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Beschluss

OVG 6 L 69.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1002.OVG6L69.15.0A
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Leitsätze
Im Ausnahmefall ist im Eilverfahren bezüglich der (vorläufigen) Erteilung eines Visums der in der Hauptsache anzusetzende Auffangwert nicht zu halbieren, wenn in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht ernsthaft in Betracht kommt.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Ausnahmefall ist im Eilverfahren bezüglich der (vorläufigen) Erteilung eines Visums der in der Hauptsache anzusetzende Auffangwert nicht zu halbieren, wenn in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht ernsthaft in Betracht kommt.(Rn.1) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des gesetzlichen Auffangwerts bestimmt. Zwar ist nach der übereinstimmenden Praxis der mit Visumstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben, der anzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dieser Praxis schließt sich der erkennende Senat für den Regelfall ebenfalls an. Jedoch handelt es sich hier um eine besondere Fallkonstellation, die ausnahmsweise eine abweichende Festsetzung in Höhe des für die Hauptsache anzusetzenden Wertes rechtfertigte (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkataloges, wonach eine Anhebung des hälftigen Streitwertes bei einer Vorwegnahme der Hauptsache im Ermessen des Gerichts steht). Im Fall des Antragstellers kam die anschließende Durchführung eines – auch ggf. zügig geführten – Hauptsacheverfahrens nicht ernsthaft in Betracht, weil der Antragsgegner das begehrte Besuchsvisum gerade mit Blick auf den geplanten Besuch der wenige Tage nach Bescheiderteilung und Antragstellung anstehenden Gedenkfeier am 9. Mai 2015 versagt hatte. Die im Schriftsatz vom 23. September 2015 vorgetragene Begründung der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Einschätzung. Die Ausführungen zur Erledigung von Verwaltungsakten überzeugen nicht, weil die Festsetzung des Streitwerts nicht von der Frage der Erledigung des Bescheides abhängt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der angefochtene Bescheid die Grundlage für etwaige Folgekosten (die Antragsgegnerin nennt hier in Betracht kommende Dolmetscherkosten) bildet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu einer Vorwegnahme der Hauptsache gekommen, weil diese Entscheidung hinsichtlich der streitgegenständlichen Einreiseverweigerung für den 9. Mai 2015 im Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbar gewesen ist. Soweit die Antragsgegnerin eine Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 7. Mai 2015 - OVG 6 S 15.15 - begehrt, versteht dies der Senat im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses als Gegenvorstellung, die allerdings aus den genannten Gründen nicht zur Änderung der Streitwertfestsetzung führt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).