Urteil
OVG 6 B 12.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0913.OVG6B12.16.0A
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Leitsätze
1. Die in § 30 Abs. 2 JAO BB enthaltene Bestehensgrenze begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist sie mit höherrangigem Recht vereinbar (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - OVG 10 M 55.08 -).(Rn.18)
2. Randbemerkungen eines Korrektors sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Votums und damit auch nicht bewertungsrelevant (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2002 - OVG 10 B 5.11 -).(Rn.40)
3. Die Bewertung einer Klausur im juristischen Staatsexamen beruht auf einem Gesamteindruck, der von zahlreichen ineinandergreifenden Faktoren abhängt.(Rn.57)
4. Deren Bedeutung und Gewicht wird von verschiedenen Umständen beeinflusst, die in ihrer Summe und in ihren Wechselwirkungen den Gesamteindruck bilden, der anhand der Bewertungsvorgaben in die einzelnen Notenstufen einzuordnen ist.(Rn.57)
5. Dementsprechend ist ein Prüfer nicht gehalten, jeden der fraglichen Teilaspekte aufzuschlüsseln und wie in einem mathematischen Prozess in eine Gesamtbewertung einzuordnen.(Rn.57)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2013 wird auf die Berufung des Beklagten geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 30 Abs. 2 JAO BB enthaltene Bestehensgrenze begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist sie mit höherrangigem Recht vereinbar (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - OVG 10 M 55.08 -).(Rn.18) 2. Randbemerkungen eines Korrektors sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Votums und damit auch nicht bewertungsrelevant (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2002 - OVG 10 B 5.11 -).(Rn.40) 3. Die Bewertung einer Klausur im juristischen Staatsexamen beruht auf einem Gesamteindruck, der von zahlreichen ineinandergreifenden Faktoren abhängt.(Rn.57) 4. Deren Bedeutung und Gewicht wird von verschiedenen Umständen beeinflusst, die in ihrer Summe und in ihren Wechselwirkungen den Gesamteindruck bilden, der anhand der Bewertungsvorgaben in die einzelnen Notenstufen einzuordnen ist.(Rn.57) 5. Dementsprechend ist ein Prüfer nicht gehalten, jeden der fraglichen Teilaspekte aufzuschlüsseln und wie in einem mathematischen Prozess in eine Gesamtbewertung einzuordnen.(Rn.57) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2013 wird auf die Berufung des Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. August 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Bescheid vom 22. August 2008 mangelt es weder an einer ausreichenden Rechtsgrundlage (I.) noch greifen die von der Klägerin erhobenen Bewertungsrügen durch (II.) noch kann sie mit Erfolg den behaupteten Fehler des Prüfungsverfahrens rügen (III.). I. Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid getroffene Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des ersten juristischen Staatsexamen ist § 30 Abs. 2 BbgJAO in der Fassung vom 13. April 1995 (GVBl. II S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1998 (GVBl. II S. 579). 1. Diese Vorschrift ist ungeachtet des Umstands anwendbar, dass im Zeitpunkt der Anmeldung der Klägerin zur Prüfung das BbgJAG vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) galt. Nach dessen § 25 Abs. 1 fand für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, auf das Studium und die erste juristische Staatsprüfung die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung Anwendung. Wer sich bis zum 1. Juli 2006 erstmalig zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet hat, konnte die Prüfung nach § 25 Abs. 2 BbgJAG 2003 auch im Falle der Wiederholung und Verbesserung nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung ablegen, sofern alle schriftlichen Prüfungsleistungen vor dem 1. Juli 2008 erbracht sind. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor. Sie hat am 25. Juni 2006 um Zulassung zur ersten Staatsprüfung nachgesucht, diese Prüfung aber nicht bestanden. Sie hat sich am 15. Januar 2008 zur Wiederholungsprüfung angemeldet und die nach § 26 BbgJAO 1995 geforderten insgesamt neun Klausuren im April 2008 geschrieben. 2. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BbgJAO 1995 ist, wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und nicht in mehr als vier der Prüfungsarbeiten eine geringere Einzelpunktzahl als 4,00 erhalten hat, zur mündlichen Prüfung zugelassen. Nach Satz 2 gilt: Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Da die Klägerin hier in den neun Klausuren zwar eine Durchschnittspunktzahl von 3,88 erzielt, aber lediglich vier statt mindestens fünf Klausuren bestanden hat, hat der Beklagte zu Recht die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt. Die Anwendung der Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die in § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 enthaltene Bestehensgrenze keinen rechtlichen Bedenken. 3. Das erkennende Gericht hat bereits mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 - OVG 10 M 55.08 - (Rn. 6 bei juris) zu dieser Vorschrift ausgeführt, die Festlegung einer eindeutigen Grenze zwischen Bestehen und Nichtbestehen im Prüfungsrecht sei notwendig und zulässig und es überschreite nicht die Zulässigkeitsgrenze für eine Prüfungsschranke, dass eine Prüfungsleistung im juristischen Staatsexamen, nach der ein Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden sei, wenn mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sei. Denn bei einem so hohen Anteil von im Ganzen nicht mehr brauchbaren Leistungen liege unabhängig von der konkreten Grenzziehung im Einzelfall bei der einzelnen Prüfungsleistung keine ungeeignete, unnötige oder unzumutbare Einschränkung der Berufsfreiheit vor. Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an. Es entspricht im Übrigen gefestigter Rechtsprechung, dass es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Artikel 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote davon abhängig macht, dass der Prüfling mindestens in der Hälfte der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend oder eine bessere Note erreicht habe (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347, Rn. 4 bei juris m.w.N.; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, S. 1375, Rn. 8 bei juris; Beschluss vom 9. Juni 1995 - 6 B 100.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350, Rn. 4 bei juris; VGH München, Urteil vom 3. März 2009 - 7 BV 08.3061 -, VGHE BY 62, 208 ff., Rn. 31 bei juris).). Das Bestehen von Teilprüfungen kann gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, NVwZ 2015, S. 1444 ff., Rn. 24 bei juris m.w.N.). 4. Das Verwaltungsgericht zeigt in dem angefochtenen Urteil keine Gründe auf, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. a) Seine Annahme, die Bestehensregelung des § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 stelle eine nicht statthafte Qualifikationsschwelle im Prüfungsverfahren dar, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht zweifelt insoweit zu Unrecht die Normsetzungsbefugnis des Verordnungsgebers an. Gemäß des vorliegend über § 25 Abs. 1 und Abs. 2 BbgJAG 2003 anwendbaren § 10 Satz 2 Nr. 5 BbgJAG 1992 wird der Verordnungsgeber u.a. ermächtigt, die „Bewertung der Prüfungsleistungen“ zu regeln. Das Verwaltungsgericht meint, die fragliche Regelung betreffe nicht das eigentliche Prüfungsverfahren selbst, da damit allein der Prüfungsvorgang, also die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben, Fragen der Bearbeitungszeit sowie Inhalt und Ablauf der mündlichen Prüfung gemeint sei. Weiter ermögliche § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 keine Bewertung von Prüfungsteilen. Damit sei allein § 29 Abs. 1 BbgJAO 1995 gemeint, der wortgetreu und damit abschließend für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen auf die entsprechende Bundesverordnung verweise. Das überzeugt nicht. Der Wortlaut der Norm gibt für die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung für sich genommen nichts her. Der Verordnungsgeber wird ermächtigt, Regelungen über die „Bewertung der Prüfungsleistungen“ zu treffen. Dies schließt es ein, die Prüfungsleistungen insgesamt zu bewerten. