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Beschluss

OVG 6 S 6.16, OVG 6 M 21.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0414.OVG6S6.16.0A
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Leitsätze
Die Eilbedürftigkeit ist regelmäßig nicht gegeben, wenn die begehrten Leistungen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Januar 2016 wird verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eilbedürftigkeit ist regelmäßig nicht gegeben, wenn die begehrten Leistungen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Januar 2016 wird verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 1. Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes war als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller nicht durch einen nach § 67 VwGO zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten vertreten war. 2. Die Beschwerde hätte aber auch dessen ungeachtet in der Sache keinen Erfolg. Der 2008 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm pädagogischen Mehrbedarf zu gewähren (Antrag zu 3.). Der geltend gemachte Anspruch betrifft den Zeitraum bis zu seiner zum Schuljahr 2015/2016 erfolgten Einschulung. In diesem Zeitraum, in dem der Antragsteller eine Kindertagesstätte besuchte, bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller heilpädagogische Maßnahmen, sozialpädagogische Familienhilfe sowie Integrationshilfe in Form eines Clearings. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag für unzulässig gehalten, da nicht erkennbar sei, welche weiteren konkreten Maßnahmen der Antragsteller neben den bereits bewilligten Hilfen zur vorschulischen Förderung begehre. Es liege mit Blick auf die bereits bis zur Einschulung gewährten Leistungen auch kein Anordnungsgrund vor. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis sind nur zulässig, wenn die begehrte Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung insbesondere des Anordnungsgrundes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Die Eilbedürftigkeit muss also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rn. 54; VGH München, Beschluss vom 14. November 2013 - 12 CE 03.2512 - juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 1990 - Bs IV 8/90 - juris Rn. 2). Die Eilbedürftigkeit ist daher regelmäßig nicht gegeben, wenn die begehrten Leistungen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen. Solche Ansprüche sind vielmehr in einem Hauptsacheverfahren – einem Widerspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren – geltend zu machen (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 15; Beschluss des Senats vom 9. September 2015 - OVG 6 S 34.15/OVG 6 M 63.15 - BA S. 4). Das ist vorliegend der Fall. Die begehrten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe betreffen einen vor der gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde liegenden Zeitraum. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ein Hilfebedarf auch nach der Einschulung bestehe, weshalb die Schule bereits einen Einzelfallhelfer beantragt habe, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller für den zurückliegenden Zeitraum einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Soweit das Verwaltungsgericht die Anträge zu 1., 2. und 4. für unklar und nicht hinreichend bestimmt gehalten hat, ist dies nicht zu beanstanden. Auch mit dem Beschwerdevorbringen werden die Anträge nicht hinreichend konkretisiert. Im Übrigen bietet das einstweilige Rechtsschutzverfahren keinen Raum für die Klärung, ob Maßnahmen von Mitarbeitern des Antragsgegners rechtswidrig gewesen sind. Dies ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Es hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 3. Der auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).