Urteil
OVG 6 B 81.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0119.OVG6B81.15.0A
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Leitsätze
1. Es ist zweifelhaft, ob § 27 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Eingehung der Ehe ermöglicht.(Rn.13)
2. Bejahendenfalls wäre ein auf Tatbestandsebene zu berücksichtigender Belang der Umstand, dass die Eheschließung nicht zwingend im Bundesgebiet erfolgen muss, sondern ohne weiteres im Ausland, etwa im Heimatland erfolgen kann.(Rn.16)
3. Dass es zu gefährlich sei, zwecks Heirat in das Heimatland, hier die Ukraine, zu reisen, stellt kein zu berücksichtigendes Hindernis dar.(Rn.18)
4. Der Ausländer kann sich bezüglich des Zwecks des Aufenthalts nicht auf die Grundrechte berufen und bezüglich des deutschen Partners kommt der durch Art 2 Abs 1 GG geschützten freien Lebensplanung angesichts der zumutbaren Eheschließung im Ausland und des öffentlichen Interesses an gesteuerter und geregelter Zuwanderung kein entscheidendes Gewicht zu.(Rn.23)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2015 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zweifelhaft, ob § 27 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Eingehung der Ehe ermöglicht.(Rn.13) 2. Bejahendenfalls wäre ein auf Tatbestandsebene zu berücksichtigender Belang der Umstand, dass die Eheschließung nicht zwingend im Bundesgebiet erfolgen muss, sondern ohne weiteres im Ausland, etwa im Heimatland erfolgen kann.(Rn.16) 3. Dass es zu gefährlich sei, zwecks Heirat in das Heimatland, hier die Ukraine, zu reisen, stellt kein zu berücksichtigendes Hindernis dar.(Rn.18) 4. Der Ausländer kann sich bezüglich des Zwecks des Aufenthalts nicht auf die Grundrechte berufen und bezüglich des deutschen Partners kommt der durch Art 2 Abs 1 GG geschützten freien Lebensplanung angesichts der zumutbaren Eheschließung im Ausland und des öffentlichen Interesses an gesteuerter und geregelter Zuwanderung kein entscheidendes Gewicht zu.(Rn.23) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Sache konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Weiter konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 1. im Termin der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin kann weder die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung mit dem Beigeladenen zu 2. in Deutschland von der Beklagten verlangen noch hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung ihres hierauf gerichteten Begehrens (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. a) Es ist bereits zweifelhaft, ob für den von der Klägerin angestrebten Aufenthaltszweck eine Anspruchsgrundlage existiert. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft, aber nicht bereits zur Eingehung der Ehe gewährt. Zwar kann nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden, d.h. wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfasst wird und dessen Bereich gesetzlich nicht bereits abschließend geregelt worden ist. Dabei ist vorliegend fraglich, ob für einen Rückgriff auf diese Vorschrift zum Zwecke der Eheschließung auch unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 1 GG und Artikel 8 Abs. 1 EMRK Raum besteht. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht geklärt. Einerseits wird erwogen, dass zur zunächst beabsichtigten Eingehung der Ehe ein Besuchsvisum nach § 6 Abs. 1 AufenthG ausreiche und anschließend unter den Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV ein Aufenthaltstitel eingeholt werden könne (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, Rn. 7 bei juris; Discher in GK-AufenthG, § 7 Rn. 257). Andererseits wird erwogen, diese Alternative könne für den Ausländer mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden sein, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt erscheine, so dass der Rückgriff auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht komme (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 -, Rn. 21 bei juris). Zum Teil wird angenommen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Falle eines Verlöbnisses ausnahmsweise in Betracht komme, sofern nicht dem berechtigten Interesse des Ausländers an der Realisierung seines Wunsches auf Eheschließung mit einem im Bundesgebiet lebenden Verlobten durch ein Visum oder eine Duldung bereits Rechnung getragen werden könne. Voraussetzung sei, dass es nur noch von der Eheschließung abhänge, ob die Voraussetzungen des Nachzugs erfüllt seien. Der Schutz des Artikels 6 Abs. 1 GG erstrecke sich grundsätzlich nur auf bestehende Ehen. Eine Ausnahme hiervon sei für das Verlöbnis aber dann zu machen, wenn eine Eheschließung unmittelbar bevorstehe. Das werde allerdings nur dann angenommen werden können, wenn der Termin der Eheschließung bereits feststehe und die formellen Voraussetzungen der Eheschließung vorlägen (Hailbronner, AufenthG, § 7 Rn. 22). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wäre vorliegend das begehrte Visum schon deshalb zu versagen, weil - ungeachtet der übrigen, gegenwärtig wieder vorliegenden formalen Voraussetzungen der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses und der Anmeldung zur Eheschließung - jedenfalls ein Termin zur Eheschließung bislang nicht feststeht. b) Selbst wenn man annimmt, dass die Absicht, eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet zu schließen und anschließend die Ehe führen zu wollen einen begründeten Fall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darstellen kann, stellt sich weiter die Frage, welche der - gegebenenfalls gegenläufigen - privaten und öffentlichen Belange, die durch den Aufenthalt berührt werden, im Rahmen der durch diesen unbestimmten Rechtsbegriff eröffneten Abwägung zu berücksichtigen und welche im Rahmen des Ermessens zu würdigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 16/09 -, BVerwGE 138, 77 ff., Rn. 11 bei juris). Als insoweit bereits auf Tatbestandsebene zu berücksichtigender Belang kommt vorliegend namentlich der Umstand in Betracht, dass die Eheschließung der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. nicht zwingend im Bundesgebiet erfolgen muss, sondern ohne weiteres im Ausland, etwa im Heimatland der Klägerin, der Ukraine, erfolgen kann. Unzumutbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse bestehen in dieser Hinsicht nicht. Soweit der Beigeladene zu 2. im bisherigen Verfahren, unter Berufung auf entsprechende Angaben seiner Bekannten, auf Schwierigkeiten verwiesen hat, die eine Eheschließung in der Ukraine mit sich bringen würde, ist dies nicht nachvollziehbar. Materielle Voraussetzung der Eheschließung in der Ukraine ist das Erreichen des Ehemündigkeitsalters (Vollendung des 18. Lebensjahres), die Freiwilligkeit, die Einhaltung der Einehe, die Geschäftsfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit der Personen sowie das Nichtvorhandensein eines bestimmten Verwandtschaftsgrades. Die Eheschließung in der Ukraine erfordert entsprechende Anträge der ehewilligen Personen. Der Antrag ist persönlich und schriftlich bei einem beliebigen staatlichen Organ für die Registrierung von Personenstandsakten zu stellen. Seit Juli 2015 gibt es die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung. Die ehewilligen Personen können ihren Antrag auf Eheschließung über das Internet (online) in elektronischer Form auf dem offiziellen Web-Portal des Justizministeriums der Ukraine stellen. Dazu können die Antragsteller (zusammen mit ihrem Antrag) alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form (gescannte Dokumente) einreichen. Die Vorlage der Originale erfolgt später in einem persönlichen Termin, den man auch (seit Juli 2015) über das Internet vereinbaren kann (Daschenko, in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XIX, Ukraine, S. 33). Dass die Klägerin und der Beigeladenen zu 2. diese Voraussetzungen nicht erfüllten oder das vorgesehene Verfahren nicht einhalten könnten, ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht. Vielmehr hat der Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung selbst geäußert, er hätte die Klägerin in der Ukraine bei einem seiner dort bereits erfolgten Besuche heiraten können. Das habe er auch vor, wenn endgültig feststünde, dass die Klägerin nicht zum Zwecke der Eheschließung nach Deutschland einreisen dürfe. Dass es - wie der Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - zu gefährlich sei, zwecks Heirat in die Ukraine zu reisen, nachdem die Krise mit Russland ausgebrochen sei, stellt kein zu berücksichtigendes Hindernis dar. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die derzeitigen politischen Verhältnisse und die Krise mit Russland einer Einreise und Eheschließung entgegenstehen. Zum anderen geht der Beigeladene zu 2. offenbar auch selbst nicht von einem Hindernis insoweit aus, denn er hat die Klägerin nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor dem erkennenden Gericht im Mai 2014 und um den Jahreswechsel 2014/2015 besucht sowie eine weitere Besuchsreise für Dezember 2015 geplant gehabt, die er nach seinen Angaben allerdings krankheitsbedingt nicht habe antreten können. Zudem ist auch insoweit seine Äußerung zu berücksichtigen, dass er in die Ukraine reisen wolle, um die Klägerin dort zu heiraten, wenn feststünde, dass sie nicht zum Zwecke der Eheschließung nach Deutschland einreisen dürfe. Vor diesem Hintergrund erschiene es