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorschrift erfasse nur die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, findet sich insoweit kein Anhalt. Auch Sinn und Zweck der Norm rechtfertigen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss nicht. Zweck der Verordnungsermächtigung ist es, die notwendigen und für sinnvoll erachteten Regelungen zu treffen, die nicht selbst im JAG enthalten sind. Die Prüfungsschranke des § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 erscheint sinnvoll, zumal die mit beiden Examina zu erwerbende Befähigung zum Richteramt eine gewisse Mindestqualifikation bei der Ausarbeitung schriftlicher juristischer Falllösungen erfordert. Zudem ist die Bewertung der „einzelnen“ Prüfungsleistungen bereits in der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) geregelt. Eine Verordnungsermächtigung, die sich auf die Bewertung einzelner Prüfungsleistung beschränkt, wäre damit (weitgehend) überflüssig. Dass die Regelung in § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 vom Willen des Gesetzgebers bei der Verordnungsermächtigung des § 10 Satz 2 Nr. 5 BbgJAG 1992 gedeckt war, lässt sich zudem aus dem Umstand schließen, dass der Gesetzgeber das JAG in Kenntnis der Bestimmungen der BbgJAO 1995 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 234) geändert hat, ohne insoweit andere Regelungen vorzusehen. Des Weiteren legt der Umstand, dass vergleichbare Regelungen wie § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 der seit Jahrzehnten bestehenden bundesweiten und in gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung unbeanstandet gelassenen Rechtspraxis entsprechen, die hiesige Auffassung ebenso nahe wie der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJAG 2003 später selbst eine vergleichbare Bestehensregelung vorgesehen hat. b) Aus § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG in der gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 BbgJAG 2003 hier maßgeblichen bis zum 30. Juni 2003 gültigen Fassung folgt nichts anderes. Das darin formulierte Gebot der „Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung“, bedeutet entgegen dem angefochtenen Urteil nicht, dass die beiden Prüfungsteile (mündlich und schriftlich) „jedenfalls so nebeneinanderstehen, dass das Bestehen der Prüfung nur von der (Gesamt-) Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten bzw. mündlichen Prüfungsteile […], nicht aber vom Bestehen von zusammengefassten Blöcken hiervon (hier: Aufsichtsarbeiten) oder von der Bildung von Durchschnittsnoten bzw. einem Bestehensquorum bezogen auf einzelne schriftliche Leistungen abhängen“ dürfe. Das Verwaltungsgericht missversteht diese Vorschrift. Die geforderte „Einheitlichkeit der Leistungsbewertung“ bezieht sich auf die einzelnen Bundesländer, in denen vergleichbare Anforderungen an juristische Staatsprüfungen gelten sollen (Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Auflage 1995, § 5d Rn. 4; Staats, in Das Deutsche Bundesrecht, 1031. Lieferung - Januar 2008, Deutsches Richtergesetz, Rn. 4 zu § 5d). Die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens und dessen Teil- oder Gesamtbewertung überlässt die Regelung dagegen den Ländern. Dass die Norm ein Verbot für Bestehensregelungen im Sinne des § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 enthalten soll, erscheint daher fernliegend. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass in der Bundesratsdrucksache 52/81 (Seite 7 zu § 2 Abs. 2, 2. Absatz) zur Verordnung über eine Noten- und Punkteskala ausgeführt wird, die Einführung von Sperrklauseln sei den landesrechtlichen Regelungen vorbehalten. Sperrklauseln, die die Zulassung zur mündlichen Prüfung davon abhängig machten, dass im schriftlichen Teil der Prüfung ein bestimmter Notenwert erreicht werde, würden nämlich von der Art der Prüfungsleistungen, die ebenfalls von den Ländern geregelt würden, beeinflusst (s. auch VG Mainz, Urteil vom 23. Januar 2002 - 7 K 656/01.MZ -, Rn. 20 bei juris). c) Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, eine Bestehensregelung wie in § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 könne nur der Gesetzgeber selbst, nicht aber der Verordnungsgeber treffen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Artikel 80 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Der Gesetzgeber soll im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern die Regelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon soweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 ff, Rn. 58 bei juris). Gemessen an diesen Grund-sätzen beruht die Bestehensregelung in § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Insbesondere war der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, selbst Einzelheiten der Benotung oder auch der Bestehensgrenze zu regeln. Hierbei sind der rechtliche Rahmen und die rechtlichen Bindungen zu berücksichtigen, denen das Prüfungsrecht unterworfen ist und die unabhängig von der Regelungsdichte der Verordnungsermächtigung bestehen. Dass das Bestehen der juristischen Staatsprüfung eine Gesamtleistung von durchschnittlich 4,00 Punkten erfordert, ergibt sich der Sache nach bereits aus § 2 Abs. 2 der Bundesverordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243). Zudem weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Prüfungsrecht durch Grundsätze beherrscht wird, die sich unmittelbar aus Artikel 12 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Genauere Feststellungen des Prüfungsverfahrens dürfen dementsprechend weitgehend einer Verordnung vorbehalten bleiben. Sie können auch auf dieser Ebene sinnvoll geregelt werden, da die Entwicklung der Rechtswissenschaft und die Vorstellung von notwendigen Mindestkenntnissen Schwankungen unterliegen. Es ist daher ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung etwa von Bewertungsmaßstäben und Berechnungsmethoden dem Verordnungsgeber zu überlassen, der sich dabei an dem gesetzlich vorgegebenen Zweck der Prüfung orientieren muss (OVG Magdeburg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 L 265/02 -, Rn. 64 bei juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 -, Rn. 7 bei juris). d) Ohne Erfolg führt die Klägerin mit der Berufungserwiderung an, die Rechtsprechung verlange für die Annahme einer Sperrwirkung bestimmter nicht ausreichender Leistungen eine dies ausdrücklich zulassende gesetzliche Grundlage. Weder die von ihr zitierte Entscheidung des OVG Koblenz (Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 A 10770/03 -, NJW 2003, S. 3073 ff., Rn. 31 bei juris) noch dem ihr nachgehenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - 6 B 64.03 -(aufrufbar über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts) lässt sich eine solche Aussage entnehmen. e) Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin könne mit Blick auf die im Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg vorgesehene Errichtung eines GJPA und der damaligen Regelung in § 6 Abs. 2 BlnJAG, nach der die Klägerin mit ihren Klausurleistungen zur mündlichen Prüfung zugelassen worden wäre, aus Gründen der Gleichbehandlung die Bestehensregelung des § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 nicht entgegengehalten werden. Das Verwaltungsgericht lässt bei seiner Argumentation die Stichtagsregelung in § 25 BbgJAG 2003 außer Acht. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt darin nicht (hierzu ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - OVG 10 M 55.08 -, Rn. 9 bei juris). II. Die Bewertungsrügen der Klägerin haben keinen Erfolg. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die von der Klägerin substanziiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und gegebenenfalls entsprechende Fundstellen nachweisen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132, 138 f.; Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, S. 915, Rn. 35 bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2010 - OVG 10 B 4.09 -, Rn. 56 bei juris). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Notenvergabe ein komplexes wertendes Urteil zugrunde liegt, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese komplexen Erwägungen sind einer vollen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Die Beurteilung der Stärken und Schwächen der Arbeit, die Würdigung der Qualität der Darstellung und letztlich die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note oder Punktzahl unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, S. 1375, Rn. 11 bei juris m.w.N.). Dementsprechend ist abzugrenzen, ob der gerügte Aspekt eine Fachfrage oder den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum betrifft, ob es also darum geht, inwieweit die Prüfung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestands geboten oder noch vertretbar ist (dann Fachfrage) oder die Qualität der Darstellung betroffen ist (dann prüfungsspezifische Bewertung) (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 -, Rn. 30 bei juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe greifen die Bewertungsrügen der Klägerin nicht durch. 