Beschluss
OVG 6 M 74.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1218.OVG6M74.15.0A
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Leitsätze
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein weiterer Wohngeldantrag selbst dann nicht erforderlich ist, wenn der Betreffende während der Dauer eines Verwaltungsrechtsstreites über einen von ihm geltend gemachten Wohngeldanspruch seine Wohnung wechselt (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1984 - 8 C 94/82 -, BVerwGE 69, 198 ff., Rn. 18 bei juris). Dasselbe muss auch dann gelten, wenn die Wohnung als solche nicht einmal gewechselt, sondern lediglich das Mietverhältnis umgewandelt wird.(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. August 2015 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Teilnichtabhilfebeschlusses vom 31. August 2015 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt, soweit sie Wohngeld für den Monat Februar 2015 begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein weiterer Wohngeldantrag selbst dann nicht erforderlich ist, wenn der Betreffende während der Dauer eines Verwaltungsrechtsstreites über einen von ihm geltend gemachten Wohngeldanspruch seine Wohnung wechselt (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1984 - 8 C 94/82 -, BVerwGE 69, 198 ff., Rn. 18 bei juris). Dasselbe muss auch dann gelten, wenn die Wohnung als solche nicht einmal gewechselt, sondern lediglich das Mietverhältnis umgewandelt wird.(Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. August 2015 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Teilnichtabhilfebeschlusses vom 31. August 2015 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt, soweit sie Wohngeld für den Monat Februar 2015 begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2015 abgeholfen wurde, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage, soweit sie auf Bewilligung von Wohngeld für die Monate August und September 2014 sowie Februar 2015 gerichtet ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist nur hinsichtlich der Monate August und September 2014 nicht zu beanstanden. Für den Monat Februar 2015 hätte das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der von ihm im Teilabhilfe- und Teilnichtabhilfebeschluss vom 31. August 2015 angelegten Maßstäbe Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. a) Hinsichtlich des Monats Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht hinreichende Erfolgsaussichten mit der Begründung verneint, der ursprüngliche Wohngeldantrag habe sich auf die von der Klägerin gemeinsam mit einer weiteren Person gemietete Wohnung insgesamt bezogen. Demgegenüber mache sie im Klageverfahren für den Monat Februar 2015 einen Wohngeldanspruch aufgrund eines geänderten Mietverhältnisses geltend. Sie trage vor, mit Wirkung vom 1. Februar 2015 aus dem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag ausgeschieden zu sein und mit dem nunmehr verbliebenen alleinigen Hauptmieter einen Untermietvertrag geschlossen zu haben. Das Verwaltungsgericht folgert hieraus das Erfordernis einer erneuten Antragstellung ab Februar 2015. Diese Annahme trifft nicht zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein weiterer Wohngeldantrag nicht erforderlich ist, wenn der Betreffende während der Dauer eines Verwaltungsrechtsstreites über einen von ihm geltend gemachten Wohngeldanspruch seine Wohnung wechselt (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1984 - 8 C 94/82 -, BVerwGE 69, 198 ff., Rn. 18 bei juris). Dasselbe muss auch dann gelten, wenn - wie hier - nicht die Wohnung gewechselt, sondern lediglich das Mietverhältnis umgewandelt wird. Der Senat geht ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin außer Stande ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. b) Ein Wohngeldanspruch für die Monate August und September 2014 scheidet dagegen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG aus, weil der Bewilligungszeitraum nach dieser Vorschrift am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist, beginnt. Den hier streitgegenständlichen Wohngeldantrag hat die Klägerin erst im Oktober 2014 gestellt. Dass sowohl im angefochtenen Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid als Datum der Antragstellung der 29. September 2014 genannt wird, ändert daran nichts. Der hier streitgegenständliche Wohngeldantrag ist erst am 10. Oktober 2014 bei der Behörde eingegangen (Bl. 132 VV). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).