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Urteil

OVG 6 B 60.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0303.OVG6B60.15.0A
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Leitsätze
Die Jüdische Gemeinde zu Berlin hat keinen Anspruch auf inhaltsgleiche Fortsetzung der Vereinbarung zwischen ihr und dem Land Berlin "über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin für die Jahre 2010 und 2011" über deren Geltungsdauer hinaus.(Rn.20)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Jüdische Gemeinde zu Berlin hat keinen Anspruch auf inhaltsgleiche Fortsetzung der Vereinbarung zwischen ihr und dem Land Berlin "über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin für die Jahre 2010 und 2011" über deren Geltungsdauer hinaus.(Rn.20) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann die Verurteilung des Beklagten zur Fortsetzung der Anwendung der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 bzw. den Abschluss einer inhaltsgleichen neuen Sicherheitsvereinbarung nicht verlangen. Auf die Frage, ob ihr aus dieser Sicherheitsvereinbarung unmittelbar Zahlungsansprüche zustehen, wie sie auf zweiter Stufe mit dem Hauptantrag geltend macht, oder ob es der vorherigen Festsetzung dieser Leistungen durch Verwaltungsakt bedarf, wie sie auf zweiter Stufe mit dem Hilfsantrag geltend macht, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 1. Anders als das Verwaltungsgericht und der Beklagte annehmen, ist die Klage allerdings hinsichtlich des primären Klagebegehrens (Fortsetzung der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011) zulässig. Zwar hat die Klägerin vor der Nachsuchung um gerichtlichen Rechtsschutz mit der vorliegenden Klage keinen (förmlichen) Antrag beim Beklagten auf Zahlung oder Gewährung der Zuschüsse oder auf Fortsetzung der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 gestellt. Der Beklagte hat jedoch durch Übersendung des Entwurfs einer weiteren, geänderten Sicherheitsvereinbarung zu erkennen gegeben, dass er an der Fortführung der bisherigen Sicherheitsvereinbarung entsprechend der in der Vergangenheit geübten Praxis nicht mehr festhalten will. Für den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Fortsetzung der bisherigen Sicherheitsvereinbarung lässt sich ihr das Rechtsschutzbedürfnis daher schon aus diesem Grund nicht absprechen. Darüber hinaus ist der Beklagte mittlerweile auch nicht mehr bereit, die von ihm mit Schreiben des Staatssekretärs für kulturelle Angelegenheiten vom 13. September 2013 dem Vorsitzenden der Klägerin unterbreitete geänderte Sicherheitsvereinbarung abzuschließen. Denn den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2015 abgeschlossenen Vergleich, der im Wesentlichen die Geltung dieses Vorschlags für die Jahre 2014 und 2015 vorsah, hat sie widerrufen. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Einen Anspruch auf Fortsetzung der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 kann die Klägerin weder aus der bisherigen Praxis (a) noch aus dem Gleichheitssatz (b) noch aus der Verlängerungsklausel in Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 (c) noch aus Artikel 1 des Staatsvertrages (d) ableiten. Eine Übernahme der Kosten für das Sicherheitspersonal kommt allein nach dessen Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 in Betracht (e). a) Eine „stillschweigende Fortgeltung“ der bisher abgeschlossenen Sicherheitsvereinbarung(en) scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Die Klägerin meint, aufgrund der bisherigen Förderpraxis habe sie Anspruch darauf, dass diese weiter geführt werde. Das trifft nicht zu. Die Sicherheitsvereinbarungen aus dem Jahr 2000 und aus dem Jahr 2011 sind abgelaufen. Der Umstand, dass in den jeweils nachfolgenden Jahren eine Förderung erfolgt ist, die sich an den vorangegangenen Sicherheitsvereinbarungen orientiert hat, führt allenfalls zu deren (stillschweigender) Fortgeltung für das jeweilige Jahr, in dem die Förderung entsprechend gehandhabt worden ist. Sie vermag aber keinen in die Zukunft gerichteten Anspruch auf entsprechende Förderung zu begründen. Auf die Frage, ob eine solche Vereinbarung nach § 57 VwVfG formbedürftig ist und ob diese Form eingehalten wurde, kommt es insoweit nicht an. b) Der Hinweis der Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG ist - auch im Zusammenhang mit der