1. Die Bewertung der Klausur ÖR I ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin rügt zu Unrecht eine unzureichende Begründung. Das Erstvotum legt zunächst eingehend den Erwartungshorizont der Prüferin dar und führt sodann aus, weshalb die Arbeit gemessen an den aufgezeigten Maßstäben an erheblichen Mängeln leide und im Ganzen nicht mehr brauchbar sei. Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und lassen Bewertungsmängel nicht erkennen. a) Insbesondere ist es nicht fehlerhaft, den von der Klägerin verwendeten Einleitungssatz, wonach das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gewähren werde, soweit der Antrag zulässig und begründet sei, als „etwas ungeschickt formuliert“ einzustufen. Dass es eine geschicktere Formulierung gewesen wäre, im Einleitungssatz nicht allgemein auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sondern präziser auf die (teilweise) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzustellen, steht außer Frage. Soweit die Klägerin rügt, der Obersatz sei fachlich zutreffend und dürfe daher nicht beanstandet werden, geht dies an der Kritik vorbei. b) Die Kritik der Klägerin an den Randbemerkungen der Erstkorrektorin dringt schon deshalb nicht durch, weil diese in ihrer Stellungnahme hierzu angibt, diese seien nicht zum Bestandteil des Votums gemacht worden und damit auch nicht bewertungsrelevant. Dies ist nicht zu beanstanden, weil die von einem Prüfer getätigten Randbemerkungen im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung im Rahmen der Gesamtbewertung sind. Sie werden in der Regel bei der (ersten) Lektüre der Klausur angebracht und dienen der Vorbereitung der Gesamtbewertung. Aus diesem Grund ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit der in dem Randvermerk zum Ausdruck gebrachte Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist. Die setzt in aller Regel voraus, dass das schriftliche Votum ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkungen Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2002 - OVG 10 B 5.11 -, Rn. 78 bei juris m.w.N.). Vorliegend ist ein Bezug der fraglichen Randbemerkungen zum Votum weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Klägerin rügt, es sei insoweit keine inhaltliche Stellungnahme erfolgt, geht dies daher an der Sache vorbei. Desgleichen erübrigen sich insoweit die von ihr als fehlend monierten Angaben zum Fehlergewicht. c) Nichts anderes gilt hinsichtlich der auf Seite 2 der Klausurbearbeitung vom Zweitkorrektor im Text der Klausurbearbeitung angebrachten Bemerkung „§ 40 I 1 VwGO“. Der Zweitkorrektor hat zu dieser Rüge geäußert, es handele sich lediglich um eine handschriftliche Ergänzung im Sinne einer Komplettierung, aber nicht um einen von ihm monierten Mangel. Das erscheint plausibel, zumal der Zweitkorrektor durchaus zur Kenntnis genommen hat, dass die Klägerin § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Seite 1 der Klausurbearbeitung zu Beginn der Prüfung des Verwaltungsrechtswegs zitiert hat, wie aus seiner Unterstreichung des Normzitats hervorgeht. Es trifft auch nicht zu, dass das Zweitvotum keine inhaltliche Würdigung der Arbeit enthalte und auch kein Anschluss an das Erstvotum erfolgt sei. Das Zweitvotum wird ausdrücklich damit begründet, dass die Bewertung „angesichts der angemerkten gravierenden Mängel“ erfolge. Hiermit nimmt es das Erstvotum und die dort gemachten Ausführungen in Bezug. Es besteht deshalb auch kein Anlass anzunehmen, die Stellungnahme des Zweitkorrektors zur Bewertungsrüge sei nur vorgeschoben. d) Die Kritik im Erstvotum, die Klägerin verkenne, dass bei der Anwendung der Bestimmungen der Baunutzungsverordnung „keine Einzelfallbetrachtung anzustellen war, die auf die individuellen Verhältnisse der Nutzung durch S abstellt, sondern eine typisierende Betrachtungsweise (vgl. die Anmerkung auf Seite 8)“, stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine unzulässige Überforderung dar, weil damit von der Prüfungsordnung nicht gedeckte Kenntnisse des Planungsrechts erfasst werden. Nach den Erläuterungen C. VI. der Anlage zu § 18 BbgJAO 1995 umfasst der Pflichtfach-Prüfungsstoff neben dem notwendigen Überblick über die jeweiligen Teilgebiete auch dogmatisch und praktisch bedeutsame Einzelkenntnisse. Jedenfalls zu letzteren zählt auch die geforderte Kenntnis zu Auslegungsgrundsätzen der BauNVO. Dessen ungeachtet sind die insoweit maßgeblichen Aspekte durch die Schilderungen im Sachverhalt des Klausurfalles angesprochen und hätten insoweit lediglich argumentativ aufgegriffen werden müssen. Ob ein Student der Rechtswissenschaft am Ende des Studiums hierzu in der Lage ist, ist zulässigerweise Gegenstand der Staatsprüfung. e) Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Klägerin, die Korrektoren seien bei ihren Äußerungen zur Auslegung und Anwendung der BauNVO in der Klausurbearbeitung von einer „Ergebniskritik“ im Erst- und Zweitvotum zu einer „Begründungskritik“ umgeschwenkt. Die Erstkorrektorin kritisierte in ihrem Votum, dass die Klägerin insoweit keine typisierende, sondern eine Einzelfallbetrachtung angestellt habe. Der Zweitkorrektor hat sich dieser Stellungnahme angeschlossen. Im Überdenkensverfahren hat die Erstprüferin ihre diesbezügliche Auffassung weiter erläutert. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hierin eine Änderung der Art der Kritik liegen soll. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, wäre die von ihr als Konsequenz geforderte Auseinandersetzung der Prüfer mit der Frage einer Anpassung der Benotung erfolgt. Die Erstkorrektorin merkt im fraglichen Zusammenhang an, dass sich „mit Blick auf die Ausführungen hier und auch im Übrigen keine Änderung der Bewertung“ ergebe. 2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch die Bewertung der Klausur ÖR III. a) Soweit sie in mehrfacher Hinsicht geltend macht, die Prüfer hätten von ihr Kenntnisse erwartet, die über das prüfungsrechtlich nach § 3 Abs. 2 und Abs. 4 BbgJAO 2003 zulässige Maß hinausgingen, verkennt sie, dass der Stoffkatalog vorliegend nicht durch die BbgJAO 2003, sondern durch die Anlage zu § 18 BbgJAO 1995 gebildet wird. Danach werden - anders als der § 3 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c 3. Spiegelstrich BbgJAO 2003 - nicht nur die „Grundzüge“ des Bauordnungsrechts und des Bauplanungsrechts verlangt. Gefordert sind aus dem Besonderen Verwaltungsrecht „Kenntnisse des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts“. In den Erläuterungen hierzu heißt es: „Der Pflichtfach-Prüfungsstoff umfasst neben dem notwendigen Überblick über die jeweiligen Teilgebiete auch dogmatisch und praktisch bedeutsame Einzelkenntnisse. Ist lediglich Überblickswissen gefordert, können Detailkenntnisse nicht verlangt werden.“ Da im Bereich des Besonderen Verwaltungsrechts in den genannten Gebieten nicht lediglich Überblickskenntnisse gefordert werden, dürften auch Detailkenntnisse verlangt werden können. Die Rügen der Klägerin gehen schon aus diesem Grunde fehl. Dessen ungeachtet hat der Erwartungshorizont der Prüfer diese Anforderungen nicht überspannt, weil ohnehin lediglich Grundzüge der fraglichen Rechtsgebiete erwartet wurden. Das ergibt sich sowohl aus den Voten beider Korrektoren als auch aus deren ergänzenden Stellungnahmen zu den durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen. Der Zweitkorrektor weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Bewertung der Arbeit die Schwierigkeit der Klausur und der Umfang des Falles berücksichtigt worden seien und gewisse Abstriche in Bezug auf die Präzision der Ausführungen hätten gemacht werden müssen. Andererseits hätten die Probleme zumindest angesprochen werden und eine nachvollziehbare Auswertung erfolgen müssen. Erwartet worden sei eine brauchbare juristische Auseinandersetzung mit den zu Grunde liegenden Normen und den sich aus dem Sachverhalt aufdrängenden Fragen, die im Aufgabentext deutlich angesprochen würden. Dass damit der zulässige Stoff verlassen worden sei, legt die Klägerin nicht dar. Erwartet wurde letztlich, dass die Klägerin sich mit den für die Falllösung einschlägigen Normen wenigstens dem Wortlaut nach auseinandersetzt und dabei die entsprechenden Sachverhaltsangaben auswertet. Dies erfordert keine vertieften Rechtskenntnisse. Das gilt vor dem dargelegten Hintergrund auch hinsichtlich des Monitums der Erstkorrektorin, die Klägerin hätte noch genauer herausarbeiten können, inwieweit sich aus § 59 BbgBauO bzw. Artikel 14 Abs. 1 GG ein möglicher Anspruch des B auf Erlass eines Bauvorbescheids ableiten lasse. Die damit erwarteten Kenntnisse sind vom Prüfungsstoff erfasst. b) Die Klägerin rügt weiter zu Unrecht, die Erstkorrektorin habe die Formulierung in der Klausur zur Frage der Klagebefugnis, „als Adressat des abgelehnten VA ist er jedenfalls in seinem Grundrecht aus Artikel 2 I GG betroffen“, nicht mit der Begründung beanstanden dürfen, die sog. Adressatentheorie komme bei der Verpflichtungsklage nicht zur Anwendung. Die Klägerin meint, aus dieser Formulierung lasse sich nicht ableiten, dass sie die sog. Adressatentheorie und nicht die bei der Verpflichtungsklage in Betracht kommende sog. Antragstheorie geprüft habe. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Die Anwendung der Antragstheorie, hätte eine anders lautende Formulierung nahe gelegt, zumal die Klägerin auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikels 2 Abs. 1 GG abhebt, die typischerweise bei der Adressatentheorie betroffen ist, während es bei der Antragstheorie im Allgemeinen, aber auch im vorliegenden Prüfungsfall eher um bereichsspezifische Grundrechtsbeeinträchtigungen nach Artikel 14 GG oder anderen Grundrechten geht. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn die Erstkorrektorin in ihrer Stellungnahme zu dieser Rüge weiterhin davon ausgeht, dass die in der Klausur gewählte Formulierung nicht auf die sog. Antragstheorie, sondern auf die bei der Anfechtungsklage zur Anwendung kommende Adressatentheorie hinweise. Diese Einschätzung bewegt sich im prüfungsrechtlich zulässigen Rahmen. c) Soweit die Klägerin Auskunft darüber begehrt, welche Prüfungsmaßstäbe mit welchem Gewicht angewandt worden seien, ist dieser Anspruch durch die vorliegenden Voten und Stellungnahmen der Prüfer erfüllt. aa) Deren Angaben lässt sich sowohl der Erwartungshorizont entnehmen als auch eine Begründung dafür, in welchen Teilen die Klägerin diesem Erwartungshorizont entsprochen oder ihn verfehlt und ob sie die Schwerpunkte des Falles zutreffend erkannt und juristisch bearbeitet hat. bb) Die Auffassung der Klägerin, sie könne zudem Mitteilung darüber beanspruchen, ob es sich bei den Beanstandungen jeweils um einen geringen, mittleren oder schweren Fehler handele und ob die Klausur bei Vermeidung des Fehlers mit einem oder mehreren Notenpunkten bzw. einem Bruchteil eins Notenpunktes mehr bewertet worden wäre, wurzelt in einer Fehlvorstellung des Bewertungsprozesses. Die Bewertung einer Klausur im juristischen Staatsexamen beruht auf einem Gesamteindruck, der von zahlreichen ineinandergreifenden Faktoren abhängt, deren Bedeutung und Gewicht seinerseits von verschiedenen Umständen beeinflusst wird. Dazu zählen beispielsweise das schriftliche Ausdrucksvermögen, die gedankliche Struktur, die juristischen Kenntnisse, die Qualität der Subsumtion, der Schwierigkeitsgrad der Klausur, die Klarheit der Darstellung, die Stringenz der Argumentation, die Auswertung der Sachverhaltsangaben und die Gewichtung einzelner Aspekte des Falles. All diese Merkmale bilden in ihrer Summe und in ihren Wechselwirkungen den Gesamteindruck, der anhand der Bewertungsvorgaben in die einzelnen Notenstufen einzuordnen ist. Es handelt sich dabei folglich nicht um einen mathematischen Prozess, in dem aus unterschiedlichen Teilsummen eine Gesamtsumme gebildet wird. Dementsprechend ist ein Prüfer auch nicht gehalten, jeden der genannten Teilaspekte aufzuschlüsseln und in eine Gesamtbewertung einzuordnen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zu Grunde liegen, nicht in dem Sinne regelhaft erfassen lassen, wie es der Klägerin offenbar vorschwebt. Die Ansicht der Klägerin, wonach eine Angabe des Gewichts einer kritischen Prüferanmerkung nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest insoweit gefordert werden könne, als anzugeben sei, ob ein schwerwiegender Fehler, ein geringfügiger, sich auf die Bewertung auswirkender Fehler oder ein geringfügiger, sich nicht auf die Bewertung auswirkender Fehler vorliege, folgt der Senat vor diesem Hintergrund nicht. Auch dem von ihr hierzu zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 - (Rn. 7 f. bei juris) lässt sich diese Aussage nicht entnehmen. 3. Die zur Klausur S I erhobenen Bewertungsrügen der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch. a) Die Rüge, die Prüfer hätten ihre Argumentation zum Gegenstand der Zueignung und zu § 243 Abs. 2 StGB im ersten Handlungsabschnitt der Klausur zu Unrecht beanstandet, ist unverständlich. Beide Prüfer haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausführungen der Klägerin zum Sachwert bzw. Substanzwert der EC-Karte im Rahmen der Prüfung der Zueignungsabsicht bei § 242 Abs. 1 StGB verfehlt war. Dies liegt auch nicht in ihrem Antwortspielraum. Soweit die Klägerin ausführt, die Bejahung von § 243 Abs. 2 StGB sei in der Klausur zutreffend erfolgt, zeigt sie keinen Bewertungsfehler auf. Die Prüfer meinen zu Recht, die Klägerin habe verkannt, dass nicht allein auf den Sachwert der EC-Karte abzustellen sei, sondern auf die Vorstellung/Zielsetzung des Täters. Anders als die Klägerin meint, trifft es nicht zu, dass es nicht darauf ankomme, dass der Täter im Zeitpunkt des Versuchsbeginns Vorsatz zum Erlangen von (mehr) Geld oder sonstigen Wertgegenständen hatte, weil § 243 Abs. 2 StGB im Rahmen eines vollendeten Diebstahls geprüft worden sei. Bricht jemand mit dem Vorsatz ein, mehr als geringwertige Sachen oder auch nur alles Stehlenswerte wegzunehmen, und findet er dann nur geringwertige Sachen und stiehlt diese, so macht er sich wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar, weil sich die Tat im Versuchsstadium auf eine mehr als geringwertige Sache bezogen hat (BGH, Urteil vom 3. April 1975 - 4 StR 62/75 -, BGHSt 26, 104 ff., Rn. 19 bei juris; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86 -, NStZ 1987, S. 71, Rn. 10 bei juris). b) Soweit die Klägerin rügt, die Anmerkung des Erstvotums, im zweiten Handlungsabschnitt habe sie eine Strafbarkeit nach § 242 Abs. 1 StGB „mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt“, sei nur unzureichend erläutert worden, weil nicht dargelegt sei, inwiefern ihre Darstellung gegenüber einer optimalen Lösung, für die die volle Punktzahl vergeben worden wäre, zurückgestanden habe, verkennt sie aus den dargelegten Gründen die an die Begründung der Bewertung zu stellenden Anforderungen. c) Nicht nachvollziehbar ist die Bewertungsrüge der Klägerin zu ihrer Prüfung des § 266b Abs. 1 StGB im zweiten Handlungsabschnitt der Klausur. Im Erstvotum ist hierzu ausgeführt, eine Strafbarkeit werde zutreffend verneint. In der Klausur befindet sich die Randbemerkung, es handele sich um ein Sonderdelikt. Die Klägerin erkennt hierin eine Kritik und bittet um Auskunft, inwiefern ihre Lösung hinter einer optimalen Bearbeitung zurückgeblieben sei und welche Teilwertung sie erreicht habe. Hierzu erläutert der Erstkorrektur, es wäre völlig ausreichend und im Sinne einer zutreffenden Schwerpunktsetzung zu erwarten gewesen, dass der Prüfling unter Hinweis auf den Umstand, dass Täter des Sonderdelikts § 266b Abs. 1 StGB nur der berechtigte Karteninhaber sein könne, eine Strafbarkeit verneine. Damit ist ihrem Begründungsbegehren hinreichend entsprochen worden. Wenn sie nunmehr meint, ihre Darstellung sei höher zu bewerten, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Prüfer. d) Auch die Rüge der Klägerin zur Bewertung ihrer Prüfung des § 263a StGB im zweiten Handlungsabschnitt der Klausur greift nicht durch. Im Erstvotum heißt es hierzu, die Strafbarkeit werde mit vertretbarer Begründung bejaht. Dass nach herrschender Auffassung eine betrugsspezifische Betrachtung erforderlich, eine rein computerspezifische dagegen nicht anzunehmen sei, hätte sauberer herausgearbeitet werden können. Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Korrektoren gingen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, weil sie der Ansicht seien, die Klägerin hätte die Problematik betrugsspezifische/computerspezifische Auslegung erklären wollen. Tatsächlich habe sie die Streitfrage darstellen wollen, ob die von § 263a StGB gewählte Konstruktion des EC-Kartenmissbrauchs, so wie er sich heute technisch darstelle, erfasst und überdies auf die Fälle strafwürdigen Verhaltens beschränkt bleibe. Das geht an der Kritik des Erstvotums vorbei, denn damit wollte der Prüfer ausweislich seiner Stellungnahme Überdenkensverfahren lediglich deutlich machen, dass auch hier die Argumentation kurz und prägnant hätte sein können. Aus prüfungsrechtlicher Sicht ist diese Kritik nicht zu beanstanden. Insbesondere wird bei der Bewertung kein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt. Soweit die Klägerin um Darlegung bittet, weshalb die Prüfer ihre Bewertungen aufgrund ihres Vortrags im Widerspruchsverfahren nicht anheben würden und das von ihr angesprochene Problem nicht benotungsrelevant sein solle, verkennt sie, dass ihre Ausführungen von den Prüfern tatsächlich bewertet worden sind. Im Erstvotum heißt es, die Strafbarkeit werde „mit vertretbarer Begründung“ bejaht. Im Übrigen merkt insoweit die Zweitkorrektorin der Sache nach zutreffend an, dass die im Widerspruch ergänzenden Erläuterungen sich nicht in der Arbeit befänden und daher keine Berücksichtigung finden könnten. In diesem Zusammenhang geht auch die Kritik der Klägerin fehl, wonach sie nicht das Problem der computerspezifischen Betrachtung, sondern das Problem des „In-Gang-gesetzt-seins“ des Computers als Voraussetzung für ein Einwirken auf dessen Datenverarbeitungsvorgang behandelt habe. Anders als die Klägerin meint, fehlt es - wie gezeigt - auch insoweit nicht an einer Einschätzung der Prüfer. e) Einen Bewertungsfehler zeigt die Klägerin auch nicht hinsichtlich der Bewertung ihrer lediglich stichwortartigen Ausführungen zum dritten Handlungsabschnitt auf. Dem Erstvotum lässt sich entnehmen, dass insoweit eine Prüfung der § 242, § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erwartet wurde und u.a. erörtert werden sollte, ob „Zueignungsabsicht (auch) hinsichtlich des Autos“ sowie die „Qualifikation gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB durch Beisichführen einer Waffe aus der Tatbeute“ anzunehmen sei. Das Erstvotum vermerkt als sachliche Bewertung: „Aufgrund Zeitmangels nur noch Stichworte, die erkennen lassen, dass Kandidat/in die Probleme nicht erkannt hat. §§ 242, 244 StGB wird gar nicht genannt. § 248b StGB soll stattdessen vorliegen.