Beschluss
OVG 6 M 88.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0104.OVG6M88.16.0A
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Leitsätze
Um die Indizwirkung für einen Rechtsmissbrauch bei einer zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgten Vermögensübertragung auszuräumen, bedarf es der Darlegung schlüssiger und nachvollziehbarer Gründe, die das behauptete Vorgehen plausibel erscheinen lassen. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Um die Indizwirkung für einen Rechtsmissbrauch bei einer zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgten Vermögensübertragung auszuräumen, bedarf es der Darlegung schlüssiger und nachvollziehbarer Gründe, die das behauptete Vorgehen plausibel erscheinen lassen. (Rn.5) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gerichtete Anfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Aus Sicht des Senats spricht zwar viel dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Klage mangels eigenhändiger Unterschrift des Aufgabetelefaxes ausgeht, weil die eindeutige Urheberschaft der Klage aufgrund der mit dem Telefax zusätzlich übersandten Anlagen mit rechtserheblichen Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren sowie der zur Klageerhebung erteilten Vollmacht feststehen dürfte (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 10. September 2015 - AN 2 K 14.00481 -, Rn. 24 bei juris). Diese Frage kann aber letztlich ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob im Falle unterstellter Fristversäumnis rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt wurde. Denn jedenfalls fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten, weil die Klage unbegründet sein dürfte. Mit ihr wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung von BAföG-Bewilligungsbescheiden und die daran geknüpfte Rückforderung der gewährten Leistungen, die der Beklagte vorgenommen hat, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung über anrechenbares Vermögen verfügt habe. Die Klägerin sei Inhaberin eines Kontos mit einem Guthaben von rund 35.000 Euro gewesen, dass im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag zu Gunsten ihres Vaters aufgelöst worden sei. Dieses Guthaben dürfte dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen sein. Dessen Übertragung an den Vater der Klägerin durfte der Beklagte voraussichtlich zu Recht als unerheblich erachten. Denn auch rechtsmissbräuchlich übertragene Vermögensgegenstände sind dem Zweck der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensanrechnung entsprechend dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen auf den förderungsrechtlichen Bedarf zu vermeiden, liegt vor, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch (BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10/12 -, NVwZ-RR 2013, S. 689 ff., Rn. 19 bei juris). So verhält es sich hier. Der BAföG-Antrag wurde am 27. August 2012 gestellt, das Guthaben des Kontos ist am 29. August 2012 von dort abgebucht, das Konto selbst am 31. August 2012 geschlossen worden. Um die daraus resultierende Indizwirkung für einen Rechtsmissbrauch auszuräumen, bedürfte es der Darlegung schlüssiger und nachvollziehbarer Gründe, die das behauptete Vorgehen plausibel erscheinen lassen. Daran fehlt es. Die Klägerin beruft sich auf ein Schreiben ihres Vaters vom 3. März 2015 an den Beklagten, in welchem der Sachverhalt erläutert wird. Darin heißt es, die Klägerin habe von dem Bankguthaben keine Kenntnis gehabt, er (der Vater) habe das Geld für sie angelegt, um ihr, wenn sie wieder in ihren Heimatort ziehe, „ein kleines Häuschen“ zu finanzieren. Seine Tochter habe sich aber entschieden, zu studieren und nicht in das Familienunternehmen einzusteigen. Damit habe sich das „Thema Häuschen“ erledigt, er habe das Geld deshalb wieder seinem eigenen Konto zugeführt und das Konto der Klägerin aufgelöst. Die damit sinngemäß angeführte „Schenkung mit auflösender Bedingung“ ist nicht plausibel dargelegt und daher nicht geeignet, die Indizwirkung für einen Rechtsmissbrauch zu beseitigen. Der Beklagte weist im Schriftsatz vom 15. März 2016 darauf hin, dass der Entschluss der Klägerin zu studieren, zeitlich bereits deutlich vor der Kontoauflösung in die Tat umgesetzt worden sei. Die Klägerin habe sich bereits am 11. Mai 2012 an der Hochschule beworben und am 27. Juli 2012 die Zulassung erhalten. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, das Konto auch bereits zu einem dieser Zeitpunkte aufzulösen. Nachvollziehbar ist zudem nicht, dass die Klägerin von der Schenkung und der damit verknüpften auflösenden Bedingung keinerlei Kenntnis gehabt haben will, zumal nach den Angaben ihres Vaters im Schreiben vom 3. März 2015 ihr Bruder nach seiner Rückkehr in den Heimatort eine Zuwendung der Eltern in vergleichbarer Höhe erhalten haben soll. Vor diesem Hintergrund steht zugleich fest, dass hinreichende Erfolgsaussichten auch nicht anzunehmen sind, weil der Ausgang des Verfahrens wegen gebotener weiterer Sachverhaltsaufklärung durch den angebotenen Zeugenbeweis des Vaters offen wäre. Denn auch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts durch Einvernahme eines Zeugen setzt voraus, dass der unter Zeugenbeweis gestellte Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).