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Beschluss

OVG 6 S 52.15, OVG 6 M 97.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1218.OVG6S52.15.0A
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Leitsätze
1. Absolviert der Auszubildende ein Vollzeitstudium, so fehlt es ihm an der Möglichkeit, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben.(Rn.3) 2. Für die Frage, ob ein Auszubildender einem Vollzeitstudium nachgeht, kommt es nicht darauf an, ob die Lehrveranstaltungen von der Hochschule auf das Wochenende oder etwa in die Abendstunden verlegt werden, um dem Auszubildenden so die Möglichkeit zu geben, neben dem (Vollzeit-) Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 2015 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für ihr Masterstudium in der Fachrichtung „Digital Marketing“ an der Fachhochschule Kufstein, Tirol/Österreich, vorläufig Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Absolviert der Auszubildende ein Vollzeitstudium, so fehlt es ihm an der Möglichkeit, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben.(Rn.3) 2. Für die Frage, ob ein Auszubildender einem Vollzeitstudium nachgeht, kommt es nicht darauf an, ob die Lehrveranstaltungen von der Hochschule auf das Wochenende oder etwa in die Abendstunden verlegt werden, um dem Auszubildenden so die Möglichkeit zu geben, neben dem (Vollzeit-) Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 2015 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für ihr Masterstudium in der Fachrichtung „Digital Marketing“ an der Fachhochschule Kufstein, Tirol/Österreich, vorläufig Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. I. Die Antragstellerin begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Masterstudium in der Fachrichtung „D...“ an der Fachhochschule K...in .... Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung dieser Leistungen hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, nach summarischer Prüfung stehe ihr der begehrte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu. Es handele sich bei dem fraglichen Studiengang nicht um eine förderungsfähige Ausbildung. Zugleich hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Verfahrens abgelehnt. II. 1. Die gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerde hat Erfolg. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO steht der Klägerin nach den im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Gründen mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu (a). Die Anordnung ist zur Abwendung drohender Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch notwendig (b). a) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob der Antragstellerin der Anspruch Ausbildungsförderung zusteht, allein die Frage im Streit, ob es sich bei dem von der Antragstellerin besuchten Masterstudiengang um eine gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HS 2 BAföG förderungsfähige Ausbildung handelt. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind insoweit die Anforderungen maßgebend, die die Ausbildung an die Arbeitskraft des Auszubildenden stellt. Durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist regelmäßig nur eine solche Ausbildung zu fördern, für die die Auszubildenden im Allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitskraft ganz einsetzen müssen. Es kommt darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach auf die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zugeschnitten ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird. Durch die Ausbildungsförderung sollen den Auszubildenden die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung gewährt werden, die ihnen fehlen, weil sie ausschließlich wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen können und weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch von unmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten können. Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 2. HS BAföG nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden im Allgemeinen die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist, wie z.B. für Studierende an Abendgymnasien mit Ausnahme der letzten drei Halbjahre der Ausbildung. Zutreffend nehmen die Verwaltungsrichtlinien eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden an, wenn die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vor- und Nachbereitung) einen Zeitaufwand von 40 Wochenstunden erfordert (vgl. Tz. 2.5.2 BAföGVwV), und zutreffend unterstellen sie bei dem Besuch von Hochschulen einen solchen Zeitaufwand (vgl. Tz. 2.5.3. BAföGVwV, BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59/85 -, NVwZ-RR 1989, S. 81 f., Rn. 18 bei juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen werden von dem hier in Rede stehenden Studiengang erfüllt. Die Antragstellerin betreibt ein Vollzeitstudium. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat ihr die Fachhochschule ausdrücklich bestätigt, dass in ihrem Studiengang pro Semester 30 ECTS-Credits vergeben werden, was einem Gesamtaufwand von 60 ECTS-Credits pro Studienjahr und damit 1.500 Echtstunden entspricht. Schon damit sind die Anforderungen an eine Vollzeitausbildung erfüllt (Tz. 2.5.2., 3. Absatz BaföGVwV). Die Antragstellerin hat zudem eine Bescheinigung nach § 9 BAföG vorgelegt (Bl. 36 d.A.), so dass auch gemäß Tz. 2.5.3 BAföGVwV grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen ist. Dass der dem Studium zu Grunde liegende Ausbildungsvertrag zwischen der Fachhochschule und der Antragstellerin den Studiengang selbst als „berufsbegleitend“ bezeichnet und eine E-Mail der Hochschule an die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Lehrveranstaltungen „jeweils an den Wochenenden, begleitend zum Beruf“ angeboten würden, steht dieser Annahme, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das seiner Entscheidung im Übrigen ebenfalls die zuvor geschilderten Maßstäbe zu Grunde gelegt hat, nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass das Studium aufgrund dieser konkreten organisatorischen Gestaltung dem Auszubildenden im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „die Möglichkeit“ belasse, „neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben“. Es begreift diese Einschränkung demnach als zusätzliches, rein technisch-organisatorisch zu verstehendes Ausschlusskriterium für die Annahme der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 2. HS BAföG. Dieses Verständnis ist nach Einschätzung des erkennenden Senats zu eng. Die vom Verwaltungsgericht herausgegriffene Aussage des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr im Gesamtkontext der Ausführungen zur Auslegung des § 2 Abs. 5 Satz 1 2. HS BAföG zu verstehen. Absolviert der Auszubildende ein Vollzeitstudium, so fehlt es ihm an der Möglichkeit, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben. Sowohl seinem Wortlaut als auch seinem Sinn und Zweck nach knüpft das Kriterium der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft in § 2 Abs. 5 Satz 1 2. HS BAföG an eine volle Arbeitsstelle an, die ganz allgemein regelmäßig bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden angenommen wird. Dies genügt zur Annahme einer vollen Arbeitsstelle. Unerheblich ist dagegen, zu welcher Tages- oder Nachtzeit oder an welchen Wochentagen er diese Arbeit ausübt. Dementsprechend kommt es auch für die Frage, ob ein Auszubildender einem Vollzeitstudium nachgeht, nicht darauf an, ob die Lehrveranstaltungen von der Hochschule auf das Wochenende oder etwa in die Abendstunden verlegt werden, um dem Auszubildenden so die Möglichkeit zu geben, neben dem (Vollzeit-) Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausreichend ist vielmehr, dass die Ausbildung entsprechend Tz. 2.5.2 BAföGVwV mit Unterricht, Vorlesungen, Praktika, Vor- und Nachbereitung 40 Wochenstunden erfordert. Zudem muss sich auch der Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach verallgemeinerungsfähigen, für sämtliche Studiengänge an allen in Frage kommenden Hochschulen gleichermaßen geltenden Kriterien richten. Damit ließe es sich nicht vereinbaren, den Anspruch auf Ausbildungsförderung von den (zufälligen) organisatorischen Vorgaben der Hochschule abhängig zu machen. Darüber hinaus erscheint es auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht angängig, Auszubildenden, die vergleichbar aufwändige Studiengänge an unterschiedlichen Hochschulen besuchen, Ausbildungsförderung zu gewähren oder zu versagen, je nachdem, zu welchen Tageszeiten oder an welchen Wochentagen die Lehrveranstaltungen stattfinden. Schließlich weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch zu Wertungswidersprüchen im Hinblick darauf führte, dass auch ein Fernstudium, bei dem keine oder kaum Vorlesungen stattfinden, nach § 3 BAföG förderfähig ist. Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts würde daher auch ein Fernstudium eine Berufsausübung neben dem Vollzeitstudium „ermöglichen“ und wäre damit eigentlich nicht förderungsfähig. b) Da ohne die Leistungen nach dem BAföG die Gefahr besteht, dass die Antragstellerin ihr Studium nicht durchführen kann, ist die Anordnung auch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. 2. Einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren bedurfte es vor dem Hintergrund der stattgebenden Entscheidung nicht (mehr). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).