“ Die Klägerin verweist darauf, dass in ihren stichwortartigen Ausführungen unter der Überschrift „§§ 242, 243“ ausgeführt sei „-Auto: kein Enteign.VS“. Dies lasse erkennen, dass sie hinsichtlich des Autos Enteignungsvorsatz verneint habe, dies hätten die Prüfer zur Kenntnis nehmen und in die Bewertung einstellen müssen. Die Klägerin verkennt, dass dies geschehen ist. In der sachlichen Bewertung werden die von ihr stichwortartig genannten Ergebnisse wiedergegeben bzw. das Fehlen von Ausführungen vermerkt. Das gilt auch hinsichtlich der übrigen im dritten Handlungsabschnitt zu prüfenden Delikte (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3, § 316 Abs. 2, § 303 Abs. 1 StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Da zu §§ 242, 243 nicht bemängelt wurde, der Enteignungsvorsatz sei hinsichtlich des Autos nicht angesprochen worden, hat der Erstkorrektor auch erkennbar zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin den Enteignungsvorsatz hinsichtlich des Autos verneint hat. Da sich die Zweitkorrektorin dieser Einschätzung angeschlossen hat, sind beide Prüfer insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dass beide Prüfer ausweislich ihrer Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren angenommen haben, die gelieferten Stichworte seien einer Bewertung nicht zugänglich, ist prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung bewegt sich innerhalb des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Insbesondere stellt das von der Klägerin angeführte Stichwort, „kein Enteign.VS“, die Einschätzung des Erstvotums nicht in Frage, wonach insbesondere der gewichtige dritte Handlungsabschnitt „praktisch unbearbeitet“ geblieben sei. Eine Prüfungsleistung, die sich insgesamt auf Stichworte, wie sie die Klägerin für den dritten Handlungsabschnitt formuliert hat, beschränken würde, dürfte grundsätzlich beanstandungsfrei mit Ungenügend (0 Punkten) bewertet werden, da lediglich stichwortartige Ausführungen kein juristisches Gutachten zu ersetzen vermögen. f) Ohne Erfolg moniert die Klägerin, die Prüfer hielten ihr vor, die Kernprobleme der Arbeit verkannt zu haben, ohne zu benennen, welches die Kernprobleme seien. Dasselbe gilt für ihre Rüge, es werde nicht mitgeteilt, wie die Prüfer die einzelnen Handlungsabschnitte bei der Bewertung gewichtet hätten. Welches aus Sicht der Prüfer die Kernprobleme der Arbeit waren, ergibt sich aus dem Erstvotum, das in Form einer Tabelle erstellt wurde, dessen linke Spalte mit „Delikt/Problem/Anforderung“ überschrieben ist, und in dem gegliedert nach einzelnen Handlungsabschnitten und Delikten jeweils in Stichworten die zu erörternden Probleme genannt werden. Zur Gewichtung der Handlungsabschnitte lässt sich der Stellungnahme des Erstkorrektors entnehmen, dass der erste Handlungsabschnitt offenbar geringeres Gewicht hatte, denn er habe nur „einfachste Prüfungen“ enthalten. Den beiden weiteren Handlungsabschnitten wurde daher offenbar größeres Gewicht beigemessen. Einer weitergehenden Darlegung der Gewichtung der Handlungsabschnitte bedurfte es aus den unter 2. c) dargelegten Gründen nicht. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch, soweit sie die Stellungnahme der Zweitkorrektorin für fehlerhaft hält, weil diese geäußert habe, die als positiv bewerteten Gesichtspunkte bei der Prüfung des zweiten Handlungsabschnitts, die im Übrigen auch Anlass zu mehreren Beanstandungen gegeben hätten, seien insbesondere durch die ungenügende Bearbeitung des dritten Handlungsabschnitts erheblich entwertet worden. Diese Äußerung verstößt nicht gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze. Soweit die Klägerin annimmt, bei Vorliegen von Teilaufgaben setze sich die Gesamtnote additiv aus den Teilnoten zusammen, eine Entwertung im Sinne einer Herabsetzung der Teilnote von an sich positiv zu wertenden Teilaufgaben durch Leistungen in einer anderen Teilaufgabe könne nur dann stattfinden, wenn dort ein so gravierender Fehler vorliege, dass die Prüfungsleistung insgesamt entwertet werde, verkennt sie erneut, dass es sich bei den drei Handlungsabschnitten des Klausurfalles nicht um Teilaufgaben handelt, deren Teilbewertungen „additiv“ zu einer Gesamtbewertung führen. Bewertet wird die Klausurleistung in ihrer Gesamtheit. Dabei ist es dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des einzelnen Prüfers überlassen, inwieweit er in die Gesamtbewertung einfließen lässt, dass der Klausurfall in Teilen nicht bzw. vollkommen inadäquat bearbeitet worden ist, wie es hier die Zweitkorrektorin getan hat. g) Schließlich stellt es auch keinen Bewertungsfehler dar, dass sich der Prüfer ausweislich des Erstvotums, dem sich die Zweitkorrektorin angeschlossen hat, eine Prüfung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erwartet haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehört diese Vorschrift zum zulässigen Prüfungsstoff. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BbgJAG 1992. Danach können andere Rechtsgebiete im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Nach der Sachverhaltsvorgabe hatte F keinen Führerschein. Soweit er unter diesen Umständen mit einem Kraftfahrzeug eine „Spritztour“ unternimmt, war die Prüfung des § 21 StVG ohne weiteres angezeigt und stellte inhaltlich keine besonderen Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten. 4. Auch die Rügen der Klägerin zur Klausur S II haben keinen Erfolg. a) Die Klägerin macht geltend, die fehlende Erörterung einer Strafbarkeit des Schmidt nach § 17 Nr. 1 TierSchG sei entgegen der Stellungnahme des Erstkorrektors bewertungsrelevant gewesen. Das ergebe sich aus dem Erstvotum, das in Form einer Tabelle erstellt worden sei und in dem in der linken Spalte unter der Überschrift „Delikt/Problem/Anforderung“ zur „Tötung des Hundes“ eine Prüfung des § 303 Abs. 1 StGB sowie „ggf. Strafbarkeit gem. § 17 TierSchG“ genannt seien. Die Rüge greift nicht. Aus dem Zusatz „ggf.“ lässt sich in Verbindung mit der zitierten Stellungnahme des Erstkorrektors folgern, dass eine Erörterung des § 17 TierSchG nicht gefordert war, aber positiv bewertet worden wäre, wenn sie erfolgt wäre. Das ist bewertungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es auch kein inkonsistentes Bewertungssystem dar, wenn die zutreffende Erörterung eines bestimmten Aspekts positiv, deren Fehlen aber nicht negativ bewertet würde. Abgesehen davon, dass die dahinter stehende theoretische Überlegung praktisch kaum relevant werden dürfte, weil die Vergabe der Höchstnote von 18 Punkten nur äußerst selten vorkommt, ist es denkbar, dass zwei Klausuren, die aus Sicht des Prüfers die Benotung mit der Höchstnote rechtfertigen, die eine aber dennoch als zusätzliches positives Merkmal etwa die Prüfung einer bestimmten, vom üblichen Erwartungshorizont nicht gedeckten Norm enthält. Eine höhere Bewertung mag dann nur deshalb ausgeschlossen sein, weil das Ende der Notenskala bereits erreicht ist. Ein inkonsistentes Bewertungssystem ist hieraus jedoch nicht abzuleiten. Der von der Klägerin begehrten Beiziehung der Koordinatorenberichte für diese Klausur und der Gewährung von Einsichtnahme in diese, bedarf es jedenfalls vor diesem Hintergrund nicht. Darüber hinaus hat der Beklagte mitgeteilt, für diese Klausur lägen keine Koordinatorenberichte vor (Schriftsatz vom 18. März 2011). b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch die Beanstandung, sie habe die Schwerpunkte falsch gesetzt, weil sie bei der