zumutbar, die Klägerin auf die Möglichkeit einer Eheschließung in ihrem Heimatland zu verweisen. Der von dem Beigeladenen zu 2. angeführte Umstand, er wolle die Eheschließung mit seiner Familie in Deutschland feiern, kommt dabei kein maßgebliches Gewicht zu, da eine solche Feier im Falle einer Eheschließung im Ausland ohne weiteres in Deutschland nachgeholt werden könnte. c) Beide Aspekte bedürfen anlässlich des Entscheidungsfalles allerdings keiner Klärung. Sowohl die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Fälle einer beabsichtigten Eheschließung als auch die Frage, welche der insoweit zu berücksichtigenden privaten und öffentlichen Belange auf Tatbestandsebene und welche im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Verfahren letztlich offen bleiben. Selbst wenn man unterstellt, dass die Absicht, eine Ehe im Bundesgebiet schließen und führen zu wollen, für sich genommen einen begründeten Fall im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, würde das im vorliegenden Verfahren ohne Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung bleiben. 2. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorlägen, wäre die Ablehnung des begehrten Visums jedenfalls ermessensfehlerfrei. a) Die vom Verwaltungsgericht angenommene Reduzierung des Ermessens „auf Null“ kommt nicht in Betracht. Soweit das Verwaltungsgericht hierzu ausführt, abwägungsfähige Gründe, die es der Beklagten erlauben würden, insoweit in die Lebensplanung der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. einzugreifen, als ihnen vorgeschrieben werden könnte, wo sie zu heiraten hätten, seien nicht ersichtlich, scheint es der Sache nach anzunehmen, dass das Vorliegen eines begründeten Falles im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Erteilung des begehrten Visums indiziert. Diese Annahme würde mindestens voraussetzen, dass bereits auf Tatbestandsebene sämtliche öffentlichen und privaten Interessen, die bei der Nachzugsentscheidung eine Rolle spielen können, berücksichtigt worden sind (sog. Kopplungstatbestand). Das hätte vorausgesetzt, dass bereits auf Tatbestandsebene in die Betrachtung hätte einbezogen werden müssen, dass die Eheschließung ohne Schwierigkeiten im Ausland stattfinden kann. Was aus den bereits dargelegten Gründen gegen die Annahme eines begründeten Falles spricht. Soweit das Verwaltungsgericht für die angenommene Ermessenreduzierung auf einen Eingriff in die Lebensplanung der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. abstellt, verkennt es, dass der im Ausland lebenden Klägerin die Berufung auf Grundrechte verwehrt ist und der durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützten freien Lebensplanung des Beigeladenen zu 2. angesichts der zumutbaren Eheschließung im Ausland und des öffentlichen Interesses an gesteuerter und geregelter Zuwanderung kein entscheidendes Gewicht zukommt. b) Geht man dagegen - wie das Verwaltungsgericht und offenbar auch die Beklagte - davon aus, dass bereits die Absicht, die Ehe schließen und eine eheliche Gemeinschaft führen zu wollen, die Annahme eines begründeten Falles im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG rechtfertigt, ist die Beklagte in der Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens grundsätzlich frei. Die gerichtliche Kontrolle bei der Ausübung des Ermessens beschränkt sich auf die Frage, ob die Behörde von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, ob sie den ihr eröffneten Ermessensspielraum zutreffend erkannt und beachtet und den Gleichheitssatz berücksichtigt hat. Das ist hier der Fall. aa) Die Beklagte hat zu erkennen gegeben, dass sie ihr Ermessen nur dann zu Gunsten der Klägerin ausüben würde, wenn nach ihrer Einschätzung eine Eheschließungsabsicht sowie die Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich führen zu wollen, zweifelsfrei feststünden. Das ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden. In tatsächlicher Hinsicht geht die Beklagte nach dem Ergebnis der Befragung des Beigeladenen zu 2. zwar nunmehr davon aus, dass dieser sowohl die Absicht hat, die Klägerin zu ehelichen als auch mit ihr eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Hinsichtlich der Klägerin selbst seien insoweit allerdings letzte Zweifel nicht vollständig ausgeräumt. Schon aus diesem Grunde werde das Ermessen zu Lasten der Klägerin ausgeübt, zumal die Hürden für eine Eheschließung im Ausland gering seien. Dies genügt den Anforderungen an die Ausübung des Ermessens. