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Beschluss

OVG 6 N 69.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1120.OVG6N69.15.0A
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Leitsätze
1. Zur Bestimmung des Einkommens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist auf das Zufließen der Einnahmen abzustellen ("Zuflussprinzip"); der Zeitraum für den die Leistung erfolgt ist unerheblich (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - 5 C 24/81 -, FamRZ 1985, S. 215 ff.).(Rn.6) 2. Das gilt auch für eine Umsatzsteuererstattung.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung des Einkommens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist auf das Zufließen der Einnahmen abzustellen ("Zuflussprinzip"); der Zeitraum für den die Leistung erfolgt ist unerheblich (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - 5 C 24/81 -, FamRZ 1985, S. 215 ff.).(Rn.6) 2. Das gilt auch für eine Umsatzsteuererstattung.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Diese wurden ihr im Hinblick auf einen von ihr gestellten Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Nach den Berechnungen des Beklagten führte das im maßgeblichen Zeitraum erzielte Einkommen ihrer Eltern zu einem Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 2.358 Euro. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zu Unrecht wende sie ein, der Beklagte habe das Einkommen ihres Vaters um einen Betrag von 14.927 Euro zu hoch berechnet. Der Beklagte sei insoweit an die Feststellungen im bestandskräftigen Steuerbescheid gebunden. Dass es sich dabei um Umsatzsteuererstattungen für vergangene Jahre (2007 bis 2011) gehandelt habe, stehe dem nicht entgegen. Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor. a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens ihres Vaters sei falsch vorgenommen worden, Verwaltungsgericht und Beklagter hätten zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Umsatzsteuererstattung des Jahres 2012 eine „nicht periodengerechte Nachzahlung der Umsatzsteuer“ darstelle. aa) Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen, weil es hierauf nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts infolge der Bindung des BAföG-Amtes an die Feststellungen im maßgeblichen Steuerbescheid nicht ankam. Mit der Frage der Bindungswirkung setzt sich die Berufungszulassung nicht auseinander. bb) Dessen ungeachtet greift der Einwand auch in der Sache nicht. Für den im Bundesausbildungsförderungsgesetz maßgebenden Einkommensbegriff nach § 21 Abs. 1 BAföG ist durch die Bezugnahme auf die Regelung im Einkommensteuergesetz klargestellt, dass es allein auf das Zufließen von Einnahmen ankommt. Unerheblich ist der Zeitraum, für den die Leistung erfolgt (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - 5 C 24/81 -, FamRZ 1985, S. 215 f., Rn. 18 bei juris). Die Umsatzsteuererstattung ist den Eltern der Klägerin im Jahr 2012 zugeflossen und damit in diesem Jahr als Einkommen zu berücksichtigen („Zuflussprinzip“). cc) Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht. Es fehlt insoweit schon an einer Ungleichbehandlung. Das Einkommen der Eltern der Klägerin wird wie bei allen anderen Empfängern von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem sog. Zuflussprinzip bemessen. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung in den Jahren 2007 bis 2011 zu Unrecht versagt und die Umsatzsteuer erst im Jahr 2012 erstattet haben mag. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Einkommen der Eltern der Klägerin in den Jahren 2007 bis 2011 um den Umsatzsteuererstattungsbetrag verringert gewesen sei. Auch insoweit erfolgt kein nachträglicher Ausgleich im Hinblick auf die Bemessung staatlicher Leistungen oder Belastungen. b) Die Umsatzsteuererstattung ist auch - anders als die Klägerin meint - nicht vom Einkommensbegriff nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG ausgenommen, weil sie Entschädigungscharakter hätte und damit seiner Zweckbestimmung nach einer Anrechnung auf den Ausbildungsbedarf der Klägerin entgegenstünde. Die Umsatzsteuererstattung unterscheidet sich der Sache nach nicht von einer gewöhnlichen Steuerrückzahlung. Wäre in den Jahren 2007 bis 2011 keine Umsatzsteuer erhoben worden, hätten die entsprechenden Beträge der Bestreitung des Lebensunterhalts gedient. Daran ändert sich nichts allein durch den Umstand, dass diese Beträge im Jahr 2012 erstattet worden sind. c) Auch mit dem Einwand, die Anrechnung der Umsatzsteuererstattung der Mutter der Klägerin für das Jahr 2007 und 2008 auf das Einkommen des Vaters der Klägerin sei fehlerhaft, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die innerfamiliäre Übertragung des Gewerbebetriebes von der Mutter der Klägerin auf deren Vater im Jahr 2009 unbeachtlich ist, weil die erstattete Umsatzsteuer für beide Eltern tatsächlich dem Vater zugeflossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).