Prüfung der Strafbarkeit der Sachbeschädigung durch Tötung des Hundes Notwehr und Notstand geprüft habe, deren Voraussetzungen nach Einschätzung der Prüfer offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Die Stellungnahme der Prüfer verstößt nicht gegen fachspezifische Bewertungsmaßstäbe. Die Frage, ob in einem juristischen Gutachten bestimmte Aspekte anzusprechen sind oder nicht, dürfte zwar grundsätzlich eine Fachfrage sein. Da die Korrektoren nicht beanstandet haben, dass die Klägerin überhaupt Ausführungen zu Notwehr und Notstand gemacht hat, sondern lediglich den Umfang der Ausführungen kritisieren, handelt es sich vorliegend um eine Frage des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Dieser ist hier nicht verletzt, wenn man davon ausgeht, dass eine Notwehrsituation ausschied, weil der angreifende Hund kein Mensch ist und ein Notstand, weil sich „der mittlerweile wieder friedliche Hund von der Szene abgewandt hatte, um sich […] zu entfernen“ (vgl. Klausursachverhalt), an der erforderlichen Gefahr scheitert, die Klägerin aber zur Erörterung dieser Fragen insgesamt nahezu zweieinhalb Seiten ihrer Bearbeitung aufwandte. Soweit sie bemängelt, der Erstkorrektor habe zu ihrer Bewertungsrüge nur hinsichtlich der Fehlgewichtung der Notwehr, nicht aber hinsichtlich der Fehlgewichtung des Notstandes Stellung genommen, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Dieser Umstand hat auf die Ausübung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums keinen Einfluss. c) Hinsichtlich der Ausführungen in der Klausur zur Rechtfertigung der Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB wegen des Faustschlags gegen Meier nimmt die Klägerin ebenfalls zu Unrecht einen Bewertungsfehler an. Sie hatte in der Klausur ausgeführt, „S ging davon aus, dass H ihn mit dem Messer attackieren wollte.“ Hierzu hat der Erstkorrektor angemerkt, „auf welche Sichtweise kommt es an“. In seiner Stellungnahme führt er aus, damit sei gemeint, ob eine objektive ex ante-Sicht oder eine objektive ex post-Sicht einzunehmen sei. Hierzu verhalte sich die Klausur nicht. Diese stelle zunächst auf „S“ ab, also auf die subjektive Sicht und gehe dann auf die objektive Situation ein. Es fehle auch die genaue Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht vorlägen. Diese Kritik lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Der von der Klägerin gefertigten Klausur lässt sich keine klare Aussage dazu entnehmen, ob es auf eine objektive ex ante-Sicht oder eine objektive ex post-Sicht ankommt. Daran ändert auch ihr Vortrag nichts, man könne aus verschiedenen anderen Stellen der Klausurbearbeitung entnehmen, dass sie für eine Rechtfertigung durch Notwehr einen objektiv vorliegenden Angriff für notwendig halte. Die weitere Äußerung des Erstprüfers, es fehle auch die genaue Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht vorlägen, stellt die Klägerin durch ihren Hinweis darauf, es ergebe sich mittelbar aus Formulierungen an anderer Stelle ihrer Klausur, dass sie eine Rechtfertigung durch Notwehr als nicht gegeben erachtet habe, bewertungsrechtlich nicht in Frage. d) Ihre Beanstandung, die in der Randbemerkung auf Seite 9 der Klausurbearbeitung („Hier hätten die Voraussetzungen der Notwehr genau geprüft werden müssen und die Frage des Gebotenseins wäre zu thematisieren gewesen“) zum Ausdruck kommende Kritik sei nicht gerechtfertigt, weil sie die Notwehrvoraussetzungen auf Seite 9 unten zu prüfen beginne und auf Seite 10 auch die Gebotenheit erörtere, zeigt ebenfalls keine Bewertungsfehler auf. Der Prüfer hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen, was er durch seine auf Seite 9 unten angebrachte Randbemerkung „s.o.“ und auf Seite 10 durch die Randbemerkung „ja s.o.“ deutlich macht. Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, der Erstkorrektor führe in seiner Stellungnahme aus, „bzgl. des Erlaubnistatbestandsirrtums hätte zunächst im korrekten Aufbau dargestellt werden müssen, ob nach der Vorstellung des S im Zeitpunkt der Tat ein Rechtfertigungsgrund vorlag und anschließend wäre auf die rechtsdogmatische Fragen, wie der Irrtum zu behandeln ist, einzugehen gewesen. Hier nimmt der Verf. zunächst ohne Begründung einen Erlaubnistatbestandsirrtum an und ordnet ihn dann direkt oder indirekt § 16 I StGB zu, um sodann die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandsirrtums weiter zu erörtern, wobei seine Darstellung nicht erschöpfend ist.“ Die Klägerin macht geltend, der in der Klausur gewählte Aufbau hätte in ihrem Antwortspielraum gelegen. Dies geht an der Kritik des Erstkorrektors vorbei. Auf Seite 9 der Klausurbearbeitung bejaht die Klägerin zunächst einen Erlaubnistatbestandsirrtum (sie spricht von einem „Erlaubnisirrtum“) und führt aus, es sei umstritten, wie dieser zu behandeln sei. Im Anschluss daran prüft sie die Voraussetzungen des an sich schon bejahten „Erlaubnisirrtums“ und gelangt zu dem Ergebnis, dass dessen Voraussetzungen gerade nicht vorlägen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des Erstkorrektors bewertungsfehlerfrei, zumal er weiter nachvollziehbar erläutert, dies sei „vom Aufbau her alles etwas unglücklich und wenig souverän“. e) Entgegen der Klägerin ist auch die weitere Stellungnahme des Erstkorrektors zu ihren Ausführungen zum Erlaubnistatbestandsirrtum nicht fehlerhaft. Darin führt er aus: „Bei dem Ergebnis des Verfassers lag kein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, sodass er folgerichtig am Ende seiner Erörterung zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Streit über die dogmatische Behandlung offen bleiben kann. Auch von daher ist meine Wortwahl zutreffend.“ Die Klägerin meint, diese Stellungnahme sei fehlerhaft, weil sie (die Klägerin) auf Seite 11 unter „(3)“ genau das getan habe, was der Korrektor fordere, nämlich den auf Seite 9 angesprochenen Streit über die dogmatische Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums offen zu lassen; die Aufbaukritik sei insofern unzutreffend. Das überzeugt nicht. Die Klägerin mag den dogmatischen Streit faktisch offen gelassen haben. Die von dem Prüfer geforderte Formulierung eines entsprechenden Ergebnisses nebst dazugehöriger Begründung fehlt dagegen. f) Die Rüge der Klägerin zur Bewertung ihrer Ausführungen zur Abwandlung des Ausgangsfalles greift ebenfalls nicht. Sie meint, es liege ein Bewertungsirrtum vor, weil der „Aufhänger“ der Prüfung in der Klausur (Tatbestand der Sachbeschädigung) zu Unrecht als „falsch“ eingeschätzt worden sei. Die Abwandlung habe sich nicht explizit auf die Prüfung des § 223 StGB (Körperverletzung) bezogen, so dass eine Prüfung der Sachbeschädigung nach § 303 StGB nicht als „falsch“ bewertet werden könne. Die Klägerin verkennt die Kritik des Erstkorrektors. Dieser hält es nicht für falsch, dass sie in der Abwandlung den Tatbestand der Sachbeschädigung prüft. Er kritisiert, dass sie die dogmatischen Auswirkungen des Irrtums über die Rechtmäßigkeit des Vorverhaltens auf den Erlaubnistatbestandsirrtum nicht im Rahmen des § 223 StGB, sondern im Rahmen des § 303 StGB prüft. Das erscheint konsequent vor dem Hintergrund, dass im Ausgangsfall der Erlaubnistatbestandsirrtum ebenfalls im Rahmen des § 223 StGB und nicht im Rahmen des § 303 StGB zu prüfen war. Das ergibt sich im Übrigen auch aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Februar 2011, wo er ausführt, die Abwandlung habe primär auf die Erörterung der Gebotenheit bei § 32 Abs. 1 StGB im Rahmen der Prüfung des § 223 Abs. 1 StGB abgezielt. Erwartet worden sei, dass die Frage angesprochen werde, wie sich der Irrtum des Täters über die Rechtmäßigkeit des Vorverhaltens in Bezug auf eine mögliche Einschränkung des Notwehrrechts auswirke. Die Irrtumsproblematik sei bei der selbstständigen Prüfung der Sachbeschädigung brauchbar angesprochen. Das habe man entsprechend honoriert. Auf die Körperverletzung und das Problem der Gebotenheit bei § 32 StGB gehe die Klägerin nicht ein. Hierauf beziehe sich die von der Klägerin beanstandete Formulierung in der ersten Stellungnahme. g) Auch die Kritik der Klägerin an der Randbemerkung auf Seite 14 verhilft ihr nicht zum Erfolg. Der Erstkorrektor hat insoweit angemerkt: „Sie sagen hier aber nicht, warum der Erlaubnistatbestandsirrtum Ihrer Meinung nach nicht greift.