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Urteil

OVG 6 B 59.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1007.OVG6B59.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Auskunftsverweigerungsrecht ist nur bei einer konkreten Gefährdung eines schwebenden Verfahrens anzuerkennen, die von einigem Gewicht ist. Die der Presse zustehende Kontroll- und Vermittlungsfunktion könnte nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, wenn Auskünfte verweigert werden dürften, weil eine aus Sicht der Behörde mit Blick auf den Zeitpunkt oder den Inhalt unpassende Berichterstattung befürchtet wird.(Rn.19) 2. Soweit sich die Behörde auf Geheimhaltungsvorschriften beruft, muss sie darlegen, dass das Dokument, aus dem Auskünfte begehrt werden, formell als geheim eingestuft worden ist, und die Auskunftserteilung konkret geeignet ist, ihre Aufgabenerfüllung oder Arbeitsweise zu beeinträchtigen.(Rn.27) 3. Die Berufung auf nachteilige Auswirkungen der Auskunftserteilung auf Kontrollaufgaben einer Finanzbehörde setzt voraus, dass eine Gefährdungslage von der Behörde mittels einer nachvollziehbar begründeten und durch konkrete Fakten untermauerten Prognose dargelegt wird.(Rn.36)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. September 2014 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2014 verpflichtet, dem Kläger zitatgenaue Auskunft zu erteilen, welche Aussage der EFRE-Prüfbericht 2012 zu den Fördermaßnahmen bei der Firma H... aus L...über die Anzahl der bei dieser vorgefundenen Gefriertrockner treffen, sowie Auskunft über Anzahl und Inhalt (ohne Angaben zu Bankverbindungen der Rechnungsaussteller) der dazu vorgelegten Rechnungen zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auskunftsverweigerungsrecht ist nur bei einer konkreten Gefährdung eines schwebenden Verfahrens anzuerkennen, die von einigem Gewicht ist. Die der Presse zustehende Kontroll- und Vermittlungsfunktion könnte nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, wenn Auskünfte verweigert werden dürften, weil eine aus Sicht der Behörde mit Blick auf den Zeitpunkt oder den Inhalt unpassende Berichterstattung befürchtet wird.(Rn.19) 2. Soweit sich die Behörde auf Geheimhaltungsvorschriften beruft, muss sie darlegen, dass das Dokument, aus dem Auskünfte begehrt werden, formell als geheim eingestuft worden ist, und die Auskunftserteilung konkret geeignet ist, ihre Aufgabenerfüllung oder Arbeitsweise zu beeinträchtigen.(Rn.27) 3. Die Berufung auf nachteilige Auswirkungen der Auskunftserteilung auf Kontrollaufgaben einer Finanzbehörde setzt voraus, dass eine Gefährdungslage von der Behörde mittels einer nachvollziehbar begründeten und durch konkrete Fakten untermauerten Prognose dargelegt wird.(Rn.36) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. September 2014 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2014 verpflichtet, dem Kläger zitatgenaue Auskunft zu erteilen, welche Aussage der EFRE-Prüfbericht 2012 zu den Fördermaßnahmen bei der Firma H... aus L...über die Anzahl der bei dieser vorgefundenen Gefriertrockner treffen, sowie Auskunft über Anzahl und Inhalt (ohne Angaben zu Bankverbindungen der Rechnungsaussteller) der dazu vorgelegten Rechnungen zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es - hinsichtlich des Auskunftsbegehrens über Anzahl und Inhalt der zu den bei der H... vorgefundenen Gefriertrocknern vorgelegten Kontoauszüge - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. II. Die Berufung hat hinsichtlich des verbleibenden Teils Erfolg. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist in diesem Umfang zulässig und begründet. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch gegen den Beklagten auf die aus dem Tenor ersichtliche Auskunftserteilung. Der Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 des Pressegesetzes des Landes Brandenburg (BbgPG), wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch steht gemäß § 17 BbgPG auch dem Rundfunk und damit dem Kläger zu. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BbgPG (Vereitelung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines schwebenden Verfahrens) (dazu 1.), nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG (entgegenstehende Geheimhaltungsvorschriften) (dazu 2.) oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG (Verletzung eines überwiegenden öffentlichen Interesses) (dazu 3.) berufen. 