügt die von der Klägerin behauptete Pflichtverletzung seitens des Beklagten nicht, um ihm nach Treu und Glauben die Berufung auf seine fehlende Zuständigkeit zu verwehren. Denn zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Klägerin ungeachtet etwaiger Fehler des Beklagten bei der Beendigung der Hilfeleistung bzw. der Beurteilung des Hilfebedarfs und der angeblich fehlgehenden Beratung des Hilfeempfängers ihrerseits nach eigenen Angaben spätestens ab dem 13. Dezember 2005 Kenntnis von dem - ihren Aussagen zufolge akuten - Hilfebedarf hatte und somit noch innerhalb der bis zum 10. Januar 2006 laufenden Dreimonatsfrist nach § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII genügend Zeit zum Handeln hatte. Insoweit blieb sie ihrerseits nach § 86 d SGB VIII pflichtwidrig untätig und kann sich nicht zu ihren Gunsten auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Denn entweder musste sie vor eigener Hilfeleistung darauf hinwirken, dass der Beklagte unverzüglich tätig wird. Oder sie musste - bei Weigerung des Beklagten - selbst die gebotene vorläufige Hilfe leisten. Zweck der Regelung in § 86 d SGB VIII ist es, dass ungeachtet ungeklärter oder streitiger Zuständigkeitsfragen die örtlichen Träger der Jugendhilfe die gebotene Hilfe auch unverzüglich leisten. II. Mangels eines Anspruchs aus § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 89 c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den geltend gemachten zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch, weil die Klägerin die Kosten (im Sinne des Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift) nicht als örtlicher Träger nach § 86 d SGB VIII, sondern als örtlich zuständiger Träger aufgewendet hat. III. Soweit die Klägerin ihren Erstattungsanspruch bezüglich der aufgewendeten Kosten hilfsweise auf § 89 e Abs. 1 SGB VIII stützt, ist ein Anspruch danach nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 89 e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bleibt eine nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründete Erstattungspflicht bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 a Abs. 4 SGB VIII und § 86 b Abs. 3 SGB VIII richtet. Die Erstattungspflicht ist nach Satz 1 nicht gegeben, weil die Vorschrift nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des jungen Volljährigen abstellt, den dieser ab dem 25. Juli 2006 in einer Einrichtung oder unmittelbar davor im Strafvollzug hatte. Für einen Anspruch nach § 89 e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII fehlt es bereits an einer früheren Anspruchsbegründung nach Satz 1. Hinsichtlich des von Juni 2001 bis spätestens Oktober 2005 erfolgten Aufenthalts des Hilfeempfängers in einer geschützten Einrichtung richtete sich nämlich die Zuständigkeit ursprünglich gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des jugendlichen Hilfeempfängers, sondern nach demjenigen seiner Mutter. Abgesehen davon war ein etwaiger Anspruch nach Satz 1 mangels des Fortbestandes der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 a Abs. 4 SGB VIII im Jahr 2006 nicht mehr gegeben und endete der Schutz des Einrichtungsortes nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII jedenfalls mit dem Verlassen des Einrichtungsortes (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257, juris Rn. 32 m.w.N.) bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Aufenthaltszweck - wie hier spätestens ab November 2005 - nicht mehr erfüllt wurde (vgl. Kunkel/Pattar, a.a.O., § 89 e Rn. 11 m.w.N.). IV. Soweit sich die Klägerin schließlich auf einen Anspruch nach § 102 SGB X beruft, besteht ein solcher nicht. Dieser setzt nach Absatz 1 der Vorschrift voraus, dass die Klägerin aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorläufig und nicht - wie hier - als zuständiger Träger Sozialleistungen erbracht hat und geht insofern über den spezielleren § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht hinaus. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 132 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen jungen Volljährigen, die in der Zeit vom 25. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 erbracht wurden. Daneben begehrt sie die Zahlung eines Betrages in Höhe eines Drittels dieser Kosten sowie von Prozesszinsen. Der Hilfeempfänger K..., geboren am 1...1..., erhielt mit Unterbrechungen seit Mitte Juli 1996 und erneut seit März 2001 Leistungen von Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt des Beklagten. Die geschiedenen Eltern des Hilfeempfängers waren im letztgenannten Zeitpunkt gemeinsam personensorgeberechtigt. Der Hilfeempfänger hatte zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis Februar 2001 bei seiner Mutter in Berlin-.... Der Vater wohnte in F.... Nachdem der Hilfeempfänger im Juni 2001 in Freiburg in Untersuchungshaft genommen und anschließend in einem Zentralheim zur Vermeidung der Untersuchungshaft sowie ab Mitte November 2001 in einer Einrichtung in B... untergebracht worden war, wurde er seit April 2002 im C... Jugendwerk in B... untergebracht. Von dort aus wurde er nacheinander in zwei verschiedene Familien vermittelt, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebte. Das Jugendamt des Beklagten gewährte weiterhin Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung bzw. sonstiger betreuter Wohnform, die über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers hinaus als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt wurde. Aufgrund eines Fortsetzungsantrags wurde seitens des Beklagten zuletzt der Hilfeplan vom 12. Mai 2005 erstellt, in dem als Ziel insbesondere die schrittweise Verselbständigung des Hilfeempfängers innerhalb von sechs Monaten genannt wurde. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte der Beklagte dem C... Jugendwerk mit, dass aufgrund der Haushaltslage des Bezirks eine Fallrevision aller Unterbringungsmaßnahmen stattgefunden habe. Für den Hilfeempfänger solle insbesondere eine sofortige Überleitung in das betreute Einzelwohnen spätestens zum 1. August 2005 umgesetzt werden, in den Monaten August und September 2005 solle ein betreutes Einzelwohnen und im Monat Oktober 2005 eine ambulante Betreuung erfolgen sowie zum 31. Oktober 2005 die Hilfe zur Erziehung beendet werden. Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 gewährte der Beklagte dem Hilfeempfänger nach Maßgabe der Hilfeplanung Hilfe für junge Volljährige verbunden mit der Erklärung, die Kosten der Hilfe würden für den Zeitraum vom 11. April 2005 bis längstens 10. Oktober 2005 übernommen. Zum 1. August 2005 zog der Hilfeempfänger auf der Grundlage eines so bezeichneten Wohnungs-Beherbergungsvertrags als Mieter in eine Ein-Zimmer-Wohnung des Vermieters F..., der nach Angaben der Klägerin für das C... Jugendwerk auf Honorarbasis als Betreuer tätig war. Am 27. oder 30. Januar 2006 stellte der Hilfeempfänger bei der Klägerin erneut einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige. In der am 3. Februar 2006 erstellten Fachteamvorlage wurde eine weitere einzelpädagogische Intensivhilfe in nahezu allen Lebensbereichen in Form einer intensiven Einzelbetreuung von zumindest 12 Stunden wöchentlich für dringend erforderlich gehalten. Am 16. Februar 2006 wurde der Hilfeempfänger in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 12. April 2006 verurteilte das Amtsgericht Freiburg den Hilfeempfänger zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2006 wurde die weitere Vollstreckung aus diesem Urteil ab dem 25. Juli 2006 gemäß §§ 35, 38 BtMG bis längstens 24. Juli 2008 zurückgestellt. Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 gewährte die Klägerin dem Hilfeempfänger ab dem 25. Juli 2006 Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung bzw. sonstiger betreuter Wohnform. Anschließend begab sich der Hilfeempfänger in eine einjährige stationäre Therapie nach Namibia im Rahmen eines Projekts der M... gGmbH. Am 24. Juli 2007 kehrte der Hilfeempfänger aus Namibia zurück und erhielt bis Ende 2007 im Rahmen einer Nachbetreuung Hilfe durch das C... Jugendwerk. Bereits mit Schreiben vom 25. April 2006 hatte der Beklagte gegenüber der Klägerin die örtliche Zuständigkeit für den ihm am 12. April 2006 zugeleiteten Antrag vom 27. Januar 2006 unter Verweis auf § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII abgelehnt. Das weitere Ersuchen der Klägerin auf Kostenerstattung bezüglich der bewilligten Hilfemaßnahmen lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 ab. Dazu gab er an, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe am 10. Oktober 2005 kein weiterer Hilfebedarf mehr bestanden habe und die tatsächliche Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe bis zur Neubewilligung im Juli 2006 länger als drei Monate unterbrochen gewesen sei. Die am 29. Dezember 2009 erhobene Klage auf Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 85.020,67 nebst Prozesszinsen hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 9. August 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Kostenerstattungsansprüche nach §§ 89 c Abs. 1 S. 2 und Abs. 2, 89 e Abs. 1 und 105 Abs. 1 S. 1 SGB VIII seien nicht gegeben, weil der Beklagte für den maßgeblichen Zeitraum der Hilfeleistung nicht als örtlicher Träger gemäß § 86 a Abs. 4 S. 1 und 3 SGB VIII zuständig geblieben sei. Denn die von dem Beklagten bewilligte Hilfe nach § 41 SGB VIII sei spätestens zum 10. Oktober 2005 beendet worden und eine erneute Hilfe für den Hilfeempfänger als jungen Volljährigen sei nicht innerhalb von drei Monaten, sondern erst am 27. Januar 2006 erforderlich geworden. Hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII sei unabhängig davon seitens der Klägerin kein Nachweis für das behauptete betreute Einzelwohnen oder die Erfüllung eines der weiteren in Satz 1 der Vorschrift genannten Zwecke erbracht worden. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Senat durch Beschluss vom 28. Januar 2013 (OVG 6 N 90.12) zugelassenen Berufung weiter. Sie macht geltend, dass ihr gegen den Beklagten nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch in der beantragten Höhe zustehe. Denn die Klägerin habe als vorläufig leistender, örtlich nicht zuständiger Träger gemäß § 86 d SGB VIII ab 25. Juli 2006 Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige erbracht, weil der Beklagte als örtlich zuständiger Träger nicht tätig geworden sei. Eine die Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 a Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB VIII entfallen lassende Unterbrechung oder Beendigung der Maßnahme sei nicht eingetreten. Der Hilfebedarf des jungen Volljährigen habe nämlich über den 10. Oktober 2005 hinaus unverändert bestanden. Zu beachten sei, dass eine Beendigung der Leistung im Sinne von § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII nur gegeben sei, wenn der Hilfebedarf weggefallen sei. Demgegenüber erfasse der Begriff der Unterbrechung den Abbruch einer Maßnahme durch den jungen Volljährigen selbst bei Fortbestand eines Hilfebedarfs. Anderenfalls wäre die Anknüpfung an die Beendigung und die erneute Erforderlichkeit in Satz 3 nicht notwendig gewesen. Hinsichtlich der fortbestehenden Erforderlichkeit komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf eine Kenntnis der bisher leistenden oder der an ihrer Stelle leistenden Behörde oder gar auf einen Antrag an. Ungeachtet dessen sei der Hilfebedarf der Klägerin durch die Vorsprache des Hilfeempfängers bei ihrer Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe am 13. Dezember 2005 hinreichend zur Kenntnis gelangt. Dazu verweist die Klägerin auf den Inhalt der im Zulassungsverfahren in Ablichtung vorgelegten Aktennotiz ihrer Mitarbeiterin V... vom 10. Januar 2006. Zudem habe der Beklagte Kenntnis von dem fortbestehenden Hilfebedarf des Hilfeempfängers gehabt, jedenfalls aber habe er mit diesem rechnen müssen, zumal ein weiterer Hilfebedarf anders als im Hilfeplan vom 12. Mai 2005 vorgesehen vor der Beendigung der Hilfeleistung im Oktober 2005 nicht überprüft worden sei. Außerdem habe die ehemals für den Hilfeempfänger zuständige Betreuerin G... vom C... Jugendwerk, im November oder Dezember 2005 das Jugendamt in Spandau aufgesucht und der zuständigen Sachbearbeiterin für den Hilfeempfänger geschildert, dass dieser dringend weiter der Unterstützung bedürfe. Die Klägerin behauptet weiter, der Hilfeempfänger selbst habe nach Beendigung der Hilfeleistung Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen und die Einstellung der Hilfeleistung moniert. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, er möge sich drei Monate selbst behelfen, im Anschluss solle er beim Jugendamt der Klägerin einen Antrag stellen. Die geltend gemachten Kosten belaufen sich nach der Aufstellung der Klägerin nach Abzug der erzielten Einnahmen auf 63.320,78 Euro. Hilfsweise leitet die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch daraus ab, dass der Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich der Klägerin ausschließlich in geschützten Einrichtungen untergebracht gewesen sei. Das gelte auch für das betreute Einzelwohnen bei Herrn H..., weil die Vermietung des Appartements und die Betreuung im Rahmen der flexiblen Hilfe des C... Jugendwerkes eine Einheit gebildet hätten, die als schlüssiges Konzept der Jugendhilfe dem jungen Menschen ermöglichen sollte, unter Begleitung und Anleitung ein selbständiges Leben zu führen. Das Betreuungskonzept sei nach der Einstellung der Zahlung durch den Beklagten unverändert fortgeführt worden und die Betreuung durch Herrn H... sei weiter erfolgt. Im Anschluss sei der Hilfeempfänger ab der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Freiburg untergebracht gewesen. Die Klägerin stützt den Anspruch insoweit auf § 89 e Abs. 1 SGB VIII bzw. auf § 89 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 86 d und 86 a Abs. 2 SGB VIII. Darüber hinaus beansprucht die Klägerin gemäß § 89 c Abs. 2 SGB VIII die Zahlung eines Zuschlages in der geltend gemachten Höhe von 21.699,81 Euro, der sich aus einem Drittel der Bruttoaufwendungen der Klägerin in Höhe von 65.099,43 Euro errechne. Maßgeblich sei, dass der Beklagte seine Zuständigkeit pflichtwidrig, nämlich aus sachfremden Erwägungen und im Übrigen ohne weitere Prüfungen verneint habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 2012 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung entgegen und bestreitet, dass die Einstellung der Maßnahme aufgrund der Haushaltslage erfolgt sei. Vielmehr seien sich alle Beteiligten nach dem Hilfeplan darüber einig gewesen, dass die Verselbständigung des Hilfeempfängers im Vordergrund stehen müsse. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, nach Ablauf der bewilligten Hilfe zum 10. Oktober 2005 die Notwendigkeit weiterer Hilfen zu prüfen. Denn Leistungen der Jugendhilfe seien zumindest von einem formlosen Antrag dergestalt abhängig, dass eine eindeutige Willensbekundung der Personensorgeberechtigten oder des jungen Volljährigen erforderlich sei, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Unverständlich sei, dass Herr H... den Hilfeempfänger in unprofessioneller Weise ehrenamtlich betreut haben solle, jedoch nicht für einen rechtzeitigen Hilfeantrag Sorge getragen habe. Der Beklagte bestreitet, dass der Hilfeempfänger in einem Gespräch mit der Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe der Klägerin am 13. Dezember 2005 einen Antrag auf Maßnahmen der Jugendhilfe gestellt habe. Ein solcher sei auch unter Berücksichtigung der Fachteamvorlage, des Antrags vom 27. Januar 2006 und der zuletzt vorgelegten Aktennotiz vom 10. Januar 2006 nicht aktenkundig. Im Übrigen gehe aus der Aktennotiz ein Antrag des Hilfeempfängers nicht hervor. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte, dass er den Hilfeempfänger auf eine dreimonatige Sperrfrist verwiesen habe oder ihm gegenüber vor der Übermittlung des Antrags vom 27. Januar 2006 ein Hilfebedarf mitgeteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und der von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.