Förderpraxis - verfehlt. Es geht nicht um Gleichbehandlung der Klägerin mit anderen Religionsgemeinschaften. Nur dieser Fall wäre an Artikel 3 Abs. 1 GG zu messen. Die Vorschrift gewährt dagegen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, außerhalb des Staatsvertrages in einem nachfolgenden Jahr in vergleichbarer Weise wie in vorangegangenen Jahren gefördert zu werden. c) Auch aus Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Sicherheitsvereinbarung 2011 folgt nichts anderes. Danach kann die bis zum 31. Dezember 2011 gültige Sicherheitsvereinbarung bei Bedarf verlängert werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass damit zum einen die Fortsetzung der Vereinbarung lediglich als Möglichkeit in Aussicht gestellt werde und dass diese zum anderen der Natur der Sache nach nur aufgrund einer einvernehmlichen Willensentscheidung beider Parteien zustande komme, an der es vorliegend fehle. Die Sicherheitsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der einvernehmlich von beiden Beteiligten geschlossen wurde. Seine Fortsetzung setzt demgemäß ebenfalls einen entsprechenden Konsens voraus, an dem es vorliegend gerade fehlt. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klausel ergebe nur dann Sinn, wenn sie der Klägerin einen Anspruch auf Verlängerung der Vereinbarung bei unveränderten Verhältnissen gewähre. Dem steht, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die Formulierung „kann“ entgegen. d) Auch Artikel 1 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Staatsvertrages - StV -, dem das Abgeordnetenhaus von Berlin mit Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVBl. S. 222) zugestimmt hat, begründet keinen Anspruch auf die Fortschreibung der Förderung in derselben Form und im selben Umfang wie in der Sicherheitsvereinbarung für das Jahr 2011. Die Vorschrift, die mit „Gewährleistung der Glaubensfreiheit“ überschrieben ist, bietet hierfür keine ausreichende Grundlage. Sie lautet: „[In] Verantwortung vor der deutschen Geschichte, die durch die Verfolgung und Vernichtung von deutschen und europäischen Menschen jüdischen Glaubens und jüdischer Herkunft mitgeprägt, und in dem Bewusstsein des Verlustes, den Berlin und Deutschland dadurch erlitten haben, bekräftigt Berlin seine Verpflichtung, im Rahmen staatlicher Religions- und Weltanschauungsneutralität das Bekenntnis und die Ausübung jüdischen Glaubens allzeit zu schützen und zu sichern.“ Es spricht zwar viel dafür, die Vorschrift nicht lediglich als programmatischen Ausdruck der ausdrücklich im Staatsvertrag aufgeführten weiteren Bestimmungen zu verstehen, sondern ihr darüber hinaus Bedeutung dahingehend beizumessen, dass das Land Berlin eine Verpflichtung übernimmt, Bekenntnis und Ausübung jüdischen Glaubens in Berlin zu gewährleisten. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Norm, sondern auch die amtliche Begründung zu Artikel 1 des Staatsvertrages. In deren Satz 2 heißt es: „Die Regelung geht […] über den eigentlichen Charakter einer solchen Bestimmung (Garantie der Glaubensfreiheit) hinaus, indem sie die besondere Verantwortung betont, die der deutsche Staat und die deutsche Gesellschaft für die Zukunft des Glaubens und Lebens haben. Sie will damit jüdischen Menschen die Sicherheit geben, daß Berlin ihre Heimatstadt ist und sein kann“ (Abghs.-Drs. 12/3600, S. 4). Dennoch besteht die vor diesem Hintergrund anzunehmende Übernahme einer „Sicherheitsgarantie“ lediglich dem Grunde nach. Weder die Art und Weise, wie sie wahrzunehmen ist, noch die Höhe etwaiger Zuschüsse und die Bedingungen hierfür lassen sich der Vorschrift entnehmen. Insbesondere bietet sie für sich genommen keine ausreichende Grundlage für einen Anspruch auf Abschluss oder Fortsetzung von Sicherheitsvereinbarungen, wie sie zwischen den Beteiligten in der Vergangenheit geschlossen worden sind. Der Staatsvertrag gibt hierfür schon seiner Systematik nach nichts her. Sofern er der Klägerin Ansprüche zubilligt, formuliert er diese ausdrücklich (vgl. die Artikel 6, 7, 8, 9 und 10 StV). Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass er konkrete, darüber hinausgehende Ansprüche in anderen Fällen nicht gewährt. e) Der Senat weist allerdings darauf hin, dass zwar nicht der Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung nach dem bisherigen Muster, aber eine Übernahme der Kosten für das Sicherheitspersonal der Klägerin nach Artikel 6 StV in Betracht kommt, der allerdings ein Verfahren voraussetzt, das bislang nicht durchgeführt wurde. Das vom Staatsvertrag vorgesehene Instrument, um einem gestiegenen Sicherheitsbedürfnis und daraus resultierender höherer Personalkosten Rechnung zu tragen, ist das in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Verfahren zur Erhöhung des Zuschusses nach Artikel 6 Abs. 1 StV, mit dem der Klägerin eine Grundfinanzierung gewährt wird. Nach Artikel 6 Abs. 1 StV gewährt das Land Berlin der Jüdischen Gemeinde einen jährlichen Zuschuss von 9.800.000 DM (entspricht: 5.010.660,44 Euro) zum Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabebedarfs ihrer Wirtschaftspläne. Dieser Zuschuss erhöht oder vermindert sich gemäß Artikel 6 Abs. 3 StV gewissermaßen „automatisch“ entsprechend der prozentualen Entwicklung der tariflichen Vergütung bzw. beamtenrechtlichen Besoldung im Land Berlin. Während mit der Veränderung des Zuschusses nach Absatz 3 Preis- bzw. Vergütungsentwicklungen nachvollzogen werden (vgl. die amtliche Begründung: Abghs.-Drs. 12/3600, S. 5 zu Artikel 6, 3. Absatz), sieht Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 StV vor, dass Erhöhungen oder Verminderungen des Zuschusses nach Absatz 1 berücksichtigt werden sollen, wenn sich für die Erfüllung der Aufgaben der Jüdischen Gemeinde die von beiden Seiten als notwendig erachteten Personalkosten um mehr als drei vom Hundert erhöhen oder vermindern. Diese Voraussetzungen dürften im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Finanzierung ihres Sicherheitspersonals dem Grunde nach erfüllt sein. Es handelt sich um einen Aufgabenzuwachs gegenüber den bei Abschluss des Staatsvertrages von der Klägerin wahrzunehmenden Aufgaben. Die Beteiligten haben spezielles Sicherheitspersonal für die Klägerin bei Abschluss des Staatsvertrages nicht bzw. jedenfalls nicht in dem nunmehr erforderlichen Umfang für notwendig gehalten. Das lässt sich aus der Präambel zur ersten Sicherheitsvereinbarung vom 24. Februar 2000 schließen. Darin heißt es, die Vereinbarung werde „im Zusammenhang mit den im Jahr 1995 vereinbarten baulichen und technischen Sicherheitsmaßnahmen der Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin aufgrund der gestiegenen Gefährdung“ geschlossen. Nach der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 werde die Vereinbarung vom 15. Dezember 2009 „bezüglich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin vor dem Hintergrund der anhaltenden Gefährdungslage“ fortgesetzt. Eine identische Formulierung findet sich im Übrigen auch im mit Schreiben des Beklagten vom 13. September 2013 übersandten Entwurf einer Sicherheitsvereinbarung. Dass hierdurch erforderlich werdende (zusätzliche) Sicherheitspersonal dient der „Erfüllung der Aufgaben“ der Klägerin, denn ohne die Sicherung ihrer Einrichtungen kann sie diese nicht in zumutbarer Weise wahrnehmen. Allerdings ist das nach dieser Vorschrift erforderliche Verfahren zur Anpassung des Zuschusses nach Artikel 6 Abs. 1 StV von den Beteiligten nicht durchgeführt worden (vgl. dazu das am 8. März 2016 verkündete Urteil des Senats - OVG 6 B 61.15 -, S. 30 f. EA). Die bisher geschlossenen Sicherheitsvereinbarungen haben dieses Verfahren nicht ersetzt, weil die darauf beruhenden Leistungen ausdrücklich „außerhalb des Artikels 6 Abs. 2 des Staatsvertrages“ gewährt wurden (vgl. Artikel 3 Abs. 1 der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011). Offen ist zudem, ob ausgehend von dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehenen Zuschussbetrag nach Artikel 6 Abs. 1 StV der für die hier streitbefangenen Jahre 2014 und 2015 erforderliche Personalbedarf hinsichtlich der durch ihn ausgelösten Kosten die in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 StV vorgesehene Bagatellgrenze von drei Prozent überschreitet. Das müsste die Klägerin im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 StV gegenüber dem Beklagten darlegen. Gelingt dies, ist der Zuschuss nach Artikel 6 StV zu erhöhen, wenn auch der Beklagte die durch die anhaltende Gefährdungslage (vgl. dazu auch die Darstellung antisemitischer Delikte in Berlin im Jahr 2014 in Abghs.