Beschluss
OVG 6 S 7.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0512.OVG6S7.15.0A
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Leitsätze
1. Die nach § 17 Abs. 2 KitaGesetz (juris: KTagStG BB) gebotene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung ihrer Kinder verlangt, bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrundezulegen (Anknüpfung an Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - OVG 6 S 18.14 -).(Rn.3)
2. Dies gilt auch dann, wenn der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebende Elternteil personensorgeberechtigt ist. Dass auch der vom Kind getrennt lebende personensorgeberechtigte Elternteil von der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung profitiert, mag es möglicherweise rechtfertigen, ihn auf der Grundlage seines Einkommens für KitaGebühren in Anspruch zu nehmen. Es ist aber nicht sozialverträglich, einen Elternteil auf der Grundlage eines Einkommens in Anspruch zu nehmen, über das er tatsächlich nicht verfügt.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 17 Abs. 2 KitaGesetz (juris: KTagStG BB) gebotene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung ihrer Kinder verlangt, bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrundezulegen (Anknüpfung an Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - OVG 6 S 18.14 -).(Rn.3) 2. Dies gilt auch dann, wenn der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebende Elternteil personensorgeberechtigt ist. Dass auch der vom Kind getrennt lebende personensorgeberechtigte Elternteil von der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung profitiert, mag es möglicherweise rechtfertigen, ihn auf der Grundlage seines Einkommens für KitaGebühren in Anspruch zu nehmen. Es ist aber nicht sozialverträglich, einen Elternteil auf der Grundlage eines Einkommens in Anspruch zu nehmen, über das er tatsächlich nicht verfügt.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde. Mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wendet sich die Antragstellerin gegen die ihr mit Bescheid des Antragsgegners vom 11. August 2014 auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von Elternbeiträgen im Zeitraum 1. März 2013 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 53 Euro monatlich für die Betreuung ihres im Jahr 2008 geborenen Sohnes in einer vom Antragsgegner betriebenen Kita auf der Grundlage nicht nur ihres Einkommens, sondern zudem des Einkommens des von ihr und dem gemeinsamen Sohn getrennt lebenden personensorgeberechtigten Kindsvaters. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid anzuordnen, soweit ihr ein monatlicher Beitrag von mehr als 15 Euro ab Oktober 2014 auferlegt wird, stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Gebührenbescheides hinter dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung dieses Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, zurückstehen muss, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11. August 2014 bestehen. Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der Senat an seinen ebenfalls den Antragsgegner betreffenden Beschluss vom 15. April 2014 - OVG 6 S 18.14 - an. Danach verlangt die nach § 17 Abs. 2 KitaGesetz gebotene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge, bei der Berechnung der Gebühren nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrundezulegen. Denn „sozialverträglich“ in diesem Sinne ist eine am Einkommen orientierte Erhebung der KitaGebühren nur dann, wenn sie sich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert und nicht eine gleichsam fiktive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugrundeliegt. Dass sich die einschlägige Gebührensatzung des Antragsgegners in § 2 Abs. 1 seinem Wortlaut nach an § 17 Abs. 1 Satz 1 des KitaGesetzes orientiert, indem er für die Gebührenberechnung auf das Einkommen der Eltern abstellt, ändert daran nichts. Das Gebot, die Gebührenerhebung sozialverträglich auszugestalten, gilt dessen ungeachtet. Das hiergegen gerichtete, insoweit allein maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere Einschätzung. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, die einschränkende Auslegung des Begriffs des Elterneinkommens auf Personensorgeberechtigte durch das Verwaltungsgericht führe im Falle zusammenlebender Eltern zu einer verfassungswidrigen unzulässigen Benachteiligung von miteinander verheirateten Eltern gegenüber nichtverheirateten Eltern, weil diese durch Gestaltung des Sorgerechts Beiträge in Höhe des Mindestsatzes auslösen könnten, während jenen diese Möglichkeit nicht offen stünde. Dieser Einwand verkennt, dass es nicht entscheidend auf die isolierte Auslegung des Begriffs „Elterneinkommen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 der Gemeindesatzung bzw. des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaGesetz ankommt, sondern dass die Vorschrift im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs „Sozialverträglichkeit“ in § 17 Abs. 2 KitaGesetz zu erfolgen hat. Die von der Beschwerde insoweit aufgeworfene Frage einer Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und nicht verheirateten, aber zusammenlebenden Eltern stellt sich vorliegend nicht. Die Antragstellerin lebt mit dem Kindsvater nicht zusammen. Der Einwand, dass auch der vom Kind getrennt lebende personensorgeberechtigte Elternteil von der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung profitiere, mag es möglicherweise rechtfertigen, ihn für KitaGebühren in Anspruch zu nehmen. Inwieweit und nach welchen Maßgaben dies zulässig wäre, bedarf vorliegend indessen keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist es nicht sozialverträglich, einen Elternteil auf der Grundlage eines Einkommens in Anspruch zu nehmen, über das er tatsächlich nicht verfügt und nicht verfügen kann. Dieses Ergebnis wird auch durch die vom Verwaltungsgericht angeführten Regelungen in § 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB VIII indiziert, unabhängig von der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob Adressat dieser Regelungen der Träger der Betreuungseinrichtung oder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Soweit die Beschwerde geltend macht, für die Berechnung des Kitabeitrages der Antragstellerin sei jedenfalls der vom Ehemann gezahlte Kindesunterhalt in Höhe von 133 Euro monatlich unberücksichtigt geblieben, bleibt dies der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, wobei es insbesondere auf die Frage der Teil- oder Gesamtnichtigkeit der Satzung ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).