1. Dem Beklagten steht kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BbgPG zur Seite. Danach können Auskünfte verweigert werden, wenn und insoweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt oder gefährdet werden könnte. Ein Auskunftsverweigerungsrecht ist zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch als einen speziellen Aspekt einschließt, nur bei einer konkreten Gefährdung eines schwebenden Verfahrens anzuerkennen. Diese muss von einigem Gewicht sein (Burkhardt in Löffler, Pressrecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 106 m.w.N.). a) Der Beklagte beruft sich insoweit zunächst auf das noch nicht abgeschlossene Monitoring-Verfahren der Prüfbehörde. Der Förderfall H... sei weiterhin Gegenstand dieses Verfahrens. Der Finanzabschluss für die Förderperiode 2007 bis 2013 erfolge erst zum 31. März 2017. Es sei daher von dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft (MWE) noch nicht entschieden worden, ob der Förderfall HBS als sogenannte offene Wiedereinziehung gegenüber der Europäischen Kommission gemeldet werde, um sicherzustellen, dass sich die Europäische Kommission finanziell beteilige. Bei Erteilung der begehrten Auskünfte könne nicht ausgeschlossen werden, dass das für die Umsetzung der EFRE-Mittel zuständige Fachressort eine Entscheidung treffe, die sich negativ auf die Erstattung dieses Falles mit EFRE-Mitteln gegenüber dem Land Brandenburg seitens der Europäischen Kommission im Programmplanungszeitraum 2007 - 2013 auswirke. Es ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass durch die vorliegend begehrte Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung dieses Verfahrens gefährdet wird. Die vorgetragene Befürchtung, dass eine andere Behörde - hier das MWE - infolge einer Auskunftserteilung eine sich auf die finanzielle Beteiligung der Europäischen Kommission negativ auswirkende Entscheidung treffen könnte, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Vortrag enthält keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete Gefährdungslage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht zu erläutern vermocht, dass die Informationen für sich genommen geeignet sind, die sachgemäße Durchführung des Monitoring-Verfahrens zu gefährden. Soweit sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass eine wie auch immer geartete Presseberichterstattung über die erteilten Auskünfte den Entscheidungsprozess des oben genannten Verwaltungsverfahrens gefährden könnte, stellt dies keinen Auskunftsverweigerungsgrund dar. Die der Presse zustehende Kontroll- und Vermittlungsfunktion (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16) könnte nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, wenn Auskünfte verweigert werden dürften, weil eine aus Sicht der Behörde mit Blick auf den Zeitpunkt oder den Inhalt unpassende Berichterstattung befürchtet wird. Die Presse entscheidet grundsätzlich selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Europäischen Kommission der Prüfbericht ohnehin bekannt ist. Dies geht aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2015 - C(2015)565 - hervor, mit dem über die Übermittlung von Informationen an die Vorsitzende des für das jährliche Entlastungsverfahren zuständigen parlamentarischen Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments entschieden worden ist. b) Soweit sich der Beklagte auf eine Gefährdung des noch nicht abgeschlossenen Rückforderungsverfahrens gegenüber der H... beruft, ist ein Auskunftsverweigerungsrecht ebenfalls nicht zu erkennen. Der Beklagte trägt hierzu vor, er habe die H... mit Widerrufsbescheid vom 24. Februar 2014 zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen aufgefordert. Eine Rückzahlung sei bislang nicht erfolgt. Die von dem Kläger begehrten Auskünfte betreffen bereits nicht das noch nicht abgeschlossene Rückforderungsverfahren, sondern den Prüfbericht. Auch ist eine konkrete Gefährdung des Rückforderungsverfahrens durch die Auskunftserteilung weder dargetan noch ersichtlich, zumal über das Vermögen der H... zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 2. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Geheimhaltungsinteressen berufen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG können Auskünfte verweigert werden, wenn und insoweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Es muss sich mithin um Vorschriften handeln, die einen materiellen Geheimschutz bewirken sollen (Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 109). Neben den absoluten Schweigegeboten fallen unter die Norm auch sogenannte Verschlusssachen, d.h. Vorgänge, die aufgrund allgemeiner Verwaltungsvorschriften als „geheim“ bezeichnet worden sind. Ein Auskunftsverweigerungsrecht liegt dann nicht vor, wenn die Information zwar materiell geheimhaltungsbedürftig sein mag, aber formell nicht als geheim eingestuft ist. Soweit die Beantwortung einer Anfrage Aufgaben oder Arbeitsweise von Behörden nicht beeinträchtigt, vermag eine formale Einordnung als geheim eine Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigten (OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 M 66/12 - juris Rn. 8; zum Ganzen Burkhardt, a.a.O., Rn. 113). a) Der Beklagte hat weder hinreichend dargelegt noch ist ersichtlich, dass der Prüfbericht, auf den sich die vorliegend begehrten Auskünfte beziehen, als EU-Verschlusssache eingestuft worden ist. Der Beklagte beruft sich hierzu auf das Schreiben der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung der Europäischen Kommission vom 27. März 2015, mit dem auf die Bedenken des Bundesministeriums der Finanzen an dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2015, den Prüfbericht an die Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments zu übermitteln, geantwortet worden ist. Die Europäische Kommission hat nach Auffassung des Beklagten die Prüfdokumente der Prüfbehörde EFRE in dem Akteneinsichtsverfahren der Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments als „Confidentiel UE“ und damit als EU-Verschlusssache eingestuft. Dieser Gemeinhaltungsgrad sei auch für das nationale Verfahren verbindlich. Zwar trifft es zu, dass die Europäische Kommission der Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses im Rahmen von Artikel 319 Abs. 2 AEUV Akteneinsicht in die Prüfdokumente nur unter Einhaltung der strikten Vertraulichkeitsbedingungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 20. November 2010 (Amtsblatt EU Nr. L 304/47) gewährt hat (vgl. Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2015 - C(2015)565 -). Danach sollen Unterlagen in einem gesicherten Lesesaal geprüft werden, wenn die Informationen mindestens als „Confidentiel UE“ eingestuft sind (Ziffer 3.2.2 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung). Dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte (Ziffer 1.2 Buchst. e) der Rahmenvereinbarung). Eine ausdrückliche Einstufung der Prüfberichte als EU-Verschlusssache findet sich in dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 27. März 2015 jedoch nicht. Eine solche ist auch nicht in dem Begleitschreiben der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2015 erwähnt, mit dem der Beschluss vom 10. Februar 2015 an den Ständigen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union übermittelt worden ist. Auch in diesem Schreiben wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Prüfbericht unter Wahrung der in der Rahmenvereinbarung niedergelegten Bedingungen strenger Vertraulichkeit zur Akteneinsicht an die Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments übermittelt werden soll. Die von dem Beklagten angeführten Dokumente der Europäischen Kommission enthalten auch keine Angaben zu den oben genannten materiellen Voraussetzungen der Geheimhaltungsvorschrift in Ziffer 1.2 Buchst. e) der Rahmenvereinbarung. Im Übrigen hätte der Beklagte während des Berufungsverfahrens von der Möglichkeit Gebrauch machen können, sich die Einstufung des Prüfberichts als EU-Verschlusssache von der Europäischen Kommission bestätigen zu lassen. b) Selbst wenn der hier in Rede stehende Prüfbericht als EU-Verschlusssache eingestuft worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass dies einen Auskunftsverweigerungsgrund auf nationaler Ebene begründet. Hierfür ist maßgeblich, dass die (unterstellte) Einstufung lediglich in Umsetzung der interinstitutionellen Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission erfolgt sein könnte. Die rechtlichen Wirkungen einer derartigen Geheimhaltungsanordnung wären daher auf den Informationsfluss zwischen diesen beiden Organen der Europäischen Union beschränkt. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, eine aus ihrer Sicht erforderliche formelle Einstufung der Sache als vertraulich nach den Vorgaben des nationalen Rechts vorzunehmen. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nach dem Vortrag des Beklagten nicht erfolgt. c) Überdies ist nicht hinreichend dargetan, dass eine unterstellte Einstufung des Prüfberichts als Verschlusssache im vorliegenden Fall eine Auskunftsverweigerung rechtfertigt. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG besteht nur, „wenn und insoweit“ Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Es ist wegen der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Pressefreiheit und in Ermangelung eines fest umrissenen materiellen Geheimhaltungsbegriffs im Einzelfall zu prüfen, ob eine bestimmte Auskunft tatsächlich dem Geheimhaltungsschutz unterliegt. Der Kläger begehrt in dem vorliegenden Verfahren nicht die Einsicht in den gesamten Prüfbericht, sondern zitatgenaue Einzelauskünfte über die Anzahl der bei der H... vorgefundenen Gefriertrockner sowie über die Anzahl und den Umfang der dazu vorgelegten Rechnungen (ohne Angaben zu Bankverbindungen der Rechnungsaussteller). Diese befinden sich nach den Angaben des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung in dem Abschnitt Recht- und Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben unter E2 und E3. Auf Seite 15 des insgesamt 32 Seiten umfassenden Prüfberichts sei die Anzahl der bei der H... vorgefundenen Gefriertrockner vermerkt, auf Seite 16 des Prüfberichts befände sich eine Bemerkung zu Anzahl und Umfang der zu den Gefriertrocknern vorgelegten Rechnungen, soweit sie von der Prüfbehörde beanstandet worden seien. Der Bemerkung seien zudem Angaben zu dem jeweiligen Rechnungsaussteller, dem Rechnungsbetrag sowie jeweils ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich die Rechnungen in den drei Anlagen zum Prüfbericht befänden. Der Beklagte hat es auch in der mündlichen Verhandlung nicht vermocht, konkret darzulegen, inwieweit die von dem Kläger begehrten Auskünfte geheimhaltungsbedürftig sein sollen. Es ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, aus welchen Gründen durch die verlangten Auskünfte die Erfüllung der Aufgaben sowie die Arbeitsweise des Beklagten oder einer anderen Behörde gefährdet werden könnte. Das gilt auch für etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der H... bzw. ihrer Vertragspartner, zumal es sich bei der H... ausweislich der vorgelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 2. Juli 2014 (Az.: 430 Js 37809/12 Wi) um ein auf (Subventions-)Betrug ausgerichtetes Unternehmen gehandelt haben soll und die der ILB eingereichten Vertragsunterlagen und Rechnungen für Gefriertrockner von der H... selbst bzw. in deren Auftrag im Ausland hergestellt worden sein sollen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass auch die Europäische Kommission dem Kläger im Jahr 2014 Akteneinsicht in den Prüfbericht versagt habe, lässt sie außer Acht, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um Akteneinsicht, sondern um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geht. 3. Der Beklagte hat schließlich die Verletzung eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG nicht hinreichend konkret dargelegt. Danach können Auskünfte verweigert werden, wenn und insoweit ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt würde. Hinsichtlich der Darlegungsanforderungen kann auf die parallele Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG zurückgegriffen werden. Danach besteht der Informationsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Es muss im konkreten Fall die Gefährdung eines geschützten Belangs bejaht werden können (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 88). Dazu gelten die allgemeinen Grundsätze zur behördlichen Darlegungslast. Das bedeutet, dass die Behörde Tatsachen vortragen muss, die die negativen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung im Falle der Informationsgewährung belegen. Die Gefährdungslage ist von der Behörde mittels einer nachvollziehbar begründeten und durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen. Allein der Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben wird für unzureichend gehalten, da einem solchen Vortrag die notwendige Substanz fehlt (Schoch, a.a.O., Rn. 89). a) Hierzu trägt der Beklagte - wie bereits zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 BbgPG - zunächst vor, dass der innerstaatliche Entscheidungsprozess über den von der Prüfbehörde geprüften Förderfall noch nicht abgeschlossen sei. Die Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen würden mit Blick auf den Abschluss der Förderperiode derzeit diskutiert und müssten vor der endgültigen Entscheidung des Landes Brandenburg gegenüber der Europäischen Kommission geheim bleiben. Der Beklagte hat auch insoweit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Erteilung der begehrten Auskünfte geeignet ist, den Entscheidungsprozess bei dem MWE über die Anmeldung des Restzahlungsbetrages bei der Europäischen Kommission dergestalt zu beeinträchtigen, dass die Verletzung eines überwiegenden öffentlichen