-Drs. 17/15516 vom 23. Februar 2015) für die Aufgabenerfüllung gestiegenen Personalkosten als „notwendig“ erachtet. Bei dieser Einschätzung wird er zu berücksichtigen haben, dass er ausweislich der bisherigen Sicherheitsvereinbarungen diesen Personalbedarf in voller Höhe für erforderlich gehalten hat. Eine Änderung des Artikels 6 StV in dem nach Artikel 11 Abs. 2 StV vorgesehenen Verfahren setzt die Anpassung des Zuschusses entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dagegen nicht voraus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Mit der Klage begehrt die Klägerin, eine Religionsgemeinschaft im Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Fortsetzung einer im Jahr 2011 mit dem Beklagten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung über Zuschüsse für das von ihr beschäftigte Sicherheitspersonal sowie die Zahlung dieser Zuschüsse. Zuschüsse des Beklagten zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin erhielt die Klägerin erstmals für das Jahr 2000. Die Beteiligten schlossen hierzu am 24. Februar 2000 „aufgrund der gestiegenen Gefährdungslage“ eine bis Ende 2003 gültige entsprechende Vereinbarung. In den Jahren 2004 bis 2009 gewährte der Beklagte der Klägerin jeweils für das bereits laufende Kalenderjahr einen jährlichen Zuschuss für Sicherheitspersonal. Am 11. Oktober 2011 schlossen die Beteiligten die hier streitige Vereinbarung über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin für die Jahre 2010 und 2011. Die Vereinbarung sah - wie auch schon die vorangegangen - eine Bezuschussung der Klägerin „außerhalb des Artikels 6 Abs. 2 des Staatsvertrages“ vor. Bezuschusst wurden 32 Stellen Sicherheitspersonal der Kategorie I (israelische Sicherheitskräfte) à 51.800 Euro pro Stelle jährlich sowie 37 Stellen Sicherheitspersonal der Kategorie II (deutsches Sicherheitspersonal bzw. private Sicherheitsdienste) à 31.190 Euro pro Stelle jährlich. Für zusätzlich anfallende Sachkosten wurden pro besetzter Stelle und Jahr für das Personal der Kategorie I bis zu 1.540 Euro gewährt (Artikel 3 der Vereinbarung). In Artikel 8 der Vereinbarung heißt es, diese trete zum 1. Januar 2010 in Kraft und gelte bis zum 31. Dezember 2011. Sie könne bei Bedarf verlängert werden. Auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung gewährte der Beklagte der Klägerin Mittel für Sicherheitspersonal. Für das Jahr 2012 wurde mit Bescheid vom 6. November 2012 die Summe von 2.549.280 Euro gewährt und für das Jahr 2013 für die Zeit von Januar bis September 2013 mit Bescheid vom 20. August 2013 ein Betrag von 1.911.960 Euro. Mit Schreiben vom 13. September 2013 übersandte der Beklagte der Klägerin eine „Vereinbarung über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Einrichtungen der Jüdischen Gemeinde zu Berlin für 2012 und 2013“. Die Klägerin unterzeichnete diese jedoch nicht, weil sie nach ihrer Einschätzung gegenüber den Vorjahren ungünstigere Bedingungen enthielt, für die es keinen rechtfertigenden Grund gebe. Ungünstiger sei es, dass für das Sicherheitspersonal der Kategorie I und der Kategorie II nunmehr lediglich „bis zu“ 32 Stellen bzw. „bis zu“ 37 Stellen zugrunde gelegt würden. Weiter habe der zuständige Staatssekretär bei einer Besprechung am 13. August 2008 gegenüber der Klägerin geäußert, ab dem Jahr 2014 keine israelischen Sicherheitskräfte mehr finanzieren zu wollen. Mit der am 15. Mai 2014 erhobenen Klage begehrt die Klägerin, 1. den Beklagten zu verurteilen, die Vereinbarung der Parteien über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei ihren Einrichtungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 für die Jahre 2014 und 2015 nach dem Inhalt der zuletzt zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2011 - als Inhalt des Klageantrages dem Urteilsausspruch beigeheftet - mit den Zahlungsverpflichtungen des Beklagten zu ihren Gunsten hieraus fortzusetzen und den Beklagten unter Anrechnung bewirkter Zahlungen aus Anlass der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, an sie vorläufige Zuschüsse für die Zeit von Januar bis Juni 2014 einschließlich 1.274.640,00 € sowie zusätzlich jeweils 212.045,00 € zum 22. eines jeden Monats, erstmalig zum 22. Juli 2014, längstens bis zum 22. Dezember 2015 zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Vereinbarung der Parteien über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei ihren Einrichtungen für den Zeitraum 1. Januar 2014 für die Jahre 2014 und 2015 nach dem Inhalt der zuletzt zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2011 - als Inhalt des Klageantrages dem Urteilsausspruch beigeheftet - fortzusetzen und den Beklagten hierzu zu verpflichten und 2. bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abzusehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei unzulässig, weil es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klägerin habe sich mit ihrem Begehren vor Klageerhebung nicht an den Beklagten gewandt. Es sei im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nicht erkennbar geworden, dass der Beklagte den Abschluss einer Vereinbarung grundsätzlich verweigere. Dass er womöglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereit sei, eine Vereinbarung ausschließlich zu den von der Klägerin begehrten Konditionen zu schließen, enthebe die Klägerin nicht von der Pflicht, vor der Beschreitung des Rechtsweges den Versuch zu unternehmen, im Verhandlungswege eine Vereinbarung für die Jahre 2014 und 2015 in ihrem Sinne zu gestalten. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei ihren Einrichtungen für die Jahre 2014 und 2015 mit dem Inhalt der Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem von den Beteiligten am 19. November 1993 geschlossenen Staatsvertrag noch aus der Sicherheitsvereinbarung noch sei das dem Beklagten hinsichtlich der Vergabe bereitgestellter Haushaltsmittel eröffnete Ermessen dahin reduziert, eine Vereinbarung gerade zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen abzuschließen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie hält die Klage für zulässig und begründet. Die Sicherheitsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 sei auch in den folgenden Jahren fortzusetzen. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus der bisherigen Förderpraxis, nach der beide Sicherheitsvereinbarungen jeweils mehrfach stillschweigend verlängert worden seien. Dadurch bestehe ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, das bis heute fortdauere, weil es nicht wirksam beendet worden sei. Selbst wenn man keine stillschweigende Verlängerung der Sicherheitsvereinbarung 2010/2011 annähme, habe die Klägerin jedenfalls Anspruch auf Abschluss einer weiteren Sicherheitsvereinbarung mit identischem Inhalt. Das ergebe sich aus Artikel 1 des zwischen den Beteiligten im Jahr 1993 geschlossenen Staatsvertrags. Anspruchsgrundlage hierfür sei außerdem der Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG „in Form der Selbstbindung der Verwaltung“. Der Beklagte habe sich durch die bisherigen Sicherheitsvereinbarungen selbst gebunden. Von dieser behördlichen Praxis dürfe er ohne sachlichen Grund nicht mehr abweichen. Der Anspruch könne zudem auf Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Sicherheitsvereinbarung 2010/2011 gestützt werden. Für eine einvernehmliche Verlängerung der Vereinbarung hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Sie ergebe nur Sinn, wenn sie der Klägerin einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Fortsetzung der Sicherheitsvereinbarung einräume. Durch die „Kann“-Bestimmung werde ihr ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung eingeräumt. Ermessensfehlerfrei sei allein die Verlängerung der Sicherheitsvereinbarung. Dies folge aus dem vom Verwaltungsgericht anerkannten, auf der bisherigen Förderpraxis beruhenden Vertrauenstatbestand, der eine Änderung „von einem auf den anderen Tag“ nicht zulasse, zumal sich an der Gefahrenlage nichts geändert habe. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin habe es abgelehnt, den ihr übermittelten Vertragsentwurf zu unterzeichnen und auch keine Anstalten unternommen, mit dem Beklagten eine weitere Verständigung zu erreichen. Sie habe daher eigenmächtig die Vertragsverhandlungen abgebrochen und es vorgezogen, direkt Klage zu erheben. Die Klage sei zudem unbegründet. Aus der allgemein formulierten Klausel des Artikels 1 des Staatsvertrages, „die Ausübung jüdischen Glaubens allzeit zu schützen und zu sichern“ ergäben sich keine einklagbaren Ansprüche der Klägerin, zumal auf Zuschüsse in bestimmter Höhe oder auf Abschluss einer konkreten Vereinbarung. Bei den hier gewährten Zuwendungen handele es sich um freiwillige Leistungen, die nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhten und auch außerhalb des Staatsvertrages gewährt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.