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Beschluss

OVG 6 N 55.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0601.OVG6N55.13.0A
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Leitsätze
Den Beginn einer Ausbildung muss sich ein Studierender mit Blick auf einen sich zum nächsten Semester anschließenden Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG auch dann zurechnen lassen, wenn er sich in der Folge eines Zulassungsstreits kurz vor Ende der Vorlesungszeit rückwirkend für das laufende Fachsemester einschreibt und von der Beantragung eines Urlaubssemesters absieht; ob er das Erststudium an der betreffenden Hochschule betrieben hat, ist insofern unerheblich.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Beginn einer Ausbildung muss sich ein Studierender mit Blick auf einen sich zum nächsten Semester anschließenden Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG auch dann zurechnen lassen, wenn er sich in der Folge eines Zulassungsstreits kurz vor Ende der Vorlesungszeit rückwirkend für das laufende Fachsemester einschreibt und von der Beantragung eines Urlaubssemesters absieht; ob er das Erststudium an der betreffenden Hochschule betrieben hat, ist insofern unerheblich.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Der Kläger war aufgrund seiner Einschreibung am 10. Februar 2010 für das Wintersemester 2009/2010 an der Beuth Hochschule für Technik Berlin im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Maschinenbau Ba immatrikuliert. Im Sommersemester 2010 nahm er an der Universität Wien ein Studium der Betriebswissenschaften auf, nachdem er dort die Ergänzungsprüfung zum Nachweis der körperlich-motorischen Eignung für sein Wunschstudium der Sportwissenschaften im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Ab dem Wintersemester 2010/2011 studierte der Kläger an der Universität Wien Sportwissenschaften. Er begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011. Die Beklagte wies seinen Antrag durch Bescheid vom 7. Februar 2012 mit der Begründung ab, dass ihm unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens der Eltern sowie seines anrechenbaren Vermögens eine Förderung nicht zustehe. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 mit Verweis auf § 7 Abs. 3 BAföG als unbegründet zurück, weil der Kläger ohne wichtigen Grund einen (zweiten) Fachrichtungswechsel vorgenommen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. II. Der vom Kläger mit dem Zulassungsantrag sinngemäß allein dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist gemessen an den allein maßgeblichen Zulassungsgründen (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gegeben. 1. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von zwei Fachrichtungswechseln des Klägers ausgegangen, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat einen erstmaligen Fachrichtungswechsel zum Sommersemester 2010 angenommen. Insofern sei für die Dauer der Ausbildung und Anzahl der Fachsemester an der Beuth Hochschule für Technik in Berlin allein die erfolgte Einschreibung im Wintersemester 2009/2010 unabhängig davon maßgeblich, ob der Kläger die Ausbildung tatsächlich wahrgenommen habe. Der Begriff Fachsemester umfasse lediglich den Zeitabschnitt von einem Studienhalbjahr, in dem die förmlichen Voraussetzungen für ein Studium, insbesondere die Immatrikulation, erfüllt seien und Lehrveranstaltungen der gewählten Fachrichtung zur Verfügung stünden. Soweit der Kläger dem ohne weitere Begründung entgegen hält, die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung setze neben der Immatrikulation das Betreiben der Ausbildung durch den Auszubildenden voraus, fehlt es bereits an der - im Rahmen der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Zulassungsgründe - gebotenen Auseinandersetzung mit dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, der im Übrigen nicht zu beanstanden ist (vgl. Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 155 u. Lackner, ebenda, § 48 Rn. 6). Auch mit dem weiteren Vorbringen, ihm hätten nach seiner aufgrund einer gütlichen Einigung mit der Hochschule am 10. Februar 2010 erfolgten Einschreibung im Wesentlichen keine Lehrveranstaltungen und Prüfungen mehr zur Verfügung gestanden, dringt der Kläger nicht durch. Er verkennt, dass er sich infolge des von ihm geführten Zulassungsstreits rückwirkend für das volle Fachsemester immatrikuliert hat, wie dies aus den von ihm bereits 2010 bei der Beklagten vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen hervorgeht. Die nachträglich im Jahr 2013 ausgestellte Bescheinigung der Hochschule, der Kläger sei als Student vom 10. Februar 2010 bis 31. März 2010 eingeschrieben gewesen, ist insofern nicht aussagekräftig und steht dem nicht entgegen. Damit muss der Kläger sich das volle Fachsemester auch im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 7 Abs. 3 BAföG als Folge der von ihm vorgenommenen Immatrikulation zurechnen lassen (vgl. zu § 48 BAföG Lackner, a.a.O., Rn. 7). Soweit er zum Zeitpunkt der Immatrikulation an der Aufnahme des Wirtschaftsingenieurstudiums nicht mehr interessiert gewesen sein sollte oder sonst die Anrechnung eines Fachsemsesters hätte vermeiden wollen, oblag es ihm, auf die Immatrikulation zu verzichten oder die ihm ausweislich des Schreibens seines damaligen Rechtsanwaltes vom 9. Februar 2010 seitens der Hochschule angebotene Gewährung eines Urlaubssemesters zu beantragen. Ferner dringt der Kläger nicht mit dem Einwand durch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es sich bei seinem Bachelorstudium der Betriebswirtschaft im Sommersemester 2010 um ein sogenanntes Park- und nicht um ein Überbrückungsstudium gehandelt. Sein Vorbringen, seiner Zulassung zum Wunschstudium der Sportwissenschaften habe mit der körperlich-motorischen Eignungsprüfung nicht nur ein vorübergehendes Hindernis, sondern eine hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkung entgegengestanden, weil er nicht mit Sicherheit habe davon ausgehen können, die Zulassungshürde zu überwinden, setzt sich nicht hinreichend mit dem Ansatz des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 5 C 25.86 - FamRZ 1990, 675, juris Rn. 16 m.w.N.) im Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium dann nicht in Betracht komme, wenn der Auszubildende eine begründete Aussicht darauf habe, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, aber gleichwohl eine andere förderungsfähige Ausbildung beginne. Die diesbezügliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe vor der Aufnahme des Betriebswirtschaftsstudiums davon ausgehen können, im nachfolgenden Wintersemester mit seinem Wunschstudium beginnen zu können, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hierfür spricht, dass die Zulassungshürde von der persönlichen Qualifikation des Klägers abhängig war und das Überwinden dieser Hürde von ihm beeinflusst werden konnte. Nicht zuletzt ist der Kläger selbst von einer absehbaren Zulassung zum Wunschstudium ausgegangen. Denn ausweislich seiner Erklärung vom 16. August 2011 schrieb er sich im Fach Betriebswirtschaftslehre ein, um trotzdem bereits die nicht prüfungsimmanenten Kurse im Bereich Sportwissenschaft besuchen zu können. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anerkennung eines wichtigen Grundes stehe weiter entgegen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigte, das Betriebswirtschaftsstudium berufsqualifizierend abzuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1989, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). 2. Unabhängig davon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil dieses selbständig tragend der Begründung des Ausgangsbescheides vom 7. Februar 2012 gefolgt ist und damit in der Sache einen Anspruch auf Ausbildungsförderung wegen des anzurechnenden Elterneinkommens bzw. Vermögens des Klägers verneint hat. Dem tritt der Kläger ohne Erfolg lediglich mit dem Verweis darauf entgegen, dass sich aus den von ihm vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen erkennen lasse, dass das Vermögen bei Antragstellung bereits verbraucht gewesen sei. Damit ist das Darlegungserfordernis nicht erfüllt. Insofern hätte es einer Auseinandersetzung mit der von der Beklagten im Bescheid erfolgten Berechnung des anrechenbaren Vermögens bedurft, zumal der Kläger im Klageverfahren keine substantiellen Belege über den Verbrauch des Vermögens vorgelegt hat. Vielmehr hat er bezüglich der konkreten Anfrage des Verwaltungsgerichts zum Verbleib der am 22. Januar 2010 in bar abgehobenen 12.150 Euro durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten nur vage Angaben gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).