Interesses in Form eines öffentlichen Geheimhaltungsinteresses angenommen werden könnte. b) Soweit der Beklagte geltend macht, dass durch die Auskunftserteilung die Arbeit der Prüfbehörden generell beeinträchtigt werde, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, dass die Unterlagen der Prüfbehörde über die Prüfungsfeststellungen in konkreten Einzelfällen hinausgingen und sich auf die in Brandenburg eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollverfahren im Allgemeinen bezögen. Auch würde die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandels der ILB und des MWE überprüft. Durch die Prüfungstätigkeiten der nationalen Behörden würden die finanziellen Interessen des EU-Haushaltes gewährleistet. Die Prüfdokumente dienten der Europäischen Kommission als eine der wichtigsten Quellen zur Kontrolle einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme durch die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls zur Einleitung finanzieller Berichtigungen (Nettokürzung des Unionsbetrages) für einzelne Operationelle Programme. Eine Auskunftspflicht hätte zudem zur Folge, dass die Prüfbehörden künftig generell verpflichtet wären, die von ihnen bei der Prüfung erlangten sensiblen Informationen an Dritte weiterzugeben. Dies würde die Arbeit stark behindern, da sie dem Druck verschiedener Stellen (Mittelempfänger, politische Ebene, Presse) ausgesetzt wären, kritische Sachverhalte als solche nicht mehr zu identifizieren. Eine wirksame Kontrolle ließe sich ohne Diskretion nicht mehr gewährleisten. Hinzu komme, dass die Prüfdokumentation für den konkreten Förderfall der Europäischen Kommission grundsätzlich nicht übermittelt werde, es sei denn, dass die Generaldirektion diesen konkret anfordere. Die in den Prüfberichten getroffenen Ergebnisse würden lediglich aggregiert im jährlichen Kontrollbericht dargestellt. Auch dieser Vortrag vermag eine Gefährdungslage nicht konkret zu begründen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die Auskunftserteilung im vorliegenden Fall der von dem Beklagten dargestellte Kontrollmechanismus beeinträchtigt werden könnte. Die Prüfung des Förderfalles H... ist längst abgeschlossen. Ein Eingriff in einen noch laufenden Prüfprozess steht nicht in Rede. Die Europäische Kommission ist über den Vorgang - soweit ersichtlich - bereits umfassend in Kenntnis gesetzt. Soweit noch ungeklärt sein mag, ob dieser Vorgang zu finanziellen Kürzungen durch die Europäische Kommission führen wird, ist ebenfalls - wie bereits oben dargestellt - nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dies mit den hier begehrten Auskünften stehen könnte. Der Umstand, dass Prüfberichte grundsätzlich nicht der Europäischen Kommission übersandt werden, sondern Fehlerquoten in einem jährlichen Kontrollbericht zusammengefasst dargestellt würden, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der den Förderfall H... betreffende Prüfbericht ist - wie bereits ausgeführt wurde - sowohl der Europäischen Kommission als auch der Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments zur Verfügung gestellt worden. Da die begehrten Einzelauskünfte aus dem Prüfbericht zum Förderfall H... eine bereits abgeschlossene Prüfung betreffen, ist auch nicht nachvollziehbar, dass durch die Auskunftserteilung zukünftig eine hinreichende Diskretion für die Durchführung von Prüfungen anderer Fördermaßnahmen nicht mehr gewährleistet sein soll. 4. Soweit sich der Beklagte auf die Auskunftsverweigerungsgründe nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) beruft, wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgPG verwiesen werden, da die Normen inhaltlich identisch sind. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Danach ist es ermessensgerecht, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da dieser durch die in der mündlichen Verhandlung erteilte Auskunft zu Kontoauszügen dem klägerischen Begehren nachgekommen ist. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt Auskunftserteilung über einzelne Inhalte des von der Beklagten als Prüfbehörde erstellten Prüfberichts über den Förderfall der Firma H... aus L.... Die H... war darauf gerichtet, eine Betriebsstätte zur Herstellung medizinischer und kosmetischer Produkte (insb. collagenhaltige Wundpflaster) im Biotechnologiepark in L... zu errichten. Hierzu wurden Fördergelder des Europäischen Fonds für regionale Entwicklungen (EFRE) in Anspruch genommen. Die von dem Beklagten durchgeführte Prüfung förderte schwerwiegende Unregelmäßigkeiten zutage. Es bestand der Verdacht, dass Fördermittel erschlichen worden seien, insbesondere für die Produktion erforderliche Gefriertrockner zu keinem Zeitpunkt tatsächlich erworben worden sind. Gegen die für den Geschäftsbetrieb der H... verantwortlichen Personen wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, die wiederholt Gegenstand der Medienberichterstattung gewesen sind. Der Kläger vermutet, dass die Unregelmäßigkeiten bei der H... bei ordnungsgemäßem Behördenhandeln bereits früher hätten auffallen können. Er beantragte daher mit E-Mail seiner Redakteurin G... vom 4. März 2014 die zitatgenaue Auskunft über den Inhalt der EFRE-Prüfberichte für 2011 und 2012, soweit sie sich zum Förderfall der H... verhalten. Der Beklagte lehnte das Begehren mit Bescheid vom 18. März 2014 ab. Zur Begründung berief er sich auf den Verweigerungsgrund der Beeinträchtigung eines schwebenden Verfahrens und verwies auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 5. September 2014 abgewiesen. Der Beklagte dürfe dem grundsätzlich bestehenden rundfunkrechtlichen und presserechtlichen Auskunftsanspruch des Klägers ein Auskunftsverweigerungsrecht entgegenhalten, da durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung des schwebenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vereitelt oder gefährdet werden könne. Der Senat hat die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung zugelassen, da der von dem Beklagten geltend gemachte Auskunftsverweigerungsgrund aufgrund einer noch während des Laufes der Rechtsmittelfrist eingetretenen Veränderung der Sachlage nicht mehr gegeben sein konnte, nachdem die Staatsanwaltschaft die das Auskunftsbegehren betreffenden Akten an den Beklagten mit dem Vermerk zurückgesandt hatte, dass den Vorgängen keine Erkenntnisse für die weitere Tat- und Schuldaufklärung des Ermittlungsverfahrens zu entnehmen seien. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass einer Auskunftserteilung private Interessen der H... nicht entgegenstünden. Hinzu komme, dass sich die angeklagten Mitarbeiter der H... zwischenzeitlich zu den Vorwürfen eingelassen hätten. Die H... sei ein allein auf Subventionsbetrug ausgerichtetes Unternehmen gewesen, so dass ihr keine schutzwürdigen Interessen zur Seite stünden. Entgegen des Vortrags des Beklagten werde durch die Auskunftserteilung das Verfahren der Prüfbehörde nicht erschwert, verzögert oder gefährdet. Soweit sich der Beklagte auf das Rückforderungsverfahren gegenüber der H... berufe, lasse er außer Acht, dass die H... insolvent sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass ein Geheimhaltungsinteresse bestehe bzw. von der Europäischen Kommission bejaht worden sei. Die Berichterstattung über den Subventionsbetrug liege im öffentlichen Interesse. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. September 2014 zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2014 zu verpflichten, ihm zitatgenaue Auskunft zu erteilen, welche Aussage der EFRE-Prüfbericht 2012 zu den Fördermaßnahmen bei der Firma H... aus L... über die Anzahl der bei dieser vorgefundenen Gefriertrockner treffen, sowie Auskunft über Anzahl und Inhalt (ohne Bankverbindungen der Rechnungsaussteller) der dazu vorgelegten Rechnungen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen noch schwebender Verfahren nach wie vor für gegeben. Der Förderfall der H... sei weiterhin Gegenstand eines Monitoring-Verfahrens der Prüfbehörde EFRE. Der Finanzabschluss für die Förderperiode 2007 bis 2013 erfolge erst zum 31. März 2017. Auch sei das zuwendungsrechtliche Rückforderungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Aus den genannten Gründen bestehe zudem ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die Auskunft nicht zu erteilen. Hinzu komme, dass sich die Unterlagen über unmittelbare Prüffeststellungen auch auf das in Brandenburg eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollverfahren im Allgemeinen sowie die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) und des Ministeriums für Wirtschaft (MWE) bezögen. Die Prüfdokumente seien zweckgerichtete Instrumente für die Europäische Kommission zur Überprüfung der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Eine Pflicht zur Auskunftserteilung würde die unabhängige Arbeit der Prüfbehörden und damit eine wirksame Kontrolle generell beeinträchtigen, da sie dem Druck verschiedener Stellen ausgesetzt sein würden. Es bestehe zudem ein Geheimhaltungsinteresse, da die Dokumente zu dem Förderfall der H... als EU-Verschlusssache eingestuft worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.