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin nach ihrer Einreise von der geäußerten Absicht, den Beigeladenen zu 2. heiraten zu wollen, Abstand nimmt. bb) Dessen ungeachtet hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 selbstständig tragend und in der Sache zutreffend ausgeführt, dass zudem im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sei, ob die Eheschließung ausschließlich in Deutschland erfolgen könne bzw. ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen sie auch im Ausland möglich wäre. Es sei zu bedenken, dass grundsätzlich erst das formale Band der Ehe zu einem Nachzugsanspruch führe und ein Verlöbnis der Ehe nicht gleichstehe. Sofern die Ehe im Ausland geschlossen werden könne, sei die Einreise zur Eheschließung an sich nicht erforderlich, um eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu können. Hier sei nichts ersichtlich, was der Eheschließung im Heimatland der Klägerin entgegenstehe. Dementsprechend gering sei der Wunsch der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. zu bewerten, die Ehe im Bundesgebiet schließen zu wollen. Diese Erwägungen treffen in tatsächlicher Hinsicht zu und sie bewegen sich innerhalb des der Beklagten durch den Gesetzgeber eingeräumten Spielraums. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese jeweils selbst, weil sie keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die am 26. Mai 1977 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Ihren Antrag vom September 2013 auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Eheschließung mit dem Beigeladenen zu 2., einem 1976 geborenen deutschen Staatsangehörigen, in Deutschland, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, es sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 2. eine schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet beabsichtigten. Dies sei schon wegen der fehlenden gemeinsamen Sprachbasis zweifelhaft. Nach Aktenlage müssten sich die Verlobten für die gemeinsame Kommunikation Sprachmittlern aus dem Bekanntenkreis oder computergestützten Übersetzungsprogrammen bedienen. Hinzu komme, dass sich in den mit den Verlobten durchgeführten zeitgleichen Befragungen nicht unerhebliche Abweichungen, Wissenslücken und Ungereimtheiten ergeben hätten. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 18. März 2015 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Eheschließung zu erteilen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin könne das Visum nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beanspruchen. Eine Eheschließung stehe unmittelbar bevor. Zwar seien sowohl die Anmeldung der Eheschließung als auch die Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses wegen Zeitablaufs inzwischen ungültig geworden, doch könne dies kurzfristig nachgeholt werden. Es wäre daher unverhältnismäßig, von Verlobten zu erwarten, während des laufenden Gerichtsverfahrens fortwährend neue Termine zur Eheschließung zu beantragen. Von der Absicht, eine schützenswerte eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet zu führen, sei auszugehen. Die Beklagte und die für den Nachzug zuständige Ausländerbehörde, die Beigeladene zu 1., hätten zwar aufgrund der in der Befragung der Verlobten aufgetretenen Widersprüche nachvollziehbare Zweifel daran gehabt, dass die Ehe (auch) zu anderen Zwecken, als dem der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin geschlossen werden solle. Allerdings habe die Befragung des Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung diese Zweifel im Wesentlichen ausgeräumt. Er habe eine Vielzahl von Textnachrichten vorgelegt, welche eine regelmäßige einfache Kommunikation in deutscher Sprache belegten. Das Erfordernis der Verwendung eines Übersetzungsprogramms bestehe jedenfalls insoweit nicht mehr. Auch die wesentlichen Widersprüche der getrennten Befragung der Verlobten vom 19. Dezember 2013 hätten in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden können bzw. fielen nicht ins Gewicht. Dass der Beklagten eingeräumte Ermessen sei „auf Null“ reduziert. Im vom Senat zugelassenen Berufungsverfahren trägt die Beklagte schriftsätzlich vor, nach wie vor es fehle an der Absicht, eine schutzwürdige Ehe zu schließen. Da schon tatbestandlich kein begründeter Fall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliege, sei für eine Ermessensausübung kein Raum. Das daher nur hilfsweise ausgeübte Ermessen erfolge zu Ungunsten der Klägerin. Die verbleibenden Restzweifel rechtfertigten die Ablehnung. Zudem sei im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, ob die Eheschließung ausschließlich in Deutschland erfolgen könne bzw. ob und gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen sie auch im Ausland möglich wäre. Hier sei nichts ersichtlich dafür, dass die Ehe zwingend im Bundesgebiet geschlossen werden müsste. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.