“ Der Einwand der Klägerin hiergegen, aus ihren Ausführungen auf Seite 12 der Klausur ergebe sich, dass der Erlaubnistatbestandsirrtum ihres Erachtens nur bei einem Sachverhaltsirrtum, nicht aber bei einem rechtlichen Bewertungsirrtum einschlägig sei, stellt die Berechtigung der Kritik nicht in Frage. Zum einen enthält ihre Klausurausarbeitung keine derartige Formulierung und zum anderen fehlt es an der geforderten Begründung, „warum“ der Erlaubnistatbestandsirrtum scheitert. h) Dasselbe gilt für ihre weitere Rüge, wonach die Korrektoren in der Stellungnahme ungerechtfertigt bemängelten, sie (die Klägerin) führe auf Seite 14 der Klausur aus, „[d]iese irrige Annahme könnte einen Erlaubnis[tatbestands]irrtum nach § 16 I StGB analog begründen“, um sodann zu § 17 StGB (Verbotsirrtum) überzugehen, dessen Voraussetzungen ohne argumentative Auseinandersetzung mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum bejaht würden. Auch dies ist prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berechtigung dieser Kritik wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Klägerin auf Seite 15 der Klausur das Vorliegen eines Verbotsirrtums mit der Begründung bejaht, der Sachverhalt sei vom Täter richtig erfasst, aber falsch subsumiert worden, so dass ein Irrtum auf der juristischen Bewertungsebene vorliege, der aber nur einen Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB zu begründen vermöge. Die Klägerin verkennt, dass sich die Kritik auf fehlende Ausführungen zu einem Erlaubnistatbestandsirrtum zum einen an der an sich angebrachten Stelle der Klausurbearbeitung und zum anderen zu dessen Voraussetzungen, Inhalt und Rechtsfolgen bezieht. 5. Auch hinsichtlich der Klausur Z I vermag die Klägerin sich mit ihren Bewertungsrügen nicht durchzusetzen. a) Soweit sie ein allgemeines Begründungsdefizit im Hinblick auf die „Bewertungsproportionen“ geltend macht und um Auskunft bittet, welches Gewicht den einzelnen Teilen des Falles für die Benutzung zugekommen sei, ist ihrem Begehren durch die Stellungnahme des Erstkorrektors im Vorverfahren entsprochen worden. Er hatte zu den einzelnen Fallkomplexen jeweils zum Schwierigkeitsgrad und den insoweit bestehenden Prüfungsschwerpunkten Auskunft erteilt. Einen weitergehenden Begründungsanspruch hat die Klägerin aus den bereits dargelegten Gründen (s.o. zu 2.c) nicht. b) Dem entspricht es, dass der Erstkorrektor mit Blick auf den zweiten Fall („Bürgschaftsfall“) ausführt, eine Festlegung, ob bei isolierter Betrachtung die Bearbeitung des Bürgschaftsfalls mit Ungenügend (0 Punkte) oder Mangelhaft (1 Punkt) erfolgen müsse, sei nicht erforderlich und zweckmäßig, denn die Gesamtnote setze sich nicht mathematisch genau aus Teilnoten zusammen. Die Klägerin beanstandet dies zu Unrecht. Ihre Argumentation, der Prüfer habe, wie sich aus seiner Stellungnahme implizit ergebe, eine mathematische Gesamtnotenbildung vorgenommen, dies allerdings unzulässigerweise unscharf, indem er als Teilnote für den Bürgschaftsfall die Alternativnoten 0 Punkte oder 1 Punkt eingesetzt habe und zwischen beiden Benotungen eine gerichtlich intensiver kontrollierbare Zäsur als zwischen allen anderen Noten verlaufe, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Insbesondere führt der von der Klägerin verfolgte Ansatz nicht weiter, eine Benotung mit „Mangelhaft“ würde im Gegensatz zu einer Benotung mit „Ungenügend“ zumindest zutreffende Lösungsansätze voraussetzen. Der Prüfer bewertet vorliegend gerade nicht den zweiten Fall der Klausur isoliert, sondern vergibt eine Gesamtnote für die Klausurleistung insgesamt. Im Übrigen würde auch dann nichts anderes gelten, wenn der Klägerin zu folgen wäre. Der Prüfer hat zu erkennen gegeben, dass er auch bei einer „Teilbewertung“ des Bürgschaftsfalles mit Mangelhaft (1 Punkt) an der Gesamtnote der Klausur nichts im Sinne der Klägerin ändern würde. Das erscheint nachvollziehbar und bedurfte vor dem Hintergrund der ausführlichen Darlegungen der Klausurbewertung und des damit plausibel gemachten Gesamteindrucks keiner weiteren ausdrücklichen Erläuterung. c) Es ist prüfungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor unter Einschluss des Zweitkorrektors es für unvertretbar eingeschätzt hat, in der Frage 2 des ersten Falles der Klausur die lediglich mit dem Stichwort „Übersicherung“ begründete Annahme der Sittenwidrigkeit anzunehmen, zumal über den Rang der Hypothek und deren Werthaltigkeit nichts bekannt sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist er mit den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 im Vorverfahren hiervon nicht abgerückt. Er hat seine Bewertung vielmehr dahingehend erläutert, dass die Nennung des Stichworts „Übersicherung“ nebst dem Ergebniskürzel „(-)“ für die Wirksamkeit der Vereinbarung in dieser Form keinen brauchbaren Beitrag zur Falllösung leiste, auch wenn der Ansatz „nicht völlig fernliegend“ sei. Die von der Klägerin vorgenommene Prüfung, die den Aspekt des Falles mit einem einzigen Stichwort („Übersicherung“) behandelt, kann prüfungsrechtlich als unvertretbare (im Sinne von „einer Bewertung nicht zugängliche“) Art und Weise der Falllösung bewertet werden. Dessen ungeachtet hat der Prüfer durch seine ergänzenden Ausführungen zu erkennen gegeben, dass er auch mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin im Überdenkensverfahren, in dem sie ihr Stichwort mit weiteren Ausführungen unterfüttert, um ihre Ansicht zu rechtfertigen, die Annahme eine Übersicherung sei „nicht vollständig abwegig“ gewesen, an seiner Bewertung festhält, zumal er diese nachvollziehbar ergänzend damit begründet, das Fehlen weitergehender Angaben im Sachverhalt lege es nahe, dass unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung nicht die Falllösung zu finden sei. Auch die Kritik der Klägerin an der Beurteilung dieses Teils der Klausur durch den Zweitkorrektor ist verfehlt. In seiner Stellungnahme vom 27. November 2009 führt er aus, die skizzenhafte Bearbeitung auf Seite 6, die klare Aussagen vermissen lasse, sei völlig unbrauchbar. Das ist prüfungsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es aus den bereits dargelegten Gründen dem Bewertungsspielraum des Prüfers überlassen ist, ob und in welchem Umfang er diese Art und Weise der Klausurbearbeitung für eigenständig bewertbar hält. d) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Kritik der Prüfer, ihre Ausführungen zu § 346 Abs. 1 BGB seien mit über drei Seiten viel zu lang, die Merkmale völlig unproblematisch. Die Rüge der Klägerin geht am Kern dieser Kritik vorbei, wenn sie meint, in den fraglichen Ausführungen ihrer Klausur sei kein einziger Satz, der nach Maßgabe eines methodisch einwandfreien Gutachtenstils überflüssig wäre. Bemängelt wurde die unzureichende Schwerpunktsetzung in der Klausur. Die Klägerin hat nach Einschätzung der Prüfer Unproblematisches auf mehreren Seiten ausgebreitet, während sie die problematischen Punkte des Falles nur unzureichend behandelt. Mit der Frage ihres Antwortspielraums hat das nichts zu tun. Das gilt auch, soweit sie sich gegen die Kritik wendet, ihre Ausführungen zu § 346 Abs. 1 BGB seien unter Berücksichtigung des Umstands, dass „bei der Bearbeitung des Bürgschaftsfalles die Zeit gefehlt“ habe, mit über drei Seiten viel zu lang. Hierin liegt keine unzulässige Verbindung des „Rückzahlungsfalles“ mit dem „Bürgschaftsfall“ und auch keine unzulässige Doppelverwertung der Negativwertung im „Bürgschaftsfall“. Auch insoweit bezieht sich die Kritik der Prüfer auf die falsche Schwerpunktsetzung in der Arbeit. Dementsprechend hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme zur Bewertungsrüge der Klägerin ausgeführt, er habe damit lediglich auf den Umstand hinweisen wollen, dass die Sichtbarkeit der jeweiligen Fehlgewichtungen wechselseitig erhöht werde. Vor diesem Hintergrund ist diese Kritik auch nicht deshalb unzulässig, weil damit die „Proportionalität voneinander unabhängiger Teilaufgaben“ in der Gesamtschau der Klausur verschoben werde, wie die Klägerin meint. Dessen ungeachtet hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die kritisierte Fehlgewichtung von geringfügiger Bedeutung sei, die in die Gesamtbeurteilung Eingang finde, ohne dass im konkreten Fall ohne die Fehlgewichtung eine höhere Note erreicht worden wäre. Selbst wenn man insofern einen Bewertungsfehler annähme, würde dies folglich nicht zu einer Höherbewertung der Arbeit insgesamt führen. Auch dies bedurfte zu seiner Nachvollziehbarkeit aus den genannten Gründen keiner weitergehenden Erläuterung. e) Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg rügen, ihre Ausführungen zu § 440, § 323 BGB auf den Seiten 15, 16 und 17 der Klausurbearbeitung seien zu Unrecht kritisiert worden. Insbesondere greift der Vorwurf nicht, es handele sich um eine unzulässige Ergebniskritik. Der Erstkorrektor hat in seinem Votum ausgeführt, die Klägerin mache umfangreiche Ausführungen, gelange aber nicht zu dem Umstand, dass der vorsätzlich mangelhaft liefernde, arglistig täuschende H keine zweite Chance zur zweiten Andienung verdient habe, da S ihm nicht noch einmal vertrauen müsse. Nachdem die Klägerin im Widerspruchsverfahren die Vermutung geäußert hatte, die Kritik dürfe so zu verstehen sein, dass das Ergebnis beanstandet werde, denn ob H eine zweite Chance verdient habe, sei keine Tatsache, sondern Ergebnis einer Wertungsentscheidung, hat der Erstkorrektor seine Kritik dahingehend präzisiert, dass die Ausführungen in der Klausurbearbeitung im Wesentlichen bei der Erwägung blieben, dass die angebotene Nacherfüllung geeignet sei, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Der Umstand, dass H zunächst vorsätzlich vertragswidrig geleistet habe, komme hierbei nicht zum Tragen. Die Klausur hätte den erheblichen, durch die vorsätzlich vertragswidrige Lieferung bewirkten Vertrauensverlust in die Abwägung einbeziehen müssen, mit welchem Ergebnis auch immer. Erstvotum und Stellungnahme verdeutlichen jeweils für sich als auch in der Gesamtschau, dass sich die Kritik auf der fehlenden Würdigung des Umstandes beruht, dass der eine Vertragspartner den anderen bei Vertragsabwicklung vorsätzlich arglistig getäuscht hat. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, es sei durchaus vertretbar, darüber nachzudenken, ob dem arglistig täuschenden Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt werden müsse/könne, rechtfertigt das schon deshalb keine andere Einschätzung, weil Erwägungen hierzu in der Klausur fehlen. Die Klägerin geht auf diesen Aspekt nicht ein. Der Vorwurf einer unzulässigen Ergebniskritik wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin diese Frage ausdrücklich angesprochen und eine Nacherfüllung durch den Verkäufer trotz arglistiger Täuschung für den Käufer für zumutbar gehalten hätte. Daran fehlt es. In der Stellungnahme des Prüfers ist deshalb auch keine Ergebniskritik zurückgenommen worden. Dessen ungeachtet hat der Prüfer deutlich gemacht, dass er die Klausur im Ergebnis auch dann nicht anders bewertet hätte, wenn mit ihr eine (unzulässige) Ergebniskritik korrigiert worden wäre. Einer weitergehenden Erörterung bedurfte dies nicht. III. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den von ihr gerügten Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BbgJAO 1995 berufen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BbgJAO 1995 soll bei der ersten juristischen Staatsprüfung einer der Prüfer der Aufsichtsarbeit ein Hochschullehrer im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BbgJAO 1995 sein. Hier war keiner der Prüfer Hochschullehrer in diesem Sinne. Ein Verfahrensfehler, auf den sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten berufen kann, liegt hierin indessen nicht. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich um eine programmatische Bestimmung des damaligen Prüfungsrechts handelt, aus der kein subjektives Recht des Prüflings auf Beteiligung eines aus dem genannten Personenkreis stammenden Prüfers für eine Korrektur jeder einzelnen Aufsichtsarbeit folgt. Darüber hinaus wird diese Sollvorschrift durch die Anzahl der Prüfverfahren und deren Umfang begrenzt. Sofern eine ausreichende Zahl an Hochschullehrern für die Korrekturen der Aufsichtsarbeiten in einer Prüfungskampagne nicht zur Verfügung steht, bleibt dem Beklagten nichts anderes übrig, als auf die Beteiligung von Hochschullehrern an der Korrektur zu verzichten. So war es hier. Der Beklagte trägt insoweit vor, dass im Jahre 2008, als die Klägerin ihren Wiederholungsversuch unternahm, die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bereits in erheblichem Umfang in die Abnahme der Prüfungen nach neuem Recht und hier insbesondere in die Abnahme der universitären Schwerpunktbereichsprüfungen eingebunden gewesen seien. Ungeachtet dessen habe das Prüfungsamt in jeder Kampagne durchgängig umfangreiche Versuche unternommen, unter den Hochschullehrern für eine Beteiligung an den Korrekturen der Aufsichtsarbeiten zu werben. Die Hochschullehrer seien vor Durchführung der Kampagne angeschrieben und gebeten worden, sich an der Korrektur zu beteiligen; im Hinblick auf die Belastungssituation allerdings mit geringem Erfolg. Letztlich habe sich hier der Umstand ausgewirkt, dass die Klägerin als eine der letzten Kandidatinnen noch eine Prüfung nach altem Recht abgelegt habe. Vor diesem Hintergrund ist die Nichtbeteiligung von Hochschullehrern an der Bewertung der Aufsichtsarbeiten nicht zu beanstanden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen im Wiederholungsversuch der ersten juristischen Staatsprüfung. Sie hat im April 2008 insgesamt neun Examensklausuren geschrieben, von denen fünf mit Mangelhaft (3 Punkte) bewertet wurden; die übrigen vier Klausuren hat sie bestanden. Mit Bescheid vom 22. August 2008 teilte ihr das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt Berlin-Brandenburg - GJPA - mit, die erste juristische Staatsprüfung schon aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung auch in der Wiederholung und damit endgültig nicht bestanden zu haben. Nach § 30 Abs. 2 BbgJAO in der hier einschlägigen Fassung vom 13. April 1995 müsse man, um die Prüfung fortsetzen zu können, in mindestens fünf der neun Aufsichtsarbeiten wenigstens 4,00 oder mehr Punkte erreicht haben. Hiergegen legte die Klägerin am 17. September 2008 Widerspruch ein, den sie mit verschiedenen Bewertungsrügen begründete. Nach Einholung von Stellungnahmen der Korrektoren zu den von der Klägerin erhobenen Einwendungen wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis darauf, dass alle Korrektoren an ihrer ursprünglichen Bewertung festgehalten hätten und prüfungsrechtlich relevante Fehler nicht festzustellen seien, mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2009 als unbegründet zurück. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 4. Juli 2013 statt und hob den Bescheid vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2009 mit der Begründung auf, die Klägerin sei mit Bescheid vom 12. März 2008 zur ersten juristischen Staatsprüfung insgesamt zugelassen worden, die in jedem Fall aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehe. Eine eingeschränkte Zulassungsentscheidung nur zum schriftlichen Teil des Staatsexamens sei rechtlich nicht möglich. Das folge aus § 5d DRiG in der damaligen Fassung. Nach dessen Absatz 1 seien in den Prüfungen schriftliche und mündliche Leistung zu erbringen. Eine erfolgte Zulassung zur Prüfung müsse sich danach sowohl auf den schriftlichen als auch auf den mündlichen Teil erstrecken. § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 stehe dem nicht entgegen. Die Vorschrift sei rechtswidrig, weil sie eine nicht statthafte Qualifikationsschwelle im Prüfungsverfahren zur ersten juristischen Staatsprüfung aufstelle. Die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Bewertung der Prüfungsleistungen in § 10 Satz 2 Nr. 5 BbgJAG a.F. betreffe nur die einzelnen Prüfungsleistungen, nicht aber eine Zulassung zur mündlichen Prüfung. Ob das Landesrecht zulässigerweise hätte regeln können, das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung von der Erfüllung zusammenfassend zu betrachtender und zu bewertender Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung abhängig zu machen, insbesondere eine bestimmte Durchschnittsnote der Aufsichtsarbeiten und ein Mindestquorum bestandener Aufsichtsarbeiten zu erreichen, könne offen bleiben. Die Normenkette der §§ 24, 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 knüpfe für das Nichtbestehen nicht an die Erfüllung ganz bestimmter (Teil-) Prüfungsleistungen an, sondern mache das Nichtbestehen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BbgJAO 1995 ausdrücklich nur von der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung abhängig. Die hier der Klägerin im Ergebnis vorgehaltene Rechtsfolge der Vorschrift (Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung) werde daher vom Vorliegen eines Tatbestandes (Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung) abhängig gemacht, den es aus Rechtsgründen gar nicht geben dürfe. Zudem könne der Klägerin mit Blick auf die im Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg vorgesehene Errichtung eines GJPA und der damaligen Regelung in § 6 Abs. 2 BlnJAG aus Gründen der Gleichbehandlung die Bestehensregelung des § 30 Abs. 2 BbgJAO 1995 nicht entgegengehalten werden. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom erkennenden Gericht zugelassenen Berufung. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, das Prüfungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil bei keiner der von ihr angefertigten Klausuren entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Bbg JAO 1995 ein Hochschullehrer als Prüfer mitgewirkt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verfahrensakte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - VG 1 L 539.10 - / - OVG 7 S 25.13 - sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.